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Landgericht Wuppertal·2 O 134/01·18.04.2002

Rückgriff des Gebäudeversicherers wegen Brandschaden: Regressverzicht bei einfacher Fahrlässigkeit

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt als Gebäudeversicherer Rückgriff gegen eine Bewohnerin nach § 67 VVG/§ 823 BGB wegen eines Zimmerbrands. Streitpunkt ist, ob der Versicherer bei einfacher Fahrlässigkeit Regress nehmen kann. Das Gericht legt den Versicherungsvertrag konkludent als Regressverzicht zugunsten des Mieters aus und beschränkt Haftung auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Da grobe Fahrlässigkeit nicht festgestellt ist, wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage des Versicherers wegen Rückgriffs gegen die Bewohnerin als unbegründet abgewiesen; kein Nachweis grober Fahrlässigkeit und konkludenter Regressverzicht.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Auslegung eines Feuerversicherungsvertrages ist zu berücksichtigen, dass der Versicherer konkludent auf einen Rückgriff gegen den Mieter verzichten kann, soweit ihm selbst gegen seinen Versicherungsnehmer der Rückgriff versagt gewesen wäre.

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Ein konkludenter Regressverzicht schließt regelmäßig Fälle einfacher Fahrlässigkeit ein; eine Beschränkung des Verzichts darauf, dass der Mieter den Schaden selbst tragen müsse, erfordert eine ausdrückliche Regelung.

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Bei einer Haftungsbeschränkung nach § 61 VVG trägt der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schädiger grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

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Rauchen im Sitzen oder Liegen auf dem Bett begründet für sich allein nicht die Vermutung grober Fahrlässigkeit; grobe Fahrlässigkeit setzt ein objektiv grob sorgfaltswidriges und subjektiv unentschuldbares Verhalten voraus, etwa das Rauchen in ermüdetem Zustand mit vorhersehbarem Einschlafen.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 80 VVG§ 61 VVG§ 91 ZPO§ 709 ZPO§ 67 VVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tra-gen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages.

Tatbestand

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Mit der Klage nimmt die Klägerin, die als Versicherer für einen Brandschaden aufzukommen hatte, die Beklagte als angebliche Brandverursacherin aus übergegangenem Recht nach § 67 VVG in Anspruch.

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Die Klägerin ist Gebäudeversicherer der Q e.V. in X, die Trägerin eines Hauses für psychisch kranke Erwachsene in der C-Straße - 84 in X ist. Dort ist eine mehrköpfige Wohngruppe, unter anderem auch die Beklagte, untergebracht. Am 10.11.1999 kam es in dem allein von der Beklagten bewohnten Zimmer in dem versicherten Gebäude gegen 10.15 Uhr zu einem Brand, dessen Ausgangspunkt im Bereich des Kopfendes des Bettes bzw. des Nachttisches zu suchen war. Bei diesem Brand entstand ein erheblicher Schaden, zu dessen Ausgleich die Klägerin an ihre Versicherungsnehmerin, die Q e.V., Ersatzleistungen erbrachte.

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Zum Zeitpunkt des Brandes war die Beklagte haftpflichtversichert, wobei abweichend von § 4 Zi 1 Nr. 6 a) AHB eine Einstandspflicht auch hinsichtlich Mietsachenschäden bestand.

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Am Morgen des Brandgeschehens rauchte die Beklagte auf ihrem Bett sitzend in ihrem Zimmer Zigaretten.

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Die Klägerin behauptet, der Brand sei durch unsachgemäßen Umgang mit den brennenden Zigaretten verursacht worden. Die Schadenshöhe belaufe sich auf 352.033,00 DM, einen Betrag in dieser Höhe habe sie ihrer Versicherungsnehmerin überwiesen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 352.033,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 09.09.2000 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, die sie sei schuldunfähig. Sie meint, ein Rückgriff gegen sie komme auch deshalb nicht in Betracht, weil sie in den Schutzbereich des zwischen der Q e.V. und der Klägerin geschlossenen Versicherungsvertrages einbezogen sei, zumindest sei aber von einem Regressverzicht zu ihren Gunsten auszugehen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet, zu Unrecht begehrt die Klägerin Ersatz des durch den Brand entstandenen und von ihr gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin ausgeglichenen Schadens; ein Anspruch aus übergegangenem Recht gemäß § 67 VVG in Verbindung mit § 823 BGB besteht nicht.

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1.

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Insoweit steht dem Anspruch nicht entgegen, dass Versicherungsnehmerin der Klägerin ein Verein und die Beklagte dem Vereinszweck entsprechend in einem dem Verein gehörenden Raum wohnte. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht § 80 VVG dem Regressanspruch der Klägerin nicht entgegen, da der Sinn dieser Vorschrift darin besteht, jene Personen, die anstelle des nicht handlungsfähigen Versicherungsnehmers (z. B. GmbH oder Verein) die Eigentümerbefugnisse ausüben, vertragsgemäß zu schützen. Nicht geschützt ist hingegen das Interesse solcher Personen, die lediglich dem Vereins- oder Gesellschaftszweck entsprechend Kontakt zu dem Versicherungnehmer haben.

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2.

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Ein Rückgriff gegen die Beklagte ist jedoch ausgeschlossen, da die ergänzende Vertragsauslegung des Versicherungsvertrages zu einem konkludenten Regressverzicht des Versicherers für jene Fälle führt, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat und ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Beklagten nicht vorliegt.

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a.

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Was Inhalt des Versicherungsvertrages ist, insbesondere welches Interesse die Parteien als versichert vereinbart haben, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese Auslegung beruht auf dem für den Versicherer erkennbaren Interesse des Versicherungsnehmers einerseits und den schützenswerten Interessen des Versicherers andererseits. Hierbei kommt den Interessen des Versicherungsnehmers als Vermieter, das Mietverhältnis soweit wie möglich unbelastet zu lassen, gegenüber den Interessen der Versicherungsgesellschaft eine höhere Bedeutung zu. Dementsprechend ist der Versicherungsvertrag dahin auszulegen, dass der Versicherer konkludent auf einen Regress gegen den Mieter insoweit verzichtet, als ihr auch gegen ihren Versicherungsnehmer der sRückgriff versagt gewesen wäre (vgl. BGH VersR 2001, 94 ff.; BGH VersR 2001, 856 f.). Dies bedeutet wegen § 61 VVG eine Beschränkung der Haftung des Mieters auf Fälle der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes. b.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte eine Haftpflichtversicherung, die - da Schäden nach gemäß § 4 I Nr. 6 AHB nicht ausgenommen sind - hier möglicherweise einstandspflichtig wäre, abgeschlossen hat. Denn eine ergänzende Vertragsauslegung dahin, dass der Regressverzicht nur dann erfolgen soll, wenn der Mieter den Schaden selbst tragen muss und nicht auf eine Haftpflichtversicherung abwälzen kann, würde das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter ebenfalls in erheblichem Maße belasten; denn der Mieter trüge bei einer Inanspruchnahme durch den Versicherer in Höhe jener Beträge, deren Ersatz er angeblich von seiner Haftpflichtversicherung verlangen kann, das Risiko, hierfür später möglicherweise keinen Ersatz von seiner Haftpflichtversicherung zu erhalten. Hinzu kommt, dass Vermieter und Mieter sich in der Annahme, der Schaden werde von der Feuerversicherung übernommen, getäuscht sehen: Ist der Brandschaden von der Privathaftpflichtversicherung des Mieters zu übernehmen, so riskiert der Mieter angesichts der regelmäßig sehr hohen Schadenssummen die Kündigung des Vertrages mit der Folge, dass er, da derartige Umstände regelmäßig bei Abschluss eines neuen Haftpflichtversicherungsvertrages abgefragt werden, keine anderweitige Haftpflichtversicherung oder nur zu schlechten Konditionen abzuschließen in der Lage ist. Überdies würde jener Mieter, der - möglicherweise entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Vermieter - keine (oder keine ausreichende) Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, bevorzugt.

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Darüber hinaus spricht ein weiteres Moment gegen einen nur eingeschränkten Haftungsverzicht: Wenngleich es nicht ausgeschlossen ist, im Rahmen eines Vertrages die Vereinbarung eines Regreßverzichtes von der Frage, ob die begünstigte Person den Schaden selbst tragen muss, abhängig zu machen, so ist dies jedoch ungewöhnlich. Üblicherweise ist allenfalls bei der Frage der Anspruchshöhe (z.B. bei der Bemessung des Schmerzensgeldes) der Umstand, inwieweit der Schuldner leistungsfähig bzw. durch eine Versicherung finanziell geschützt ist, relevant, nicht jedoch bei der Frage nach dem Anspruchsgrund. Soll deshalb ausnahmsweise auch der Anspruchsgrund von derartigen Umständen abhängig gemacht werden, so bedarf es einer ausdrücklichen Regelung; im Falle einer lediglich konkludenten Vereinbarung kann hiervon jedoch nicht ausgegangen werden.

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Vorliegend ist die Beklagte einer Mieterin gleichzustellen; wenngleich es sich bei dem mit dem Verein geschlossenen Vertrag um einen gemischten Vertrag handelt, der Elemente verschiedener Vertragstypen in sich vereint, steht hier die mietrechtliche Nutzung des der Beklagten zugewiesenen Raumes insbesondere im Hinblick auf die bei Abschluss des Versicherungsvertrages vorgestellte Nutzung deutlich im Vordergrund.

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c.

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Da die Klägerin gegen die Beklagte somit nur in gleicher Weise Rückgriff nehmen kann, wie gegen ihre Versicherungsnehmerin, haftet die Beklagte gemäß § 61 VVG nur im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung. Beweisbelastet ist insofern die Klägerin als Versicherer (vgl. BGH VersR 2001, 856 (857)).

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Die Beklagte hat weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt. Dabei dürfte brandursächlich zwar das Rauchen gewesen sein, da andere Ursachen, insbesondere ein Defekt an der Steckdose, ernsthaft wohl nicht in Betracht zu ziehen sein werden.

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Dies begründet jedoch nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig ist ein Verhalten dann, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich außer acht gelassen und dasjenige nicht beachtet wird, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste; das Verhalten muss auch subjektiv unentschuldbar sein.

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Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist weder das Rauchen im Bett liegend noch auf dem Bett sitzend als grob fahrlässig anzusehen; etwas anderes kann nur dann gelten, wenn eine Zigarette in unmittelbarer Bettnähe in ermüdetem Zustand geraucht wird und deshalb mit einem Einschlafen während des Rauchens zu rechnen ist (vgl. OLG Düsseldorf OLGR 2001, 167; OLG Hamm VersR 1989, 1256). Derartige Umstände lagen hier jedoch nicht vor, die Beklagte hat nach dem Aufstehen am Morgen und auf dem Bett sitzend geraucht.

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Allein die Gefahr, dass beim Rauchen in Bettnähe leicht entflammbare Textilien in Brand geraten könnten, reicht nicht aus, um den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründen zu können, da sich leicht entzündliche Gegenstände regelmäßig auch an anderen Orten in der Wohnung befinden (vgl. OLG Düsseldorf, aaO.). Hinzu kommt, dass die Beklagte erklärt hat, sie habe die Zigarette vermutlich im Aschenbecher ausgedrückt. Dieser Aschenbecher befand sich auf dem Nachttisch. Dass die Beklagte die Zigarette anderenorts ausgedrückt oder liegengelassen haben könnte, hält die Beklagte für wenig wahrscheinlich, jedenfalls kann sie sich nicht daran erinnern, dies wird letztlich auch von der Klägerin nicht behauptet. Die Klägerin stützt ihren Vorwurf vielmehr darauf, die Beklagte habe sich nicht vergewissert, dass nach dem Rauchen der Zigarette keine Glutreste mehr geglommen hätten. Dies vermag den Vorwurf grober Fahrlässigkeit jedoch nicht zu begründen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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Kroll Schröder Zühlke