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Landgericht Wuppertal·2 O 150/07·26.10.2008

Darlehensrückzahlung nach Abtretung: Teilweiser Beweis von Bar- und Auslandszahlungen

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht die Rückzahlung mehrerer angeblicher Darlehenszahlungen an den Beklagten, teils über eine Streithelferin und teils per Überweisung ins Ausland. Das Landgericht sprach 90.367,34 € nebst Zinsen zu und wies die Klage im Übrigen ab, weil für zahlreiche behauptete Barabhebungen und Weiterleitungen der Nachweis eines Darlehenszuflusses an den Beklagten nicht geführt wurde. Bewiesen waren u.a. eine Kontoverfügung über 18.000 €, eine persönliche Übergabe von 30.000 € sowie bestimmte, zweckgebundene Zahlungen im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften. Hilfsweise geltend gemachte weitere 13.000 € sowie 30.000 € scheiterten mangels Beweis der Weitergabe als Darlehen an den Beklagten; vorgerichtliche Anwaltskosten wurden wegen fehlenden Verzugs abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Darlehensrückzahlung aus abgetretenem Recht überwiegend zugesprochen, im Übrigen mangels Beweises und bzgl. Anwaltskosten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein aus abgetretenem Recht geltend gemachter Rückzahlungsanspruch setzt den Nachweis voraus, dass der Schuldner die behaupteten Darlehensvaluten tatsächlich erhalten hat; für nicht aufklärbare Bargeldweiterleitungen trägt der Anspruchsteller die Beweislast.

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Bei Zahlungen über Dritte ist Erfüllung (§ 362 BGB) nur anzunehmen, wenn der Schuldner darlegt und beweist, dass der Dritte als Empfangsbote oder Vertreter des Gläubigers zur Entgegennahme der Rückzahlung tätig wurde.

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Die Einordnung einer Zahlung als Darlehen kann sich aus dem Verwendungszweck und den Umständen der Zahlung ergeben, insbesondere bei fehlender persönlicher Beziehung und erkennbarem Finanzierungszweck für ein bestimmtes Geschäft.

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Ist die Rückzahlungsverpflichtung an den Eintritt eines künftigen Ereignisses (z.B. Verwertungserlös) geknüpft, umfasst sie jedenfalls diejenigen Beträge, deren darlehensweise Überlassung und Zweckbindung nachweislich feststehen.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur ersatzfähig, wenn der Schuldner sich bei Beauftragung bereits in Verzug befand oder ein anderer Haftungsgrund für den Verzugsschaden dargetan ist.

Relevante Normen
§ 398 BGB§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 812 Abs. 1 BGB§ 362 BGB§ 288 BGB§ 286 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 90.367,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2006 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 43% und der Beklagte zu 57%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerin ist die Mutter der Zeugin B. Diese ist Eigentümerin einer Wohnung im Hause M-Straße in S, die sie früher selbst bewohnte. Im selben Hause wohnte und wohnt die Streithelferin der Klägerin, die Zeugin L. Zwischen der Zeugin B und der Streithelferin bestand eine enge Bindung. Die Streithelferin war mit dem Vater des Beklagten jedenfalls befreundet. Die Zeugin B überwies dem Beklagten am 14.02.2005 18.000,00 € auf dessen Konto. Am 20.03.2006 überwies sie einen Betrag von 8.000,00 € an eine Person namens XXX in Www, Türkei, auf ein bei einer dortigen Bank geführtes Konto mit dem Verwendungszweck "Darlehen Wohnung Xxx; die Gebühren betrugen 37,50 €. Mit Schreiben vom 07.12.2006 ließ die Zeugin B ihre im Zusammenhang mit Darlehensgewährungen an den Beklagten stehenden Erklärungen wegen arglistiger Täuschung anfechten, jegliche Darlehensvereinbarung kündigen und den Beklagten zur Rückzahlung von 108.000,00 € bis 22.12.2006 auffordern. Der Beklagte ließ mit Schreiben vom 20.12.2006 jegliche Ansprüche zurückweisen. Am 08.01.2007 trat die Zeugin B ihre sämtlichen Ansprüche aufgrund von Darlehensgewährungen an den Beklagten an die Klägerin ab. Der Beklagte ist mittlerweile Eigentümer dreier Wohnungen im Haus M-Straße in S. Er war zuvor Eigentümer des Hauses T-Str..

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Die Klägerin behauptet, die Streithelferin sei im Jahre 2004 an die Zeugin B herangetreten und habe gesagt, der Beklagte wolle im Haus M-Straße im S ebenfalls eine Eigentumswohnung erwerben. Hierfür müsse der Beklagte zunächst zwei Eigentumswohnungen in Www in der Türkei verkaufen. Vor dem Verkauf müsse er Kredite ablösen, und dazu benötige er Geld. Die Streithelferin habe die Zeugin B daher gefragt, ob diese das nötige Geld darlehensweise zur Verfügung stellen könne. Wenn der Verkauf der Wohnungen in der Türkei abgewickelt sei und die Finanzierung für den Erwerb der Wohnung in S stehe, werde die Zeugin B ihr Geld sofort zurückerhalten. Daraufhin habe die Zeugin B dem Beklagten am 14.02.2005 18.000,00 € und am 20.03.2006 in die Türkei 8.000,00 € überwiesen. Am 13.04.2005 habe die Zeugin B dem Beklagten weitere 30.000,00 € übergeben, die der Beklagte benötigt habe, um eine Pfändung der Wohnung in der Türkei ablösen zu können. In der Folgezeit habe die Zeugin B der Streithelferin jeweils auf deren Anforderung weitere Beträge zur Weiterleitung an den Beklagten ausgehändigt, und zwar am 05.07.2005 1.200,00 €, am 04.10.2005 2.500,00 €, am 28.10.2005 2.000,00 €, am 15.11.2005 4.000,00 €, am 19.01.2005 8.000,00 €, am 26.06.2006 6.500,00 €, am 13.07.2006 1.500,00 €, am 18.06.2006 5.000,00 €, am 24.08.2006 25.000,00 € und am 12.09.2006 6.000,00 €. Die Zeugin B habe die Gelder jeweils zuvor im Beisein der Streithelferin in bar bei ihrer Bankfiliale abgehoben. Die Streithelferin habe diese jeweils an den Beklagten weitergeleitet. Hilfsweise stützt die Klägerin den Anspruch auf drei weitere Zahlungen in Höhe von jeweils 5.000,00 € am 23.11. und 27.11.2006 und 3.000,00 € am 30.11.2006, die die Zeugin B ebenfalls darlehensweise über die Streithelferin an den Beklagten geleistet habe. Weiter hilfsweise macht die Klägerin einen Anspruch in Höhe von 30.000,00 € geltend. Diesen Betrag habe die Zeugin B in zwei Teilbeträgen von 20.000,00 € und 10.000,00 € über die Streithelferin an den Beklagten im August/September 2006 darlehensweise gezahlt; dieser habe davon Spielschulden seines Vaters ausgeglichen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 117.737,50 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2006 zzgl. anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.044,12 € zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte bestreitet, von der Zeugin B oder der Streithelferin Geld erhalten zu haben; er kenne die Zeugin B auch nicht und habe mit dieser nie gesprochen. Er habe lediglich einmal durch Vermittlung seines Vaters von der Streithelferin 18.000,00 € geliehen bekommen, die ihm auf sein Konto überwiesen worden seien und die er auch wieder über seinen Vater und die Streithelferin zurückgezahlt habe. Die Auslandsüberweisung über 8.000,00 € sei ihm unbekannt. Der Beklagte bestreitet die Gespräche zwischen der Zeugin B und der Streithelferin und von der Streithelferin bei der Zeugin B angeforderte Geldzahlungen mit Nichtwissen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 22.10.2007, 12.11.2007 und 11.02.2008 durch Vernehmung der Zeugen B, L, T, B2, F, L2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 22.10.2007, 21.01.2008 und 22.09.2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist mit dem Hauptantrag teilweise und mit den Hilfsanträgen nicht begründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht der Zeugin B gemäß § 398 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung von 90.367,34 €. Dabei kann dahin stehen, ob sich der abgetretene Anspruch infolge der Darlehenskündigung aus § 488 Abs. 1 S. 2 ergibt oder infolge der Anfechtung der entsprechenden Vertragserklärungen der Zeugin B aus § 812 Abs. 1 BGB, weil der Beklagte die darlehensweise empfangenen Beträge nicht nur dann zurückzuzahlen hat, wenn der von ihm angegebene Grund für die Darlehensgewährung tatsächlich vorlag, sondern auch dann, wenn er die Zeugin B hierüber arglistig getäuscht hat.

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Die Klägerin kann von dem Beklagten zunächst Rückzahlung der am 14.02.2005 auf dessen Konto überwiesenen 18.000,00 € verlangen. Die Klägerin hat bewiesen, dass der Beklagte dieses Geld aufgrund eines Darlehens der Zeugin B und nicht der Streithelferin erhalten hat. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2007 erklärt, er habe zum Erwerb einer Eigentumswohnung im Haus M-Straße in S ein Eigenkapital von 18.000,00 € benötigt. Die Zeugin B hat bekundet, es habe im Vorfeld ihrer Überweisung ein Gespräch zwischen ihr, der Streithelferin und dem Vater des Beklagten stattgefunden, in dem sie gebeten worden sei, 18.000,00 € darlehensweise zu überlassen. Außerdem habe sie auch mit dem Beklagten selbst gesprochen, der ihr dabei seine Kontonummer gegeben habe. An der Richtigkeit dieser Aussage bestehen keine Zweifel. Wenn aber die Zeugin B das Geld dem Beklagten überwiesen hat, nachdem sie von ihm selbst seine Kontonummer erfahren hatte, und der Vater des Beklagten wusste, dass das Geld von der Zeugin B stammte, was auch die Streithelferin bestätigt hat, so bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Beklagte ebenfalls wusste, dass es sich um ein Darlehen der Zeugin B handelte.

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Demgegenüber hat der Beklagte nicht bewiesen, dass er diese 18.000,00 € an die Zeugin Pp gezahlt hat. Der Zeuge T hat bereits nur von einem Betrag von 4.000,00 € gesprochen, den er der Streithelferin gezahlt habe. Diese Aussage ist zudem unglaubhaft, weil der Zeuge, der das Geld in Beträgen von jeweils 100,00 oder 200,00 €, dann aber plötzlich in Beträgen von jeweils 300,00 bis 400,00 €, von dem Beklagten erhalten haben will, nicht nachvollziehbar angeben konnte, zu welchem Zeitpunkt und aufgrund welcher Umstände er gewusst hat, dass er nunmehr insgesamt 4.000,00 € gezahlt habe. Ob und wie viel darüber hinaus der Beklagte selbst zurückgezahlt habe, konnte der Zeuge aus eigener Anschauung nicht sagen. Soweit er bekundet hat, die Streithelferin habe ihm gesagt, sie habe die gesamten 18.000,00 € zurückerhalten, vermag sich das Gericht auch von der Richtigkeit dieser Aussage nicht zu überzeugen, weil die Streithelferin im Gegenteil ausgesagt hat, sie habe nichts zurückbekommen, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, warum der Aussage des Zeugen T mehr zu glauben sein sollte als derjenigen der Streithelferin. Aus seiner Aussage ergibt sich auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit, dass die angegebenen Zahlungen auf die hier geschuldeten 18.000,00 € erfolgt wären. Nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme wusste der Zeuge, dass die 18.000,00 € von der Zeugin B stammten, so dass seine weitere Aussage, die Streithelferin habe ihm gesagt, sie habe dem Beklagten Geld wegen der Anschaffung von Eigentum geliehen, auch den Schluß zulässt, dass die angegebenen Rückzahlungen, wenn sie geflossen wären, auf eine andere Schuld erfolgten. Abgesehen hiervon hat der Zeuge nur bekundet, der Streithelferin Geld zurückgezahlt zu haben, nicht aber, dass diese das Geld auch an die Zeugin B weitergeleitet habe. Da der Beklagte aber nicht vorgetragen hat, inwiefern die Streithelferin bei der Rückzahlung als Empfangsbotin oder Vertreterin der Zeugin B fungiert habe, steht auch die Erfüllungswirkung einer solchen Zahlung im Sinne von § 362 BGB damit nicht fest.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten darüberhinaus einen Anspruch auf Rückzahlung von 30.000,00 €. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zeugin B dem Beklagten diesen Betrag am 13.04.2005 darlehensweise überlassen hat. Die Zeugin B hat bekundet, sie habe dem Beklagten persönlich dieses Geld in ihrer Wohnung übergeben, wobei auch die Streithelferin und der Vater des Beklagten anwesend gewesen seien. Dabei sei klar gewesen, dass es sich um ein Darlehen gehandelt habe, zumal auch dieses Geld nach den Erklärungen des Beklagten dafür benötigt worden sei, den Verkauf von Wohnungen in der Türkei durchzuführen, um von dem Erlös die Wohnung in S zu kaufen. An der Richtigkeit der Aussage bestehen auch insoweit keine Zweifel, zumal sie mit derjenigen der Streithelferin übereinstimmt. Soweit beide Zeuginnen unterschiedliche Angaben zur Stückelung gemacht haben, ändert dies nichts.

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Die Klägerin kann von dem Beklagten weiterhin die Rückzahlung von 8.037,50 € verlangen, die die Zeugin B am 19.03.2006 mit dem Verwendungszweck "Darlehen Wohnung T" an eine Person namens Dd in die Türkei überwiesen hat. Auch hierbei handelte es sich um ein Darlehen der Zeugin B an den Beklagten. Daß die Zeugin B diesen Betrag darlehensweise überlassen wollte, ergibt sich bereits auf dem auf der Überweisung mitgeteilten Verwendungszweck. Daß es sich um ein Darlehen an den Beklagten handelte, folgt aus den Aussagen der Streithelferin und des Zeugen B2. Beide haben bestätigt, dass dieser Betrag habe gezahlt werden müssen, weil eine Wohnung in der Türkei zunächst renoviert werden müsse, damit sie verkauft werden könne. Die Streithelferin hat bekundet, der Name des Kaufinteressenten, Sd, sei ihr von dem Beklagten genannt worden. Der Zeuge B3, der als Dolmetscher in der JVA den Vater des Beklagten kannte, hat weiter bekundet, die Streithelferin habe ihm die Telefonnummer des Kaufinteressenten in der Türkei gegeben, und er habe mit diesem gesprochen. Der Kaufinteressent habe mit Vornamen S geheißen und bestätigt, dass er die Wohnung erst kaufen wolle, wenn zuvor Renovierungskosten von 8.000,00 € bezahlt seien. Die Streithelferin habe dem Zeugen B2 zudem erklärt, dass der "Junior T" zu einem Termin betreffend diese Angelegenheit in die Türkei fliegen werde. Hierüber habe der Zeuge B2 wiederum mit dem "Junior" telefoniert. Dabei handelte es sich um den Beklagten, weil dieser nach den Aussagen der Zeugin B und der Streithelferin die Wohnung verkaufen wollte. An der Richtigkeit dieser Aussage des unbeteiligten Zeugen B2 bestehen keine Zweifel. Wenn aber nach den ebenfalls glaubhaften Aussagen der Zeugin B und der Streithelferin der Beklagte und sein Vater in Gesprächen mitgeteilt haben, dass sie Gelder benötigten, damit der Beklagte Wohnungen in der Türkei verkaufen und vom Erlös eine Wohnung in S kaufen könne, und wenn nach der Aussage des Zeugen B2 der Beklagte wusste, dass zum Verkauf der Wohnungen in der Türkei eine Zahlung von Renovierungskosten von 8.000,00 € erforderlich sei, so ist die Überweisung, die dann an die Ehefrau des Kaufinteressenten erfolgt ist, wie die Streithelferin bestätigt hat, als eine Zahlung an den Beklagten zu werten und darüber hinaus als eine darlehensweise Zahlung seitens der Zeugin B; denn dass die Zahlung von der Zeugin B stammte, ergibt sich aus den Kontendaten, und für eine andere als eine darlehensweise Überlassung bestand im Verhältnis zum Beklagten aufgrund der Gespräche im Vorfeld und der fehlenden persönlichen Beziehungen kein Anhaltspunkt.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten ferner einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 5.756,00 €. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die Zeugin B diesen Betrag aus der Abbuchung von insgesamt 6.500,00 € am 26.06.2006 als Darlehen an den Beklagten überlassen hat, indem sie ihn der Streithelferin übergeben hat und diese hiervon die Überweisungen vom 26.06.2006 in Höhe von 4.200,00 € und vom 26.09.2006 in Höhe von 1.050,00 €, jeweils an Sd in die Türkei, getätigt hat und dem Beklagten weitere 506,00 € übergeben hat, nachdem dieser am 23.06.2006 einen solchen Betrag an seinen Vater überwiesen hatte. Die Zeugin B konnte zwar zu der Abbuchung von 6.500,00 € am 26.06.2006 keine konkreten Angaben machen. Die Streithelferin hat jedoch bestätigt, den Betrag von der Zeugin B erhalten zu haben und ihn in der oben dargestellten Weise verwendet zu haben. Daß es sich hierbei aus der Sicht der Zeugin B um ein Darlehen an den Beklagten handeln sollte, steht nach dem oben Gesagten nicht in Frage. Daß dies dem Beklagten auch bewusst war, ergibt sich daraus, dass die konkrete Verwendung der Beträge nach der Aussage der Streithelferin und den vorgelegten Belegen ebenfalls in Zusammenhang mit dem Wohnungsverkauf durch den Beklagten in der Türkei stand. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum die Streithelferin in den Besitz des Einzahlungsbelegs des Beklagten über 506,00 € gekommen ist, wenn nicht deshalb, weil der Beklagte damit den Erhalt des Geldes quittieren wollte, wie diese auch ausgesagt hat. Wegen des Differenzbetrages von 744,00 € ist allerdings nicht bewiesen, dass auch dieser an den Beklagten weitergereicht wurde.

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Die Klägerin kann von dem Beklagten weiter die Rückzahlung von 28.573,84 € verlangen. Hierbei handelt es sich um einen Teil der von der Zeugin B am 24.08.2006 abgehobenen 25.000,00 € und der am 12.09.2006 abgehobenen 6.000,00 €. Die Zeugin B hat glaubhaft bekundet, dass 20.000,00 € hiervon für den Beklagten bestimmt gewesen seien, damit dieser eine weitere Wohnung im Haus M-Straße kaufen könne, dass sie den Betrag der Streithelferin gegeben und diese ihn weitergegeben habe. Die Streithelferin hat bestätigt, beide Beträge, insgesamt 31.000,00 €, von der Zeugin B erhalten zu haben. Hiervon habe sie 20.000,00 € dem Beklagten in bar übergeben. Dieser habe einen solchen Betrag an den Verkäufer als Anzahlung für den Wohnungskauf gezahlt, worüber sich der Einzahlungsbeleg des Beklagten vom 21.08.2006 verhält. Soweit sie bekundet hat, sie habe weitere 12.073,84 €, also insgesamt 32.073,84 € und damit sogar mehr als die von der Zeugin B erhaltenen 31.000,00 €, an den Beklagten weitergereicht, ist dies nur in Höhe von 8.573,84 € glaubhaft, darüber hinaus dagegen nicht. Die Streithelferin hat insoweit vorgelegt die Rechnung des BHW an den Beklagten und seine Frau vom 15.09.2006 und den Beleg über eine von ihr selbst veranlasste Einzahlung des Rechnungsbetrages von 4.004,00 € vom 28.11.2006, zwei Belege über die Zahlung von Grunderwerbssteuer in Höhe von jeweils 1.750,00 € durch den Beklagten am 23.11.2006, zwei weitere Belege über die Zahlung von Notarkosten in Höhe von 966,34 € und Gerichtskosten in Höhe von 103,50 €, jeweils vom 23.11.2006 und jeweils durch den Beklagten, und den Beleg vom 30.11.2006 darüber, dass sie selbst auf das Konto des Beklagten 3.500,00 € eingezahlt hat. Da sie keine Angabe dazu gemacht hat, welchem Zweck die zuletzt genannte Einzahlung diente, die beiden Grunderwerbssteuerzahlungen aber insgesamt 3.500,00 € betragen, kann nur davon ausgegangen werden, dass die Streithelferin dem Beklagten nicht zweimal 1.750,00 € und 3.500,00 €, sondern nur einmal 3.500,00 € zum Ausgleich der von diesem selbst vorgestreckten zweimal 1.750,00 € überlassen hat. Daß dem Beklagten diese weiteren insgesamt 8.573,84 € aber überlassen wurden und darüber hinaus als Darlehen der Zeugin B, ist glaubhaft, weil es sich hierbei ebenfalls um Beträge für den Wohnungskauf handelte und der Beklagte wusste, dass solche Gelder von der Zeugin B stammten. Insbesondere ist glaubhaft, dass die Streithelferin nur deshalb im Besitz der vorgelegten Belege ist, weil der Beklagte sie ihr zum Nachweis der empfangenen Darlehen überlassen hat. Ein anderer Grund ist nicht ersichtlich. Die Erklärung des Beklagten, er habe der Streithelferin den Einzahlungsbeleg über 20.000,00 € übergeben, um nachzuweisen, dass er kein Geld habe, um Spielschulden seines Vaters bezahlen zu können, überzeugt nicht. Die Streithelferin wusste ja auch unabhängig von einem einzelnen Beleg, dass der Beklagte im Zusammenhang mit Wohnungskäufen Ausgaben hatte. Daß der Beklagte kein Geld mehr gehabt habe, hätte der Beleg nicht nachgewiesen. Ebensowenig überzeugend ist seine Erklärung, die Streithelferin habe die Notarkosten für seinen Vater bezahlen wollen, damit dieser in der Wohnung wohnen könnte. Die Notarkosten trafen den Beklagten als Erwerber selbst. Wieso hiervon der Einzug des Vaters in die Wohnung abhing, ist nicht verständlich.

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Soweit die Klage begründet ist, steht der Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten auch nicht entgegen, dass die Streithelferin bekundet hat, der Beklagte habe nur für die Rückzahlung der bereits genannten 18.000,00 € und weiterer 32.073,84 € einstehen sollen. Sie hat nämlich weiter ausgesagt, der Beklagte habe zugesagt, dass alle Forderungen zurückgezahlt werden sollten, wenn die Wohnungen in der Türkei verkauft seien. Dies trifft auf die zugesprochenen Beträge zu, die die Zeugin B dem Beklagten entweder persönlich übergeben oder für diesen überwiesen oder diesem über die Streithelferin zugeleitet hat, zumal kein anderer Grund als ein Darlehen ersichtlich ist, aus dem die Zeugin B, die keine persönliche Beziehung zu dem Beklagten oder dessen Familie hatte, diesem das Geld überlassen haben sollte. Wenn der Zeuge T bekundet hat, es seien keine weiteren Gelder geflossen, weil nur einmal 18.000,00 € gezahlt und zurückgezahlt worden seien, so ist dies aus den oben genannten Gründen und auch deshalb unglaubhaft, weil nachweislich weitere Zahlungen erfolgt sind.

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Abgesehen von den oben bereits erwähnten Teilbeträgen von 744,00 € aus der Abbuchung von 6.500,00 € am 26.06.2006 und 2.426,16 € aus den Abbuchungen vom 24.08.2006 und 12.09.2006 von insgesamt 31.000,00 € ist die Klage auch wegen weiterer 24.200,00 € unbegründet. Hierbei handelt es sich um die von der Zeugin B abgehobenen Beträge von 1.200,00 € am 05.07.2005, 2.500,00 € am 04.10.2005, 2.000,00 € am 28.10.2005, 4.000,00 € am 15.11.2005, 8.000,00 € am 19.01.2006, 1.500,00 € am 13.07.2006 und 5.000,00 € am 16.08.2006. Insoweit hat die Klägerin nicht bewiesen, dass die Zeugin B auch diese Beträge darlehensweise unmittelbar dem Beklagten überlassen hat oder dass sie sie zur Gewährung eines Darlehens an den Beklagten der Streithelferin übergeben und dass diese sie zu diesem Zweck dem Beklagten weitergegeben hat. Die Zeugin B hat solches nicht zu bestätigen vermocht. Aus ihrer Aussage lässt sich konkret allenfalls die Erwähnung einer Zahlung von 8.000,00 € auf der Seite 6 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2007 der Abbuchung vom 19.01.2006 in derselben Höhe zuordnen. Die Zeugin konnte aber nichts dazu aussagen, ob dieser Betrag als ein von ihr gewährtes Darlehen bei dem Beklagten eingegangen ist. Soweit sich ihrer Aussage entnehmen lässt, dass sie mehr Zahlungen getätigt hat als sie konkret noch zu benennen imstande war, genügt dies zum Beweis der hier in Rede stehenden Zahlungen nicht.

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Auch die Aussage der Streithelferin und die von dieser vorgelegten Belege erlauben keinen sicheren Schluß darauf, dass diese Beträge als Darlehen der Zeugin B an den Beklagten geflossen sind. Die Streithelferin hat zur Verwendung dieser Beträge aus ihrer Erinnerung keine Angaben gemacht. Die von ihr vorgelegten Belege lassen sich diesen Abbuchungen entweder nicht zuordnen oder ergeben als solche keine Darlehensgewährung der Zeugin B an den Beklagten.

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Soweit die Streithelferin bekundet hat, die Zeugin B habe im Februar 2005 dem Beklagten 2.500,00 € übergeben, mit denen dieser nach H2 gefahren sei, um sie dort als "Schmerzensgeld" jemandem zu übergeben, den der Vater des Beklagten zusammengeschlagen habe, hätte dies vor dem hier relevanten Zeitraum gelegen und wird dieser Betrag daher nicht geltend gemacht. Abgesehen davon stünde nicht fest, dass es sich um ein Darlehen an den Beklagten selbst gehandelt hätte.

23

Die Streithelferin hat weiter bekundet bzw. belegt, sie habe am 01.04.2005 einen Betrag von 3.064,80 € zzgl. eines Entgelts von 3,50 € auf ein Postbankkonto des Bruders des Beklagten eingezahlt, den der Bruder des Beklagten am selben Tag an das Konsulat in E weiterüberwiesen habe, um sich vom Wehrdienst freizukaufen. Auch diese Zahlung liegt vor dem hier fraglichen Zeitraum. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass sie aus den hier geltend gemachten H der Zeugin B stammt, ebensowenig, dass insoweit ein Rückforderungsanspruch gegen den Beklagten besteht.

24

Soweit die Streithelferin weiter ausgesagt hat, der Beklagte habe im Mai 2005 5.000,00 € in der Wohnung der Zeugin B abgeholt, liegt auch dieser Zeitpunkt vor der ersten Abbuchung vom 05.07.2005, so dass auch dieser Betrag mit der Klage nicht geltend gemacht wird.

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Weiter hat die Streithelferin an Rechtsanwalt O in S Rechtsanwaltshonorar für eine Strafverteidigung des Vaters des Beklagten in Höhe von 750,00 € am 24.12.2004 und 500,00 € am 02.06.2005, insgesamt 1.250,00 €, gezahlt, jedoch vor dem hier relevanten Zeitraum und nach ihrer Aussage aus ihrem eigenen Vermögen. Die Zeugin B soll nach Aussage der Streithelferin insoweit weitere 1.000,00 € gezahlt haben, wobei allerdings der Zeitpunkt unklar ist. Daher ist eine Zuordnung zu den hier geltend gemachten Beträgen nicht möglich. Wieso deshalb ein Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten bestehen soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

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Sofern die Streithelferin weiter bekundet hat, die Zeugin B habe dem Bruder des Beklagten persönlich 1.500,00 € für einen Flug in die Türkei übergeben, mag es sich hierbei um den Flug vom 11.03.2006 gehandelt haben. Diesen hat aber die Streithelferin ausweislich des vorgelegten Belegs selbst zum Preis von 334,57 € gebucht. Der Rest soll nach ihrer handschriftlichen Aufstellung Taschengeld gewesen sein. Dem lässt sich aber eine von der Klägerin geltend gemachte Zahlung seitens der Zeugin B nicht zuordnen. Die letzte vor diesem Zeitpunkt geltend gemachte Abbuchung geschah am 19.01.2006. Es lässt sich nicht feststellen, dass die 1.500,00 € aus diesem Geld gezahlt wurden, zumal nach dem Vortrag der Klägerin und den Aussagen der Zeugin B und der Streithelferin sich letztere immer mit der Bitte um konkret benötigte Beträge an die Zeugin B gewandt hat, nicht aber gewissermaßen auf Vorrat, und zumal die Streithelferin dem Beklagten und seiner Familie auch aus eigenem Vermögen Zahlungen geleistet haben.

27

Die Streithelferin hat darüberhinaus eine Überweisung durch den Schwiegersohn der Zeugin B über 4.554,79 € vom 29.05.2006 erwähnt, mit der Kosten von Rechtsanwalt C2 für eine Strafverteidigung des Vaters des Beklagten in derselben Höhe bezahlt worden sein sollen. Auch dieser Betrag wird aber mit der Klage nicht geltend gemacht. Abgesehen davon ist auch nicht vorgetragen, wieso der Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet sei.

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Nach einem von der Streithelferin vorgelegten Beleg vom 15.05.2006 soll die Zeugin B ihre Bank beauftragt haben, 5.000,00 € an die Streithelferin auszuzahlen. Auch dieser Betrag wird mit der Klage nicht geltend gemacht. Dasselbe gilt für weitere 6.500,00 €, die die Zeugin B nach Aussage der Streithelferin im Mai 2006 überwiesen habe. Auch ein solcher Betrag wird mit der Klage nicht geltend gemacht.

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Soweit auf eine Honorarvereinbarung zwischen Rechtsanwalt V und dem Vater des Beklagten betreffend dessen Strafverteidigung vom 02.09.2005 der Beklagte am 03.09.2005 und 20.09.2005 jeweils 500,00 € und auf eine weitere Honorarvereinbarung vom 05.05.2006 die Streithelferin am 16.05.2006 2.500,00 € und am 08.06.2006 388,20 € gezahlt hat, lässt sich ebenfalls nicht feststellen, ob und in welchem Umfang die Zeugin B hierfür Gelder als Darlehen an den Beklagten überlassen hat.

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Die Streithelferin hat alsdann noch zwei weitere Belege vorgelegt. Der eine verhält sich über Kosten für eine Flugreise des Vaters des Beklagten in die Türkei vom 12.09. bis 21.09.2006 über insgesamt 225,00 €, die die Zeugin Y eines Taschengelds von 275,00 €, insgesamt 500,00 €, gezahlt habe. Der andere betrifft eine Bahnfahrt des Vaters des Beklagten vom 26./28.11.2006 nach N zum Preis von 226,00 €, die die Zeugin Y eines Taschengelds von 274,00 €, insgesamt 500,00 €, bezahlt haben soll. Auch insoweit lässt sich ein Darlehen der Zeugin B an den Beklagten nicht feststellen, zumal nicht erkennbar ist, ob und was diese Reisen mit dem Wohnungsverkauf, für den die Zeugin B nach eigener Aussage ab Februar 2005 allein Darlehen zur Verfügung gestellt hat, zu tun haben soll.

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Auch wenn es zutrifft, dass die Streithelferin die von ihr bestätigten Gelder an bzw. für den Beklagten und seine Familienangehörigen gezahlt hat, begründet dies keinen Rückforderungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten, weil zum einen nicht feststeht, dass sie aus den mit der Klage geltend gemachten Abbuchungen der Zeugin B stammen, und zum anderen nicht feststeht, dass es sich um Darlehen der Zeugin B an den Beklagten handelte. Letzteres konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ab Februar 2005 nur für Zahlungen im Zusammenhang mit den Wohnungen angenommen werden, nicht aber für solche Zahlungen, die die Zeugin B der Streithelferin vielleicht auch zu diesem Zweck übergeben, die diese aber anderweitig verwandt hat.

32

Die Hilfsanträge sind ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keine Rückzahlungsansprüche in Höhe von 13.000,00 € und weiteren 30.000,00 €.

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Aufgrund der vorgelegten Auszahlungsbelege und der Aussage des Zeugen F steht zwar fest, dass die Zeugin B sich am 23.11. und 27.11.2006 jeweils 5.000,00 € und am 30.11.2006 weitere 3.000,00 €, insgesamt 13.000,00 €, von ihrem Konto auszahlen ließ. Ebenso steht fest, dass die Zeugin B diese Beträge der Streithelferin weitergegeben hat. Die Zeugin B hat dies glaubhaft bekundet. Hiermit stimmen die Aussagen der Zeugen L2 und F überein. Ersterer hat bestätigt, dass die Streithelferin die Zeugin B bei den Abbuchungen begleitet hat. Der Zeuge F hat bekundet, dass die Zeugin B ihm hinsichtlich der am 27.11.2006 abgehobenen 5.000,00 € gesagt habe, sie habe diese bereits an die Streithelferin weitergegeben, und dass die Streithelferin an der Auszahlung der 3.000,00 € vom 30.11.2006 an die Zeugin B ein großes Interesse gehabt habe, indem sie den Zeugen F sogar gebeten habe, dieses Betrag in die Wohnung der Zeugin Y bringen. Auch die Streithelferin hat wohl eingeräumt, diese Beträge erhalten zu haben, da sie bei ihrer Zeugenvernehmung vom 22.09.2008 bekundet hat, es müsse sich dabei um die Gelder handeln, die ganz zuletzt noch an den Beklagten geflossen seien und die Teil der von ihr genannten 32.073,84 € sind.

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Die Klägerin hat indes nicht zu beweisen vermocht, dass die Streithelferin diese von der Zeugin B zwischen dem 23.11. und 30.11.2008 abgehobenen insgesamt 13.000,00 € überhaupt an eine andere Person weitergegeben hat, dass diese Person der Beklagte war und dass die Streithelferin diese Beträge als Darlehen der Zeugin B an den Beklagten weitergegeben hat. Die Zeugen B, F und L2 haben hierzu nichts bekunden können. Die Aussage der Streithelferin, die 13.000,00 € müssten als Teil der 32.073,84 € an den Beklagten geflossen sein, kann nicht zutreffen, weil nach ihrer eigenen Aussage und den vorgelegten Zahlungsbelegen die 32.073,84 €, von denen sich nur 28.573,84 € haben nachweisen lassen, aus den von der Zeugin B am 24.08.2006 abgehobenen 25.000,00 € und den am 12.09.2006 abgehobenen 6.000,00 €, insgesamt 31.000,00 €, gezahlt wurden.

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Es liegt zwar wegen des zeitlichen Zusammenhangs nahe, dass die vom 23.11.2006 bis 30.11.2006 seitens der Streithelferin an und für den Beklagten getätigten Zahlungen von insgesamt 8.573,84 € tatsächlich aus den von der Zeugin B im selben Zeitraum abgehobenen 13.000,00 € bezahlt wurden. Andererseits hat die Streithelferin aber auch auf Nachfrage daran festgehalten, dass die Ende November geleisteten Zahlungen aus den Abbuchungen der Zeugin B von August/September 2006 getätigt wurden und nicht aus denen von Ende November 2006 und bliebe dann außerdem der Verbleib von insgesamt 11.000,00 € aus dem Abbuchungen von August/September 2006 ungeklärt.

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Die Klägerin hat auch nicht beweisen können, dass die Zeugin B dem Beklagten im August/September 2006 über die Streithelferin darlehensweise weitere 30.000,00 € zur Begleichung von Spielschulden des Vaters des Beklagten überlassen hat. Die Streithelferin hat solches in ihrer Zeugenaussage nicht bestätigt, sondern bekundet, sie habe zur fraglichen Zeit 30.000,00 € aus ihrem eigenen Vermögen zur Begleichung von Spielschulden des Vaters des Beklagten gezahlt. Es mag sein, dass die Zeugin B die am 15.08.2006 abgehobenen 20.000,00 € der Streithelferin übergeben hat. Dies begründet jedoch keinen Rückforderungsanspruch gegen den Beklagten, wenn die Streithelferin nicht bestätigt, dass die Zeugin B diesen Betrag als Darlehen an den Beklagten zur Begleichung von Spielschulden von dessen Vater gezahlt hat.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist unbegründet, weil die Klägerin nicht dargetan hat, dass der Beklagte vor Tätigwerden der klägerischen Prozessbevollmächtigten in Verzug war.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1 709 ZPO.

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Die nach Schluß der mündlichen Verhandlung beantragte Beiziehung der Ermittlungsakte bot keinen Anlaß zu deren Wiedereröffnung, zumal nicht vorgetragen ist, inwieweit die Ermittlungsakte wegen derjenigen Beträge, deretwegen die Klage abgewiesen wurde, beweisgeeignet ist.

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Streitwert: 158.107,66 € (117.737,50 € + 13.000,00 € + 27.370,16 €, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG).