Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Nettobasis, Mietwagenkosten und Neuzulassung anerkannt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem unstreitigen Verkehrsunfall; streitig ist die Höhe der Ersatzansprüche. Das Gericht sprach dem Kläger 2.245,05 EUR zu und wies die restliche Klage ab. Entscheidend war, dass bei privat erworbenem Ersatzfahrzeug keine Mehrwertsteuer erstattungsfähig ist, Neuzulassungskosten und Mietwagenkosten (abzüglich 10 % ersparter Eigenaufwendungen) zu ersetzen sind; Rückstufungsschäden der Haftpflichtversicherung bleiben außer Ansatz.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 2.245,05 EUR, sonstige Ansprüche abgewiesen bzw. nicht festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs aus privater Hand ist gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer erstattungsfähig; fällt keine MwSt. an, besteht kein Mehrwertsteuerersatzanspruch.
Ein bei einem Totalschaden geltend gemachter Ersatz ist grundsätzlich auf Nettobasis abzurechnen; ein Bruttoersatz kommt nur in Betracht, wenn der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zum Neupreis/Wiederbeschaffungswert erwirbt.
Mietwagenkosten sind in der erforderlichen und typengerechten Höhe zu ersetzen; der Geschädigte hat sich jedoch ersparte Eigenaufwendungen pauschal etwa in Höhe von 10 % der Mietkosten anzurechnen.
Kostenpositionen (z. B. Radioumbau) sind vom Geschädigten substantiiert zu belegen; nicht nachgewiesene Aufwendungen werden nicht ersetzt.
Schadensfolgen durch Rückstufung des Versicherungsbeitrags sind in der Haftpflichtversicherung regelmäßig nicht erstattungsfähig; eine Erstattungsfähigkeit besteht im Regelfall nur bei Rückstufungen in der Kaskoversicherung als Sachfolgeschaden.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
2.245,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba-siszinssatz seit dem 03.09.2004 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage, soweit nicht erledigt, abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 18 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 82 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages. Die Voll-streckung durch die Beklagten darf der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 29.09.2003 auf der T-Straße in T auf Schadensersatz in Anspruch. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Die Parteien streiten über die Höhe des Schadens.
Der Kläger beziffert seinen Schaden wie folgt:
KFZ-Totalschaden 5.600,00 EUR
Radioumbau 75,00 EUR
Neuzulassungskosten 80,00 EUR
Nutzungsausfallentschädigung, 14 Tage á 75,00 EUR 1.050,00 EUR
Sachverständigengebühren 613,00 EUR
Auslagenpauschale 25,00 EUR
ergeben 7.443,00 EUR
Die Beklagte zu 2) hat hierauf im Verlaufe des Rechtsstreits 4.365,59 EUR geleistet, und zwar
KFZ-Totalschaden 4.827,59 EUR netto,
Sachverständigengebühren 613,00 EUR und
Auslagenpauschale 25,00 EUR, abzüglich des erzielten
Veräußerungserlöses für das Fahrzeug in Höhe von 1.100,00 EUR. In Höhe der getätigten Zahlungen haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Neben dem verbleibenden Klagebetrag in Höhe von 3.077,41 EUR beansprucht der Kläger nun anstelle der Nutzungsausfallentschädigung die Erstattung überschießender Mietwagenkosten in Höhe von 1.355,61 EUR sowie weiter Erstattung von 645,35 EUR durch unfallbedingte Rückstufung von 100 % auf 140 % bei Anmeldung des inzwischen angeschafften Neufahrzeugs.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 5.078,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2004 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die weitergehende Klage abzuweisen.
Im einzelnen tragen die Beklagten vor:
Den erlittenen KFZ-Totalschaden könne der Kläger lediglich auf Nettobasis abrechnen. Der Nachweis einer Ersatzbeschaffung sei nicht geführt.
Der Kläger müsse sich den Restwert des Fahrzeugs in Höhe von 1.100,00 EUR in Abzug bringen lassen. Der Kläger habe selbst außergerichtlich mitgeteilt, dass Fahrzeug für diesen Betrag verkauft zu haben.
Kosten für Radioumbau in Höhe von 75,00 EUR und Neuzulassungskosten in Höhe von 80,00 EUR seien nicht belegt.
Bezüglich der Mietwagenkosten habe der Kläger ein höherwertiges Fahrzeug (BMW 320 i) als das beim Unfall beschädigte (BMW 316 i) angemietet. Der Kläger müsse sich wegen ersparter Eigenaufwendungen einen Betrag von mindestens 1.000,00 DM anrechnen lassen.
Der Rückstufungsanspruch des Klägers bei seiner Versicherung sei nicht schlüssig. Der Kläger habe den Unfall nicht verschuldet, die Beklagten hätten keine Einwendungen zum Haftungsgrund gemacht. Im übrigen werde der Schaden auch der Höhe nach bestritten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist, soweit nicht erledigt, zum Teil begründet.
Der Kläger kann von den Beklagten aus dem Unfallgeschehen vom 29.09.2003 Schadensersatz in Höhe von noch 2.245,05 EUR beanspruchen.
Den erlittenen KFZ-Totalschaden kann der Kläger nur auf Nettobasis und damit in Höhe von 4.827,59 EUR abrechnen.
Der streitgegenständliche Unfall hat am 29.09.2003 stattgefunden. Damit findet § 249 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. Anwendung, wonach nur die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer bei der Berechnung des Schadensersatzes erstattungsfähig ist. Erwirbt der Geschädigte nach einem Unfallgeschehen ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem Neupreis bzw. Wiederbeschaffungswert entspricht oder darüber liegt, ist der Brutto-Neupreis bzw. Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Kauft der Geschädigte ein billigeres Fahrzeug, ist nach der gesetzlichen Neufassung nur die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer zu erstatten. Diese liegt bei dem Erwerb eines Neufahrzeugs bei z.Zt. 16 %. Bei dem Erwerb eines gebrauchten Ersatzfahrzeugs aus privater Hand fällt keine Mehrwertsteuer an (Becker/Böhme/Biela, Kraftverkehrshaftpflichtschäden, 22. Auflage, S. 170).
Der Kläger hat hier aus Privathand ein Ersatzfahrzeug erworben. Mehrwertsteuer für den Erwerb ist nicht angefallen. Der Kläger kann deshalb Ersatz von Mehrwertsteuer von den Beklagten nicht beanspruchen.
Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, das Ersatzfahrzeug sei nur als Inte-rimsfahrzeug angeschafft worden, vollumfänglicher Ersatzerwerb nach Schadensregu-lierung beabsichtigt. Zum einen stellt sich in diesem Falle die Frage, ob eine Ersatzbe-
schaffung überhaupt noch vorliegt. Das Unfallgeschehen liegt bereits heute deutlich einem privaten Anbieter, bei dem Mehrwertsteuer nicht anfällt. All diese Unklarheiten rechtfertigen einen Ersatz des Fahrzeugschadens auf Bruttobasis nicht.
Kosten für einen Radioumbau (75,00 EUR) stehen dem Kläger gegen die Beklagten ebenfalls nicht zu. Die Beklagten haben bestritten, dass dem Kläger diese Kosten entstanden sind. Einen Nachweis hierfür hat der Kläger nicht beigebracht. Auch aus dem von dem Kläger überreichten Kaufvertrag über das Ersatzfahrzeug vom 15.01.2004 ergeben sich Kosten für einen Radioumbau nicht.
Die beanspruchten Neuzulassungskosten in Höhe von 80,00 EUR kann der Kläger dagegen von den Beklagten erstattet verlangen. Der Kläger hat durch Vorlage des Kaufvertrages und des Fahrzeugbriefes belegt, dass er ein Ersatzfahrzeug angeschafft und dieses am 05.12.2003 zum Verkehr zugelassen hat. Das Fahrzeug ist mit einem neuen Kennzeichen versehen worden. Die Kosten der Neuzulassung schätzt das Gericht auf 80,00 EUR (§ 287 ZPO).
Die Sachverständigengebühren in Höhe von 613,00 EUR sind von den Beklagten nicht bestritten.
Gleiches gilt für die Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 EUR.
Der Kläger ist Mietwagenkosten von den Beklagten in Höhe von 2.165,05 EUR zu fordern berechtigt. Ausweislich des von dem Kläger vorgelegten Mietvertrags der Firma B Autovermietung GmbH aus I vom 16.02.2004 sind dem Kläger für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs in der Zeit vom 04.10.2003 bis 18.10.2003 Mietwagenkosten in Höhe von 2.405,61 EUR entstanden. Der Kläger braucht sich Abzüge nicht unter dem Gesichtspunkt gefallen zu lassen, ein höherwertiges Fahrzeug angemietet zu haben. Der Geschädigte ist zwar grundsätzlich verpflichtet, ein Fahrzeug gleichen Typs zu mieten (BGH NJW 82,1519). Das von dem Kläger angemietete Fahrzeug, BMW 320 i, unterscheidet sich aber nicht nennenswert von dem von dem Kläger gefahrenen Fahrzeug BMW 316 i. Es handelt sich beides um Fahrzeuge der BMW 3er Serie. Je nach Ausstattung kann auch die Nutzungsentschädigung für beide Modelle in die gleiche Gruppe fallen (vgl. Schwacke-Liste, Nutzungsausfallentschädigung, 2004). Die Anmietung des Ersatzfahrzeugs durch den Kläger ist deshalb nicht zu beanstanden.
Der Kläger muß sich jedoch unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % auf die Mietwagenkosten gefallen lassen. Wenn der Kläger in dieser Zeit ein eigenes Fahrzeug geführt hätte, wären Kosten angefallen, die der Kläger unabhängig von dem Unfallgeschehen selbst zu tragen gehabt hätte. Die Ersparnis beträgt nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung unter den maßgebenden technischen und wirtschaftlichen Verhältnissen etwa 10 % der Mietwagenkosten (Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Auflage, § 249 Rd.Nr. 32). Mietet der Geschädigte ein klassentieferes, billigeres Fahrzeug an, so bleibt der Abzug wegen ersparter Eigenkosten zwar grundsätzlich unberührt, allerdings sieht eine Reihe von Gerichten in diesem Falle von einem Abzug ab (Becker/Böhme/Biela, aaO, S. 175).
Der Kläger hat sich, wie vorstehend ausgeführt, ein in etwa gleichwertiges Fahrzeug angemietet. Die Mietwagenkosten waren hiernach um 10 % zu mindern.
Die von dem Kläger beanspruchten Kosten in Höhe von 645,35 EUR aufgrund unfallbedingter Rückstufung durch die Versicherung bei Neuanmeldung des Ersatzfahrzeugs sind nicht berechtigt.
In der Haftpflichtversicherung ist der Verlust des Schadensfreiheitsrabattes aus Anlass eines Unfallereignisses nicht erstattungsfähig. Der Geschädigte verliert seinen Schadensfreiheitsrabatt, weil er haftpflichtig gemacht worden ist und sein Versicherer Entschädigungsleistungen erbringen mußte (Becker/Böhme/Biela, aaO, S. 181; Palandt-Heinrichs, aaO, vor § 249 BGB Rd.-Nr. 93). Anders ist die Rückstufung in der Kaskoversicherung. Hier ist der Verlust des Schadensfreiheitsrabatts als Sachfolgeschaden zu ersetzen. Dieser Rückstufungsschaden ist auch dann (anteilig) zu erstatten, wenn der Geschädigte den Verkehrsunfall mit verursacht hat. Der Geschädigte darf die Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, wenn er einen Teil des Schadens selbst tragen muß oder wenn mit einer langwierigen Abwicklung der Schadensregulierung zu rechnen ist (Hamm Versicherungsrecht 93, 1545).
Ausweislich des von dem Kläger vorgelegten Versicherungsscheins der Victoria Vers. AG hat der Kläger für das angeschaffte Ersatzfahrzeug Opel-Ascona lediglich eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Eine Kaskoversicherung ist nach dem Versicherungsschein nicht vereinbart. Damit entfällt ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten.
Im übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde der Kläger hier zurückgestuft worden sein sollte. Die Beklagte hat ihre Haftung zum Grunde für das streitgegenständliche Unfallgeschehen zu keiner Zeit in Abrede gestellt. Dass die Haftpflichtversicherung des Klägers für das unfallgeschädigte Fahrzeug des Klägers, die B2-Versicherungs AG, Schadensregulierungen gegenüber dem Beklagten aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen vorgenommen hat, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Von daher besteht auch kein Anhalt, dass Ursache einer etwaigen anderen Einstufung des Klägers in der Haftpflichtversicherung auf das streitgegenständliche Unfallgeschehen zurückzuführen ist, abgesehen davon, dass in diesem Falle ohnehin ein Erstattungsanspruch nach der Rechtsprechung nicht besteht.
Der Kläger muß sich weiter auf seinen Schaden den Erlös aus der Veräußerung des unfallgeschädigten Fahrzeugs in Höhe von 1.100,00 EUR anrechnen lassen. Ausweislich des Schreibens der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 12.01.2004 ist das Fahrzeug zu diesem Preis an die Firma B3 Automobile in M veräußert worden.
Die Schadensabrechnung stellt sich danach wie folgt da:
KFZ-Totalschaden netto 4.827,59 EUR
Neuzulassungskosten 80,00 EUR
Sachverständigengebühren 613,00 EUR
Auslagenpauschale 25,00 EUR
Mietwagenkosten 2.165,05 EUR
ergeben 7.710,64 EUR
abzüglich Veräußerungserlös 1.100,00 EUR
ergeben 6.610,64 EUR
abzüglich Zahlung der Beklagten zu 2) 4.365,59 EUR
verbleiben 2.245,05 EUR
Der Klage war hiernach unter Abweisung im übrigen, soweit nicht erledigt, stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.