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Landgericht Wuppertal·17 O 439/04·21.12.2005

Kein Ausgleich für Einbauten und Pkw-Zuzahlung nach Scheitern nichtehelicher Lebensgemeinschaft

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von der Beklagten 32.000 EUR zurück, die er während des Zusammenlebens für Einbauschränke im Haus der Beklagten und für die Zuzahlung zu einem auf die Beklagte zugelassenen Pkw aufgewendet hatte. Er stützte sich auf behauptete Darlehensabreden sowie auf Ausgleichs- und Aufwendungsersatzansprüche. Das LG verneinte Darlehensverträge mangels Nachweises und sah die Leistungen als Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung bzw. teils eigennützig motiviert an. Ansprüche aus gesellschaftsrechtlichem Ausgleich sowie aus Auftrag/Geschäftsführung ohne Auftrag scheiterten u.a. an fehlender Vereinbarung bzw. fehlendem Fremdgeschäftsführungswillen; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung von Aufwendungen (Einbauschränke/Pkw) mangels Darlehen, Ausgleichs- oder GoA-Ansprüchen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rückzahlungsanspruch aus § 488 BGB setzt den Nachweis einer Darlehensvereinbarung (auch konkludent) und einer Rückzahlungsverpflichtung voraus; die bloße Kostenübernahme während des Zusammenlebens genügt nicht.

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Leistungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden grundsätzlich nicht nachträglich ausgeglichen, wenn sie als Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung erbracht werden und keine besondere (Ausgleichs-)Regelung getroffen ist.

3

Gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche (GbR/gesellschaftsrechtliche Grundsätze) kommen nur in Betracht, wenn die Partner erkennbar die Absicht verfolgen, durch gemeinsame Beiträge einen (auch wirtschaftlich) gemeinschaftlichen Vermögenswert zu schaffen, der nach ihrer Vorstellung beiden zustehen soll.

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Ein Aufwendungsersatzanspruch aus Auftrag (§ 670 BGB) erfordert ein Auftragsverhältnis; fehlt ein Auftrag, scheidet Ersatz aus.

5

Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag setzen einen Fremdgeschäftsführungswillen voraus; handelt der Leistende vorrangig zur Erfüllung eigener Zwecke oder als Beitrag zur Lebensgemeinschaft, fehlt es daran.

Relevante Normen
§ 488 ff. BGB§ 670 BGB§ 91 ZPO§ 709 Satz 1 ZPO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt von der Beklagten Erstattung von Beträgen, die er während der Zeit des eheähnlichen Zusammenlebens für im Haus der Beklagten eingebaute Einbauschränke und für den Erwerb eines auf den Namen der Beklagten zugelassenen Personenkraftwagens aufgewendet hat.

3

Die Parteien kennen sich seit Ende des Jahres 1998, als der Vater des Klägers Bewohner des gemeinnützigen Seniorenzentrums "Stadt H" war, in welchem die Beklagte als Altenpflegerin tätig war. Näher kennen lernten sich die Parteien erst Anfang 2002; zu Ostern 2002 zog der anderweitig verheiratete Kläger in das Haus der Beklagten ein. Dort wohnte er sodann bis zu seinem "Hinausschmiss" durch die Beklagte im Juni/Juli 2003. Nach dem Einbau der Einbauschränke, der im Frühjahr 2003 im Dachgeschoss des der Beklagten gehörenden Hauses erfolgte, wohnte etwa ein halbes Jahr lang der Sohn S des Klägers in diesem Dachgeschoss, in dem sich aufgrund der neu eingebauten Einbauschränke ausreichend Stauraum für die umfangreiche Modellflugzeugsammlung des Sohnes des Klägers bot. Streitig ist insoweit zwischen den Parteien, ob der Sohn S während dieses Zeitraums noch ein Zimmer in der Wohnung seiner Mutter - der getrennt lebenden Ehefrau des Klägers - behielt oder ob sich in dieser Wohnung nur noch restliche Sachen des Sohnes befanden.

4

Für den mehrere Monate zuvor erfolgten Einbau der Einbaumöbel leistete der Kläger an den Zeugen I, der eine Schreinerei betreibt und mit dessen Eltern der Kläger befreundet war, aufgrund einer an die Beklagte ausgestellten Rechnung vom 15.08.2003 (Kopie Bl. 12 GA) einen Betrag in Höhe von 17.000,00 EUR.

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Die Beklagte war Anfang 2003 Eigentümerin und Halterin eines Pkw’s C . Dieses Fahrzeug wurde durch einen "Vertrag über den Ankauf eines Gebrauchtfahrzeuges", in dem als Verkäufer die Beklagte angegeben war und den der Kläger als Verkäufer unterzeichnete, an die Fa. D AG, Niederlassung Wuppertal/Solingen/Remscheid, unter dem 11.03.2003 zu einem Preis von 7.250,00 EUR veräußert; in zeitlichem Zusammenhang damit wurde ein neuerer, wenn auch ebenfalls gebrauchter C aufgrund einer Bestellung vom 04.03.2003, die als Käufer die Beklagte aufwies und die der Kläger wiederum als Käufer unterzeichnete, zu einem Preis von 22.250,00 EUR von der C AG Niederlassung Solingen erworben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragskopien (Bl. 37/38 GA verwiesen.

6

Den Differenzbetrag von 15.000,00 EUR zahlte der Kläger.

7

Der Kläger behauptet, sowohl die 17.000,00 EUR, die er für die Einbaumöbel an den Schreiner I gezahlt habe, als auch die 15.000,00 EUR, die er an D gezahlt habe, habe er auf Wunsch der Beklagten aufgebracht, wobei zwischen den Parteien vereinbart gewesen sei, dass er der Beklagten diese Beträge als Darlehen gewährte. Er habe mit Schreiben vom 17.10.2003 das Darlehen gekündigt und zum 01.02.2004 fällig gestellt.

8

Insoweit behauptet der Kläger, die Beklagte sei im Laufe der Zeit an ihn herangetreten und habe ihm mitgeteilt, dass sie für den Ausbau ihres Dachgeschosses einen höheren Betrag benötige. Sie habe erklärt, sie sei zwar selbst durchaus vermögend, das Geld sei jedoch fest in der Schweiz angelegt, so dass sie nicht kurzfristig über größere Beträge verfügen könne, weshalb sie ihn gebeten habe, ihr einen größeren Betrag darlehensweise dergestalt zu gewähren, dass er für sie den Ausbau des Dachgeschosses bezahle. Die Beklagte habe dann auch selbst den Schreiner I nach den von ihr entwickelten Vorstellungen mit dem aufwendigen Ausbau des Dachgeschosses mit Einbauschränken beauftragt.

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Bezüglich des Erwerbs des Pkw’s trägt der Kläger vor, die Beklagte habe seinerzeit einen älteren A gefahren, dessen Reifen hinten einseitig abgefahren gewesen seien. Auch habe sich im Fahrverhalten deutlich gemacht, dass etwas mit dem Wagen nicht gestimmt habe; die Achsen seien ausgeschlagen gewesen. Zwar habe die Fa. M den Schaden trotz einer schon erheblichen Laufleistung auf Kulanzbasis repariert; da die Beklagte seinerzeit jedoch häufig an die Mosel gefahren sei, habe sie sich dahin geäußert, dass sie mit dem Gedanken spiele, ein anderes Fahrzeug zu erwerben. Nachdem er auf Wunsch der Beklagten bei der M Niederlassung in Solingen erfragt habe, was der alte Wagen finanziell noch einbringen werde, habe sich die Beklagte verschiedene von dem Zeugen L bei der Fa. D erstellte Computerausdrucke angeschaut und sich dann für einen M Diesel entschieden. Die Beklagte habe dann auch einen Kaufvertrag unterschrieben. Auch bezüglich des sodann von ihm an D gezahlten Differenzbetrages von 15.000,00 EUR sei zwischen den Parteien die darlehensweise Hingabe dieses Betrages zu Gunsten der Beklagten vereinbart gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 32.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 29.04.2004 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie stellt in Abrede, dass zwischen den Parteien die vom Kläger behaupteten Darlehen vereinbart worden wären.

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Insoweit trägt die Beklagte vor, nicht sie habe den Wunsch gehabt, das Dachgeschoss auszubauen, sondern der Kläger. Im Laufe des Sommers 2002 seien in zunehmendem Maße die drei Söhne des Klägers - nicht nur der später eingezogene Sohn S, sondern auch die beiden anderen Söhne - zu Besuch gekommen. Eines Tages habe der Kläger dann die Beklagte gebeten, S in ihr Haus aufzunehmen, insbesondere auch deshalb, weil der Kläger dann weniger Unterhalt für den Sohn an seine getrennt lebende Ehefrau, bei der der Sohn bis dahin gewohnt hatte, zahlen musste. Da es jedoch in dem von ihr zuvor bereits renovierten Dachgeschoss an ausreichend Stauraum gefehlt habe, habe der Kläger ihr sodann erklärt, er wolle im Dachgeschoss Schränke einbauen lassen. Als sie - die Beklagte - ihm erklärt habe, dazu habe sie kein Geld, habe der Kläger erklärt: "Wer sagt denn, dass Du das bezahlen sollst!". Nach der daraus zu entnehmenden Zusicherung, die Schränke selbst zu bezahlen, habe sie schließlich zugestimmt; nach Fertigstellung der Möbel sei der Sohn S dann auch ins Haus eingezogen. Dort habe er sogar noch über den Zeitpunkt des Auszuges des Klägers hinaus gewohnt. Durch den von ihm bezahlten Einbau der Möbel sei es dem Kläger ermöglicht worden, seinen Sohn unentgeltlich bei der Beklagten unterzubringen und verpflegen zu lassen; er habe hierdurch Unterhaltsleistungen, die über seine Ehefrau hätten fließen müssen, gespart.

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Was den Fahrzeugerwerb anbetreffe, so sei es so gewesen, dass der Kläger sie eines Tages mit dem neuen Pkw überrascht habe. Ohne sie zuvor zu fragen, habe er dabei ihr altes Fahrzeug eigenmächtig veräußert; das sei ihm schon deshalb möglich gewesen, weil er ständig mit ihrem Fahrzeug unterwegs gewesen sei. Als sie ihm dann auf die "Überraschung" hin erklärt habe, sie brauche kein neues Fahrzeug, sie habe auch zu dem Verkauf ihres alten keinerlei Auftrag erteilt, habe der Kläger aggressiv reagiert und gesagt, sie solle sich nicht so anstellen, schließlich habe er während der ganzen bisherigen Zeit mietfrei bei ihr gewohnt und sie habe seinen Unterhalt bestritten, es sei daher nicht mehr als recht und billig, auch einmal etwas für sie zu tun. Schließlich gehe, da sie ja doch bald heiraten würden, "ohnehin alles in einen Topf". Deshalb sie im Ergebnis - wenn auch widerstrebend - dem Vorgehen des Klägers zugestimmt.

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Insoweit habe der Kläger auch gegenüber mehreren Personen geäußert, die von ihm durch die Bezahlung der Einbaumöbel und des Differenzbetrages zwischen dem Alt- und dem Neuwagen erbrachten Leistungen sei sein Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung, da er ja unentgeltlich bei der Beklagten wohne und von ihr auch unterhalten werde.

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Darüber hinaus habe sie unter anderem dem Kläger 3.000,00 EUR zur Bestreitung der Beerdigungskosten des Vaters des Klägers zur Verfügung gestellt. Der Kläger habe auch eigenmächtig von ihrem Sparkonto Geld abgehoben.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L, I, S, I3, Q, W und Wylezol; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsniederschrift vom 27.10.2005 (Bl. 116 - 126 GA) Bezug genommen.

20

Im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

23

Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt irgendein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der streitgegenständlichen Beträge zu.

24

I.

25

Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus Darlehensverträgen gemäß den §§ 488 ff. BGB sind nicht gegeben.

26

Insoweit hat der Kläger für seine Behauptungen, zwischen den Parteien sei sowohl hinsichtlich der von ihm an den Zeugen I gezahlten 17.000,00 EUR als auch bezüglich der von ihm an die Fa. D gezahlten 15.000,00 EUR vereinbart worden, dass diese von der Beklagten als Darlehen zurückzuzahlen seien, keinen Beweis erbracht. Der Kläger hat insoweit bereits keinerlei Beweis für eine Darlehensvereinbarung zwischen den Parteien angetreten.

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Eine Vereinbarung der darlehensweisen Hingabe der genannten Beträge kann auch nicht aus den Hilfstatsachen gefolgert werden, die die Zeugen I bezüglich des Geschehensablaufes im Zusammenhang mit den Einbaumöbeln und L bezüglich des Pkw-Kaufes an irgendwelchen Mitwirkungshandlungen der Beklagten bekundet haben. Der Zeuge I hat insoweit ausgesagt, dass er vom Kläger angesprochen worden ist, um sich die Örtlichkeiten anzuschauen und nach Erstellung des Aufmasses ein Angebot zu unterbreiten. Zwar hat der Zeuge I ausgesagt, dass die Beklagte auch bestimmte Wünsche geäußert habe, wobei sie bei seinem 2. Besuch die zunächst nur grob geäußerten Wünsche im Detail dargelegt habe. Der Zeuge I hat jedoch schon eine Auftragserteilung durch die Beklagte nicht bestätigen können, sondern gesagt, er könne nicht sagen, ob der Auftrag nun vom Kläger oder von der Beklagten erteilt worden sei. Den Umstand, dass die Rechnung an die Beklagte adressiert gewesen sei, hat er damit begründet, dass er dies getan habe, weil die Beklagte Eigentümerin des Hauses war, in dem die Möbel eingebaut wurden.

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Die Bekundungen des Zeugen L über die Umstände beim Erwerb der Fahrzeuge lassen ebenfalls nicht erkennen, dass der Kläger den Differenzbetrag für die beiden Fahrzeuge im Wege eines Darlehens der Beklagten zur Verfügung gestellt hätte. Der Zeuge L konnte noch nicht einmal die Behauptung des Klägers bestätigen, dass sich die Beklagte in den Geschäftsräumen der Fa. D Computerausdrucke über mögliche neuere Fahrzeuge der A-Klasse angeschaut hätte; soweit der Zeuge L bezüglich der Beklagten ausgesagt hat, er gehe davon aus, dass sie die Computerausdrucke zu Hause angeschaut habe, handelt es sich um eine bloße Vermutung, der keinerlei Beweiswert zukommt.

29

Demzufolge hat der Kläger den Beweis dafür, dass zwischen den Parteien die darlehensweise Hingabe der Beträge vereinbart worden wäre, nicht erbracht, so dass Darlehensrückzahlungsansprüche nicht gegeben sind.

30

II.

31

Dem Kläger steht aber auch weder hinsichtlich des für die Einbaumöbel aufgewandten Betrages von 17.000,00 EUR noch hinsichtlich des für das Fahrzeug aufgewandten Betrages von 15.000,00 EUR irgendein Ausgleichsanspruch nach den Regeln zu, die die Rechtsprechung für den Ausgleich von Leistungen bei gescheiterter nichtehelicher Lebensgemeinschaft entwickelt hat.

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Maßgeblicher Ausgangspunkt ist insoweit, dass die Parteien, nachdem sie sich Anfang 2002 näher kennengelernt hatten, ab Ostern 2002 bis in den Sommer 2003 hinein miteinander eine nichteheliche Lebensgemeinschaft geführt haben, die dadurch zum Ausdruck kam, dass der Kläger über diesen Zeitraum zusammen mit der Beklagten in deren Haus in I4 gelebt hat.

33

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist jedoch nicht feststellbar, dass die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nach den Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorlägen.

34

Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wie sie die Parteien vorliegend miteinander geführt haben, stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und dass daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht; wenn die Partner nicht etwas besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet (vgl. BGH NJW 1997, 3371).

35

Eine derartige besondere Regelung bezüglich der von dem Kläger gewährten beiden Beträge haben die Parteien, wie aus vorstehend I. zu entnehmen ist, nicht getroffen. Weder eine darlehensleise Gewährung noch eine Rückzahlungspflicht aus sonstigem Grunde ist ausdrücklich oder konkludent zwischen den Parteien vereinbart worden.

36

Ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann allerdings dann bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Schließlich besteht auch dann, wenn ein ausdrücklicher oder stillschweigend geschlossener Gesellschaftsvertrag nicht vorliegt, die Möglichkeit, im Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter Umständen gesellschaftsrechtliche Grundsätze anzuwenden (vgl. BGH a.a.O.).

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Die Voraussetzungen für einen derartigen Ausgleichsanspruch oder für die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Vielmehr handelte es sich, wie aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugen S und I3 für die Leistungen für den Pkw und darüber hinaus aus den Bekundungen dieser beiden Zeugen und auch der Zeugin Q hinsichtlich der Leistungen für die Möbel ergibt, um den Beitrag des Klägers für die gemeinsame Lebensführung, der gleichsam das Äquivalent dafür bilden sollte, dass die Beklagte dem Kläger und für einen nicht unerheblichen Zeitraum von etwa einem halben Jahr auch seinem Sohn S ein unentgeltliches Wohnen im Haus und auch eine Versorgung zukommen ließ.

38

Der Zeuge S, der Bruder der Beklagten, hat bezüglich des Fahrzeugs zunächst bekundet, dass der Kläger ihm selbst gegenüber erklärt habe, hinsichtlich des angeschafften anderen Fahrzeugs der A-Klasse handele es sich um eine Überraschung. Hieraus folgert das Gericht zumindest, dass die Veräußerung des bisherigen Fahrzeugs der Beklagten und der Erwerb des neuen Fahrzeuges eigenmächtig durch den Kläger ohne eine Mitwirkung und insbesondere nicht auf Wunsch der Beklagten erfolgt war. Dies wird auch bestätigt durch die ebenfalls glaubhafte Bekundung des Zeugen I3, dem gegenüber der Kläger sich nach der Bekundung des Zeugen damit gebrüstet hat, er habe die Angelegenheit - insbesondere die Veräußerung des alten Fahrzeuges - bei der Fa. D "gemanagt", er habe dort "seine Leute".

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Insgesamt ergibt sich aus den Bekundungen dieser beiden Zeugen, dass der Kläger die Veräußerung des alten Fahrzeuges der Beklagten und den Erwerb des neueren Fahrzeuges ohne Wissen der Beklagten durchgeführt hat und diese damit überraschen wollte. Demzufolge lag dem Erwerb dieses Fahrzeugs kein gemeinsamer Entschluss der Parteien vor, einen gemeinsam zu nutzenden Vermögenserwerb durchzuführen, sondern ein eigenmächtiges Handeln des Klägers, mit dem er ersichtlich die Beklagte beeindrucken wollte. Hinzu kommt, dass unstreitig der Kläger sowohl mit dem alten als auch mit dem neueren Fahrzeug der A-Klasse überwiegend gefahren ist, weil der ihm gehörende Pkw S ersichtlich zu klein war, um gleichzeitig den Kläger und ggf. seine drei Söhne zu befördern. Unstreitig ist der Smart dann auch von der Beklagten für die Fahrten zum Arbeitsplatz und zurück benutzt worden, während der Kläger mit den Pkw’s der A-Klasse - wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat - ständig herumgefahren ist.

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Hinsichtlich der Einbaumöbel hat der Zeuge S glaubhaft ausgesagt, dass der Kläger, als er mit diesem darüber gesprochen habe, sich geäußert habe: "Wenn man was haben will, muss man auch was investieren." Hierzu passt, dass nach der eben so glaubhaften Bekundung des Zeugen I3 der Kläger auf die Frage des Zeugen, ob er die seinerzeit in der Planung begriffenen Einbaumöbel bezahlen wolle, geantwortet habe, er werde das zahlen, er zahle ja sonst nichts. Seine weitergehende Bekundung, der Kläger habe sich dahin geäußert, dass sei sein Beitrag zum Lebensunterhalt, hat der Zeuge I3 zwar anschließend dahin erläutert, der Kläger habe damit den seiner getrennt lebenden Ehefrau zu zahlenden Unterhalt gemeint, wobei dies so zu verstehen war, dass er seiner getrennt lebenden Ehefrau deshalb weniger Unterhalt zahlen müsse, weil ja dann der Sohn S nicht mehr bei dieser, sondern im Haus der Beklagten wohne. Gleichwohl ergibt sich aus dieser Bekundung des Zeugen I3, dass der Kläger den Umstand, dass er die Möbel bezahlen wollte, damit gerechtfertigt hat, er zahle ja sonst nichts an die Beklagte. Denn hierdurch kommt zum Ausdruck, dass der Kläger sich zu dieser Leistung veranlasst sah, weil er - im Gegensatz zur Beklagten, die unstreitig zumindest den Wohnraum und sonstige haushaltsmäßige Leistungen zur Verfügung stellte - ansonsten keine wirtschaftlichen Leistungen in die Lebenspartnerschaft einbrachte. Der Umstand, dass der Kläger darüber hinaus nach der Bekundung des Zeugen I3 den Zweck verfolgte, den an seine getrennt lebende Ehefrau für den Sohn S zu leistenden Unterhalt zu verringern, steht dem nicht entgegen.

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Hierfür spricht auch die Bekundung der Zeugin Q, sie habe das Verhalten und die Äußerung des Klägers, er werde den Dachausbau bezahlen, weil er ja noch Geld in der "Hinterhand" habe, dahingehend verstanden, dass er den Einbau der Möbel als Ausgleich dafür bezahlen wolle, dass er für den Lebensunterhalt der Parteien ansonsten nichts beigetragen habe. Aus diesen Bekundungen der drei genannten Zeugen ergibt sich jedoch zur sicheren Überzeugung des Gerichts einmal, dass der Kläger abgesehen von dem eigennützigen Motiv, seinen Sohn S kostengünstig im Hause der Beklagten unterbringen zu können, den von ihm bezahlten Ausbau des Dachgeschosses gleichsam als seinen Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung verstanden wissen wollte und dies auch gegenüber der Beklagten und dem Zeugen zum Ausdruck gebracht hat. Darüber hinaus ergibt sich bezüglich des Pkw-Kaufes aus der Beweisaufnahme, dass der Kläger diesen entgegen seinem Vorbringen nicht auf Wunsch der Beklagten, sondern eigenmächtig, ohne diese zu befragen, durchgeführt hat, wobei er - abgesehen von dem eigennützigen Motiv, dass er ein neueres Fahrzeug für seine ständigen Fahrten mit dem Pkw der A-Klasse benötigte - hiermit die Beklagte überraschen wollte.

42

Hinsichtlich der vom Kläger bezahlten Kosten der Einbauschränke im Dachgeschoss lag nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Beitrag des Klägers zu den Kosten der gemeinsamen Lebensführung vor, wobei unerheblich ist, dass die Beklagte in die Einzelheiten des Dachgeschosses eingebunden war und hierbei Wünsche geäußert hatte. Der mithin bewiesene Umstand, dass der Kläger die von ihm bezahlten Kosten der Einbauschränke im Dachgeschoss als seinen Beitrag für gemeinsame Lebensführung verstanden wissen wollte, steht mithin der Annahme entgegen, dass die Parteien diesbezüglich durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geschlossen hätten. Auch liegen die Voraussetzungen nicht vor, gesellschaftsrechtliche Grundsätze aus anderweitigen Erwägungen anzuwenden. Die Rechtsprechung hat hierfür insbesondere den Fall angenommen, dass beide Partner durch gemeinsame Leistungen zur Schaffung eines Vermögenswertes von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung - beispielsweise Bau und Erhaltung eines auf den Namen eines Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Anwesens - beitragen wollen. Mindestvoraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Parteien überhaupt die Absicht verfolgt haben, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen nicht nur gemeinsam benutzt werden, sondern nach ihrer Vorstellung auch beiden gemeinsam gehören sollte. Ein solcher gemeinsamer Wille ist schon mit Rücksicht auf die zutage getretenen Zwecke, die der Kläger mit der Bezahlung der Einbaumöbel verfolgte, nicht anzunehmen. Abgesehen davon, dass sich ein Betrag von 17.000,00 EUR für Einbaumöbel in bezug auf den Wert des Gesamtgrundstückes nicht unbedingt als ein erheblicher Vermögenswert darstellt, ist jedenfalls irgendeine auch durch schlüssiges Verhalten erfolgte Regelung ihrer Beziehungen in einem solchen gesellschaftsrechts-ähnlichen Sinne nicht feststellbar, es handelt sich vielmehr um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begründete, so dass irgendwelche Ausgleichsansprüche dem Kläger wegen der Kosten der Einbaumöbel nicht zustehen (vgl. hierzu BGH a.a.O.).

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Entsprechendes gilt auch für die vom Kläger aufgrund des eigenmächtigen Erwerbs des Pkw’s gezahlten 15.000,00 EUR. Auch hier ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Kläger derjenige war, der zunächst mit dem alten und sodann mit dem neu angeschafften Pkw der A-Klasse überwiegend unterwegs war, wohingegen die Beklagte seinen kleinen Smart fuhr. Darüber hinaus steht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger den Fahrzeugwechsel ohne Wissen und Wollen der Beklagten durchgeführt hat, die sich lediglich anschließend gleichsam zwangs-läufig mit den geschehenen Vorgängen einverstanden erklärte. Dabei kann dahinstehen, ob die Vorgehensweise des Klägers bezüglich des alten Pkw’s der A-Klasse strafrechtliche Relevanz hatte. Jedenfalls ist auch bezüglich dieses neu angeschafften Fahrzeuges und insbesondere der Wertdifferenz zwischen diesem Fahrzeug und dem Altfahrzeug mangels ausdrücklicher oder auch schlüssiger Vereinbarungen der Parteien nicht feststellbar, dass hierdurch ein gemeinsamer, zumindest gemeinsam genutzter Vermögenswert auf Dauer geschaffen werden sollte, der im Falle eines Scheiterns der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft auszugleichen wäre.

44

Demzufolge sind irgendwelche Ausgleichsansprüche gesellschaftsrechtlicher Art nicht gegeben.

45

III.

46

Schließlich stehen dem Kläger auch keine Aufwendungserstattungsansprüche aus Auftrag oder Geschäftsführung ohne Auftrag zu.

47

Für einen Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB ermangelt es bereits an einem entsprechenden Auftragsverhältnis zwischen den Parteien.

48

Bezüglich des Möbelkaufes hat der Kläger schon nicht den Beweis dafür erbringen können, dass die Beklagte diejenige gewesen wäre, die dem Schreiner I den entsprechenden Auftrag erteilt hätte. Ausgehend davon, dass der Kläger es war, der an den Schreiner I herangetreten ist und ihn zu der Erstellung von Angeboten aufgefordert hat, ist jedenfalls nicht feststellbar, dass es sich bei der Pflicht zur Bezahlung der Rechnung des Schreiners I, wenn auch dessen Rechnung an die Beklagte wegen deren Eigentümerstellung adressiert war, um ein Geschäft der Beklagten gehandelt hätte. Insoweit lag bereits kein Auftrag der Beklagten an den Kläger vor, etwa für sie die Rechnung I zu bezahlen.

49

Hinsichtlich des Kaufes des neueren Fahrzeugs der A-Klasse lag ebenfalls kein Auftrag der Beklagten an den Kläger vor, was schon daraus folgt, dass die Beklagte von den Vorgängen erst nach deren Durchführung erfahren hat.

50

Aber auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag liegen nicht vor, weil es insoweit am erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen des Klägers fehlte.

51

Hinsichtlich der Möbel ergibt sich dies daraus, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Anschaffung und Bezahlung der Möbel ein Beitrag des Klägers zum gemeinsamen Lebensunterhalt sein sollte, wobei hinzu kommt, dass die Möblierung vor allem dem Sohn S des Klägers zugute kam, der monatelang in den so eingerichteten Räumen wohnte.

52

Entsprechendes gilt hinsichtlich des neueren Pkw’s der A-Klasse, hinsichtlich dessen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass die strafrechtlich bedenkliche Veräußerung des Altwagens und auch die Anschaffung des Neuwagens alleine durch den Kläger ohne Wissen und Willen der Beklagten erfolgt ist, so dass es sich hier allein um ein Geschäft des Klägers und nicht etwa um ein solches der Beklagten gehandelt hat.

53

IV.

54

Im Hinblick hierauf sind irgendwelche Ansprüche des Klägers auf Erstattung der von ihm insgesamt verauslagten 32.000,00 EUR nicht gegeben, so dass die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO der Abweisung unterliegt.

55

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.