Klage des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr von Sozialbeiträgen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter der S GmbH begehrt Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, die zwischen Juli 2004 und Mai 2006 an die Beklagte gezahlt wurden. Streitpunkt ist, ob Anfechtungsansprüche nach InsO bestehen, insbesondere wegen Kenntnis drohender Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Das LG Wuppertal verneint dies: Zahlungen lagen überwiegend außerhalb des Drei‑Monats‑Zeitraums und bestanden zumeist nur ein bis zwei Monate im Rückstand. Allein kurzfristige, wiederkehrende Verspätungen und einzelne Vollstreckungsankündigungen genügen nicht als Nachweis der Kenntnis.
Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr von Sozialversicherungsbeiträgen als unbegründet abgewiesen; Anfechtungsvoraussetzungen nicht erfüllt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr geleisteter Zahlungen nach § 143 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass der Anfechtungsgegner zum Zeitpunkt der Zahlung Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit oder von Umständen hatte, die zwingend auf drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen.
Für Zahlungen, die außerhalb des Drei‑Monats‑Zeitraums vor dem Insolvenzantrag geleistet wurden, kommt als Anfechtungstatbestand insoweit § 133 Abs. 1 InsO in Betracht; dessen Voraussetzungen sind gesondert zu prüfen und dürfen nicht aus bloßen kurzzeitigen Rückständen abgeleitet werden.
Die gesetzliche Vermutung der Kenntnis kann eintreten, wenn dem Anfechtungsgegner Umstände bekannt sind, die zwingend auf drohende Zahlungsunfähigkeit schließen; bloße ein‑ bis zweimonatige, regelmäßig nachgezahlte Rückstände begründen diese Vermutung in der Regel nicht.
Bei Sozialversicherungsträgern, die regelmäßig keine umfassende Einsicht in die wirtschaftliche Gesamtlage des Schuldners haben, reichen wiederholte Zahlungen mit geringfügiger zeitlicher Verspätung ohne weitere Indizien i.d.R. nicht aus, um Kenntnis von drohender Zahlungsunfähigkeit oder typischen Krisenindikatoren anzunehmen.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der S GmbH (fortan: Schuldnerin), die auf dem Gebiet der Abfallverwertung und –entsorgung tätig war und zuletzt 42 Mitarbeiter beschäftigte. Die Schuldnerin stellte am 19.07.2006 Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.09.2006 eröffnet. Die Schuldnerin zahlte an die Beklagte in der Zeit vom 20.07.2004 bis 17.05.2006 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 50.323,24 €. Diese waren jeweils am 15. des Folgemonats fällig. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 11.05.2004 erstmals die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge an. Die Schuldnerin zahlte die Beiträge für Mai 2004 nach Mahnung vom 17.06.2004 und Vollstreckungsankündigung vom 08.07.2004 am 19.07.2004, die Beiträge für Juni 2004 nach Mahnung vom 20.07.2004 und Vollstreckungsankündigung vom 12.08.2004 am 19.08.2004. Die Beiträge für Juli 2004 zahlte die Schuldnerin nach Mahnung vom 18.08.2004 am 15.09.2004. Die Beiträge für August 2004 zahlte die Schuldnerin nach Mahnung vom 17.09.2004 und Vollstreckungsankündigung vom 12.10.2004 am 18.10.2004. Die Schuldnerin zahlte die Beiträge für September 2004 nach Mahnung vom 17.11.2004 am 17.12.2004, die Beiträge für Oktober 2004 nach Mahnung von Ende November 2004 am 19.01.2005, die Beiträge für November 2004 nach Mahnung vom 16.12.2004 am 17.02.2005, die Beiträge für Dezember 2004 nach Mahnung vom 18.01.2005 am 18.03.2005. Die Beiträge für Januar 2005 zahlte die Schuldnerin nach Mahnung vom 17.02.2005 am 19.04.2005, die Beiträge für Februar 2005 nach Mahnung aus April 2005 am 18.05.2005. Die Schuldnerin zahlte die Beiträge für März 2005 nach Vollstreckungsankündigung vom 09.05.2005 ebenfalls am 18.05.2005, die Beiträge für April 2005 am 17.06.2005, die Beiträge für Mai 2005 nach Mahnung vom 21.06.2005 am 19.07.2005, die Beiträge für Juni 2005 am 17.08.2005, die für Juli 2005 am 19.09.2005, die für August 2005 am 19.10.2005, die für September 2005 am 18.11.2005, die für Oktober 2005 am 20.12.2005, die für November 2005 am 19.01.2006, die für Dezember 2005 am 20.02.2006, die für Januar 2006 am 17.03.2006, die für Februar 2006 am 17.05.2006. Alle Zahlungen erfolgten vom schuldnerischen Girokonto bei der Sparkasse Xx. Der Schuldnerin war seit Anfang 2004 ein Kontokorrentkredit bis 330.000,00 € eingeräumt.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung der oben genannten Sozialversicherungsbeiträge. Der Kläger behauptet, die Schuldnerin sei spätestens ab 19.07.2004 zahlungsunfähig gewesen. Die Löhne für Januar 2004 bis November 2004 seien beinahe durchweg mit etwa zweiwöchiger Verspätung gezahlt worden. Am 16.07.2004 habe ein Steuerrückstand von 28.153,89 € bestanden, am 12.01.2005 ein solcher von 110.719,55 € und am 22.09.2005 ein solcher von 77.971,01 €. Auch bei anderen Sozialversicherungsträgern hätten im Jahre 2004 Beitragsrückstände bestanden, teilweise in Höhe von drei Monatsbeiträgen gleichzeitig. Die Schuldnerin sei zudem seit dem Jahre 2001 überschuldet gewesen. Alle Zahlungen an die Beklagte seien aus Guthaben oder bestehender Kreditlinie erfolgt. Der Geschäftsführer der Schuldnerin habe hierbei mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Dieser sei der Beklagten bekannt gewesen. Die Beklagte habe die drohende Zahlungsunfähigkeit gekannt und gewusst, dass die Handlungen die Gläubiger benachteiligten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 50.326,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Schuldnerin die Löhne verspätet gezahlt habe, dass die Zahlungen an die Beklagte aus Guthaben oder eingeräumter Kreditlinie erfolgt seien und dass die Schuldnerin hierbei das Bewusstsein gehabt habe, nicht mehr alle Gläubiger befriedigen zu können.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückgewähr der von der Schuldnerin in der Zeit vom 20.07.2004 bis 17.05.2006 geleisteten Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt 50.323,24 € aus der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage § 143 Abs. 1 InsO.
Da die Zahlungen bis einschließlich 17.03.2006 außerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten, kommt als Anfechtungstatbestand insoweit nur § 133 Abs. 1 InsO in Betracht. Dessen Voraussetzungen können indes nicht festgestellt werden. Dabei kann dahinstehen, ob die Zahlungen die Insolvenzgläubiger i.S.v. § 129 InsO objektiv benachteiligten oder ob dies – wenigstens teilweise – nicht der Fall war, weil sie aus einer lediglich geduldeten Kontenüberziehung erfolgten. Ebensowenig kommt es darauf an, ob die Schuldnerin mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelte.
Nach dem Vortrag des Klägers ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Zahlungen einen eventuellen Benachteiligungsvorsatz kannte. Allerdings wird diese Kenntnis gemäß S. 2 der Vorschrift vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Dabei wird aus der Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, i.d.R. die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit zu folgern sein (BGH ZIP 2003, 1801). Gleichzeitig kann bei Kenntnis drohender Zahlungsunfähigkeit die Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligung anzunehmen sein (BGH ZIP 2003, 1509).
Diese Voraussetzungen können gegeben sein, wenn Sozialversicherungsbeiträge über einen Zeitraum von einem halben Jahr nicht abgeführt wurden (BGH ZIP 2002, 87; ZIP 2006, 1457; OLG Dresden ZinsO 2000, 560), wenn auf ständig ansteigende Verbindlichkeiten Zahlungen versprochen, aber nur teilweise oder gar nicht erbracht werden (BGH ZIP 2007, 1511; OLG Rostock ZinsO 2006, 1109), wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und dem Anfechtungsgegner den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (vgl. BGH NJW 2003, 3347; ZIP 2004, 669; NZI 2005, 692), wenn sich für den Anfechtungsgegner das typische Bild eines Unternehmens in der Krise ergibt, weil der Schuldner etwa bereits mit Pfändungs- und Einziehungsverfügungen überzogen wurde und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch über sich ergehen lassen musste (OLG Brandenburg ZinsO 2007, 40). Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Nichtabführung von Beitragsanteilen der Arbeitnehmer regelmäßig zur Strafbarkeit des Arbeitgebers nach § 266 a StGB führt, so dass die Sozialversicherungsbeiträge in der Regel erst dann nicht mehr gezahlt werden, wenn der Schuldner insgesamt nicht mehr in der Lage ist, noch irgendwelche Verbindlichkeiten zu begleichen (BGH NZI 2006, 591, NZI 2003, 542; OLG Celle ZinsO 2002, 979). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass Gläubiger wie die Beklagte als Sozialversicherungsträgerin anders als etwa Kreditinstitute und Finanzverwaltungen in der Regel keine nähere Einsicht in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners insgesamt haben (vgl. OLG Frankfurt ZinsO 2005, 548). Deshalb reicht es ohne Hinzutreten weiterer Umstände i.d.R. nicht aus, dass der Schuldner erst nach Einleitung und Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und über einen längeren Zeitraum schleppend zahlt (OLG München ZinsO 2007, 219).
Nach diesen Grundsätzen ist eine Kenntnis drohender Zahlungsunfähigkeit nicht ersichtlich. Die Schuldnerin hat die Beiträge bis einschließlich August 2004 jeweils einen Monat nach Fälligkeit gezahlt, die Beiträge bis einschließlich Februar 2005 jeweils zwei Monate nach Fälligkeit und diejenigen bis einschließlich Januar 2006 wiederum jeweils einen Monat nach Fälligkeit. Sie hat zu diesen Zeitpunkten jeweils die vollständigen Beiträge auf einmal gezahlt. Die Schuldnerin befand sich daher nie mit mehr als einem oder zwei Beiträgen gleichzeitig in Rückstand und dies nur für kurze Zeit. Es hat daher nie ein Rückstand mit mindestens einer Rate für einen Zeitraum von ca. einem halben Jahr oder ein ständig ansteigender Beitragsrückstand vorgelegen. Die Beklagte hat auch lediglich in einigen Fällen Vollstreckungsankündigungen ausgesprochen, jedoch nie Vollstreckungshandlungen vorgenommen. Es hat auch keine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen gegeben, die die Schuldnerin nicht eingehalten hätte. Aus der Sicht der Beklagten zahlte die Schuldnerin vielmehr regelmäßig und vollständig, wenngleich jeweils um einen oder zwei Monate verspätet. Dies allein reicht nicht aus, um eine Kenntnis der Beklagten von drohender Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin anzunehmen, zumal nicht vorgetragen ist, wodurch der Beklagten die sonstige wirtschaftliche Situation der Schuldnerin bekannt gewesen sein soll.
Für die letzte Zahlung vom 17.05.2006 kommt als Anfechtungstatbestand auch § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Betracht. Erforderlich hierfür ist die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder die Kenntnis von Umständen, die zwingend darauf schließen lassen. Diese Kenntnis ist nach dem Vortrag des Klägers ebenfalls nicht ersichtlich, wie sich aus dem oben Gesagten ergibt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 50.326,72 €.