Verkehrsunfall: Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden bei dauerhafter Armfunktionseinschränkung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall von der Kfz-Haftpflichtversicherung weiteres Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden sowie Feststellung künftiger Ersatzpflicht. Das LG hielt insgesamt 5.500 EUR Schmerzensgeld für angemessen und sprach neben vorprozessualen Zahlungen weitere 1.500 EUR zu. Den Haushaltsführungsschaden schätzte das Gericht nach § 287 ZPO anhand einer wöchentlichen Haushaltsarbeitszeit von 32 Stunden, eines Stundenlohns von 10 EUR und unfallbedingter Einschränkungsquoten; zugesprochen wurden weitere 8.866 EUR. Wegen möglicher Fortschreitung degenerativer Veränderungen im Handgelenk wurde die Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden festgestellt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich: weiteres Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und Feststellung künftiger Ersatzpflicht zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei unstreitiger Alleinhaftung aus einem Verkehrsunfall kann das Schmerzensgeld unter Berücksichtigung von Operation, Heilungsverlauf, Narben und dauerhaft verbleibenden Funktionsbeeinträchtigungen bemessen werden.
Der Haushaltsführungsschaden einer haushaltsführenden Ehegattin ist als eigener Schaden nach §§ 842, 843 BGB ersatzfähig und nach § 287 ZPO danach zu schätzen, welche Haushaltsleistung ohne Unfall erbracht worden wäre und welche Kosten eine Ersatzkraft verursachen würde, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Ersatzkraft beschäftigt wird.
Für die Bemessung des Haushaltsführungsschadens ist auf die tatsächliche Verteilung der Hausarbeit im konkreten Haushalt abzustellen; eine hypothetische Umorganisation oder eine gesteigerte Mitwirkung des Ehegatten ist nicht maßgeblich.
Eine haushaltsspezifische Minderung der Leistungsfähigkeit begründet auch unterhalb von 20 % einen Ersatzanspruch, sofern eine konkrete Einschränkung der Haushaltsarbeit feststellbar ist; sie ist von der abstrakten MdE zu unterscheiden.
Ein Feststellungsantrag auf Ersatz künftiger Schäden ist begründet, wenn aufgrund medizinischer Befunde eine nicht fernliegende Möglichkeit der Verschlechterung (z.B. fortschreitende degenerative Veränderungen) besteht.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.366,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2004 aus 7.299,59 EUR und aus weiteren 3.066,41 EUR seit dem 21.02.2006 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 23 % der Klägerin und zu 77 % der Beklagten auferlegt.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Be-trages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die am 18.01.1939 geborene Klägerin wurde von Herrn S am 04.06.2002 auf dem Gehweg angefahren. Der von Herrn S geführte PKW war bei der Beklagten haftpflichtversichert. Der Unfall ist allein von dem Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldet.
Die Klägerin wurde durch den Unfall erheblich verletzt. Sie erlitt eine erstgradig offene distale, dislozierte Unterarmschaftfraktur rechts, die mit einer offenen Rißwunde über dem rechten ulnarseitigen Unterarm und mit einer knöchernen Fehlstellung im Bereich des rechten Unterarmes verbunden war. Sie wurde unmittelbar nach dem Unfall in das Städtische Klinikum T eingeliefert. Dort wurde noch am Unfalltag eine offene Reposition und Plattenosteosynthese durchgeführt. Die stationäre Behandlung dauerte bis zum 08.06.2002. Bis zum 09.07.2002 trug die Klägerin eine Unterarmgipsschiene. Nach Entfernung der Gipsschiene führte sie krankengymnastische und selbsttätige Bewegungsübungen bis zum 27.08.2002 durch. Aufgrund der Operation ist bei der Klägerin eine etwa 10 cm lange, schmale Narbe über der rechten innenseitigen Speiche sowie eine etwa 10 cm lange, schmale Narbe über der äußeren Elle verblieben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ärztlichen Stellungnahmen und Atteste verwiesen.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schmerzensgeldansprüche und einen Haushaltsführungsschaden geltend. Die Beklagte zahlte an die Klägerin vorprozessual 4.000,00 EUR Schmerzensgeld und 1.800,00 EUR zum Ersatz des Haushaltsführungsschadens. Ob und inwieweit der Klägerin ein Haushaltsführungsschaden entstanden ist, ist streitig. Unstreitig ist lediglich, daß im Haushalt der Klägerin ein Kühlschrank, eine Gefriertruhe, ein Handrührgerät, ein Geschirrspüler, ein Waschautomat, ein Wäschetrockner, eine Nähmaschine, ein Bügeleisen und ein Staubsauger zur Verfügung stehen.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe mindestens ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.500,00 EUR zu. Hierzu behauptet die Klägerin, sie werde dauerhaft unter den Folgen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles leiden. Es bestehe weiterhin eine Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk, im rechten Ellenbogengelenk, im rechten Handgelenk sowie bei der Unterarmdrehung. Zwischenzeitlich sei zudem eine fortschreitende vorauseilende Arthrose im rechten Handgelenk festzustellen. Hinzu komme eine Hypersensibilität im Bereich des Ringfingers und eine Muskelatrophie im rechten Oberarm. Zudem bestünde eine Schwellneigung im rechten Oberarm, der auch schmerzhaft sei. Es sei nicht auszuschließen, daß sie, die Klägerin, aufgrund der unfallbedingten Gesundheitsschäden, etwa wegen einer fortschreitenden Arthrose, ihrer Haushaltstätigkeit zukünftig nur vermindert nachgehen könne. Eine Verschlimmerung der Spätfolgen sei möglich. Die Klägerin ist der Ansicht, wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehe eine haushaltsspezifische Minderung der Erwerbsfähigkeit, und zwar zu 100 % für den Zeitraum vom 06.06. bis 08.06.2002, zu 80 % für den Zeitraum vom 09.06. bis 09.07.2002, zu 70 % für den Zeitraum vom 10.07. bis 31.07.2002, zu 60 % für den Zeitraum vom 01.08. bis 10.08.2002, zu 50 % für den Zeitraum vom 11.08. bis 27.08.2002, zu 30 % für den Zeitraum vom 28. bis 30.09.2002, zu 20 % für den Zeitraum vom 01.10. bis 31.12.2002 und zu 15 % seit dem 01.01.2003. Ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und der Vergütung einer Ersatzkraft nach Tarif IX a BAT ergebe sich hieraus ein Ausfallsführungsschaden in Höhe von insgesamt 13.880,27 EUR. Hierzu behauptet die Klägerin, sie bewohne mit ihrem Ehemann eine Mietwohnung mit 60 qm in einem Mehrfamilienhaus. Sie bewirtschafte allein einen 50 qm großen Garten (mit Wiese 200 qm) und versorge einen Schäferhund. Bei der Wohnung handele es sich um eine 3-Raumwohnung mit Küche, Diele und Bad. In der Küche sei PVC-Boden verlegt, in den anderen Räumen Teppich. Sie bereite täglich drei Mahlzeiten zu, Mittags werde warm gegessen. Es falle ein mittlerer Geschirraufwand mit 1 - 2 Tischtüchern pro Woche an. Die Küche werde 3mal wöchentlich gewischt, das Eßzimmer werde täglich gesaugt. Das Bad werde täglich gemacht, die Handtücher würden im Durchschnitt jeden zweiten Tag gewechselt. Die Wohnungsreinigung erfolge zweimal wöchentlich, Treppe und Flur würden einmal wöchentlich gereinigt. Die Bettwäsche werde zweimal monatlich gewechselt. Die Reinigung der Gardinen erfolge zweimal im Jahr. Insgesamt habe sie vor dem Unfall 40 Stunden wöchentlich für die Hausarbeiten benötigt. Sie sei Rechtshänderin und deshalb durch den Unfall eingeschränkt. Ihr Ehemann könne nur wenig helfen, da er einen Wirbelsäulenschaden mit starker Bewegungseinschränkung habe. Die notwendigen Haushaltsarbeiten seien durch ihren Sohn bzw. ihre Schwiegertochter aufgefangen worden, die nicht im Haushalt leben würden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.080,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2004 aus einem Betrag in Höhe von 5.799,59 EUR sowie aus weiteren 6.280,78 EUR seit dem 21.02.2006 zu zahlen. Die Beklagte zu verurteilen, an sie ein über einen Betrag in Höhe von EUR 4.000,00 hinausgehendes, angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2004 zu zahlen. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
- die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.080,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2004 aus einem Betrag in Höhe von 5.799,59 EUR sowie aus weiteren 6.280,78 EUR seit dem 21.02.2006 zu zahlen.
- Die Beklagte zu verurteilen, an sie ein über einen Betrag in Höhe von EUR 4.000,00 hinausgehendes, angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2004 zu zahlen.
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Bewegungseinschränkungen der Klägerin würden zum Teil auf eine Vorverletzung zurückgehen. Die von der Klägerin beklagte Muskelatrophie sei durch Krankengymnastik vermeidbar gewesen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei so geringfügig, daß kein Schadensersatzanspruch bestehe. Zudem müsse die Klägerin ihren Haushalt umorganisieren. Es verbleibe kein Schaden, wenn sich der Ehemann der Klägerin angemessen an der Hausarbeit beteilige.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 11.05.2005 (Bl. 129 d.A.) und das Gutachten des Sachverständigen X vom 16.11.2005 (Bl. 158 ff. d.A.) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach unstreitig ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gemäß §§ 823, 842, BGB, 847 BGB a. F. (anwendbar gemäß Art. 229 § 8 EGBGB), 3 Nr. 1 PflichtversicherungsG zu.
I.
Der Klägerin steht ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe 1.500,00 EUR zu. Nach Art und Umfang der von der Klägerin erlittenen Verletzungen erachtet die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.500,00 EUR als angemessen. Hierbei ist maßgeblich, daß sich die Klägerin einer Operation unterziehen und längere Zeit einen Gips tragen mußte. Dabei ist der Vortrag der Beklagten, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin den Gips bis zum 09.07.2002 getragen habe, unerheblich. Die Klägerin mußte nicht - entgegen ärztlichem Rat - für ein früheres Abnehmen des Gipses sorgen. Zudem ist es nach dem Gutachten des Sachverständigen X bewiesen, daß die Klägerin dauerhaft unter Unfallfolgen leiden wird. So verbleiben ihr zwei Operationsnarben und eine erhebliche Einschränkung der Drehbeweglichkeit des rechten Unterarms, insbesondere betreffend die Auswärtsdrehung. Daneben besteht dauerhaft eine Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks in allen Ebenen und eine Muskelminderung am rechten Arm im Sinne eines fehlenden Muskelplus am Gebrauchsarm bei Rechtshändigkeit. Ferner verbleibt der Klägerin eine Vergröberung der Umrißzeichnung des rechten Handgelenks, eine Sensibilitätsstörung im Verlauf der ellenseitigen Handkante bzw. im Verlauf des Kleinfingers und des ellenseitigen Ringfingers und ein herabgesetzter Kalksalzgehalt der knöchernen Strukturen im Bereich der Schultergelenke. Nach alledem erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.500,00 EUR als angemessen, auch wenn sich die Klägerin mit ihrem Feststellungsantrag im Hinblick auf zukünftige Folgen die Geltendmachung eines weiteren Schmerzensgeldes vorbehält.
Prozeßzinsen stehen der Klägerin gemäß §§ 291, 288 BGB zu.
II.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Haushaltsführungsschadens in Höhe von 8.866,00 EUR (10.666,00 EUR abzüglich von der Beklagter gezahlter 1.800,00 EUR) zu.
Wird die haushaltsführende Ehegattin verletzt, steht ihr ein eigener Schadensersatzanspruch nach den §§ 842, 843 BGB zu. Sie kann daher ihren "Erwerbsschaden" von dem Schädiger ersetzt verlangen. Da der Hausfrau kein konkretes, bezifferbares Einkommen entgeht, ist die Höhe des Schadens danach zu berechnen (bzw. gemäß §§ 252 BGB, 287 ZPO zu schätzen), welche Arbeitsleistung die Ehefrau ohne den Unfall tatsächlich erbracht hätte und welche Kosten durch Einstellung einer Ersatzkraft anfallen würden, um den Ausfall der Hausfrau auszugleichen, wobei es keine Rolle spielt, ob eine Ersatzkraft tatsächlich eingestellt wird (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, Rz. 186).
Es bedarf danach der Feststellung, inwieweit die haushaltsspezifische Erwerbsfähigkeit der Klägerin gemindert worden ist (dazu nachfolgend 1.), welche Arbeitsleistung die Klägerin ohne den Unfall erbracht hätte (dazu nachfolgend 2.) und welche Kosten für eine Ersatzkraft entstehen würden (dazu nachfolgend 3.).
1.
Die Kammer erachtet es als bewiesen, daß die Klägerin in der Zeit vom 09.06. bis 09.07.2002 zu 80 %, vom 10.07. bis 31.07.2002 zu 70 %, vom 01.08. bis 10.08.2002 zu 60 %, vom 11.08. bis 27.08.2002 zu 50 %, vom 28.08. bis 30.09.2002 zu 30 %, vom 01.10. bis 31.12.2002 zu 20 % und seit dem 01.01.2003 zu 15 % in ihrer haushaltsspezifischen Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
Bis zum 09.07.2002 mußte die Klägerin einen Gips tragen, so daß sie nur leichte Tätigkeiten unter Einsatz der linken Hand ausführen konnte. Dem entspricht eine Minderung der haushaltsspezifischen Erwerbsfähigkeit von 80 %. Soweit die Beklagte darauf hinweist, es sei unverständlich, warum die Klägerin den Gips solange getragen habe, geht dies fehl. Es kann der Klägerin nicht angesonnen werden, den ärztlichen Rat zum Tragen des Gipses zu ignorieren.
Für den Zeitraum ab dem 10.07.2002 ist zu berücksichtigen, daß die Bruchheilung noch nicht abgeschlossen war. Auch nach dem Entfernen des Gipses konnten daher zunächst allenfalls leichte Arbeiten im Haushalt erledigt werden. Für den nachfolgenden Zeitraum ergibt sich - wie der Sachverständige X ausgeführt hat -, daß die Klägerin infolge des Fortschreitens der knöchernen Bruchheilung immer mehr Arbeiten im Haushalt wieder übernehmen konnte, weshalb sukzessiv verminderte Sätze der Einschränkung der haushaltsspezifischen Erwerbstätigkeit anzusetzen sind.
Seit dem 01.01.2003 und auch aktuell ist noch von einer haushaltsspezifischen Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 15 % auszugehen. Dies ist bedingt durch die annähernd aufgehobene Außendrehfähigkeit des Unterarms und der Hand sowie die hälftige Einschränkung der Drehbeweglichkeit nach einwärts und auch durch die Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks. Es liegt auf der Hand, daß Einschränkungen bei dem Gebrauch des rechten Arms zu einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt führen, zumal es die Kammer nach den Ausführungen des Sachverständigen und der Zeugen als bewiesen erachtet, daß die Klägerin Rechtshänderin ist. Dabei entspricht die Einschätzung des Sachverständigen auch den Erfahrungssätzen, wie sie in den Tabellen von Schulz/Borck/Hofmann (5. Auflage) niedergelegt sind. Nach der Tabelle 6 a beträgt beispielsweise die konkrete Behinderung bei einer hochgradigen Bewegungseinschränkung des Handgelenks in einem 2-Personenhaushalt 15 %. Einer solchen Bewegungseinschränkung entsprechen aber die von der Klägerin davongetragenen Dauerschäden, so daß die Kammer - in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Sachverständigen X - von einer haushaltsspezifischen Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 15 % ab dem 01.01.2003 ausgeht.
2.
Die Kammer erachtet eine wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin im Haushalt - wie sie ohne den Unfall geleistet würde - von 32 Stunden als bewiesen. Nach den Angaben der Klägerin und den Zeugenaussagen ist die Einstufung des Haushalts in die Anspruchsstufe 2 der Tabelle 1 von Schulz/Borck/Hofmann angemessen. Denn es handelt sich um einen mittleren Haushalt. Danach ergibt sich für einen
2-Personenhaushalt ein Arbeitszeitbedarf in Höhe von 30,8 Stunden. Den Arbeitszeitbedarf mindern aber die technischen Gerätschaften, die der Klägerin zur Verfügung stehen, nämlich der Geschirrspüler und der Wäschetrockner, wobei die sonstigen (üblichen) Haushaltsgeräte bereits bei der Ermittlung des Arbeitszeitbedarfes berücksichtigt sind (vgl. Tabelle 1 a). Auf der anderen Seite ist aber zu berücksichtigen, daß die Klägerin auch noch einen Schäferhund versorgt und sich mit um den Garten kümmert, der ca. eine Größe von ca. 200 qm hat. Unter Berücksichtigung der Angaben in Tabelle 2 bei Schulz/Borck/Hofmann erachtet die Kammer daher insgesamt einen Zeitbedarf von 32 Stunden als angemessen.
Bezüglich des Zeitaufwands für die Gartenarbeiten und die Versorgung des Hundes ist die Kammer dabei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon ausgegangen, daß der Garten und der Hund nicht ausschließlich von der Klägerin, sondern nur im Zusammenspiel mit weiteren Familienmitgliedern gepflegt werden bzw. gepflegt worden sind. So hat der Ehemann der Klägerin bei seiner Vernehmung angegeben, daß sie sich beide um den Hund kümmern würden. Zu dem Garten hat er angegeben, daß er ab und an noch etwas mache, ihm das seine Söhne aber "verbieten" und statt seiner "springen" würden. Nach dieser Aussage werden der Garten und der Hund aber nicht allein von der Klägerin versorgt, so daß sie bei der Bemessung des Arbeitszeitbedarfs nur eingeschränkt zu berücksichtigen waren.
Ferner hat die Kammer der Bemessung des Zeitaufwands zugrundegelegt, daß sich der Ehemann der Klägerin nicht wesentlich an der Hausarbeit beteiligt. Dies hat der Zeuge I bekundet. Seine Aussage ist auch glaubhaft. Zum einen ist es im Hinblick auf die gesundheitlichen Einschränkungen nachvollziehbar, daß sich dieser nicht an der Hausarbeit beteiligt. Zum anderen entspricht diese Verhaltensweise der "Hausfrauenehe", wie sie Klägerin und ihr Ehemann während des Erwerbslebens des Ehemanns der Klägerin geführt haben. Es ist nicht ungewöhnlich, daß die über Jahrzehnte geübte Arbeitsteilung auch nach Pensionierung des erwerbstätigen Ehegatten fortgeführt wird, zumal dies auch den traditionellen Vorstellungen des Ehemanns der Klägerin - wie sie in der Beweisaufnahme deutlich geworden sind - entspricht.
Dabei kann der Einwand der Beklagten, der Ehemann der Klägerin müsse sich an der Hausarbeit beteiligen, dahinstehen. Wie die Hausarbeit verteilt wird, ist Sache der Klägerin und ihres Ehemanns. Es kommt danach allein auf die tatsächliche Verteilung der Hausarbeit an (vgl. Küppersbusch, a. a. O., Rz. 186, 372).
Insgesamt erscheint somit ein zeitlicher Aufwand von 32 Stunde in der Woche als angemessen. Ein darüber hinausgehender Zeitbedarf ist demgegenüber nicht bewiesen. Die Aussage des Ehemanns der Klägerin und der übrigen Zeugen war insoweit nicht ergiebig. Konkrete Angaben zum Zeitbedarf konnten sie nicht machen.
3.
Für die Höhe des Stundenlohns einer Ersatzkraft kann ein Betrag in Höhe von 10,00 EUR angesetzt werden (vgl. Küppersbusch, a. a. O., Rz. 203). Für weniger als einen Nettolohn in Höhe von 10,00 EUR sind Hilfskräfte (die "Leitungsfunktion" konnte und kann von der Klägerin ausgeübt werden) für stundenweise Arbeiten nicht zu engagieren.
4.
Danach ergibt sich folgende Berechnung, wobei (in schematischer Vereinfachung, da es sich um eine Schadensschätzung handelt) für jeden Monat eine Arbeitszeit von 128 Stunden (4 Wochen zu jeweils 32 Stunden) angesetzt worden ist:
| Zeitraum | Arbeitszeit | Minderung | Bedarf Hilfe | Stundensatz | Beträge |
| 09.06. bis 09.07.2002 | 128 Std. | 80 % | 102,4 Std. | 10,00 € | 1.024,00 € |
| 10.07. bis 31.07.2002 | 96 Std. | 70 % | 67,20 Std. | 10,00 € | 672,00 € |
| 01.08. bis 10.08.2002 | 46 Std. | 60 % | 27,6 Std. | 10,00 € | 276,00 € |
| 11.08. bis 27.08.2002 | 78 Std. | 50 % | 39 Std. | 10,00 € | 390,00 € |
| 28.08. bis 30.09.2002 | 128 Std. | 30 % | 38,4 Std. | 10,00 € | 384,00 € |
| 01.10. bis 31.12.2002 | 408 Std. | 20 % | 81,6 Std. | 10,00 € | 816,00 € |
| seit 01.01.2003 | 128 Std./mtl. | 15 % | 19,2 Std. | 10,00 € | 192,00 € |
Hieraus ergibt sich für die Zeit vom 09.06.2002 bis 31.12.2002 ein Betrag in Höhe von 3.562,00 EUR und für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.01.2006 (37 Monate) ein Betrag in Höhe von 7.104,00 EUR, insgesamt 10.666,00 EUR. Hierauf hat die Beklagte 1.800,00 EUR gezahlt, woraus sich der der Klägerin zugesprochene Betrag in Höhe von 8.866,00 EUR ergibt.
Prozeßzinsen stehen der Klägerin gemäß §§ 291, 288 BGB zu.
5.
Nicht zu folgen vermag die Kammer der Auffassung der Beklagten, die haushaltsspezifische Minderung der Erwerbsfähigkeit sei ohne Belang, weil sie weniger als 20 % betrage. Maßgeblich ist allein, ob eine konkrete, haushaltsspezifische Behinderung vorliegt. Läßt sich dies feststellen, ist ein Schadensersatzanspruch gegeben. Insoweit darf die haushaltsspezifische Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mit der "abstrakten" Minderung der Erwerbsfähigkeit verwechselt werden. Nur bei letzterer ist davon auszugehen, daß eine unerhebliche Beeinträchtigung vorliegt, wenn ein bestimmter Wert unterschritten wird (vgl. Küppersbusch, a. a. O., Rz. 198). Dabei widerspricht sich die Beklagte letztlich selbst. Denn im Schriftsatz vom 20.03.2006 ermittelt sie selbst eine konkrete Behinderung der Hausarbeit von 9,2 %.
III.
Der Feststellungsantrag ist begründet. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, daß es möglich ist, daß die verschleißbedingten Veränderungen im rechten Handgelenk im künftigen Verlauf noch fortschreiten und eine weitere Abnahme der Handgelenkfunktionen resultieren kann. Die Möglichkeit einer solchen Verschlechterung rechtfertigt den Feststellungsantrag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: bis 16.000,00 EUR (Antrag zu 1. = 12.080,37 EUR, Antrag zu 2. = 1.500,00 EUR, Antrag zu 3. = 2.000,00 EUR).