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Landgericht Wuppertal·2 O 161/98·30.09.1999

Schwebebahn-Unfall beim Aussteigen: Haftung nach HaftPflG und 50 % Mitverschulden

ZivilrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die klagende Krankenversicherung verlangte aus übergegangenem Recht Ersatz weiterer Heilbehandlungskosten sowie Feststellung künftiger Schäden nach einem Achillessehnenriss beim Aussteigen aus der Wuppertaler Schwebebahn. Das Gericht bejahte eine Gefährdungshaftung des Betreibers nach § 1 HaftPflG, kürzte den Anspruch aber wegen Mitverschuldens der Geschädigten nach § 4 HaftPflG auf 50 %. Der Zahlungsanspruch blieb überwiegend ohne Erfolg, da weitgehend bereits gezahlt bzw. teilweise außergerichtlich verglichen war. Dem Feststellungsantrag wurde wegen nachgewiesenem Dauerschaden zu 50 % stattgegeben.

Ausgang: Feststellungsantrag zu künftigen Schäden zu 50 % zugesprochen; im Übrigen Klage (insb. Zahlung) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wird beim Betrieb einer Schwebebahn ein Mensch an Körper oder Gesundheit verletzt, haftet der Betriebsunternehmer nach § 1 Haftpflichtgesetz grundsätzlich verschuldensunabhängig, sofern keine Ausschlussgründe eingreifen.

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Der auf einen Sozialversicherungsträger übergegangene Schadensersatzanspruch nach § 116 SGB X besteht nur in dem Umfang, in dem der Anspruch des Geschädigten selbst besteht; anspruchsminderndes Mitverschulden wirkt daher fort.

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Ein Mitverschulden nach § 4 Haftpflichtgesetz kann anzunehmen sein, wenn der Fahrgast eine für das Verkehrsmittel typische und erkennbare Eigenbewegung beim Aussteigen nicht hinreichend berücksichtigt.

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Markierungen auf Bahnsteigen begründen nur dann eine Sorgfaltspflichtverletzung des Fahrgastes, wenn ihre Warn- bzw. Lenkungsfunktion für die maßgeblichen Verkehrskreise hinreichend erkennbar ist.

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Eine Verkehrssicherungspflicht verlangt nur Maßnahmen gegen Gefahren, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind; der Benutzer hat sich erkennbaren Gegebenheiten des Verkehrsmittels anzupassen.

Relevante Normen
§ 1 Haftpflichtgesetz§ 1 Abs. 2 und 3 Haftpflichtgesetz§ 4 Haftpflichtgesetz§ 116 Sozialgesetzbuch X§ 92 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch sämtliche weiteren, künftig noch entstehenden Schäden (Kosten und Aufwendungen), die aus dem Vorfall vom 20.06.1995 in der Schwebebahnhaltestelle „Alter Markt“ in Wuppertal-Barmen hinsichtlich der Behandlung der Frau T künftig entstehen, zu 50 % zu ersetzen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 13/14 und die Beklagte zu 1/14 zu tragen.

4. Das Urteil ist für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von700,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist die Krankenversicherung der 1922 geborenen und in V wohnenden T.

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Die Beklagte betreibt in Wuppertal eine Schwebebahn. Die Schwebebahn ist als Wahrzeichen Wuppertals ein fast 100 Jahre altes öffentliches Verkehrsmittel. Sie ist eine an einem Gerüst mehrere Meter oberhalb der Erdoberfläche im Luftraum fahrende Einschienenbahn, wobei die Fahrgastwaggons mit ihren Rädern auf dem Dach an der oberhalb laufenden Schiene fahren. Die Haltestellen sind hochgelegte Bahnsteige, deren Mitte verschlossen ist. Auf den Bahnsteigen befindet sich ein aufgemalter, längs verlaufender weißer Strich, der erkennbar den Wartebereich und das Schwebebahnprofil abgrenzt. Aufgrund der Fahrtbewegung und der Aufhängung an nur einer Schiene, möglicherweise auch aufgrund der Gewichtsverlagerung durch das Aussteigen von Personen im Haltestellenbereich, pendelt die Schwebebahn auch nach dem Einfahren in die Haltestelle zwischen 10 und 30 cm seitlich hin- und her und schwingt über den Bahnsteig.

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Am 22.06.1995 stieg Frau T gegen 16.30 Uhr in der Haltestelle „Alter Markt“ in Wuppertal aus der Schwebebahn aus. Sie setzte dazu ihren linken Fuß aus der Schwebebahn nach unten auf den Bahnsteig. Aufgrund der nachschwingenden Pendelbewegung pendelte die Schwebebahn gerade in diesem Moment nach vorne und schlug gegen die Achillessehne des linken Fußes der Frau T. Die Sehne riß dabei ab.

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Passanten brauchten die Wuppertalerin zu Dr. U, der sie in die Unfallklinik einwies. Später wurde sie im K-Krankenhaus behandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Arztberichte verwiesen. Die Beklagte erstattete die Hälfte der Behandlungskosten.

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Die Klägerin verlangt Ersatz der zweiten Hälfte der verauslagten Behandlungskosten und behauptet, sie habe 60.587,55 DM aufgewendet und davon 2.130,00 DM Selbstbehalt abgezogen, so daß sich ein noch zu erstattender Schaden in Höhe von 29.228,77 DM ergebe. Hinzu kommen weitere Behandlungskosten in Höhe von 663,83 DM (627,52 DM gem. Bl. 60 + 36,31 DM gem. Bl. 63), so daß sich ein Gesamtbetrag von 29.892,60 DM ergibt. Hinsichtlich des Erhöhungsbetrages von 663,83 DM sind die Parteien außergerichtlich übereingekommen, daß 331,92 DM, also die Hälfte, von der Beklagten erstattet wird. Die Klägerin behauptet ferner, die Patientin Frau T habe einen Dauerschaden erlitten, weil sie noch immer nicht ohne Gehhilfen laufen könne, so daß eine weitere Behandlung in Zukunft notwendig sei.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 29.892,60 DM nebst 4 % Zinsen aus einem Betrag von 29.228,77 DM seit dem 15.03.1996 zu zahlen,

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festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch sämtliche weiteren, künftig noch entstehenden Schäden (Kosten und Aufwendungen), die aus dem Vorfall vom 20.06.1995 in der Schwebebahnhaltestelle Alter Markt in Wuppertal-Barmen künftig entstehen, zu ersetzen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, Frau T müsse sich ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen, da sie nicht über den weißen Markierungsstrich getreten sei. Dieser Strich solle den Fahrgästen gerade nahelegen, daß sie beim Aussteigen über diesen Strich gehen sollten. Es sei technisch unmöglich, ein Pendeln der Schwebebahn ohne größere Umbauten zu verhindern, denn schließlich könne sie nicht in jeder Haltestelle 30 Personen beschäftigen, um die pendelnde Schwebebahn festzuhalten.

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Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Stellungnahme der Ärztin, das Sachverständigengutachten und das Sitzungsprotokoll vom 3. September 1999 verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat überwiegend keinen Erfolg. Zwar haftet die Beklagte dem Grunde nach § 1 Haftpflichtgesetz, wegen eines Mitverschuldens der Geschädigten T besteht der Anspruch jedoch nur in Höhe von 50 %, der hinsichtlich des Zahlungsantrages überwiegend gezahlt oder durch eine außergerichtliche Einigung der Parteien über den fehlenden Spitzenbetrag von 331,92 DM verglichen ist. Insoweit hat die Klage nur hinsichtlich des Feststellungsantrages Erfolg, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, daß ein Dauerschaden eingetreten ist.

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1.

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Wird bei dem Betrieb einer Schwebebahn - § 1 Haftpflichtgesetz erwähnt sie ausdrücklich - der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt, so ist der Betriebsunternehmer, hier die Beklagte, dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Ausschlußgründe gemäß § 1 Abs. 2 und 3 Haftpflichtgesetz greifen vorliegend nicht ein. Dieser Anspruch ist gemäß § 116 Sozialgesetzbuch X jedoch nur insoweit auf die Klägerin übergegangen, wie er bestand. Der Anspruch gemäß § 1 Haftpflichtgesetz war jedoch wegen eines hälftigen Mitverschuldens der Beklagten gemäß § 4 Haftpflichtgesetz auf die Hälfte beschränkt, so daß der übergegangene Anspruch bezahlt bzw. in Höhe von 331,92 DM außergerichtlich verglichen ist.

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Für das Aussteigen aus einer Schwebebahn gibt es keine veröffentlichte Rechtsprechung. Jedoch ist die Rechtsprechung hinsichtlich der Unfälle beim Ein- oder Aussteigen in Schienenfahrzeugen als Anhaltspunkt heranzuziehen. Danach kann von einem Verschulden des Fahrgastes nicht ausgegangen werden, wenn in Betracht zu ziehen ist, daß die Trittstufen nicht verkehrssicher waren, was jedoch dann nicht gilt, wenn der Reisende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, daß eine derartige Gefahr bestand. Andererseits handelt ein Fahrgast dann nicht schuldhaft, wenn er wegen seines Alters oder körperliche Beschwerden in seiner Beweglichkeit eingeschränkt ist und er deswegen beim Aussteigen aus dem haltenden Fahrzeug Schaden erleidet, denn sämtliche öffentlichen Verkehrsmittel müssen so konstruiert sein, daß auch ältere und gebrechliche Fahrgäste mit ihnen sicher fahren können müssen.

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Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung kommt die Kammer zu dem Ergebnis, daß der Frau T ein 50-prozentiges Mitverschulden zuzurechnen ist. Das liegt allerdings nicht daran, daß die Beklagte zu Recht angeben könne, die weiße Fahrbahnmarkierung auf den Bahnsteigen habe die Funktion, den Fahrgästen nahezulegen, beim Aussteigen über diesen weißen Strich zu treten. Die Aussagekraft, die die Beklagten dem weißen Strich zugrunde legen will, ist den beteiligten Verkehrskreisen nicht bekannt. Die Ausgestaltung der Haltestelle Alter Markt, die gerichtsbekannt ist, legt vielmehr einzig nahe, daß der weiße Strich die wartenden Fahrgäste davon abhalten soll, bei dem einfahrenden Schwebebahnzug in den Fahrbahnbereich zu treten, wobei es schon zweifelhaft sein dürfte, ob diese Abgrenzungsfunktion hinreichend deutlich gemacht worden ist.

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Unerheblich ist auch, ob die Beklagte ein Pendeln der Schwebebahn verhindern könnte. Technisch könnte sie es einfach dadurch, daß sie wie bei einer Seilbahn unter jedem Schwebebahnwagen einen Stift anbringt, der auf der Station in ein Führungsprofil geführt wird.

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Entscheidend für das Mitverschulden der Geschädigten T ist jedoch, daß jeder Bewohner Wuppertals die Eigenheit der Schwebebahn kennt. Jeder Wuppertaler weiß und jeder Fahrgast, der das erste Mal die Schwebebahn besteigt, spürt, daß die Schwebebahn sich in einer Pendelbewegung befindet. Dieses macht gerade den besonderen Reiz und die Eigenart des Verkehrsmittels aus und wird von jedem Fahrgast nachempfunden. Ein Wuppertaler Bürger, der Schwebebahn fährt, muß die Eigenarten des Verkehrsmittels kennen und darauf insoweit Rücksicht nehmen, als daß er beim Aussteigen aus der Schwebebahn einen hinreichend weiten Schritt auf die Haltestelle macht. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Pendelbewegung beim Aussteigen aus der Schwebebahn nicht mehr vorrangig erinnerlich ist, daß die anderen Fahrgäste auch aussteigen wollen, daß dem Mitfahrer das eigentliche Ziel der Schwebebahnfahrt in das Gedächtnis kommt und daß die Geschädigte aufgrund ihres hohen Alters nicht zu sportlichen Leistungen beim Aussteigen aus der Schwebebahn verpflichtet ist, hält die Kammer in diesem Einzelfall eine Haftungsquote von 50 % für angemessen.

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2.

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Weitergehende Ansprüche bestehen auch nicht wegen einer angeblichen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Eine derartige Verkehrssicherungspflicht oder eine Hinweispflicht wegen des Unterlassens des Anbringens von Warnhinweisen bestand nämlich nicht. Die Verkehrssicherungspflicht wird ihrem Umfang nach von der Art und Häufigkeit der Benutzung eines Verkehrsmittels und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Sie umfaßt die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Zustandes. Grundsätzlich muß sich jedoch der Fahrgast den gegebenen Verhältnissen anpassen und die Schwebebahn so hinnehmen, wie sie sich erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muß in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten läßt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.

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Selbst wenn man insoweit der Ansicht sein sollte, daß die Gefahren beim Aussteigen aufgrund der Pendelbewegung Fahrgästen nicht hinreichend deutlich sind (die nach diesem Vorfall angebrachten Warnhinweise dürften jedenfalls nicht ausreichen sein) verbleibt es dabei, daß auch hier eine mindestens 50-prozentige Verschuldensquote anzusetzen ist.

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3.

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Begründet ist der Klageantrag hinsichtlich des Feststellungsbegehrens, jedoch nur hinsichtlich der bestimmten Patientin (insoweit hat der Tenor gegenüber dem Antrag lediglich eine Klarstellung erfahren) und nur in Höhe von 50 %. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß bei Frau T ein Dauerschaden eingetreten ist. Wie die behandelnden Ärzte und der Sachverständige bestätigt haben, liegt eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenkes, eine hypertrofe Narbenbildung im Bereich der linken Achillessehne mit Hypersensibilität, Narbenbildungen nach Spalthautentnahme vom linken Oberschenkel, eine Umfangsverminderung des linken Unterschenkels und ein durch die mangelnde Funktion des linken oberen Sprunggelenkes und fehlende Funktion der linken Achillessehne hervorgerufenes gestörtes Gangbild vor. Bei der Patientin kam zusätzlich hinzu, wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, daß Teile der Achillessehne abgestorben sind und die Achillessehne faßt vollständig entfernt werden mußte, so daß die Patientin lebenslang an einem Stock gehen und humpeln wird, weil sich dieser Zustand nicht mehr verbessern wird. Allein aufgrund dieses Zustandes sind Kontrollbesuche bei Ärzten in der Zukunft notwendig, so daß das Feststellungsinteresse gegeben ist.

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Die Nebenentscheidungen berücksichtigen §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Streitwert: 34.892,60 DM (29.892,60 DM Zahlungsantrag +

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5.000,00 DM Feststellungantrag),

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für die Beweisaufnahme: 5.663,83 DM (zusätzliche Zahlung von 663,83 DM + 5.000,00 DM Feststellungsantrag),

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für einen etwaigen außergerichtlichen Vergleich: 663,83 DM

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(zusätzliche Zahlungen).