Zurückweisung einstweiliger Verfügung auf Herausgabe von Mietfahrzeugen mangels Verfügungsgrund
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung zur Herausgabe mehrerer Mietfahrzeuge nach fristloser Kündigung wegen ausstehender Mietzahlungen. Das LG Wuppertal wies den Antrag zurück, weil der für einstweilige Rechtsschutz notwendige Verfügungsgrund nach §§ 920 Abs.2, 936 ZPO nicht glaubhaft gemacht wurde. Bloße Nicht‑Rückgabe, Zahlungsverzug oder Vermutungen zu Unternehmensverflechtungen reichen nicht aus; Schadens‑ und Nutzungsersatzansprüche bleiben dem Hauptverfahren vorbehalten.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Herausgabe von Mietfahrzeugen mangels glaubhaft gemachtem Verfügungsgrund zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe einer Mietsache ist neben dem materiellen Anspruch dessen glaubhafte Darlegung des Verfügungsgrundes erforderlich; bloße Kündigung und Nicht‑Rückgabe der Mietsache genügen nicht.
Zahlungsverzug des Mieters sowie daraus behauptete Wertminderungen oder Nutzungsentschädigungen begründen nicht automatisch einen Verfügungsgrund; diese Ansprüche sind im Hauptsacheverfahren durchsetzbar.
Behauptungen über wirtschaftliche Verflechtungen oder negative Wirtschaftsauskünfte (z.B. Creditreform) begründen ohne konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr der Verwertung oder Verbringung von Vermögenswerten keinen Verfügungsgrund.
Die Antragstellerin trägt die Darlegungslast für die Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes; ist der Verfügungsgrund nicht ausreichend glaubhaft gemacht, ist der Antrag nach §§ 920 Abs. 2, 936 ZPO zurückzuweisen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 W 15/05 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag vom 15.03.2005 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
I.
Mit dem Antrag begehrt die Antragstellerin die Herausgabe der Fahrzeuge
##, Fahrgestell-Nr. XX, amtl. Kennzeichen xxx, ##, Fahrgestell-Nr. YYYY, amtl. Kennzeichen xxx, ##, Fahrgestell-Nr.YYYY, amtl. Kennzeichen xxxx, ##, Fahrgestell-Nr. YYYY, amtl. Kennzeichen xxx an einen Sequestor nebst Fahrzeugscheinen und -schlüssel.
Die Parteien seien gewerbliche Autovermieter und die Antragsgegnerin habe -neben weiteren Fahrzeugen- die o.g. Fahrzeuge von der Antragstellerin gemietet, jedoch die vereinbarten Mieten nicht erbracht. Ebenso haben sie keine Zahlungen auf Forderungen bzgl. von festgestellten Schäden und einer Mehrkilometerabrechnung bei einem weiteren Fahrzeug erbracht. Nach diversen Bankrücklastschriften und Verrechnungen sei schließlich noch ein Betrag in Höhe von EURO 8.052,27 offen gewesen, den die Antragstellerin angemahnt habe. Nach Zahlung in Höhe von EURO 2.688,88 sei ein Restbetrag in Höhe von EURO 4.729, 90 verblieben. Die Antragstellerin habe wirksam fristlos gekündigt und die Antragsgegnerin zur Rückgabe der Fahrzeuge bis zum 07.03.2005 bei der Hauptverwaltung der Antragstellerin aufgefordert, was jedoch nicht erfolgt sei.
Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin habe behauptet, dass die ausstehende Zahlung erfolgt sei, habe aber dies nicht nachgewiesen. Er sei nur bereit zur Herausgabe gewesen gegen Rückzahlung der von ihm geleisteten Sicherheit. Diese Sicherheit diene jedoch dazu, eventuelle Schäden nach der Rückgabe abzudecken und daher komme eine Zug-um-Zug-Leistung nicht in Betracht.
Dadurch, dass die Antragsgegnerin die Fahrzeuge trotz ihres Verzuges mit Mietraten und Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Rückgabe weiter nutze, erlitten diese eine Wertminderung. Es sei nicht erkennbar, dass sich dieser Wertverlust realisieren lasse, wobei die Antragsgegnerin ihrer Muttergesellschaft, von der sie die Fahrzeuge ihrerseits angemietet habe, ebenso verpflichtet sei.
Es sei auch bezüglich anderer Unternehmen, zu denen der Geschäftsführer der Antragsgegnerin Verbindungen habe, zu negativen Eintragungen bei der Creditreform gekommen.
Die örtliche Zuständigkeit ergebe sich aus den Allgemeinen Mietbedingungen, wonach Gerichtsstand der Sitz der Antragstellerin sei.
II.
Der Antrag ist unbegründet, selbst bei Unterstellung der örtlichen Zuständigkeit des Landgericht Wuppertals durch die Vereinbarung in den dem Antrag nicht beigefügten Allgemeinen Mietbedingungen der Antragstellerin.
Zwar kann nach dem Vorbringen der Antragstellerin ein Verfügungsanspruch dergestalt gegeben sein, dass die Antragstellerin Anspruch auf Rückgabe der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge wegen erfolgter Kündigung haben kann (§ 546 BGB).
Jedoch ist ein Verfügungsgrund für die einstweilige Verfügung nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden (§§ 920 Abs. 2, 936 ZPO).
Lediglich die Tatsache, dass nach erfolgter Kündigung eine Mietsache nicht zurückgegeben wird und eventuell weiter benutzt wird, stellt noch keinen Verfügungsgrund dar. Dies gilt auch für den Fall des Verzuges mit Mietzins- und Nutzungsentschädigungszahlungen. Entsprechende Wertminderungen und Nutzungsentschädigungen, die die Antragstellerin selbst an ihre Muttergesellschaft zu entrichten hat, können gegenüber der Antragsgegnerin im Hauptverfahren eingeklagt werden.
Es ist nicht ersichtlich, dass in allen Fällen der verspäteten Rückgabe von Mietsachen der Erlass einer einstweiligen Verfügung möglich sein sollte. Der Antragstellerin ist zuzumuten, dass sie insoweit das Hauptverfahren betreibt und abwartet.
Dass der Geschäftsführer der Antragsgegnerin „Verbindungen zu weiteren Unternehmen,, haben soll, begründet für sich genommen ebenfalls keinen Verfügungsgrund, auch nicht, wenn bei diesen Unternehmen negative Eintragungen bei der Creditreform vorgenommen wurden. Die Antragsgegnerin hat einen Zusammenhang zu der Antragsgegnerin nicht hinreichend deutlich gemacht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.