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Landgericht Wuppertal·19 O 472/02·08.04.2003

Steuerberaterhaftung: Unterlassener Hinweis auf Tarifermäßigung bei ratierter Abfindung

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte vom beklagten Steuerberater Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung zu einer in zwei Jahren ausgezahlten Abfindung. Streitpunkt war, ob der Berater auf das Risiko hinweisen musste, dass die Tarifermäßigung nach §§ 24, 34 EStG regelmäßig nur bei Erfassung in einem Veranlagungszeitraum greift. Das LG bejahte eine Pflichtverletzung, hielt aufklärungsrichtiges Verhalten des Mandanten für vermutet und sprach Ersatz für Mehrsteuern, Zinsen, Avalkosten und Verfahrenskosten zu, abzüglich erhaltener (und versteuerter) Arbeitgeberleistungen. Die Forderung sei nicht verjährt; die Klage war nach Teilrücknahme in der Sache begründet.

Ausgang: Klage nach Teilrücknahme überwiegend erfolgreich; Steuerberater zur Zahlung von 69.426,35 € Schadensersatz verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Steuerberater hat im Rahmen des Mandats die steuerlichen Interessen des Mandanten umfassend wahrzunehmen und den sichersten steuerlichen Gestaltungsweg aufzuzeigen, einschließlich Hinweisen auf Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten.

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Erkennt der Steuerberater, dass eine Abfindung in mehrere Veranlagungszeiträume aufgeteilt werden soll, muss er aufklären, dass eine Tarifermäßigung regelmäßig nur bei Erfassung der begünstigten Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum in Betracht kommt und Ausnahmen besondere, nicht vom Empfänger zu vertretende Gründe voraussetzen.

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Anrufungsauskünfte bzw. Auskünfte des Betriebsstättenfinanzamts entfalten grundsätzlich nur Wirkungen im Verhältnis zur anfragenden Stelle und entbinden den Steuerberater gegenüber dem Arbeitnehmer nicht von einer eigenständigen und zutreffenden steuerlichen Beratung.

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Bei festgestellter Beratungs­pflichtverletzung spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Mandant sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung beratungsgemäß (aufklärungsrichtig) verhalten hätte; der Berater hat substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass der Mandant die schädliche Gestaltung dennoch gewählt hätte.

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Hat der Steuerberater die Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung veranlasst und empfohlen, ist es ihm nach Treu und Glauben verwehrt, die Ersatzfähigkeit der dadurch veranlassten Avalkosten mit dem Hinweis auf eine mögliche sofortige Steuerzahlung zu bestreiten.

Relevante Normen
§ 3 Ziff. 9 i.V.m. §§ 24,1 und 34,1 EStG§ 242 BGB§ 291 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 269 Abs. 3 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

69.426,35   € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem

5. März 2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 15 % und der Beklagte zu

85 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten

Tatbestand

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Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen steuerlicher Falschberatung in Anspruch. Der Kläger vereinbarte bei Ausscheiden aus seiner ehemaligen Firma mit dieser eine Abfindung in Höhe von 540.000,00 DM, welche ausweislich der auf den 31. März 1993 datierten Vereinbarung gemäß § 3 Ziff. 9 i.V.m. §§ 24,1 und 34,1 EStG ausgezahlt werden sollte und zudem aus Liquiditätsgründen in zwei Raten zu 300.000,00 DM am 30.09.1993 und 240.000,00 DM am 30.04.1994 zahlbar war. Der Kläger, der zuvor eine Abfindungsforderung in Höhe von 650.000,00 DM gegenüber seinem damaligen Arbeitgeber durchsetzen wollte, ließ sich auf die dann tatsächlich erfolgende Vereinbarung und Auszahlung eines Betrags in Höhe von 540.000,00 DM deswegen ein, da sowohl er als auch sein Arbeitgeber davon ausgingen, der Abfindungsbetrag werde nach einem ermäßigten Steuersatz besteuert, so dass dem Kläger ein ausreichender Nettobetrag

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verbleiben würde. In Übereinstimmung mit der diesbezüglichen finanzgerichtlichen Rechtsprechung lehnte das Finanzamt in der Folge eine Ermäßigung mit die Jahre 1993 und 1994 betreffenden Steuerbescheiden vom 09.10.1996 ab, da die Abfindung nicht in einem Veranlagungszeitraum ausgezahlt wurde. Eine daraufhin erhobene Klage des Klägers vor dem Finanzgericht blieb erfolglos. 1998 erhielt der Kläger seitens seines früheren Arbeitgebers eine Schadensersatzleistung in Höhe von 92.000,00 DM, worauf das Finanzamt Steuern in Höhe von 58.061,88 DM erhob. Darüber hinaus erhielt der Kläger von seinem damaligen Arbeitgeber einen weiteren und abschließenden Schadensersatz in Höhe von 60.000,00 € im Jahr 2002. Die gegenüber einer Versteuerung der Abfindungssumme nach dem ermäßigten Steuersatz entstandenen Mehrsteuern nach den Bescheiden vom 09.10.1996 belaufen sich auf              159.3 88,15 DM, diesbezügliche

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Aussetzungszinsen betrugen 47.851,00 DM, seitens des Klägers zu zahlende Avalprovisionen für eine dem Finanzamt gestellte Bankbürgschaft betrugen 2.531,58 DM und die Kosten des Einspruchs- und finanzgerichtlichen Klageverfahrens beliefen sich auf 12.139,00 DM.

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Der Kläger behauptet, die Abfindungsvereinbarung sei zwischen ihm und seinem Arbeitgeber nach Herbeiführung einer Übereinstimmung Ende Mai 1993 mit dem Datum des 31.03.1993 unterzeichnet worden. Zwar sei der Beklagte nicht an den Vertragsverhandlungen zwischen dem Kläger und dessen vormaligem Arbeitgeber beteiligt gewesen, der Beklagte sei aber mit der Prüfung der von dem Arbeitgeber entworfenen Abfindungsvereinbarung in steuerlicher Hinsicht beauftragt worden. So habe der Kläger vor der Unterzeichnung den Entwurf der Vereinbarung mit dem Beklagten besprochen und der Kläger habe zum einen auf die Aussage der Steuerabteilung seines Arbeitgebers, wonach der Abfindungsbetrag nach dem ermäßigten Steuersatz zu veranschlagen sei, und zum anderen auf die Prüfung durch den Beklagten vertraut. Dabei habe der Beklagte den Entwurf nicht beanstandet, obgleich ihm nach der diesbezüglich ergangenen Rechtsprechung hätte bekannt sein müssen, dass der Steuervorteil nur gewährt wird, so eine solche Abfindungssumme in einem Veranlagungszeitraum ausgezahlt wird. Zwei Schreiben des Finanzamts vom 25.06.1992 und 10.07.1992, in welchen Fallgestaltungen geschildert würden, die den Ansatz des ermäßigten Steuersatzes rechtfertigen könnten, seien nur dem Arbeitgeber des Klägers, nicht aber auch ihm selbst zugegangen oder sonst bekannt geworden. Diese Auskünfte zeitigten gegenüber dem Kläger auch keine Bindungswirkung.

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Der Kläger behauptet weiter, die eingetretene finanzielle Belastung in Gestalt von Mehrsteuern etc. sei für ihn auch vermeidbar gewesen, da er jederzeit gegenüber seinem damaligen Arbeitgeber auf einer höheren Abfindung hätte bestehen und diese durchsetzen können oder aber die Auszahlung des Abfindungsbetrags entweder insgesamt in 1993 oder aber in 1994, jeweils als einem Veranlagungszeitraum, hätte vereinbaren können. Sein Schaden bestehe in der zusätzlichen Einkommenssteuer für die Jahre 1993 und 1994, den Aussetzungszinsen, den Avalprovisionen sowie den Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens. Hinsichtlich  der Avalprovisionen sei es - insoweit unstreitig - der Beklagte gewesen, der die Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung gegenüber dem Finanzamt ausgehandelt und dem Kläger empfohlen habe. Schadensmindernd seien die Zahlungen seines damaligen Arbeitgebers in Höhe von 92.000,00 DM und 60.000 € zu berücksichtigen. Insoweit seien jedoch auf den Betrag in Höhe von 92.000,00 DM wiederum Steuern in Höhe von 58.061,88 DM und auf den Betrag von 60.000,00 € solche in Höhe von 33.318,00 € angefallen. Der Kläger werde hinsichtlich des Betrags von 60.000,00 € mit dem Maximalsteuersatz von 55,53 % veranlagt und die entsprechende Steuer habe der damalige Arbeitgeber bereits bei Auszahlung der Entschädigung in zwei Teilbeträgen von je 30.000,00 € im November und Dezember 2002 im Wege des Lohnsteuerabzugs einbehalten.

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Nachdem der Kläger zunächst beantragt hat,

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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger

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96.108.35  € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

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beantragt er nunmehr,

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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger

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69.426.35  € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.03.2003 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, er habe keine Einflussmöglichkeit auf die Erstellung der Abfindungsvereinbarung gehabt. Dem Kläger als Geschäftsführer seines ehemaligen Arbeitgebers hätten die Schreiben des Finanzamts vom 25.06. und 10.07.1992 bekannt sein müssen. Er und sein damaliger Vertragspartner hätten dann jedoch auf diese Angaben vertraut und die Abfindungsvereinbarung in der steuerschädlichen Variante erstellt, obgleich die Auskünfte des Finanzamts dafür keine tragfähige Grundlage geboten hätten. Dem Beklagten sei die Abfindungsvereinbarung vor dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung nicht zur Kenntnis gebracht worden, sondern erst, als sich die Probleme im Rahmen der Veranlagung zur Einkommenssteuer 1993 und 1994 ergeben hätten. Die Kontaktaufnähme des Klägers mit dem Beklagten betreffend die Abfindungsvereinbarung sei unter dem 9. Juli 1993 erfolgt, also zu einem Zeitpunkt, als die maßgebliche Abfindungsvereinbarung bereits seit langem abgeschlossen gewesen sei.

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Jedenfalls sei dem Kläger kein Schaden entstanden. Dieser habe ursprünglich 650.000,00 DM als Abfindungsforderung angestrebt.

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sich dann jedoch mit 540.000,00 DM zufrieden gegeben und in der Folge weitere Schadensersatzleistungen seitens seines Arbeitgebers erhalten. Die Aufteilung der Abfindung auf zwei Raten sei aus Liquiditätsgründen des damaligen Arbeitgebers erfolgt. Dessen Insolvenz habe 1993 nur so eben vermieden werden können. Deswegen hätte sich der Kläger nicht auf eine Zahlung der Abfindung in einem Betrag erst in 1994 eingelassen. Die Avalprovisionen stellten keinen ersatzfähigen Schaden dar, da diese nicht angefallen wären, so der Kläger die Steuerschuld sogleich beglichen hätte, wozu er im Rahmen der Schadensminderungspflicht gehalten und zudem finanziell in der Lage gewesen wäre. Schließlich bestreitet der Beklagte hinsichtlich der zweiten Schadensersatzleistung des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers in Höhe von 60.000,00 € eine Veranlagung mit dem Maximalsteuersatz sowie, dass die Steuerschuld bezahlt worden sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

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Endscheidungsgründe

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Die Klage ist nach erfolgter Teilrücknahme begründet. Der Kläger ist berechtigt, den zuerkannten Betrag von dem Beklagten als Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung des mit dem Beklagten noch heute bestehenden Steuerberatervertrags zu verlangen.

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Die Pflichtverletzung des Beklagten liegt darin, dass er den Kläger nach Vorlage des Abfindungvereinbarungsentwurfs und der darin erkennbar gewordenen Auffassung des Klägers und seines damaligen Arbeitgebers, eine Versteuerung des Betrags werde nach einem ermäßigten Steuersatz erfolgen, nicht darauf aufmerksam gemacht hat, dass eine Tarifermäßigung nur dann zu gewähren ist, wenn die begünstigten Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und nur ausnahmsweise eine Ermäßigung dann zu gewähren ist, wenn die Zahlung der Entschädigung in einem Veranlagungszeitraum vorgesehen ist und die Zahlungen aus Gründen, die der Empfänger nicht zu vertreten hat, in mehreren Veranlagungszeiträumen erfolgen. Ein Steuerberater hat im Rahmen des ihm erteilten Auftrags die steuerlichen Interessen seines Mandanten umfassend wahrzunehmen und muss den für seinen Mandanten sichersten Weg wählen. Er hat über alle auftretenden steuerlichen Fragen zu belehren und auf die Möglichkeit von Steuerersparnissen hinzuweisen, wobei er in einem Dauermandat auch ungefragt über steuerlich bedeutsame Fragen und bestehende zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten informieren muss. Dabei hat der Steuerberater grundsätzlich jede unrichtige Beurteilung einer steuerlichen Frage zu vertreten und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu kennen. Auch gegenüber dem Steuerberater gilt die Vermutung, dass sich der Mandant bei ordnungsgemäßer Beratung aufklärungsrichtig verhalten hatte. Von einer solchen Pflichtverletzung in Gestalt des unterbliebenen Hinweises darauf, dass bei einer Aufteilung der Abfindung auf zwei Veranlagungszeiträume der ermäßigte Steuersatz grundsätzlich nicht zum Tragen kommen kann, geht das Gericht mit dem Klägervortrag aus. Dies deshalb, da er zwar unstreitig nicht in die eigentlichen Verhandlungen des Klägers mit seinem damaligen Arbeitgeber eingebunden war, sich jedoch aus dem Schreiben des Beklagten an seine Haftpflichtversicherung vom 01.10.2002 ergibt, dass er auf den ihm überlassenen Vertragsentwurf hin Hinweise gab, die in den endgültigen Vertrag übernommen wurde und der Beklagte die Hinweise des Finanzamts in Form der Schreiben vom 25.06. und 10.07.1992 (Bl. 66 und 67 d. GA) als verbindliche Auskünfte angesehen habe. So führt der Beklagte in diesem Schreiben aus, zwar habe er den Kläger auf steuerliche Belastungen und Gefahren der Vertragsgestaltung grundsätzlich hingewiesen, sei im Hinblick auf die Auskünfte des Finanzamts jedoch von deren Verbindlichkeit ausgegangen und habe im Vertrauen auf diese verbindlichen Auskünfte und die objektiv vorliegenden finanziellen Schwierigkeiten des damaligen Arbeitgebers des Klägers auch keinen Ansatzpunkt für eine veränderte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung gesehen (vgl. Bl. 87 d. GA). Wenngleich der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen lässt, eine Vereinbarung des Klägers mit seinem Arbeitgeber sei dem Beklagten erstmalig am zugestellt worden, so dass er auf den unter dem Unterzeichneten Vertrag keinen Einfluss mehr hätte nehmen können - wobei jedoch bereits verkannt wird, dass auch der Kläger vortragen lässt, der Vertrag sei lediglich auf dieses Datum rückdatiert worden -, räumt der Beklagte in diesem Schreiben an seine Haftpflichtversicherung doch ein, die spätere Vereinbarung vom 31.03.1993 sei ohne seine Mitwirkung gekürzt und von allen Beteiligten rechtsverbindlich unterzeichnet, indes aufgrund seines Hinweises in § 2 ein Vermerk aufgenommen worden. Danach aber war er mit dem Vertragsentwurf im Rahmen des bestehenden Mandats befasst worden und er hätte ordnungsgemäß aufklären müssen. Dies ergibt sich auch zwanglos daraus, dass der Beklagte in seinem Schreiben an die Haftpflichtversicherung weiter ausführt, der Hinweis im Text, dass die Abfindung in zwei Raten ausgezahlt werde, sei nach dem Hinweis auf die verbindliche Auskunft des Betriebsstätten-Finanzamts des Arbeitgebers, welche die Auszahlung in zwei Raten als unschädlich bestätigt habe, unter der Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben als verbindlich angesehen worden. Dem Beklagten ist es jedoch verwehrt, sich darauf zu berufen, er habe auf die Verbindlichkeit der seitens des Finanzamts erteilten Auskünfte vertraut. Dies deshalb, da die Anrufungsauskünfte des Finanzamts nur im Verhältnis des Betriebsstätten-Finanzamts zum Arbeitgeber Wirkungen entfalten und in diesen nicht zum Ausdruck kommt, dass die Zahlung der Entschädigung in zwei Raten tarifbegünstigt sei, wenn von vornherein die Auszahlung in zwei Kalenderjahren vereinbart werde.

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Angesichts der so zu bejahenden Pflichtverletzung des Beklagten gilt - wie bereits dargestellt - die Vermutung, dass sich der Kläger als Mandant des Beklagten sodann aufklärungsrichtig verhalten hätte. Diese Vermutung geht hier dahin, dass der Kläger bei erfolgtem Hinweis auf die St euer Schädlichkeit der mit dem Arbeitgeber angedachten Vereinbarung mit diesem eine Gestaltung der Abfindungsvereinbarung gewählt hätte, die dazu geführt hätte, dass in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Rechtsprechung die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sichergestellt gewesen wäre, eine höhere Abfindung gezahlt oder aber zumindest eine Garantie des Arbeitgebers für den Fall einer Nichtanwendung des ermäßigten Steuersatzes gegeben worden wäre, die also letztlich zum Erhalt der gewünschten Nettosumme aus der Abfindungsvereinbarung geführt hätte.

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Insoweit hat der Beklagte weder den Vortrag des Klägers, dieser hätte sich auch auf eine Zahlung der Abfindung in einem Betrag in 1994 trotz finanzieller Schwierigkeiten seines damaligen Arbeitgebers eingelassen, noch den weiteren Vortrag, wonach sich der damalige Arbeitgeber des Klägers ohne Weiteres in der Aufhebungsvereinbarung dazu verpflichtet hätte, dem Kläger den Erhalt der Steuervergünstigung zu garantieren, d.h. die Abfindung bei Versagung derselben zu erhöhen, ausreichend entkräftet. Zwar hätte bei einer Auszahlung des Gesamtbetrags erst in 1994 angesichts der in der Abfindungsvereinbarung selbst zum Ausdruck kommenden Liquiditätsprobleme seines damaligen Arbeitgebers ein Risiko bestanden. Rückschauend ist der Arbeitgeber des Klägers indes liquide geblieben, was sich zunächst darin zeigt, dass die beiden Teilbeträge pünktlich und problemlos ausgezahlt wurden und auch ferner darin deutlich wird, dass der Arbeitgeber sowohl in 1998 zu einer Schadensersatzleistung in Höhe von 92.000,00 DM als auch in 2002 zu einer solchen in Höhe von 60.000,00 € in der Lage war. Aufgrund dessen ist mit dem Klägervortrag davon auszugehen, dass er das etwaige Risiko bei Auszahlung eines Gesamtbetrags erst in 1994 auf sich genommen hätte oder aber - was sich aus den zusätzlichen Zahlungen des Arbeitgebers und dessen damaliger Einschätzung, die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes erfolge sicher, ergibt - jedenfalls eine erhöhte Abfindungssumme, ggf. in Form einer Garantie für den Fall der Nichtanwendung des ermäßigten Steuersatzes, durchgesetzt hätte.

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Danach ist der Beklagte dem Kläger grundsätzlich zum Schadensersatz aufgrund der von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung verpflichtet.

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Dieser Schaden besteht in unstreitig angefallenen Mehrsteuern in Höhe von 159.388,15 DM, Aussetzungszinsen in unstreitig angefallener Hohe von 47.851,00 DM, Avalprovisionen in Höhe von 2.531,58 DM und Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens in Höhe von 12.139,00 DM, worauf die - ihrerseits wiederum zu versteuernden - Schadensersatzleistungen des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers in Höhe von 92.000,00 DM und 60.000              € anzurechnen sind.

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Soweit der Beklagte darauf abhebt, nach seinem eigenen Sachvortrag habe der Kläger seinerzeit beabsichtigt, gegenüber seinem Arbeitgeber eine Abfindungsforderung in Höhe von rund

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650.000,00  DM durchzusetzen - dies in Kenntnis des Umstands, das diese Abfindungsforderung im vollen Umfang zu besteuern gewesen wäre -, wozu im Nachhinein festgestellt werden müsse, dass er inzwischen Zahlungen seitens seines Arbeitgebers in Höhe von rund 750.000,00 DM erhalten habe, so dass es an einem Schaden des Klägers fehle, verfängt dies nicht. Dies deshalb, da der Kläger ursprünglich tatsächlich davon ausging, eine gewollte Forderung in Höhe von 650.000,00 DM mit dem vollen Steuersatz versteuern zu müssen, so dass sich aus der tatsächlich vereinbarten Summe unter Zugrundelegung des ermäßigten Steuersatzes eine weit höhere Nettosumme als ursprünglich beabsichtigt ergeben hätte, die Pflichtverletzung des Beklagten sich indes auf die aktuellere und in die tatsächliche Abfindungsvereinbarung vom 31.03.1993 mündende Motivation und Summenvorstellung des Klägers bezog.

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Der Beklagte vermag sich auch nicht rechtswirksam darauf zu berufen, die Avalprovisionen stellten keinen ersatzfähigen Schaden dar. Nach unstreitig gebliebenem Vortrag des Klägers war es der Beklagte, der in einer im Finanzamt Lüdinghausen geführten Besprechung die Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung „herausverhandelt" und dem Kläger empfohlen habe. Es ist ihm daher gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die fehlende Ersatzfähigkeit der für die Sicherheitengestellung gezahlten Avalprovisionen zu berufen, da der Kläger zwar ggf. ausreichend liquide war, um die Steuerschuld sogleich zu bezahlen, der Beklagte jedoch auf die Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide für 1993 und 1994 hingewirkt hatte.

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Hinsichtlich der Schadensersatzleistungen des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers in Höhe von 92.000,00 DM und 60.000,00 € geht die Kammer mit dem Klägervorbringen von darauf entfallenden Steuerbelastungen in Höhe von 58.061,88 DM und 33.318,00 € aus. Hinsichtlich des ersten Betrags ist die Steuerbelastung unstreitig und nach Einspruchsentscheidung vom 06.09.2002 rechtswirksam eingetreten. Soweit sich der Beklagte hierzu des Weiteren darauf beruft, die Vereinbarung zur Zahlung von

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92.000,000 DM habe eine Nettolohnvereinbarung dargestellt, verfängt dies bereits deswegen nicht, da ausweislich des auch vom Beklagten in Bezug genommenen Schriftstücks des Klägers vom 13.10.2002 (Bl. 76 d. GA) lediglich angedacht war, Zahlungen an ihn als Netto-Schadensersatz zu deklarieren.

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Hinsichtlich des zweiten Betrags vermag sich der Beklagte weder darauf zu berufen, der Steuersatz von 55,53 % komme nicht zur Anwendung, noch die Steuerzahlung sei noch gar nicht geleistet worden. Das Vorbringen des Beklagten zur Höhe des Steuersatzes ist bereits unzureichend. Er ist unstreitig nach wie vor als Steuerberater des Klägers tätig und führte zudem das Einspruchsverfahren hinsichtlich des auf den Betrag von 92.000,00 DM entfallenden Steuerbetrags. Unabhängig davon, dass der Kläger in seinem nachgelassenen Schriftsatz die Anwendung des Maximalsteuersatzes schlüssig dargelegt hat, hätte es dem Beklagten als noch mandatiertem Steuerberater oblegen, konkrete Einwände diesbezüglich vorzubringen. Gleiches gilt letztlich hinsichtlich des zweiten Schadensersatzbetrags in Höhe von 60.000 €

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zu welchem der Kläger nunmehr vortragen lässt, der entsprechende Steuerbetrag in Höhe von 33.318,00 € sei seitens des ehemaligen Arbeitgebers bei der Auszahlung der Entschädigung in zwei Teilbeträgen zu je 30.000,00 DM im November und Dezember 2002 im Wege des Lohnsteuerabzugs einbehalten worden. Auch hier ist bereits fraglich, ob der Beklagte aufgrund seiner bestehenden Mandatierung diesen Einbehalt nicht kannte. Darüber hinaus hat der Kläger jedenfalls diesen Lohnsteuerabzug seitens seines ehemaligen Arbeitgebers aber auch durch entsprechende Unterlagen belegt (vgl. Bl. 109 und 110 d. GA).

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Die nach alledem zuzuerkennende Schadensersatzforderung des Klägers in Höhe von 69.426,35 € ist schließlich auch nicht verjährt.

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Der Kläger hat durch eine lückenlose Reihe von Verzichtserklärungen belegt, dass für den Beklagten bis einschließlich 01.01.2003 auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet wurde (vgl. Bl. 102 - 107 d. GA).

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Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Streitwert:

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Bis 05.03.2003   96.108.35  €

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seither              69.426.35   €.