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Landgericht Wuppertal·2 O 175/19·07.05.2023

Faustschlag im Fußballspiel: 22.000 € Schmerzensgeld und Feststellung vorsätzlicher Deliktshaftung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Faustschlag des Beklagten während einer Spielunterbrechung Schmerzensgeld sowie Feststellungen zur Ersatzpflicht und zur vorsätzlichen unerlaubten Handlung. Das LG Wuppertal bejahte eine rechtswidrige, nicht durch Notwehr oder sportliche Einwilligung gedeckte Körperverletzung und stützte sich auf übereinstimmende Zeugenaussagen. Ein Sachverständigengutachten bestätigte Dauerschäden (u.a. Sensibilitätsausfälle, Nonokklusion, CMD) und weiteren Behandlungsbedarf. Der Beklagte wurde zur Zahlung von 22.000 € Schmerzensgeld, zur Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten und zur Haftung für künftige Schäden verurteilt; zudem wurde die vorsätzliche Deliktgrundlage festgestellt.

Ausgang: Klage vollumfänglich erfolgreich: 22.000 € Schmerzensgeld sowie Feststellungen zur Ersatzpflicht und Vorsatzdelikt, nebst Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vorsätzlicher Faustschlag ins Gesicht während einer Unterbrechung eines Fußballspiels ist regelmäßig nicht von einer sportlichen Einwilligung in sozialadäquate Körperkontakte gedeckt.

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Notwehr (§ 32 StGB) setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus; bloß behauptete Provokationen oder Befürchtungen genügen ohne entsprechende Tatsachenfeststellungen nicht zur Rechtfertigung eines Faustschlags.

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Dauerschäden und fortbestehender Behandlungsbedarf, die auf eine Körperverletzung zurückzuführen sind, können einen Feststellungsanspruch auf Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden rechtfertigen (§ 256 Abs. 1 ZPO).

4

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 BGB) sind insbesondere Art und Schwere der Verletzung, Operationsfolgen, Dauerbeschwerden, Dauerschäden und Beeinträchtigungen im Alltag umfassend zu würdigen.

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Der Geschädigte kann die Feststellung verlangen, dass deliktische Ansprüche auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen, wenn hierfür ein Vollstreckungsinteresse besteht (§ 850f Abs. 2 ZPO).

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 223 StGB§ 286 ZPO§ 32 Abs. 2 StGB§ 228 StGB§ 411 Abs. 4 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 22.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2019 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen künftigen Schäden zu ersetzen, die aus dem Schlag des Beklagten in das Gesicht des Klägers am 09.12.2018 gegen 13:30 Uhr auf dem Sportplatz E.-straße  in  K. resultieren, soweit sie nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Es wird festgestellt, dass die Ansprüche des Klägers auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten beruhen.

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seiner hiesigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.029,35 Euro freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Am 09.12.2018 spielte die Fußballmannschaft, in der der Kläger spielt, gegen die Fußballmannschaft, in der der Beklagte spielt. Während einer kurzzeitigen Unterbrechung des Spiels schlug der Beklagte dem Kläger mit der Faust ins Gesicht. Hierdurch erlitt der Kläger einen zweifachen Kieferbruch in Form einer dislozierten offenen Kieferwinkelfraktur rechts und einer Paramedianfraktur links, der am 10.12.2018 operativ behandelt wurde. Bis zum 31.12.2018 war der Kläger hierdurch arbeitsunfähig.

3

Durch außerprozessuales Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 07.02.2019 forderte der Kläger den Beklagten fruchtlos auf, seine Haftung dem Grunde nach anzuerkennen und einen Vorschuss auf das erwartete Schmerzensgeld zu zahlen.

4

Der Kläger behauptet, der Faustschlag sei unvermittelt und ohne jede vorherige Provokation seinerseits erfolgt. Er sei nach dem Faustschlag kurzzeitig bewusstlos geworden, zu Boden gefallen und habe aus dem Mund geblutet. Er habe für insgesamt drei Monate keine feste Nahrung zu sich nehmen können und habe bis heute Schmerzen beim Sprechen und beim Kauen. Die Kieferfraktur habe außerdem zu einem Nervenschaden geführt, der zu einer dauerhaften Taubheit des unteren rechten Kiefers sowie der rechten Unterlippe führe. Ein weiterer Dauerschaden bestehe in einer Nonokklusion, einer Fehlstellung des Kiefers, rechtsseitig.

5

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000,00 Euro angemessen sei. Aufgrund der dauerhaften Nervenschädigung und der Non-Okklusion seien weitere Folgeschäden möglich.

6

Der Kläger beantragt:

7

1.

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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den zuerkannten Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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2.

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Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen künftigen Schäden zu ersetzen, die aus dem Vorfall vom 09.12.2018 gegen 13:30 Uhr auf dem Sportplatz E.-straße in  K. resultieren, soweit sie nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

11

3.

12

Es wird festgestellt, dass den mit dieser Klage geltend gemachten Forderungen des Klägers eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Beklagten zugrunde liegt.

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4.

14

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seiner hiesigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.029,35 Euro freizustellen.

15

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17

Der Beklagte behauptet, der Kläger habe während des gesamten Spiels ein provokatives Verhalten gezeigt. Einmal habe der Kläger den Beklagten während des Spiels am Arm gefasst, ein anderes Mal habe er sich mit in die Hüften gestemmten Armen vor ihn gestellt, wieder ein anderes Mal habe der Kläger ihm in den Genitalbereich gefasst. Der Kläger habe nach einem Foul durch einen Mitspieler seiner Mannschaft den Kapitän der Mannschaft des Beklagten geschubst. Hiernach sei er zum Beklagten gegangen und habe diesen geschubst. Aus Sorge, dass es ihm gegenüber zu Faustschlägen kommen könne, habe er dem Kläger dann einen Faustschlag versetzt.

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Der durch den Faustschlag entstandene doppelte Kieferbruch sei ein glatter Bruch gewesen, der gut und ohne Folgeschäden verheilt sei.

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Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger kurzzeitig bewusstlos gewesen sei, dass es zu einer Non-Okklusion und einem Nervenschaden gekommen sei, der zu einer Taubheit des unteren rechten Kiefers und der Unterlippe geführt habe, sowie, dass der Kläger drei Monate keine feste Nahrung habe essen können und bis heute Schmerzen beim Sprechen und Kauen habe.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen, fachärztlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. V. (Bl. 165-179) sowie durch Vernehmung der Zeugen D., T. und N.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Schriftgutachten des medizinischen Sachverständigen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2023 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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I.

24

Der Kläger hat wegen des streitgegenständlichen Schlags in sein Gesicht durch den Beklagten gegen diesen einen Anspruch auf Schadensersatz in dem von ihm beantragten Umfang aus § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 i.V.m. § 223 StGB.

25

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte den Kläger während einer Spielunterbrechung vorsätzlich mit der geschlossenen Faust gegen den Kiefer schlug und der Kläger hierdurch einen doppelten Kieferbruch erlitt, der operativ versorgt werden musste (§ 823 Abs. 1 BGB).

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1.

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Dieser Schlag des Beklagten in das Gesicht des Klägers erfolgte zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme rechtswidrig und schuldhaft (§ 286 ZPO). Die im Termin zur mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen D., T. und N. haben die Behauptung des Klägers, dass der Schlag unvermittelt und ohne vorherige Provokation seinerseits erfolgte, glaubhaft bestätigt.

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Der Zeuge D hat ausgesagt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Schlags des Beklagten seine Hände in der Höhe seiner Hüfte hielt und der Kläger nicht gegangen sei, sondern ruhig auf dem Platz gestanden habe mit Blick in Richtung der Rudelbildung am anderen Ende des Platzes, derentwegen es zur Unterbrechung des Spiels gekommen war.

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Der Zeuge T. hat ausgesagt, dass der Kläger ruhig auf dem Platz gestanden und in die Richtung der Rudelbildung geschaut und sich auch nicht weiter fortbewegt habe, als er, der Zeuge T., von der Ersatzbank aus gesehen habe, wie der Beklagte auf den Kläger von der Seite zugekommen sei. Dann sei auch schon der Schlag gekommen, nach dem der Kläger noch ein oder zwei Schritte gegangen und hiernach zu Boden gefallen sei.

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Der Zeuge M. hat ausgesagt, dass er von der Ersatzbank aus die Stürmer seiner Mannschaft und insbesondere den Kläger bereits ca. eine halbe Minute beobachtet gehabt habe, als er sah, wie der Beklagte den Kläger von der Seite mit der Faust ins Gesicht schlug und der Kläger hiernach stark aus dem Mund blutete und zusammenbrach. Er, der Zeuge M., erinnere sich sicher daran, dass der Kläger nicht auf den Beklagten zugegangen sei und in dem Zusammenhang auch niemanden geschubst habe. Der nächste Spieler sei von den beiden sicher 20 Meter weit weg gewesen.

31

Die Aussagen der Zeugen waren glaubhaft und bestätigen das vom Kläger vorgetragene Geschehen. Die Zeugen waren auch glaubwürdig und haben einen sehr guten Eindruck hinterlassen. Der Zeuge D hat unumwunden eingeräumt, aufgrund seines eigenen Einsatzes in dem Spiel nicht alles gesehen zu haben, sondern erst kurz vor dem Schlag zum Kläger geschaut zu haben. Die beiden anderen Zeugen konnten plausibel erklären, dass sie – auf der Ersatzbank sitzend – freien Blick auf das Spielfeld hatten und das Geschehen beobachten konnten. Keiner der Zeugen hatte Belastungstendenzen. Ihre Aussagen decken sich im tatbestandsrelevanten Kerngeschehen und bestätigen das vom Kläger auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung nochmal plausibel und detailreich dargestellte Geschehen wie in der Klageschrift geschildert.

32

Zur Überzeugung des Gerichts steht hiernach nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insbesondere auch fest (§ 286 ZPO), dass der Schlag des Beklagten nicht gerechtfertigt war. Insbesondere lag nicht die vom Beklagten als Notwehrlage i.S.d. § 32 StGB verstandene, behauptete Situation vor, dass sich der Kläger bedrohlich auf den Beklagten zubewegt habe und hierbei seine Hand gehoben habe und sich der Beklagte geduckt, mit einem Arm abgewehrt und mit dem anderen Arm zugeschlagen habe. Diese Situation, die schon der Beklagte im Rahmen seiner Anhörung nur rudimentär und unter Aussparung wesentlicher Details schildern konnte, hat keiner der Zeugen auch nur in Ansätzen bestätigt. Weder hat einer der Zeugen bekunden können, dass der Kläger auf den Beklagten zukam, noch, dass der Kläger seine Hand gehoben habe, noch, dass sich der Beklagte geduckt und mit seiner anderen Hand eine Abwehrbewegung gemacht habe. Die vom Beklagten aufgestellte Behauptung dieses Geschehensablaufs ist nach seinen unglaubhaften Angaben hierzu im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts durch die glaubhaften Aussagen der drei Zeugen widerlegt, die alle angegeben haben, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Angriffs gestanden und sich überhaupt nicht fortbewegt hat. Damit scheidet ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff des Klägers auf den Beklagten i.S.d. § 32 Abs. 2 StGB aus.

33

Weil der Angriff während einer Unterbrechung des Spiels stattfand, kommt die Möglichkeit seiner Deckung von der mit dem sportlichen Wettkampf verbundenen Einwilligung in die mit dem Fußballspiel verbundene, sozialadäquate körperliche Auseinandersetzung i.S.d. § 228 StGB von Anfang an schon nicht in Betracht. Überdies überschreitet der vorsätzliche Schlag ins Gesicht die Grenzen der von einer im Fußballspiel üblicherweise anzunehmenden Einwilligung in Körperkontakte ganz erheblich (vgl. Hardtung in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 228, Rn. 44 m.w.N.). Etwas anderes gilt dagegen für etwaige vorherige Zweikämpfe zwischen dem Kläger als Stürmer und dem Beklagten als Verteidiger, die für die Bewertung des hier streitgegenständlichen, späteren Angriffs aber auch nicht rechtserheblich waren.

34

Darauf, ob die Parteien zu einer anderen Zeit vorher aneinandergerieten und der Kläger den Kapitän der Mannschaft des Beklagten mit der Schulter berührte, kam es nicht an. Die Vernehmung des nicht erschienenen, vom Beklagten allein für die Tatsache eines vorherigen Schubsens des Zeugen durch den Kläger benannte Zeuge F. war deshalb nicht mehr erforderlich. Für die rechtliche Bewertung des Angriffs des Beklagten auf den Kläger ist die vom Beklagten unter dieses Beweisangebot gestellte Behauptung unerheblich.

35

2.

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Die vom Kläger behaupteten Folgen des Schlags sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts durch das medizinische Sachverständigengutachten bestätigt (§ 286 ZPO).

37

Der medizinische Sachverständige hat insbesondere überzeugend ausgeführt, dass 2 von 4 der Nervenäste des Nervus mandibularis im Unterkiefer des Klägers rechts Anästhesien aufweisen, die auf den Schlag und den Bruch zurückgehen und die eine starke Beeinträchtigung des Klägers darstellen, weil er u.a. in der Öffentlichkeit sabbert, ohne dies zu merken. Er hat dargelegt, dass dieser Nervenschaden nach 33 Monaten medizinisch als Dauerschaden zu bewerten ist.

38

Überdies konnte der Sachverständige überzeugend erklären, dass die tatsächlich fehlerhafte Okklusion der Molaren und Prä-Molaren beidseits sowie die sichtbaren Abrasionen im Bereich der Höckerspitzen der Molaren im Gebiss des Klägers deutliche Anzeichen für eine Veränderung der Bisslage nach osteosynthetischer Versorgung sind. Diese Bewertung sieht der Sachverständige durch die Sichtung der postoperativen Röntgenbilder bestätigt, weil die basale Dislokation der Fragmentenden im Bereich der Kieferwinkelfraktur ein anerkannter Hinweis auf eine in Fehlstellung verplattete Fraktur als Ursache der fehlerhaften Okklusion ist.

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Auch die so nachgewiesene Non-Okklusion als Folge des Schlags bewertet der Sachverständige nach 33 Monaten als Dauerschaden. Er hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass dieser Zustand allenfalls durch eine kieferorthopädisch-kieferchirurgische Kombinationstherapie oder bzw. in Kombination mit einem prothetischen Ausgleich therapierbar ist. Im Sinne einer bestmöglichen Restitution ist die medizinische Behandlung damit nach der fachkundigen Bewertung des Sachverständigen auch noch nicht abgeschlossen.

40

Dass der Kläger drei Monate lang keine feste Nahrung zu sich nehmen konnte, ist nach den Angaben des Sachverständigen gut vorstellbar und entspricht bei jungen Patienten, wie dem Kläger, auch dem üblichen Behandlungsvorgehen, weil bei jungen Patienten die knöcherne Konsolidierung meist erst nach drei Monaten eintritt.

41

Der Sachverständige hat auch plausibel begründet, warum der Kläger unter dauerhaften Schmerzen, insbesondere beim Kauen und Essen leidet, die auf den Schlag und den Bruch zurückzuführen sind. Durch die Fehlverzahnung kommt es zu einer craniomandibulären Dysfunktion. Indikatoren für diese Dysfunktion und die Kausalität des Schlags dafür sind nach den Angaben des Sachverständigen in dem vor dem Unfall unbekannten Kiefergelenksknacken rechts, der auf den postoperativen Röntgenbildern zu erkennenden, beginnenden Sklerosierung links sowie der schmerzhaften Verspannung der Kau- und Nackenmuskulatur zu sehen. Diese craniomandibulären Dysfunktion bewertet der Sachverständige als nicht heilbar. Allenfalls kann durch Aufbissschienen zur Nacht und ggf. durch prothetische Veränderung der Bisslage und Physiotherapie das Fortschreiten der Problematik verlangsamt werden.

42

Die medizinische Behandlung des Klägers ist nach den Angaben des Sachverständigen auch noch nicht abgeschlossen. Für die bestmögliche Restitution muss der Kläger sich noch in eine aufwendige zahnärztlich-prothetische und kieferorthopädisch-kieferchirurgische Folgebehandlung begeben. Die craniomandibulären Dysfunktion bedarf regelmäßiger künftiger Behandlung. Eine Metallentfernung im Unterkiefer beidseits in Vollnarkose  steht auch noch bevor.

43

Eine Bewusstlosigkeit von mehreren Sekunden ist im Hinblick auf den Knock-Out-Punkt im anterioren linken Unterkiefer zur Überzeugung des Sachverständigen schließlich absolut plausibel.

44

Das Gericht schließt sich den überzeugenden Ausführungen des von der Ärztekammer Nordrhein als langjährig erfahrenen Spezialisten auf dem Gebiet der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie empfohlenen Dr. V. an. Seine Ausführungen waren schlüssig nachvollziehbar, aus sich heraus plausibel und frei von Widersprüchen oder Belastungen. Seine Ausführungen wurden auch innerhalb der hierfür nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist nicht angegriffen (Bl. 148).

45

3.

46

Gemäß den §§ 249 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB hat der Kläger einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Die für die festgestellten, erlittenen Schmerzen und Einschränkungen des Klägers in seinem bisherigen Leben billigerweise zu fordernde Schmerzensgeldsumme hat die Kammer nach ihrer freien Überzeugung unter Würdigung aller Umstände des hier zu beurteilenden Falles und unter Heranziehung von Vergleichsrechtsprechung auf einen Betrag in Höhe von 22.000,00 Euro festgesetzt (§ 287 ZPO). Hierbei hat die Kammer insbesondere in den Blick genommen, dass der Kläger durch die Taubheit von Teilen der Lippe in der Öffentlichkeit immer wieder unter peinlichem Speichelfluss leidet, er dauerhafte Schmerzen hat und sich einer nicht unkomplizierten Operation unterziehen musste. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

47

4.

48

Der nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsantrag des Klägers ist begründet. Die Beklagte haftet dem Kläger gemäß § 823 Abs. 1 BGB aufgrund der ihm zugefügten Körperverletzung dem Grunde nach auf Schadensersatz. Das Interesse des Klägers, festgestellt zu wissen, dass sich die Ersatzpflicht des Beklagten auch auf seine künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus der Verletzungshandlung bezieht, ist schützenswert. Solche zukünftigen Schäden sind vorliegend auch zu befürchten. Für die bestmögliche Restitution wird sich der Kläger u.a. noch in eine aufwendige zahnärztlich-prothetische und kieferorthopädisch-kieferchirurgische Folgebehandlung begeben müssen, deren Kosten nicht nur unerheblich sein werden und die mit weiteren Schmerzen verbunden sein kann.

49

5.

50

Durch den Schlag gegen den Kiefer des Klägers hat der Beklagte zugleich in vorsätzlicher, rechtswidriger und schuldhafter Weise den Straftatbestand der Körperverletzung i.S.d. § 223 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Klägers verwirklicht. Insoweit ist auch der Feststellungsantrag des Klägers begründet, dass seine Ansprüche aus einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Handlung resultieren. Seine Zulässigkeit ergibt sich aus seinem Vollstreckungsinteresse (§ 850f Abs. 2 ZPO).

51

6.

52

Der Anspruch auf Freistellung des Klägers von seinen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 Euro folgt aus den §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1, Abs. 2, 257 BGB und ist in der beanspruchten Höhe einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streitwert von 15.000,00 Euro zuzüglich Zinsen und Auslagenpauschale auch begründet, weil die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nach der hier vorliegenden Verletzungshandlung angemessen und erforderlich war (§ 249 Abs. 2 BGB).

53

II.

54

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die der Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO festgesetzt auf 35.000,00 Euro. Hiervon entfallen auf den Antrag zu Ziffer 1) 22.000,00 Euro, auf den Antrag zu Ziffer 2) 10.000,00 Euro und auf den Antrag zu Ziffer 3) 3.000,00 Euro.