Themis
Anmelden
Landgericht Wuppertal·19 O 357/02·14.01.2003

Werkvertrag: AGB-Klausel zur Bürgschaft auf erstes Anfordern unwirksam

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Rechtsnachfolgerin der insolventen Bestellerin, verlangte aus einer Vorauszahlungsbürgschaft Zahlung „auf erstes Anfordern“. Das LG verneinte eine wirksame Bürgschaft auf erstes Anfordern, weil die entsprechende Klausel in der Bestellung als AGB der Bestellerin der Inhaltskontrolle nicht standhält. Es blieb eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft zur Sicherung eines Rückzahlungsanspruchs. Da die „Stornierung“ als Kündigung nach § 649 BGB zu werten war und ein Rückzahlungsanspruch nicht dargelegt war, trat der Sicherungsfall nicht ein; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Auszahlung aus der Bürgschaft abgewiesen, da keine wirksame Bürgschaft auf erstes Anfordern und Sicherungsfall nicht dargelegt war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers enthaltene Verpflichtung des Auftragnehmers, eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zur Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen zu stellen, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.

2

Vorformulierte, auf mehrfache Verwendung angelegte Nebenbestimmungen in einem Bestellformular sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn sie unabhängig vom konkreten Leistungsgegenstand den Ablauf der Vertragserfüllung regeln; das AGB-Recht gilt bereits im ersten Verwendungsfall.

3

Ein „Aushandeln“ im Sinne des § 1 Abs. 2 AGBG erfordert, dass der Verwender den Kerngehalt der Klausel ernsthaft zur Disposition stellt und dem Vertragspartner reale Gestaltungsfreiheit einräumt; bloßes Verhandeln genügt nicht.

4

Ist die Klausel zur Bürgschaft auf erstes Anfordern unwirksam, bleibt die Bürgschaft als selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft mit dem Sicherungszweck bestehen, einen Rückzahlungsanspruch wegen Nichterfüllung abzusichern.

5

Die Inanspruchnahme einer Vertragserfüllungs-/Vorauszahlungsbürgschaft setzt den Eintritt des Sicherungsfalls voraus; bei Kündigung des Werkvertrags nach § 649 BGB besteht ein Rückzahlungsanspruch auf die Anzahlung nur, soweit die Vergütung unter Abzug ersparter Aufwendungen die geleistete Zahlung nicht erreicht.

Relevante Normen
§ 7 67 Abs. 1 BGB§ 1 Abs. 1 AGBG§ 1 AGBG§ 1 Abs. 2 AGBG§ 2 AGBG§ 9 Abs. 1 AGBG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung darf auch durch

selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist im Bereich Klärtechnik Nachfolgerin der insolventen Firma X AG mit Sitz in S.

3

Die Firma X AG bestellte am 10.05.2001 bei der Firma H2 - Gesellschaft für Verfahren- und Abwassertechnik mbH & Co. KG - mit Sitz in L (nachfolgend Firma H2) Vertikal- Umwälzeinrichtungen für eine Kläranlage zum Preis von insgesamt 57.673,72 €.

4

In der Bestellung heißt es in Ziffer 8 der Zahlungsbedingungen, dass 30 % der vereinbarten Vergütung nach Auftragsbestätigung gegen Gestellung einer unbefristeten Bankbürgschaft zu zahlen sind und dass Bürgschaften auf erstes Anfordern vorzulegen sind. Die Auftragsbestätigung durch die Firma H2 erfolgte mit Schreiben vom 22.05.2001.

5

Mit Schreiben vom 06.06.2001 übersandte die Firma H2 der Firma X AG die Anzahlungsrechnung für die erste Vergütung über 39.254,40 DM (= 20.070,46 €). Die Beklagte übernahm am 12.06.2001 die Vorauszahlungsbürgschaft und verpflichtete sich, den Bürgschaftsbetrag auf erstes Anfordern bis zu einer Gesamthöhe von DM 39.254,40

6

(=   20.070,46  €) zu tragen. Die Bürgschaft ist unbefristet und die Beklagte verzichtet auf die Einrede der Anfechtung, der Aufrechnung sowie der Vorausklage.

7

Am 15.06.2001 händigte die Firma H2 die Bürgschaftsurkunde der Beklagten an die Firma X AG aus. Letztere bezahlte am 21.09.2001 den Rechnungsbetrag von DM 39.254,40 an die Firma H2.

8

Das Amtsgericht Münster eröffnete am 19.12.2001 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma X AG und bestellte Herrn Rechtsanwalt C zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Unter anderem mit Schreiben vom 17.01.2002 teilte er der Firma H2 mit, dass eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der Firma X AG bis auf Weiteres angestrebt und für möglich gehalten werde. Am 20.02.2002 erreichte die Firma H2 ein Telefax der Firma X AG datiert vom 19.02.2002, das die Bestellung vom 10.05.2001 zum Inhalt hat und die Überschrift „Stornierung der Bestellung" trägt.

9

Die Klägerin schloss mit dem Insolvenzverwalter am 15.03.2002 einen notariellen Kauf- und Übertragungsvertrag. Der Insolvenzverwalter veräußert und überträgt darin Teile des Vermögens der Firma X AG an die Klägerin.

10

Unter dem 21.03.2002 übersandte die Firma H2 eine weitere Rechnung unter Anrechnung der ersten Abschlagszahlung über 16.923,10 € an die Firma X AG iL. Mit Schreiben vom 07.05.2002 forderte die Klägerin die Beklagte zur Auszahlung des Bürgschaftsbetrages in Höhe von 20.070,46 € auf. Die Beklagte lehnte die Auszahlung mit Schreiben vom 16.05.2002 ab.

11

Eine weitere Abtretungsvereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und der Klägerin datiert vom 25.07.2002. Danach übernimmt die Klägerin den Geschäftsbereich Klärtechnik und der Insolvenzverwalter tritt ihr sämtliche Ansprüche aus der oben genannten Bürgschaft ab. In einem Schreiben vom 08.08.2002 forderte die Klägerin die Beklagte erneut zur Zahlung aus der Bürgschaft auf. Die Beklagte verweigerte die Auszahlung des Betrages mit Schreiben vom 09.08.2002.

12

Am 25.11.2002 legte die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits eine weitere Vereinbarung zwischen ihr und dem Insolvenzverwalter vom 11.11.2002 vor. Darin enthalten ist eine inhaltliche Klarstellung zu der Abtretungserklärung vom 25.07.2002 und dem notariellen Kauf- und Übernahmevertrag vom 15.03.2002 sowie eine vorsorgliche erneute Abtretungsvereinbarung aller aus der Bestellung vom 10.05.2002 resultierenden Ansprüche.

13

Die Klägerin trägt vor, sie sei aufgrund des zwischen ihr und dem Insolvenzverwalter geschlossenen Kauf- und Übertragungsvertrages vom 15.03.2001 sowie durch die Abtretungsvereinbarungen vom 25.07.2002 und 11.11.2002 Inhaberin der Bürgschaftsforderung und gleichzeitig Gläubigerin der zugrunde liegenden Hauptforderung im Verhältnis zur Firma H2 geworden. Weiterhin ist sie der Ansicht, dass eine Bürgschaft auf erstes Anfordern vorliege, da es sich bei Ziffer 8 der Bestellung vom 10.05.2001 um individuell zwischen der Firma X AG und der Firma H2 vereinbarte Zahlungsbedingungen handele. Des Weiteren sei die „Stornierung der Bestellung" durch die Firma X AG vom 19.02.2002 als Vertragsaufhebung zu verstehen.

14

Die Klägerin beantragt,

15

die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.070,46 € nebst

16

5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2002 zu zahlen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte trägt vor, dass ihrer Ansicht nach nach wie vorkeine wirksame Abtretung vorliege, dieses aber dahinstehenkönne, da jedenfalls keine Bürgschaft auf erstes Anfordernvorliege, weil es sich bei Ziffer 8 der Bestellung um allgemeineGeschäftsbedingungen im Sinne des AGBG handele. Somit sei nureine normale selbstschuldnerische Bürgschaft gegeben, aus dersie - die Beklagte - nur in Anspruch genommen werden könne, wennder Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung zustehe.Einen solchen Anspruch habe die Klägerin aber nicht hinreichendsubstantiiert vorgetragen. Bei der Auftragsstornierung handelees sich um eine Vertragskündigung mit der Folge, dass die FirmaH2 Anspruch auf den vollen Werklohn unter Abzug der erspartenAufwendungen habe. Dieser Anspruch überschreite die geleisteteAnzahlung der Klägerin.

20

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommenauf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen.

21

Die Entscheidung des Landgerichts Münster 4 0 420/02 ist zuInformationszwecken beigezogen worden und war Gegenstand dermündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

23

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

24

Die Klägerin kann keinen Anspruch auf Auszahlung der Bürgschaftssumme in Höhe von 20.070,46 € aus der Bürgschaftsurkunde gegenüber der Beklagten geltend machen. Die Klägerin ist aufgrund Abtretungserklärung vom 11.11.2002 zwischen ihr und dem Insolvenzverwalter Rechtsnachfolgerin der

25

Firma X AG im Vertragsverhältnis vom 10.05.2001 gegenüber der Firma H2 und dadurch Inhaberin der Bürgschaftsforderung gegenüber der Beklagten geworden. Der Geltendmachung des Bürgschaftsanspruchs durch die Klägerin steht der fehlende Eintritt des Sicherungsfalls entgegen.

26

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin bereits aufgrund des notariellen Kauf- und Übertragungsvertrages vom 15.03.2001 bzw. der Abtretung vom 25.07.2002 Inhaberin der Bürgschaftsforderung geworden ist. Dies ist jedenfalls durch die Abtretungsvereinbarung vom 11.11.2002 geschehen. Das Schreiben enthält in seinem letzten Absatz eine „vorsorgliche erneute Abtretungserklärung" des Insolvenzverwalters, die dem Bestimmtheitserfordernis entsprechend Ansprüche aus der Bestellung vom 10.05.2001 umfasst und damit auch die selbstschuldnerische Bürgschaft der Beklagten. Die Klägerin hat mit Unterschrift vom 11.11.2002 diese Abtretung angenommen.

27

Als streng akzessorisches Sicherungsmittel bedarf die Bürgschaft zur Entstehung und für ihren Bestand einer zu sichernden Hauptforderung, § 7 67 Abs. 1 BGB. Ursprüngliche Inhaberin der Bürgschaftsforderung war die Firma X AG. Die zu sichernde Hauptforderung resultiert aus dem zwischen der Firma X AG und der Firma H2 geschlossenen Werkvertrag vom 22.05.2001. Sicherungszweck der Bürgschaft war der Anspruch der Firma X AG auf Rückzahlung der erbrachten Vorauszahlung in Höhe von 20.070,46 € für den Fall, dass die Firma H2 ihrer Vertragsverpflichtung zur Herstellung der Vertikal- Umwälzeinrichtungen nicht nachkommt.

28

Die Firma X AG ist - trotz Bezeichnung der gleichen als solche - nicht Gläuberin einer Bürgschaft auf erstes Anfordern geworden. Der BGH hat in seinem Urteil vom 18.04.2002 (NJW 2002, 2388) entschieden, dass die Verpflichtung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, zur Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, unwirksam ist. Bei den in Ziffer 8 der Bestellung vom 10.05.2001 geregelten Zahlungsbedingungen, die das Erfordernis der Gestellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern durch den Auftragnehmer beinhalten, handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG. In Ziffer 8 heißt es wörtlich:

29

8. Zahlungsbedingungen:

30

30 % nach Auftragsbestätigung gegen Gestellung einer

31

unbefristeten Bankbürgschaft

32

60 % nach Lieferung

33

10 % nach mangelfreier Abnahme durch den Endkunden Gestellung einer unbefristeten Gewährleistungsbürgschaft über 5 % der Auftragssumme bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist

34

Bürgschaften sind auf erste Anforderung vorzulegen.

35

Eine Vertragsbedingung im Sinne des § 1 AGBG ist anzunehmen bei Regelungen, die den Vertragsinhalt gestalten sollen. Die Bestellung der Firma X AG ist dergestalt aufgebaut, dass eine detaillierte Auflistung und Beschreibung der bestellten Vertikal-Umwälzeinrichtungen vorangestellt ist. Anschließend folgt unter der Überschrift „Auftragsgrundlage" eine in 15 Punkte untergliederte Aufzählung mit vertraglichen Nebenbestimmungen, wie beispielsweise zur Versandart (Ziffer 3), Garantiezeit (Ziffer 4), Liefertermin (Ziffer 5) und der streitigen Ziffer 8, der Regelung der Zahlungsbedingungen. Die Ziffern 1-15 regeln den Ablauf der Vertragserfüllung und gestalten auf diese Weise den Vertragsinhalt. Die Punkte 1-15 sind vorformuliert. Sie sind für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet worden. Durchgängig ist von Auftragnehmer und Auftraggeber die Rede, der individuelle Vertragspartner - hier die Firma H2 - wird namentlich nicht erwähnt. Eine Mehrfachverwendung ist dadurch möglich. Die einzelnen Ziffern decken Eventualitäten ab, die für das eine oder andere Vertragsverhältnis gar keine Rolle spielen mögen. Auch die Ziffer 8 enthält im letzten Abschnitt eine Regelung, die die Möglichkeit der Abrechnung nach. Aufmaß erfasst. Diese Formulierungen sollen möglichst ' eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen abdecken. Inwieweit die Firma X AG diese Bedingungen auch anderen Verträgen zugrunde gelegt hat, kann dahinstehen. Das AGB-Gesetz findet bereits im ersten Verwendungsfall Anwendung.

36

Der Klägerin gelingt nicht die Entlastung nach § 1 Abs. 2 AGBG, wonach die Ziffer individuell mit der Firma H2 ausgehandelt worden ist. Entgegen dem klägerischen Vortrag ist es gerade nicht zutreffend, dass die Angaben hinsichtlich des Angebotes und der Zahlungsbedingungen nur aufgrund einer individuellen Vereinbarung im Bestellformular vom 10.05.2001 aufgenommen werden konnten. Die genaue Beschreibung der Umwälzeinrichtungen mag individuell mit der Firma H2 ausgehandelt worden sein. Die in den Ziffern 1-15 aufgezählten Regelungen sind dagegen objektiv mehrfach einsetzbar und optisch von dem Bestellgegenstand getrennt. Dies lässt nur den Schluss zu, dass jeweils der Vertragsgegenstand, das heißt die bestellte Ware, individuell vorangestellt wird und es sich bei den Ziffern 1 - 15 um wiederkehrende allgemeine Vertragsbedingungen handelt. Daran ändert auch die Tatsache, dass die Ziffern 1 - 15 in einigen Passagen Freiräume zur Ausfüllung enthalten, die je nach Vertragsverhältnis variieren können, nichts. Für eine Individualvereinbarung genügt es gerade nicht, dass der Formulartext zu Änderungen oder Streichungen auffordert.

37

Auch der Vortrag der Klägerseite, die Ziffer 8 sei von der Firma X AG, vertreten durch Herrn W, mit der Firma H2, vertreten durch Herrn C2, ausgehandelt worden, ist nicht überzeugend. Aushandeln im Sinne des § 1 Abs. 2 AGBG bedeutet mehr als bloßes verhandeln. Die Firma X AG müsste das Erforderniss einer Bürgschaft auf erstes Anfordern als Sicherungsmittel ernsthaft zur Disposition gestellt haben und der Firma H2 Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen gewährt haben.

38

Diesbezüglich fehlt jedoch eine Begründung der Klägerseite dahingehend, warum es im Laufe der Vertragsverhandlungen gerade zu einer Vereinbarung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern hätte kommen sollen. Insbesondere ist nicht erkennbar, warum die Firma H2 sich darauf hätte einlassen sollen und so ihre eigenen Interessen in hohem Umfang preisgeben sollen. Sinn und Zweck einer Bürgschaft auf erstes Anfordern ist der Gedanke, dass der Gläubiger ohne schlüssige Darlegung des Sicherungsfalles den Anspruch gegenüber dem Bürgen geltend machen kann. Für die Firma H2 hätte dies bedeutet, dass sie sich gewollt auf das Risiko eingelassen hätte, durch den Rückgriff des Bürgen so belastet zu sein, dass ihr selbst keine Rückgriffsmöglichkeit gegenüber der Firma X AG zustehen könnte.

39

Die Zahlungsbedingungen der Ziffer 8 wurden gemäß § 2 AGBG durch die Bestellung der Firma X AG vom 10.05.2001 in den Werkvertrag eingebracht und endgültig durch die Bestätigung der Firma H2 vom 22.05.2001 in den Vertrag einbezogen.

40

Die Zahlungsbedingungen der Ziffer 8 halten der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG nicht Stand. Die Bürgschaft auf erstes Anfordern beinhaltet für die Firma X AG nicht nur eine Sicherungsfunktion hinsichtlich der von ihr getätigten Anzahlung. Darüber hinaus bietet sie die Möglichkeit, sich liquide Finanzmittel zu verschaffen, ohne den Eintritt des Sicherungsfalles geltend machen zu müssen. Dadurch wird die Firma H2 einseitig’ mit dem Liquiditätsrisiko der Firma X AG belastet, das sich gerade hier durch die Insolvenz der Firma X AG verwirklicht hat. Der Firma H2 wird durch die Bürgschaft auf erstes Anfordern die Möglichkeit genommen, materiellrechtliche Einwendungen aus dem Werkvertrag in jeglicher Form einzubringen. Gleichzeitig ist sie dem Rückgriff der Beklagten als Bürgin ausgesetzt und kann ihren eigenen Rückforderungsanspruch nur als Insolvenzforderung gegenüber der Firma X AG geltend machen. Zusammenfassend geht die Bürgschaft auf erstes Anfordern unangemessen über das Sicherungsinteresse der Firma X AG hinaus. Dem Sicherungsinteresse der Firma X AG, ihre Vorauszahlung in Höhe von 20.070,46 € abzusichern, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Bürgschaft als selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft bestehen bleibt. Ein ersatzloser Wegfall der Bürgschaftsverpflichtung würde vorliegend dem anerkennenswerten Interesse der Firma X AG widersprechen, die schließlich eine Vorleistung erbracht hat. Der Verzicht auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung bleibt erhalten.

41

Die Klägerin kann den insoweit erworbenen Bürgschaftsanspruch gegenüber der Beklagten jedoch nicht geltend machen, da sie nicht hinreichend dargelegt hat, dass der Sicherungsfall eingetreten ist.

42

Die Bürgschaft sichert vorliegend den Rückzahlungsanspruch der Klägerin für den Fall, dass die Firma H2 ihrer Verpflichtung aus dem Werkvertrag nicht nachkommt. Hierzu fehlt es an einem hinreichenden Vortrag der Klägerin. Zwar hat die Firma X AG am 20.02.2002 ein Schreiben mit der Überschrift „Stornierung der Bestellung vom 10.05.2001" an die Firma H2 geschickt. Unabhängig davon, ob die X AG eine solche „Stornierung" überhaupt ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters aussprechen konnte, führte diese jedenfalls nicht zu einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung, wie die Klägerin meint. Dieses Schreiben kann allenfalls als Kündigung im Sinne des § 649 BGB angesehen werden. Der Begriff „Stornierung" bezeichnet keine gesetzlich definierte Rechtsfolge, er bedarf indes der Auslegung. Unstreitig wird damit die Beendigung des Vertragsverhältnisses begehrt. Dabei sind die Interessen des Vertragspartners, der auf den Fortbestand des gegenseitigen Schuldenverhältnisses vertraut, zu berücksichtigen. Unter diesem Aspekt kommt allein eine Kündigung des Werkvertrages in Betracht, der die beiderseitigen Interessen berücksichtigt. Der Klägerseite gelingt zwar so der Ausstieg aus dem Vertrag, andererseits bleibt der Firma H2 aber die Möglichkeit, die von ihr erbrachten Leistungen gemäß § 649 S. 2 BGB bezahlt zu bekommen. Eine entsprechende Abrechnung hat die Firma H2 auch mit Schreiben vom 21.03.2002 vorgenommen. Die dort aufgeführten Kosten hat die Klägerin nicht substantiiert bestritten. Da diese Ansprüche die von der Klägerin geleistete Vorauszahlung deutlich überschreiten, besteht keinerlei Rückzahlungsanspruch. Mangels erkennbarem Verstoß der Firma H2 gegen ihre Vertragspflichten aus dem Werkvertrag ist somit der Sicherungsfall nicht eingetreten. Die Klägerin kann von daher auch einen Anspruch aus der Bürgschaft nicht geltend machen.

43

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

44

Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 09.01.03 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.