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Landgericht Wuppertal·19 O 83/05·28.02.2006

Schadensersatz wegen Brandschaden durch Zigarette – Haftung bestätigt

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert Schadensersatz für durch Brand zerstörte Betriebsgebäude. Der Beklagte räumte im Ermittlungsverfahren und vor Gericht ein, durch Herumwirbeln eines Zigarettenfilters eine Hecke und anschließend Gebäude in Brand gesetzt zu haben. Das Landgericht verurteilte ihn zur Zahlung von 57.450 EUR nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit und wies weitergehende Zinsforderungen ab. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 92 Abs. 2 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 709 ZPO.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz in Höhe von 57.450 EUR nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit teilweise stattgegeben; weitergehender Zinsanspruch abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wer durch eine unerlaubte Handlung fremdes Eigentum verletzt, ist zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

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Eine im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren getätigte und vom Beklagten bestätigte Einlassung kann im Zivilverfahren zur Feststellung der Haftung verwertet werden.

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Sind Umfang und Höhe des Schadens nicht bestritten, ist der geltend gemachte Schadensersatz in diesem Umfang zuzusprechen.

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Ein Anspruch auf Verzugszinsen ist regelmäßig erst ab Rechtshängigkeit begründet; ein weitergehender Zinsanspruch erfordert konkrete, substantiierte Darlegungen.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 2 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 57.450,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2005 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Brandschaden vom 25.06.2002 gegen den Beklagten geltend.

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Die Gesellschafter der Klägerin sind Eigentümer des Grundstücks ##. Auf diesem Grundstück betreiben sie die L OHG mit dem Gegenstand Friedhofsgärtnerei und Blumengeschäft. Der Beklagte spielte am Abend des 25.06.2002 zusammen mit dem Streithelfer # ## und dem anderweitig in Anspruch genommenen ## auf dem angrenzenden Nachbargrundstück der Familie ##. Die Kinder hielten sich in einem Baumhaus auf und rauchten gemeinsam Zigaretten. Nachdem die Kinder das Baumhaus verlassen hatten, um sich auf den Heimweg zu machen, zündete der Beklagte den Filter einer Zigarette an und wirbelte mit diesem herum, wobei er sich in der angrenzenden Hecke verfing. Die Hecke geriet daraufhin in Brand. Der Beklagte versuchte das Feuer zunächst noch mit einer Holzlatte auszuschlagen, blieb jedoch ohne Erfolg. Der Brand dehnte sich im Anschluss auf die auf dem Grundstück der Klägerin befindliche Gärtnerei aus und zerstörte einen unmittelbar an die Hecke angrenzenden Geräteschuppen sowie die sich daneben befindliche Maschinenhalle vollständig. Insgesamt entstand ein Sachschaden in Höhe von 57.450,00 Euro. Wegen der Einzelheiten der Schadenspositionen und der Schadenshöhe wird Bezug genommen auf die Klageschrift (Bl. 3 und 4 d.A.).

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Der Beklagte hat im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die Schadensverursachung durch ihn eingeräumt.

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Die Klägerin trägt vor, aufgrund der Aussage des Beklagten im Ermittlungsverfahren sei klar, dass dieser den Schaden verursacht habe und ihn deswegen auch ersetzen müsse.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 57.450,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2002 zu bezahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hat zunächst behauptet, es sei der Streithelfer # ## gewesen, der den Brand verursacht habe. Er sei daran nicht beteiligt gewesen. Allenfalls komme eine gesamtschuldnerische Haftung in Betracht.

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Später hat der Beklagte dann eingeräumt, dass seine Aussage im Ermittlungsverfahren, wonach er die schadensbegründende Handlung vorgenommen habe, richtig sei.

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Der Streithelfer, der keinen Antrag gestellt hat, hat vorgetragen, dass er an der Entstehung des Brandes nicht beteiligt gewesen sei, sondern sich mit seiner kleinen Schwester bereits auf dem Heimweg befunden habe.

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Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch in vollem Umfang zu.

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Nachdem der Beklagte nunmehr eingeräumt hat, dass seine Aussage im Ermittlungsverfahren richtig war, steht fest, dass der Beklagte nach Verlassen des Baumhauses den Filter einer Zigarette angezündet hat. Als seine Finger heiß wurden, hat er den Filter herumgewirbelt und dabei eine Hecke in Brand gesetzt, wobei der Brand sich dann schnell ausgedehnt hat.

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Der Beklagte hat durch seine unerlaubte Handlung das Eigentum der Klägerin verletzt und muss den dadurch entstandenen Schaden ersetzen. Der Umfang und die Höhe des Schadens sind nicht bestritten worden, so dass der Klage in vollem Umfang stattzugeben war.

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Lediglich der Zinsanspruch war erst ab Rechtshängigkeit begründet. Für einen weitergehenden Zinsschaden hat die Klägerin nichts vorgetragen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.

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Streitwert: 57.450,00 Euro.