Architektenvertrag nichtig wegen Kopplungsverbot (Art. 10 § 3 MRVG) – Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einem für ein bestimmtes Grundstück geschlossenen Architektenvertrag restliches Honorar nach Kündigung. Das LG sah den Vertrag wegen unzulässiger Koppelung von Grundstückserwerb und Architektenbeauftragung nach Art. 10 § 3 MRVG als nichtig an. Ansprüche bestanden daher nur bereicherungsrechtlich für verwertete Leistungen (LPH 1–4/ Genehmigungsplanung), jedoch unter Abzug eines Gewinnanteils. Da der Beklagte bereits mindestens den so ermittelten Wertersatz gezahlt hatte, wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Architektenhonorar abgewiesen, da Vertrag wegen Kopplungsverbots nichtig und Wertersatz bereits gezahlt war.
Abstrakte Rechtssätze
Eine an den Grundstückserwerb geknüpfte (auch konkludent begründete) Verpflichtung, einen bestimmten Architekten zu beauftragen, verstößt gegen Art. 10 § 3 MRVG und führt zur Nichtigkeit des Architektenvertrags gemäß § 134 BGB.
Wird ein Architektenvertrag vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags geschlossen und auf das konkret zu erwerbende Grundstück bezogen, begründet dies einen Beweis des ersten Anscheins für eine unzulässige Kopplung; der Architekt hat Umstände darzulegen und zu beweisen, die diesen Anschein erschüttern.
Ist der Architektenvertrag wegen Kopplungsverstoßes nichtig, richtet sich die Vergütung nicht nach Vertrag, sondern nach Bereicherungsrecht; Wertersatz ist nur für tatsächlich erbrachte und vom Auftraggeber verwertete Leistungen zu leisten.
Eine Bereicherung durch Architektenleistungen liegt vor, wenn die Leistungen im Ergebnis verwertet werden, etwa durch Erlangung einer Baugenehmigung auf Grundlage der genehmigungsrelevanten Leistungsphasen; eine spätere Nichtumsetzung lässt die eingetretene Bereicherung nicht entfallen.
Bei der Bemessung des Wertersatzes anhand der HOAI-Mindestsätze kann ein Abschlag für den in der HOAI-Vergütung enthaltenen Gewinnanteil geboten sein, soweit dieser vom Leistungsempfänger nicht „verwertet“ wird.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus einem Architektenvertrag vom 21.02.2000 über den Neubau einer Lagerhalle in der A Str. 3 in B geltend, der zwischen dem Beklagten und einer C GbR (nachfolgend: GbR) geschlossen wurde. Die GbR bestand aus dem Kläger, dem Zeugen D und einem Herrn E. Am 16.08.2006 haben die weiteren Gesellschafter den streitgegenständlichen Anspruch an den Kläger abgetreten.
Das zu bebauende Grundstück stand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch im Eigentum der Zeuginnen Küpper. Der Architektenvertrag verhielt sich über alle 9 Leistungsphasen nach § 15 HOAI. Als Honorarzone wurde die Zone III vereinbart, als Honorarsatz der Mindestsatz. Für besondere Leistungen nach Vertragsschluss wurden bestimmte Stundensätze vereinbart. Außerdem wurde eine Nebenkostenpauschale von 8 % des Nettohonorars vereinbart. In § 9 findet sich zur vorzeitigen Vertragsauflösung die Regelung, dass die ersparten Aufwendungen mit 40 % angesetzt werden sollen, es sei denn, der Bauherr weise im Einzelfall einen höheren Anteil nach.
Bereits vor dem Vertragsschluss hatte die GbR dem Beklagten für das Anfertigen der Bauvoranfrage eine Honorarrechnung vom 17.12.1999 von 11.600,- DM gestellt, die der Beklagte auch beglich.
Der notarielle Kaufvertrag über das zu bebauende Grundstück wurde am 03.05.2001 in Anwesenheit des Klägers unterzeichnet.
Mit Schreiben vom 15.7.2002 kündigte der Beklagte den Architektenvertrag u.a. mit der Begründung, dass das Vertrauensverhältnis dadurch gestört sei, dass der Kläger gegen ihn die Interessen der Verkäufer des Grundstücks vertreten habe. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte bereits 40.000,- DM Honorar an die GbR gezahlt, zusätzlich zu den 11.600,- DM für die Bauvoranfrage.
Mit Schlussrechnung vom 18.11.2002 stellte die GbR dem Beklagten ein Honorar von 43.888,38 € in Rechnung. Der Beklagte zahlte nicht.
In der Schlussrechnung wurden die Leistungsphasen 1-4 als vollständig erbracht abgerechnet, wobei die anrechenbaren Kosten mit 1.656.967,24 DM angesetzt wurden. Weiterhin wurden die nicht erbrachten Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 mit anrechenbaren Kosten von 888.440,85 DM und einem pauschalen Abzug für ersparte Aufwendungen von 40 % berechnet.
Der Kläger verlangt außerdem für einen ersten Entwurf der Leistungsphasen 1-4 ein um 50 % geminderter Honoraranspruch in Höhe von insgesamt 1.989,17 € und für einen zweiten Entwurf ebenso ein Anspruch auf Zahlung von 1.928,14 € zu. Er behauptet dazu, der erste, zweite und letztlich dritte Entwurf seien stark voneinander abgewichen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 43.888,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 20.12.2002 zu zahlen,
hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an ihn, Herrn D und Herrn E, 43.888,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 20.12.2002 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet die Passivlegitimation des Klägers. Vertragspartner sei die GbR. Zudem sei der Architektenvertrag nach Art. 10 § 3 MRVG unwirksam. Dazu behauptet der Beklagte, dass der Kläger, nachdem er von dem Zeugen D gehört habe, dass der Beklagte ein Grundstück zur Errichtung einer Lagerhalle suche, sich bei ihm gemeldet und in Aussicht gestellt habe, dass er einen Grundstücksbesitzer kenne, den er aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses ggf. zu einem Verkauf bewegen könne. Der Kläger habe dem Beklagten dann das betroffene Grundstück gezeigt, ihm die Bebauungsmöglichkeiten und mögliche Preise genannt. Er habe seine Einwirkung auf die Eigentümerinnen aber von der Erteilung eines Planungsauftragen an ihn abhängig gemacht. In einem Gespräch Anfang Dezember 1999 habe der Beklagte dem Kläger dann angeboten, ihn mit der Erbringung der Leistungsphasen 1-4 zu beauftragen. Dies habe der Kläger abgelehnt und erklärt, dass eine Beschränkung des Leistungsumfangs nicht in Frage komme, wenn er das Grundstück besorge.
Erst nach Unterzeichnung des Vollarchitektenvertrags habe der Kläger dem Beklagten die Möglichkeit eröffnet, das Grundstück zu kaufen, indem er auf die Verkäufer entsprechend eingewirkt habe. Der Kläger habe alle Gespräche mit den Verkäufern terminiert und er sei bei den meisten anwesend gewesen.
Der Beklagte ist weiter der Ansicht, dass er auch nicht durch die Planungen des Klägers bereichert sei, da von einer Umsetzung dieser Planung im Sommer 2002 Abstand genommen worden sei. Außerdem sei die Baugenehmigung abgelaufen.
Abgesehen davon sei die Abrechnung des Klägers falsch, insb. die anrechenbaren Kosten und die Honorarzone III unzutreffend angesetzt. In den Leistungsphasen 1-4 seien im einzelnen aufgeführte Leistungen nicht erbracht worden. Auch lägen keine drei abweichenden Planungen vor.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 03.05.2006. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.06.2006 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Über die bereits vom Beklagten geleisteten Zahlungen hinaus steht dem Kläger kein weiterer Anspruch zu.
I.
Zwar ist der Kläger aktivlegitimiert, obwohl ursprünglich die GbR Vertragspartner des Beklagten war. Spätestens aufgrund der Abtretung vom 16.08.2006 steht dem Kläger die geltend gemachte Forderung jedoch zu.
II.
Allerdings ist der Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen das sog. Kopplungsverbot aus Art. 10 § 3 MRVG nichtig. Durch Art. 10 MRVG wurde § 3 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) eingeführt, der ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB darstellt, und lautet:
Eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam. Die Wirksamkeit des auf den Erwerb des Grundstücks gerichteten Vertrages bleibt unberührt.
Ein derartiger Zusammenhang ist vorliegend gegeben. Für eine derartige Kopplung ist nicht erforderlich, dass diese ausdrücklich vereinbart wird. Es genügt, wenn sich eine solche aus dem schlüssigen Verhalten der Beteiligten ergibt. Bei § 3 ArchLG handelt es sich um eine bewusst weit gefasste Bestimmung, durch die jegliche Koppelung zwischen Grunderwerb und Architektenauftrag unterbunden werden soll (BGH, BauR 1978, 495). Es genügt jede, nicht unbedingt rechtliche, Verpflichtung des Erwerbers eines Grundstücks zur Inanspruchnahme von Architektenleistungen, ohne die er rechtlich oder tatsächlich das Grundstück nicht hätte bekommen können (vgl. Korbian/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl. 2004, Art. 10 § 3 Rn. 30; Werner/Pastor, Bauprozess, 10. Aufl. 2002, Rn. 670 f.). Dabei ist es auch nicht erforderlich, dass Grunderwerb und Architektenauftrag in einem Vertrag erfolgen oder dass beide Verträge gleichzeitig abgeschlossen werden.
Grundsätzlich trägt dabei derjenige, der sich darauf beruft, die Beweislast für eine unzulässige Koppelung. Vorliegend ist jedoch durch den zeitlichen Ablauf ein erster Anschein für eine unzulässige Kopplung gegeben. Denn wird der Architektenvertrag vor Abschluss des Grundstücksveräußerungsvertrags getroffen, ist aufgrund dieser zeitlichen Reihenfolge der Anschein einer verbotenen Koppelung gegeben. Denn durch diese Vorgehensweise wird abgesichert, dass das Grundstück nicht ohne den Architektenvertrag erworben werden kann. Mit anderen Worten: der zuvor abgeschlossene Architektenvertrag verhindert mit Sicherheit, dass der Grundstückskaufvertrag ohne ihn abgeschlossenen wird (OLG Düsseldorf, BauR 1976, 64).
Diese zeitliche Reihenfolge und der damit verbundene erste Anschein ist vorliegend gegeben, denn der Architektenvertrag wurde nicht nur zeitlich vor dem Grundstückskaufvertrag geschlossen, er bezog sich auch bereits ausdrücklich auf das später erworbene Grundstück. Damit bestand deutlich mehr als die vom Kläger eingeräumte Hoffnung, nach dem Grundstückserwerb mit den Planungen beauftragt zu werden. Insofern kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass zwischen den beiden Verträgen eine Zeitspanne von mehr als 14 Monaten lag. Denn die angesprochene zwangsläufige Verknüpfung zwischen beiden Verträgen dauerte fort, da der Grundstückskauf weiterhin nicht ohne den bestehenden Architektenvertrag geschlossen werden konnte.
Das Gericht verkennt nicht, dass allein dieser zeitliche Zusammenhang nicht zwangsläufig einen Verstoß gegen das Kopplungsverbot begründet. Aus diesem Grund hat es, wie die zitierte Rechtsprechung, aus dem zeitlichen Zusammenhang auch nur einen Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß gegen das Kopplungsverbot angenommen. Dem Kläger ist es jedoch nicht gelungen, diesen Anschein zu erschüttern:
Der, auch vom Kläger benannte, Zeuge Klatt konnte zu den Verhandlungen zwischen den Parteien nichts sagen. Bezüglich der eigenen Planung des Zeugen hat dieser zwar ausgesagt, dass der Kläger einen Architektenvertrag mit ihm nicht zur Voraussetzung des Grundstückskaufs gemacht habe, andererseits habe der Kläger zu erkennen gegeben, dass er fest davon ausgehe, nach dem Grundstückskauf als Architekt eingebunden zu werden. Insgesamt war diese Zeugenaussage damit unergiebig. Die beiden weiteren von Kläger benannten Zeuginnen, die Schwestern Küpper, denen das Grundstück ursprünglich gehörte, können aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht vernommen werden, weswegen das Gericht, nach entsprechender Mitteilung an die Parteien, von ihrer Vernehmung abgesehen hat. Der vom Beklagten benannte Zeuge Kohlhaas hat ausgesagt, dass der Kläger jedenfalls deutlich angedeutet habe, dass der Grundstückskauf scheitern könne, wenn er nicht auch als Architekt beauftragt werde. Diese Aussage spricht daher, auch wenn man bei ihrer Bewertung die geschäftliche Verbundenheit zwischen dem Zeugen und dem Beklagten berücksichtigen muss, eher für das Vorhandensein einer unzulässigen Kopplung. Schließlich hat sich der Kläger unstreitig um die Vermittlung des Grundstücks bemüht, hat mit den Verkäuferinnen und dem Beklagten das Grundstück besichtigt und war auch beim abschließenden Notartermin anwesend, womit er den originären Bereich seiner Tätigkeit als Architekt verlassen und sich eher wie ein Makler betätigt hat.
Da der Kläger also den genannten Anschein nicht erschüttern konnte, noch ersichtlich ist, dass er ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, dass das Grundstück auch ohne Architektenbindung erworben werden könne (BGH und OLG Düsseldorf, jeweils a.a.O.), ist der Vertrag nichtig.
III.
Rechtsfolge im Falle der Nichtigkeit ist zwar nicht der Wegfall eines Vergütungsanspruchs zur Gänze, sondern eine Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht. Aufgrund dieser stehen dem Kläger jedoch keine Ansprüche mehr zu.
Dabei hat der Auftraggeber dem Architekten als Wertersatz im Sinne des § 812 Abs. 2 BGB generell seine Leistungen mit den Mindestsätzen der HOAI als üblicher Vergütung zu bezahlen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Bauherr nicht oder nicht mehr bereichert ist. Zum Vorliegen einer Bereicherung wird dabei vorausgesetzt, dass die erbrachten Leistungen auch verwertet worden sind, da nur dann davon ausgegangen werden kann, dass der Auftraggeber etwas erlangt hat (vgl. Korbian/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl. 2004, Art. 10 § 3 Rn. 36).
Insofern ist der Beklagte hinsichtlich der unstreitig durchgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 für den letzten (dritten) Entwurf bereichert. Diesen Entwurf hat er aufgrund der unstreitig erteilten Baugenehmigung auch verwertet. Die Leistungsphasen 1 bis 4 der HOAI sind auf gerade diese Erteilung der Genehmigung ausgerichtet, so dass sie mit eben dieser Erteilung verwertet werden und der jeweilige Auftraggeber dann um diese Leistungen auch bereichert ist. Dass die Baugenehmigung dann anschließend gegebenenfalls nicht genutzt wird, kann diese eingetretene und abgeschlossene Bereicherung nicht mehr entfallen lassen.
Der dem Kläger insofern zustehende Rückabwicklungsanspruch kann jedoch maximal dem Wert desjenigen entsprechen, was der Kläger für diese Leistungsphasen abgerechnet hat. Dies waren gemäß Rechnung vom 18.11.2002 18.485,04 € zzgl. MwSt, also insgesamt 21.442,65 €. Weitere Leistungen hat der Kläger tatsächlich nicht erbracht bzw. wurden vom Beklagten nicht verwertet (so die streitigen ersten beiden Entwürfe).
Bei der Berechnung des Wertersatzes nach § 818 Abs. 2 BGB auf Basis der Mindestsätze nach HOAI ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese im gewissen Umfang auch einen Gewinn des Architekten enthalten. Aus diesem Grund muss für die Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht von den Mindestsätzen ein (geringer) Abschlag vorgenommen werden, da der Leistungsempfänger den in den Mindestsätzen nach HOAI enthaltenen Gewinnanteil nicht verwertet und insofern auch nicht bereichert ist. Dieses Korrektiv erscheint auch erforderlich, da der Architekt seine Leistungen ansonsten gefahrlos "aufdrängen" könnte und jedenfalls die Mindestsätze nach HOAI erhalten würde. Andererseits darf der Abzug nicht zu hoch sein, da der Gewinnanteil gerade in den Mindestsätzen der HOAI gering ist.
Das Gericht hält daher einen Abzug von 5 % von der nach HOAI geschuldeten Vergütung von 21.442,65 € für angemessen, also 1.072,13 €. Aufgrund dessen verringert sich der zu leistende Wertersatz auf maximal 20.370,52 €. Der Beklagte hat jedoch unstreitig bereits 20.451,68 € (40.000,- DM) gezahlt, so dass sich jedenfalls eine geringe Überzahlung des Klägers ergibt.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 43.888,38 €1.