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Landgericht Wuppertal·19 O 226/03·09.09.2003

Haftung wegen Brand durch unbeaufsichtigte Heizdecke – Versicherungsinsolvenzanspruch

ZivilrechtDeliktsrechtMietrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Versicherer) verlangt Ersatz von 25.701,30 € wegen Brandfolgen, die aus einer nachts unbeaufsichtigten Heizdecke entstanden. Streitpunkt war, ob der Beklagte fahrlässig handelte, indem er die Wohnung verließ, ohne die Heizdecke auszuschalten. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung und führte aus, Fahrlässigkeit nach § 276 BGB liege wegen Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vor. Die Klägerin kann als Übergegangene gemäß § 67 VVG Ansprüche geltend machen.

Ausgang: Klage der Klägerin auf Schadensersatz in Höhe von 25.701,30 € nebst Zinsen wird stattgegeben; Beklagter zur Zahlung verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Versicherer, der Leistungen an seinen Versicherungsnehmer erbracht hat, kann gemäß § 67 Abs. 1 VVG in dessen Recht eintreten und Ersatzansprüche gegen den Schädiger geltend machen.

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Verursacht ein Mieter durch schuldhafte Handlungen Schäden am Mietobjekt, begründet dies Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung aus dem Mietvertrag; daneben ist Schadensersatz nach § 823 BGB möglich.

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Nach § 276 Abs. 2 BGB ist Fahrlässigkeit nach einem objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab zu beurteilen; das unbeaufsichtigte Betreiben einer gefahrenträchtigen Einrichtung rechtfertigt einen Fahrlässigkeitsvorwurf, wenn die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer Schädigung besteht.

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Die bisherige zuverlässige Funktion eines elektrischen Geräts schließt eine Haftung wegen Fahrlässigkeit nicht aus; frühere Funktionssicherheit entbindet nicht von der Pflicht zur Gefahrenabwehr beim Verlassen der Aufsicht.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 1 VVG§ 823 BGB§ 276 Abs. 2 BGB§ 276 Abs. 1 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 291 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.701,30 € nebst Zinsen

                            hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

                            12.01.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 8 % und der Beklagte zu 92 %. Der Klägerin fallen zudem die durch die Anrufung des un-                          zuständigen Landgerichts Karlsruhe entstandenen Mehrkosten an.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Ihr bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Beklagte führte in der Nacht vom 24.10.2002 auf den 25.10.2002 gegen 2.00 Uhr seinen Hund aus und kehrte um ca. 3.00 Uhr zurück. Zuvor hatte er eine Heizdecke in seiner Wohnung eingeschaltet und auf die Couch gelegt. Zur Zeit seiner Rückkehr in der Nacht war in der Wohnung ein Brand ausgebrochen. Zur Beseitigung der Brandfolgen leistete die Klägerin an ihre Versicherungsnehmerin als Eigentümerin des betroffenen Anwesens B-Straße, V, im Rahmen einer verbundenen Wohngebäudeversicherung einen Gesamtbetrag in Höhe von 25.701,30 €.

3

Die Klägerin vertritt die Ansicht, der Beklagte habe den Brand und den daraus resultierenden Schaden schuldhaft verursacht, da er die Wohnung verlassen habe, ohne die Heizdecke abzuschalten. Hätte er diese abgeschaltet, so wäre es während seiner Abwesenheit zu einer Überhitzung der Heizdecke nicht gekommen. Wäre dagegen die Überhitzung eingetreten, ohne dass der Beklagte die Wohnung verlassen hätte, so habe er die Überhitzung bemerken und den Brand verhindern können.

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Nach Rücknahme der Klage in Höhe von 4.783,45 € beantragt die Klägerin nunmehr,

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                            den Beklagten zu verurteilen, an sie 25.701,30 € zuzüglich Zinsen in

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                            Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

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                            12. Januar 2003 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, er habe die Heizdecke auf Körpertemperatur eingestellt, wobei ohnehin nur eine Einstellung bis maximal 30 ° möglich gewesen sei. Die Heizdecke habe über eine Temperaturautomatik verfügt, so dass die Decke bei Erreichen der eingestellten Temperatur von selbst abgeschaltet habe, was bis zum Schadensereignis auch stets zuverlässig funktioniert habe. Er vertritt die Ansicht, ein Fahrlässigkeitsvorwurf könne ihm nicht gemacht werden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nach erfolgter Teilrücknahme begründet.

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Die Klägerin hat Anspruch aus übergegangenem Recht (§ 67 Abs. 1 VVG) in zuerkannter Höhe gegen den Beklagten. Dieser haftet der Versicherungsnehmerin der Klägerin aus positiver Forderungsverletzung des abgeschlossenen Mietvertrags sowie aus § 823 BGB auf Schadensersatz für die Beseitigung der Brandfolgen.

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Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dabei gilt kein individueller, sondern ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiv - abstrakter Sorgfaltsmaßstab. Es genügt die allgemeine Vorhersehbarkeit eines schädigenden Erfolges, der konkrete Ablauf braucht in seinen Einzelheiten nicht vorhersehbar gewesen zu sein. Für mögliche Störungen muss die notwendige Vorsorge getroffen werden und die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer Schädigung bestehen.

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Hier handelte der Beklagte fahrlässig, da er seine Wohnung verließ, ohne zuvor die Heizdecke auszuschalten. Begründet ein längeres Verlassen der Wohnung bei laufender Waschmaschine den Fahrlässigkeitsvorwurf (vgl. Karlsruhe VersR 92, 114; Düsseldorf NJW 75, 171), kann nichts anderes gelten, wenn der Beklagte seine Wohnung nächtens für ca. 1 Stunde bei zuvor eingeschalteter Heizdecke zum Zwecke des Ausführens seines Hundes verlässt. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob diese Heizdecke bislang entsprechend dem Vorbringen des Beklagten stets zuverlässig funktionierte. Begibt sich der Beklagte der Aufsichtsmöglichkeit über den gefahrenträchtigen Gegenstand zur Nachtzeit, während welcher naturgemäß auch andere Beaufsichtigungs- bzw. Gefahrerkennungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt sind, da Mitmieter im Regelfall schlafen und die Straßen leer sind, lässt er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im Sinne des § 276 Ab s. 1 BGB außer Acht, wobei auch die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer Schädigung bestand.

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Der zuerkannte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 281 Abs. 3 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Streitwert:

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- bis 06.08.2003: bis 35.000,00 €

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- seither:                  25.701,30 €.