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Landgericht Wuppertal·17 O 55/13·14.05.2014

Klage der Gebäudeversicherung wegen Schimmelschaden gegen Sanierungsunternehmen abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Gebäudeversicherer) verlangt Ersatz für Schimmelbeseitigung, Gutachterkosten und Mietausfall von dem beauftragten Beklagten. Streitpunkt ist, ob dessen Trocknungsmaßnahmen den Schimmelbefall verursacht oder verschlimmert haben. Das Gericht verneint den Ersatzanspruch, weil die Klägerin die ursächliche Pflichtverletzung nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen hat. Entscheidend waren die Beweisergebnisse und das Sachverständigengutachten.

Ausgang: Klage der Gebäudeversicherung gegen das Sanierungsunternehmen wegen Schimmelschäden als unbegründet abgewiesen; Kausalität nicht hinreichend nachgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für einen Schadensersatzanspruch des Versicherers gegen einen beauftragten Sanierungsunternehmer nach §§ 634 Nr. 4, 280 BGB i.V.m. § 86 VVG ist die ursächliche Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden von der Anspruchstellerin hinreichend zu beweisen.

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Besteht eine nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden bereits vor den Maßnahmen des Beklagten in ähnlichem Umfang vorlag, fehlt es an der erforderlichen Gewissheit der Kausalität und damit am durchsetzbaren Ersatzanspruch.

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Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Schimmelbeseitigungsmaßnahmen sind neben Raumluftmesswerten auch das Schadensausmaß und die flächige Ausdehnung (Biomasse) der Befallsstellen maßgeblich.

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Ein Sachverständigengutachten, das nur eine etwa gleichgewichtige Wahrscheinlichkeit für ein Vorliegen der Belastung vor den Maßnahmen angibt, genügt nicht zur Durchbrechung der Darlegungs- und Beweislast des Klägers.

Relevante Normen
§ 634 Nr. 4 BGB§ 280 BGB§ 86 VVG§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Gebäudeversicherer des Objekts M-Straße in L. Mitversichert sind auch die Interessen der einzelnen Wohnungseigentümer. Die Versicherung deckt insbesondere Schäden ab, die im Zusammenhang mit dem bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser stehen.

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In dem versicherten Objekt befindet sich im fünften Obergeschoss eine Wohnung, die im Eigentum der Eheleute T steht. Die Wohnung, deren Grundriss auf Seite 10 der Anlage zum Sachverständigengutachten aufgezeichnet ist, bewohnte und bewohnt Herr M. Dieser entdeckte am 08.10.2009 im Schlafzimmer an der rechten Seite am Außenfenster Schimmel. Herr M hielt dies fest mit einer Fotografie entsprechend Lichtbilder Blatt 78 Anlagenband. Weiter entdeckte Herr M in der Küche unter der Spüle an der Wand Feuchtigkeit. Die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter von Scheck beauftragte den Beklagten, sich mit dem Schadensfall zu befassen. In der Zeit vom 2. bis zum 27.11.2009 stellte der Beklagte in der Küche und auch im Schlafzimmer Trocknungsgeräte auf. Am 07.12.2009 baute Herr M im Schlafzimmer das Bücherregal ab, das an der Wand zur Küche stand. Es zeigte sich ein Schimmelbefall an der Wand und an der Rückwand des Regals, wie ersichtlich auf den Lichtbildern Bl. 81 Anlagenband. Im Auftrag des Herrn M fertigte der Gutachter Flecken ein Gutachten. Dieser entnahm Luftproben am 30.12.2009. In der Zusammenfassung führt der Gutachterflecken aus, es sei davon auszugehen, dass der Beklagte den Schimmelschaden nicht fachgerecht durchgeführt habe.

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Die Klägerin ist der Ansicht, die Wohnungseigentümergemeinschaft habe dem Beklagten mit der Ursachenerforschung und der Beseitigung des Schimmelpilzbefalls beauftragt. Der Beklagte sei im Folgenden dann unsachgemäß vorgegangen. Entsprechend den Ausführungen des Gutachters Flecken hätte er die Richtlinien zur Beseitigung des Schimmelbefall beachten müssen. Die Tätigkeit des Beklagten habe dazu geführt, dass die gesamte Wohnung habe aufwändig gereinigt werden müssen. Die entsprechenden Kosten habe er zu übernehmen. Zudem habe der Beklagte auch die Gutachterkosten und einen Mietausfall zu erstatten. Die Klägerin begehrt den Ersatz folgender Schadenspositionen, die sie sämtlich erstattet habe, entsprechend den Berechnungen S. 5 ff des Anspruchsbegründungsschriftsatzes vom 05.02.2013:

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Rechnung B vom 30.06.2010, Anlage K2              5.809,35 €

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Pos. 4.2.2., 5.2.2 der Rg B vom 30.06.2010,

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Anlage K3              261,88 €Gutachterkosten Flecken, Anlage K5              499,10 €

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Mietausfall von Januar 2010 bis Juni 2010              2.305,83 €

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Gesamt:              8.876,16 €

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.876,16 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2011 zu zahlen,

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den Beklagten zu verurteilen, sie von den außergerichtlichen Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte I & Collegen in L i.H.v. 583,70 EUR freizustellen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 30.09.2013 sowie auf die Anhörung des Sachverständigen G und die Vernehmung der Zeugen M, T und V entsprechend dem Sitzungsprotokoll vom 03.04.2014, Bl. 106 ff., verwiesen.

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Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 BGB, 86 VVG.

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Es kann dahinstehen, ob der Beklagte im Rahmen seiner Beauftragung zur Bearbeitung des Wasserschadens auch die Aufgabe hatte, die Wohnung auf möglichen Schimmelbefall zu untersuchen und den etwaigen Schimmelbefall fachgerecht zu beseitigen. Denn es steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Beklagte durch eine etwaige Pflichtverletzung den geltend gemachten Schaden verursacht hat.

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Die Klage gründet auf der Behauptung, der Beklagte habe entsprechend den Ausführungen des Gutachters Flecken durch seine Trocknungsmaßnahmen die Schimmelsporen in der Wohnung M verteilt, so dass allein deshalb die aufwändige Schimmelbeseitigungs- und Reinigungsmaßnahmen der Firma B erforderlich wurden.

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Die Klägerin hat den Beweis dieser Behauptung nicht erbracht. Denn es besteht eine nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Schimmelbefall bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Beklagten derart gravierend war, dass die "B-Maßnahmen" schon zu diesem Zeitpunkt veranlasst waren. Der Sachverständige G hat erläutert, dass es keinesfalls ausgeschlossen werden könne, dass das Schadensbild, das erst nach den Trocknungsarbeiten, die seitens des Beklagten durchgeführt wurden, bereits zum Beginn seiner Arbeiten, bzw. zum Zeitpunkt seiner Beauftragung vorlag. Das Schadensbild vor der Beauftragung ist gekennzeichnet durch das Lichtbild Bl. 78 unten Anlagenband, wo deutlich die Schimmelpilzbelastung im Schlafzimmer an der rechten Ecke des Außenfenster zu sehen ist. Der Sachverständige schätzt die Wahrscheinlichkeit, dass die nach der Tätigkeit des Beklagten am 30.12.2009 gemessenen schlechten Raumluftwerte auch Anfang November 2009, also vor der Tätigkeit des Beklagten, vorlagen auf 50 %.

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Zudem hat der Sachverständige zu bedenken gegeben, dass für die Frage, welche Maßnahmen zur Schimmelbeseitigung ergriffen werden müssen, die Raumluftbelastung nicht allein entscheidend ist. Ebenfalls zu berücksichtigen sei auch das Schadensausmaß. Entsprechend der Tabelle S. 8 des Gutachtens liegt bereits ein Schimmelpilzschaden der Kategorie 3 vor, wenn eine große Biomasse, also eine große flächige Ausdehnung von über 0,5 qm vorliege und auch tiefere Schichten betroffen sein können. Was in diesem Zusammenhang der Schimmelbefall am und hinter dem Bücherregal im Schlafzimmer angeht, hat der Sachverständige ausgeführt, dass es außerordentlich schwer sei zu beurteilen, wann die Schimmelbildung hinter den Regalen anfing und ein derartiges Ausmaß nahm. Weiter hat der Sachverständige angegeben, der hier vorliegende Schimmelpilz der Gattung Penicillium sporuliere leicht, was bedeute, dass sich Sporen leicht lösen und verteilen.

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Angesichts dieser Beweisergebnisse kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass der Beklagte die Schimmelpilzbelastung durch seine Tätigkeit verschlimmerte. Allerdings besteht eine nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit von sogar 50 %, dass die Situation bereits am Anfang der Tätigkeit so schlimm war, dass die aufwändigen "B-Maßnahmen" ohnehin veranlasst waren.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: 8.876,16 EUR