Finanzierungsvertrag als formnichtiges Schenkungsversprechen unter Auflage (§ 518 BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte im Wege der Stufenklage Auskunft über Depotverwaltungskosten und Zahlung aus einer Finanzierungsvereinbarung über Zinserträge zur Museumsfinanzierung. Das LG Wuppertal wies die Klage ab, weil die Vereinbarung hinsichtlich noch nicht erbrachter Leistungen mangels notarieller Beurkundung formnichtig sei. Es handele sich um ein Schenkungsversprechen unter Auflage (§§ 518, 525 BGB); die Zweckbindung der Mittel begründe kein Synallagma. Eine Bestätigung nach § 141 BGB sowie Treuwidrigkeit der Berufung auf den Formmangel (§ 242 BGB) verneinte das Gericht; Heilung trat nur für bereits bewirkte Leistungen (§ 518 Abs. 2 BGB) ein.
Ausgang: Stufenklage auf Auskunft und Zahlung aus Finanzierungsvereinbarung wegen Formnichtigkeit des Schenkungsversprechens abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vertrag, der eine fortlaufende unentgeltliche Zuwendung verspricht und den Empfänger lediglich zur zweckbestimmten Verwendung verpflichtet, ist als Schenkungsversprechen unter Auflage (§§ 518, 525 BGB) einzuordnen.
Die Formvorschrift des § 518 Abs. 1 BGB gilt auch für Schenkungen unter Auflage in vollem Umfang; ohne notarielle Beurkundung ist das Schenkungsversprechen hinsichtlich noch nicht bewirkter Leistungen nichtig.
Eine Bestätigung eines formnichtigen Schenkungsversprechens nach § 141 BGB setzt einen Bestätigungswillen in Kenntnis (oder zumindest im Bewusstsein) der Nichtigkeit voraus und bedarf erneut der für das bestätigte Geschäft vorgeschriebenen Form.
Die Heilung des Formmangels nach § 518 Abs. 2 BGB erfasst nur die bereits bewirkten Leistungen, nicht jedoch noch ausstehende Zuwendungen aus dem Schenkungsversprechen.
Die Berufung auf die Formnichtigkeit eines Schenkungsversprechens ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen nach § 242 BGB treuwidrig; hierfür genügt weder eine bloße Enttäuschung von Finanzierungserwartungen noch fehlt es an einem gezielten Herbeiführen des Formmangels.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Finanzierungsvertrag geltend.
Die Satzung der Beklagten sieht als Stiftungszweck die Förderung der bildenden Kunst insbesondere durch Ausstellung von Kunstwerken aus ihrem Bestand und von Leihgaben in der Öffentlichkeit vor. Die Stiftung wurde durch den mittlerweile verstorbenen Herrn C mit einem Anfangsvermögen von DM 5 Mio. gegründet. Das Ehepaar C verfügte über eine größere Anzahl von Kunstwerken, die sog. Sammlung C. In § 2 der Stiftungssatzung heißt es u.a.: "Schließlich kann die Stiftung ihren Zweck auch dadurch erfüllen, dass sie die Finanzierung der Errichtung und der laufenden Unterhaltungs- und Betriebskosten andere Museen, die Werke der bildenden Kunst ausstellen, unterstützt, sofern diese Unterstützung die Voraussetzungen steuerbegünstiger Zwecke im Sinne der Abgabenordnung erfüllt."
Am 27.09.1996 schlossen die Beklagte und die Kunstmuseum T Betriebsgesellschaft einen privatschriftlichen Finanzierungsvertrag (Bl. 6 ff. GA). Hintergrund war, dass die Betriebsgesellschaft im ehemaligen Rathaus G in T ein öffentliches Kunstmuseum ("Museum C") zu eröffnen beabsichtigte. Die Beklagte wollte Gelder zur Finanzierung der laufenden Kosten des Museum bereitstellen. Nach § 1 des Vertrages verpflichtete sie sich daher, der Betriebsgesellschaft die Erträge aus ihrem Wertpapierdepot von DM 5,0 Mio. zukommen zu lassen und hierzu "von ihrem Vermögen einen Anteil von DM 5,0 Mio. in festverzinslichen Wertpapieren zu halten." Die Betriebsgesellschaft sollte ihrerseits verpflichtet sein, die ihr von der Beklagten zufließenden Gelder zweckbestimmt zur Finanzierung der laufenden Unterhalts- und Betriebskosten des neu zu errichtenden Museum zu verwenden. Weiter heißt es unter § 2: "In diesem Museum müssen für die öffentliche Präsentation der nachfolgenden Bereiche jeweils angemessen Flächen zur Verfügung gestellt werden: 1. Die Ausstellung der Werke von Künstlern der Vergangenheit und Gegenwart, wobei der Bergische Bereich einen Vorrang haben soll; 2. Die Bergische Kunstausstellung; 3. Die dauerhafte Ausstellung der von der Stiftung oder den Eheleuten C und I C dem Museum zu Ausstellungszwecken zur Verfügung gestellte Sammlung von Gegenständen musealen Werts bzw. etwaiger Ersatzanschaffungen."
Der Vertrag sollte zum 01. des Monates nach der Eröffnung des Kunstmuseums in Kraft treten und auf die Dauer von 10 Jahren geschlossen sein. Das Museum wurde im Oktober 1996 eröffnet. Die Beklagte legte die Summe von DM 5 Mio. Ende 1997 festverzinslich zu einem Zinssatz von 6,25% an, so dass der jährliche Zinsertrag sich auf EUR 159.778,71 beläuft. Die Beklagte kehrte zunächst die vorgesehenen Beträge regelmäßig aus. Mit Schreiben vom 24.06.2000 kündigte sie den Finanzierungsvertrag zum Ablauf der 10jährigen Laufzeit. Durch Erklärung vom 03.09.2001 vereinbarten die Parteien, dass die von der Beklagten erzielten Erträge zukünftig direkt an die Klägerin ausgezahlt würden, die sich verpflichtete, sie entsprechend der Finanzierungsvereinbarung einzusetzen, deren Kündigung durch diese Abrede jedoch nicht berührt werden sollte (Bl. 12 GA).
Im Jahre 2002 zahlte die Beklagte für das Jahr 2001 an die Klägerin EUR 100.000,00, im Jahre 2003 für das Jahr 2002 eine Summe von EUR 153.380,00. Zahlungen für 2003 und 2004 blieben jedoch aus. Die erwirtschafteten Erträge spendete sie zu einem nicht unerheblichen Teil an andere Empfänger. Sie erklärte mit Schreiben vom 05.07.2004 vorsorglich die sofortige Kündigung der Finanzierungsvereinbarung und berief sich darauf, diese sei formnichtig.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Finanzierungsvertrag habe noch bis zum 31.10.2006 Gültigkeit und die Beklagte sei daher für den Zeitraum 2001-2004 einen Betrag von EUR 385.734,84 schuldig geblieben. Hiervon seien noch die der Beklagten durch die Depotverwaltung entstandenen Kosten abzuziehen, die ihr, der Klägerin indes nicht bekannt seien, so dass sie den exakten Auszahlungsbetrag nicht beziffern könne.
Die sofortige Kündigung der Beklagten entfalte keine Wirkung, da hierfür keine Gründe vorgelegen hätten. Hierzu behauptet die Klägerin, sie sei ihrerseits Verpflichtungen aus der Finanzierungsvereinbarung stets nachgekommen. Sie ist der Auffassung, da diese Vereinbarung wechselseitig Rechte und Pflichten begründe, handele es sich nicht um ein Schenkungsversprechen.
Sie beantragt im Wege der Stufenklage,
1. die Beklagte zu verurteilen, über die ihr für die Jahre 2001 bis 2004 entstandenen Kosten der Verwaltung eines Wertpapierdepots von DM 5.000.000,-, dessen Zinserträge die Beklagte an sie zu zahlen verpflichtet ist, Rechnung zu legen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 385.734,84 abzüglich der sich aus dem Klageantrag zu Ziffer 1. ergebenden Verwaltungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (06.04.2006) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Finanzierungsvertrag begründe kein Rechtspflicht. Dieser sei sittenwidrig und daher nichtig, da er zu einer "Knebelung" der Beklagten führe und ihren Bestand gefährde. Aufgrund der Verpflichtung, die Erträge aus dem Depot in vollem Umfang der Klägerin zur Verfügung zu stellen, könne die Stiftung weder ihre Verwaltungskosten bestreiten, noch Rücklagen bilden oder ihre weiteren Stiftungszwecke verfolgen. Sittenwidrig sei auch die Laufzeit der Vereinbarung von 10 Jahren. Im Übrigen liege ein Schenkungsversprechen vor, das mangels notarieller Beurkundung keine Verbindlichkeit begründen könne. Die Pflichten der Klägerin seien keine Gegenleistung für die finanziellen Zuwendungen sondern stellten sich als Auflage zur Schenkung dar. Dies zeige sich auch daran, dass – insoweit unstreitig – der finanzielle Wert der von der Klägerin sicherzustellenden Gewährung von Ausstellungsflächen deutlich höher sei, als die jährliche finanzielle Zuwendung, die damit eine bloße Förderung beinhalte.
Zudem behauptet die Beklagte, die Klägerin habe die Auflagen nicht oder nur unzureichend erfüllt, da die Museumsleitung kein besonderes Interesse für die Sammlung C zeige und die zur Pflege, Betreuung und Präsentation dieser Sammlung zunächst beschäftigte Mitarbeiterin – eine Nichte des Stifters – inzwischen entlassen worden sei, so dass sich niemand mehr um die Sammlung kümmere und dieser Teil der Ausstellung für Besucher nicht mehr zugänglich gewesen sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Bereits bei der Prüfung des an sich zunächst allein zur Entscheidung anstehenden Auskunftsanspruchs ergibt sich, dass auch dem Hauptanspruch auf Zahlung die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, so dass insgesamt durch klageabweisendes Endurteil zu entscheiden war.
Die Klägerin kann von der Beklagten weder Auskunft, noch Leistung verlangen, da die Finanzierungsvereinbarung, auf die sie ihren Anspruch stützt, jedenfalls was noch nicht erbrachte Zahlungen angeht, mangels notarieller Beurkundung nichtig ist, §§ 518 Abs. 1, 125, 128 BGB.
Die Finanzierungsvereinbarung stellt ein Schenkungsversprechen im Sinne des § 518 Abs. 1 BGB dar, demzufolge ein solches Versprechen nur dann gültig ist, wenn es notariell beurkundet wurde. Dabei unterliegt auch das hier vorliegende Versprechen einer Schenkung unter Auflage in vollem Umfang der Formvorschrift des § 518 Abs. 1 BGB (Staudinger-Cremer, BGB, § 525 Rn. 3).
Die notarielle Beurkundung ist bei der Vereinbarung vom 27.09.1996 unterblieben.
Es handelt sich bei dieser Vereinbarung um das Versprechen einer Schenkung unter Auflage i.S.v. §§ 518, 525 Abs. 1 BGB, da beide Teile sich darüber einig waren, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgen würde. Dies ist nicht schon allein deshalb ausgeschlossen, weil der Vereinbarung zufolge auch die Betriebsgesellschaft in diesem Zusammenhang Pflichten treffen sollten. Die Zuwendung der Erträge erfolgt dennoch unabhängig von einer Gegenleistung. Die Situation ist mit der einer Spende zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken vergleichbar: Auch hier wird der Empfänger regelmäßig ausdrücklich oder konkludent verpflichtet sein, den ihm zugewandten Betrag zu dem Zweck einzusetzen, den der Spender ersichtlich verfolgt (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 516 Rn. 9).
Diese Zwecksetzung bildet eine bloße Nebenbestimmung im Sinne einer Auflage dahingehend, dass der Beschenkte von der Zuwendung gesondert eine Leistung bewirkt (Staudinger-Cremer, BGB, § 525 Rn. 15). Eine vom Parteiwillen getragene wechselseitige Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung liegt dementsprechend auch hier nicht vor. Vielmehr verpflichtete sich die Beklagte unbedingt zur Leistung und die Klägerin verpflichtete sich, mit ebendieser Leistung in bestimmter Weise zu verfahren. Die auferlegte Leistung sollte also gerade aus dem zugewendeten Vermögen und auf dieser Grundlage erfolgen, nicht aber für die Zuwendung. Dies ist charakteristisch für eine Schenkung unter Auflage nach § 525 BGB (vgl. BGH NJW 1982, 818, 819; Staudinger a.a.O. unter Verweis auf Coing NJW 1949, 260; MüKo-Kollhosser, BGB, 4. Aufl., § 525 Rn. 2 a.E.).
Überdies sind die der Klägerin in dem Vertrag auferlegten Pflichten gem. dessen § 2 auf die zweckbestimmte Mittelverwendung beschränkt. Über die Konkretisierung dieser Zweckbestimmtheit hinaus, die zudem in recht allgemein gehaltener Form erfolgt, werden keine weitergehenden, eigenständigen Verpflichtungen statuiert.
Der Charakter des Rechtsgeschäfts als Schenkung unter Auflage wird auch aus dem von den Parteien vereinbarten außerordentlichen Kündigungsrecht ersichtlich. Dieses sollte bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung der Gelder durch die Klägerin bestehen. Hierdurch wird lediglich vor dem Hintergrund eines fortlaufenden Finanzierungsbeitrags die in § 527 BGB bestimmte Rechtsfolge modifiziert, wonach der Nichtvollzug der Auflage zur Rückforderung des Geschenkes berechtigt; ein solches Rückforderungsrecht sollte nach dem Parteiwillen hier nicht bestehen, es sollte aber dann zumindest auch kein weiterer Anspruch der Klägerin gegeben sein.
Zu beachten ist ferner, dass zudem nach dem Umfang der Zuwendung wertmäßig kein für einen synallagmatischen Vertrag sprechender Anhaltspunkt vorliegt. Die der Klägerin zufließenden Erträge aus der Stiftung konnten absehbar nicht ansatzweise genügen, um die Kosten des von ihr zu gewährleistenden Museumsbetriebs (Gebäude, Gebäudeunterhaltung, Personalkosten, Versicherung etc.) vollständig zu decken. Das räumt die Klägerin ein, die angibt, es seien hierdurch nur 20 bis 25% des Jahresetats des Museum finanziert worden. Die Zuwendungen der Beklagten stellen sich daher in einer für die Schenkung typischen Weise als bloßer, wenn auch nicht unerheblicher Zuschuss dar.
Sofern die Klägerin einwendet, der Vertrag habe wegen der von ihr übernommenen Verpflichtung, das Museum zu betreiben, auch ihr Rechtssicherheit hinsichtlich der Finanzierung geben sollen und es sei beiden Parteien darum gegangen, sich vertraglich zu binden, betrifft dieser Einwand nicht die rechtliche Einordnung des Vertrages. Hierbei geht es vielmehr um die Rechtsfolgen. Insoweit ist grundsätzlich auch ein Schenkungsversprechen geeignet, die gewollte Rechtssicherheit zu bewirken. Es beinhaltet einen einseitig verpflichtenden Vertrag, keine unverbindliche Absichtserklärung. Der Rückschluss, weil eine notarielle Beurkundung unterblieben ist, könne keine Schenkung gewollt gewesen sein, ist daher nicht haltbar; eine Indizwirkung könnte hieraus ohnehin nur dann abgeleitet werden, wenn den Vertragsparteien die Notwendigkeit der notariellen Beurkundung eines Schenkungsversprechens zum Zeitpunkt der Vertragunterzeichnung bewusst gewesen wäre, wofür nichts ersichtlich ist.
Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der Vertrag auch aus anderen Gründen (§ 138 BGB) nichtig sein könnte.
Die nach dem Ausspruch der Kündigung getroffene Vereinbarung vom 03.09.2001, nach welcher zukünftig die Klägerin Zahlungsempfängerin seien sollte, ändert an der Formnichtigkeit der Finanzierungsvereinbarung nichts. Durch sie ist das Rechtsgeschäft nicht wirksam im Sinne des § 141 BGB bestätigt worden. Zwar könnte dieser Vereinbarung der Wille der Beklagten zu entnehmen sein, die in der Finanzierungsvereinbarung niedergelegte Zahlungsverpflichtung aufrechtzuerhalten. Damit aber wäre gemäß § 141 Abs. 1 BGB dieses Geschäft, nämlich das Versprechen einer Schenkung unter Auflagen im oben erläuterten Sinne, lediglich erneut vorgenommen worden. Daraus folgt, dass diese Bestätigung ihrerseits der für das bestätigte Geschäft vorgeschriebenen Form, hier mithin der notariellen Beurkundung, bedurft hätte (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 141 Rn. 4 m.w.N.). An einer solchen fehlt es jedoch wiederum.
Im Übrigen ist auch der notwendige Bestätigungswille nicht ersichtlich, denn dies würde voraussetzen, dass die Beklagte die Nichtigkeit der Finanzierungsvereinbarung kannte oder sie zumindest für möglich hielt und in diesem Wissen zu erkennen gab, dennoch an dem Rechtsgeschäft festhalten zu wollen. Anhaltspunkte dafür sind indes nicht ersichtlich.
Eine Heilung des Formmangels ist nach § 518 Abs. 2 BGB nur für die bereits bewirkten Leistungen eingetreten. Diese Heilungswirkung erfasst nicht die noch ausstehenden Zahlungen.
Schließlich erweist sich die Berufung auf den Formmangel auch nicht als treuwidrig, § 242 BGB. Hiervon kann, um nicht die Bedeutung und Schutzfunktion der Formvorschriften auszuhöhlen, nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ausgegangen werden, in welchen die Nichtigkeitsfolge zu schlechthin unerträglichen Ergebnissen führt. Ein solcher Fall liegt nicht vor.
Weder gefährdet die Nichtigkeit des Geschäfts die Existenz der Klägerin, noch fällt der Beklagten ihrerseits eine schwere Treuepflichtverletzung zur Last, deretwegen ihr die Berufung auf die Formnichtigkeit verwehrt sein könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Formmangel gezielt herbeigeführt hätte. Vielmehr durfte sie davon ausgehen, dass die Klägerin als große Kommune mit eigenem Rechtsamt/Servicedienst Recht bzw. die Betriebsgesellschaft als damalige Vertragspartnerin etwa zu beachtende Formalitäten besser kennen würde, als sie selbst.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: EUR 385.734,84