Themis
Anmelden
Landgericht Wuppertal·17 O 312/02·24.04.2005

Verkehrsunfall: Haftung bei weit geöffneter Autotür eines geparkten Pkw

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach Kollision eines vorbeifahrenden Lkw mit der geöffneten linken Fondtür ihres geparkten Pkw Schadensersatz. Streitig war, ob der Lkw-Fahrer zu schnell fuhr bzw. zu wenig Seitenabstand hielt oder ob die Tür in den Verkehrsraum ragte. Nach Sachverständigengutachten stand die Tür beim Anprall ca. 85 cm offen und ragte in die Fahrbahn; ein Ausweichen war wegen Gegenverkehrs nicht möglich. Ein Verschulden des Lkw-Fahrers ließ sich nicht feststellen, dagegen ein erheblicher Verstoß gegen § 14 StVO auf Klägerseite, sodass die Betriebsgefahr des Lkw vollständig zurücktrat und die Klage abgewiesen wurde.

Ausgang: Schadensersatzklage nach Kollision mit in die Fahrbahn ragender Autotür mangels Haftungsanteils der Beklagten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Unfall zwischen einem vorbeifahrenden Fahrzeug und der geöffneten Tür eines geparkten Fahrzeugs ist im Rahmen von § 17 StVG eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge und Verschuldensanteile vorzunehmen.

2

Ein schuldhafter Verstoß gegen § 14 StVO liegt vor, wenn eine Fahrzeugtür so geöffnet wird oder offen steht, dass sie in den Fahrbahnraum hineinragt und dadurch der fließende Verkehr gefährdet wird.

3

Kann ein Verschulden des vorbeifahrenden Fahrzeugführers (insbesondere wegen Geschwindigkeit oder Seitenabstand) nicht festgestellt werden und beruht der Unfall maßgeblich auf einem gravierenden Sorgfaltsverstoß beim Türöffnen, kann die reine Betriebsgefahr des vorbeifahrenden Fahrzeugs vollständig zurücktreten.

4

Der fließende Verkehr darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass Fahrzeugtüren nicht plötzlich weit in den Verkehrsraum geöffnet werden; der erforderliche Seitenabstand bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere Fahrbahnbreite und Gegenverkehr.

5

Ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG ist nur anzunehmen, wenn sich die Unvermeidbarkeit des Unfalls zugunsten des Fahrzeughalters/-führers mit der gebotenen Sicherheit feststellen lässt.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 7 StVG§ 3 PflVG§ 7 Abs. 2 StVG§ 17 StVG§ 3 StVO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Am 05.04.2001 kam es gegen 12:13 Uhr auf der I-Straße in I vor Haus Nr. 16 zu einem Verkehrsunfall, an dem der Pkw der Klägerin ##, amtliches Kennzeichen: xx , und der Lkw des Beklagten zu 1) MAN, amtliches Kennzeichen: xx , haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2), beteiligt waren.

3

Der Pkw der Klägerin war auf dem Randstreifen der I-Straße in Höhe Haus Nr. 16 geparkt. Die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin, Frau B, wollte ihre beiden Kinder auf den Kindersitzen auf der Rückbank festschnallen. Sie begab sich auf die Fahrerseite, öffnete die hintere linke Tür des Fahrzeugs, um das zweite Kind anzuschnallen. Während des Anschnallvorgangs kam es zum Kontakt des Lkw des Beklagten zu 1), der die I-Straße in Richtung mStraße befuhr, mit der geöffneten Tür des Klägerfahrzeugs.

4

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz der unfallbedingten Schäden in Anspruch. Die Höhe der Schäden beziffert die Klägerin auf 7.566,82 EUR.

5

Die Klägerin trägt vor:

6

Bevor die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin die Tür des klägerischen Fahrzeugs aufgemacht habe, habe sich diese vergewissert, dass auf der I-Straße kein Auto gekommen sei. Sie habe zunächst auf der Beifahrerseite das eine Kind auf dem Kindersitz festgeschnallt. Dann sei sie hinten um das Auto gegangen, habe sich vergewissert, dass kein Auto gekommen sei und die Tür geöffnet, um das zweite Kind anzuschnallen. Während des Anschnallvorgangs sei die Tür ca. 30 cm geöffnet gewesen. Dadurch habe sich eine insgesamt vorhandene Türöffnung von ca. 40 bis 45 cm ergeben. Während des Anschnallvorgangs sei die Tür nicht weiter aufgemacht worden, sie sei immer gleichmäßig auf gewesen. Die Tür habe allenfalls unwesentlich in den Verkehrsraum hineingeragt, denn das Klägerfahrzeug habe einen Abstand von 42 cm vom Fahrbahnrand gehabt.

7

Der Schaden sei durch den Beklagten zu 1) schuldhaft verursacht worden. Er habe die enge I-Straße mit ca. 55 km/h befahren und den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten. Der Aufbau des Lkw habe über die rechte Fahrbahnbegrenzung herausgeragt.

8

Die Fahrbahnbreite der I-Straße betrage nur 2,5 Meter. Der Aufbau an dem Beklagtenfahrzeug sei ca. 2,50 Meter breit. Den erforderlichen Sicherheitsabstand von einem Meter zum Klägerfahrzeug habe der Beklagte zu 1) nicht einhalten können, da es erheblichen Gegenverkehr gegeben und damit aufgrund der Enge der Straße ein teilweises Ausweichen auf die Gegenfahrbahn nicht möglich gewesen sei. Für den Beklagten zu 1) sei es erkennbar gewesen, dass die Tür des Klägerfahrzeugs offengestanden habe und Menschen im Fahrzeug gewesen seien. Er hätte deutlich langsamer fahren müssen. Notfalls hätte der Beklagte zu 1) anhalten müssen, wenn die Tür des Klägerfahrzeugs - was von Seiten der Klägerin bestritten werde - in den Verkehrsraum geragt hätte.

9

Die Klägerin beantragt,

10

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 7.566,82 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2001 zu zahlen.

11

Die Beklagten beantragen,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie bestreiten ein Fehlverhalten des Beklagten zu 1). Das Unfallgeschehen sei allein auf das Verhalten der Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin zurückzuführen.

14

Der Beklagte zu 1) habe die I-Straße mit dem Lkw mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h regelgerecht befahren. Die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin sei ungeachtet des herannahenden Lkw um das geparkte Klägerfahrzeug herum an die linke hintere Türe getreten, habe diese geöffnet und sich dann nach innen in das Fahrzeug gebückt. In dem Moment der Vorbeifahrt des Lkw sei es dazu gekommen, dass die Zeugin offenbar mit ihrer Rückenpartie die Türe angestoßen habe, so dass diese weiter in den Verkehrsraum hineingeragt habe. Aufgrund des Gegenverkehrs sei ein Ausweichen für den Beklagten zu 1) nach links nicht möglich gewesen. Für den Beklagten zu 1) sei der Unfall unvermeidbar gewesen.

15

Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschriften vom 07.07.2003 und 04.08.2003 sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W vom 09.06.2004 Bezug genommen.

16

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist unbegründet.

19

Die Klägerin kann die Beklagten auf Ersatz ihrer Schäden aus dem Unfallgeschehen vom 05.04.2001 auf der I-Straße in I nicht in Anspruch nehmen.

20

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die der Klägerin entstandenen Unfallschäden aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen folgt aus §§ 7 StVG, 3 PflVG. Bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs des Beklagten zu 1) ist das Kraftfahrzeug der Klägerin beschädigt worden. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann ein unabwendbares Ereignis zu Gunsten der Beklagten nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden. Andererseits hat die Beweisaufnahme ein Verschulden der Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin an dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls ergeben. Die gemäß § 17 StVG vorzunehmende Abwägung des beiderseitigen Verschuldens und der beiderseits gesetzten Unfallursachen führt dazu, dass die Klägerin den entstandenen Schaden allein tragen muss.

21

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann ein Verschulden des Beklagten zu 1) an dem Zustandekommen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden. Dies gilt sowohl für eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit (Verstoß gegen § 3 StVO) als auch für einen nicht ausreichenden Sicherheitsabstand zu dem geparkten Klägerfahrzeug (Verstoß gegen § 1 StVO).

22

Nach den Bekundungen der Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin hat diese die hintere linke Tür des Klägerfahrzeugs geöffnet, um das auf der Rückbank im Fahrzeug sitzende Kind anzuschnallen. Die Tür des Klägerfahrzeugs soll dabei nicht in die Fahrbahn der I-Straße hineingeragt haben. Für den Anschnallvorgang beugte sie sich mit dem Oberkörper in das Fahrzeug. Die Tür des Fahrzeugs sei während des Anschnallens nicht weiter aufgemacht worden. Plötzlich sei es dann zu dem Aufprall mit dem Beklagtenfahrzeug gekommen. Nach den weiteren Bekundungen der Zeugin habe die eintreffende Polizei den Abstand des Klägerfahrzeugs zu der weißen Linie am Fahrbahnrand gemessen. Der Abstand habe 42 cm betragen.

23

Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind diese Bekundungen der Zeugin mit dem Unfallgeschehen nicht in Einklang zu bringen.

24

Der Sachverständige hat die Örtlichkeit aufgesucht, vermessen und das Unfallgeschehen auch unter Berücksichtigung der eingetretenen Unfallschäden rekonstruiert.

25

Hiernach wies die linke Fondtür des Klägerfahrzeugs zum Anprallzeitpunkt einen Öffnungswinkel von ca. 60 Grad auf, wobei diese Tür um ca. 85 cm offen stand. Dies folgt aus den Schadensfotos des klägerischen Fahrzeugs, die erkennen lassen, dass die linke Fondtür in Längsrichtung von hinten nach vorn praktisch keine Stauchungen aufgewiesen hat, also zumindest keine nennenswerten längsaxialen Kräfte während es Anpralls auf die Vordertür eingewirkt haben. Unter weiterer Berücksichtigung der Lagen der Kontaktmarkierungen an der Hinter- sowie der Innenkante des Fondtürrahmens des klägerischen Fahrzeugs, resultiert hieraus ein Öffnungswinkel zum Anprallzeitpunkt von ca. 60 Grad. Dieser Öffnungswinkel führt dazu, dass die Hinterkante der linken Fondtür des klägerischen Fahrzeugs zum Anprallzeitpunkt um ca. 85 cm gegenüber der linken Flanke nach außen geragt hat. Unter weiterer Berücksichtigung einer Überdeckung von ca. 3 cm mit der exponierten rechten Zone der Stirnwand vom Aufbau des Beklagtenfahrzeugs zum Anprallzeitpunkt ist nach den Ausführungen des Sachverständigen festzustellen, dass zwischen der linken Flanke des klägerischen Fahrzeugs und der rechten Flanke des Beklagtenfahrzeug ein queraxialer Abstand von ca. 82 cm bestanden hat.

26

Selbst unter Berücksichtigung der Behauptung der Klägerin und der Bekundungen der Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin, wonach der Abstand des klägerischen Fahrzeugs zu der weißen Fahrbahnrandmarkierung 42 cm betragen habe, ragte demzufolge die Hinterkante der linken Fondtür des klägerischen Fahrzeugs zum Anprallzeitpunkt um ca. 43 cm in den Bereich der Asphaltdecke und somit in die Fahrbahn der I-Straße hinein. Sollte der queraxiale Abstand zwischen der linken Flanke des Klägerfahrzeugs und der weißen Fahrbahnrandmarkierung kleiner oder größer gewesen sein, würden sich naturgemäß die anderen Queraxialen sich auf die Unfallörtlichkeit beziehenden Maße entsprechend verändern.

27

Unter Berücksichtigung dieses Öffnungswinkels und des Hineinragens der hinteren linken Tür des Klägerfahrzeugs in die Fahrbahn der I-Straße, war dem Beklagtenfahrzeug ein Ausweichen auf die Gegenfahrbahn bei Gegenverkehr nicht möglich. Beide Richtungsfahrbahnen der I-Straße sind nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen jeweils 2,75 Meter breit. Die Breite des Beklagtenfahrzeugs beträgt 2,55 Meter ohne Spiegel und 2,75 Meter mit Spiegeln. Bei dem rekonstruierten Kontakt ragte das Beklagtenfahrzeug mit seiner linken Flanke bereits ca. 20 cm (ohne Spiegel) und inklusive linkem Außenspiegel ca. 30 cm in die Gegenfahrbahn hinein. Ein Freiraum zum Ausweichen auf die Gegenfahrbahn verblieb hiernach nicht. Nach den Bekundungen beider Parteien herrschte auf der Gegenfahrbahn zur Unfallzeit reger Verkehr.

28

Sofern die Angaben der Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin hiernach zutreffen, wonach die Tür während des Öffnens und des Hineinbeugens mit dem Oberkörper zum Zwecke des Anschnallvorgangs nicht in die Fahrbahn der I-Straße hineingeragt habe, und sofern der Abstand des Klägerfahrzeugs zu der weißen Fahrbahnbegrenzung nur 42 cm betragen habe, muss es den Bekundungen des Sachverständigen zufolge während des Anschnallvorgangs zu einer weiteren Öffnung der Tür gekommen sein mit der Folge eines Öffnungswinkels von etwa 60 Grad und eines Hineinragens in die Fahrbahn der I-Straße von etwa 43 cm. Auch wenn die Zeugin selbst ein weiteres Öffnen der Tür nicht bekundet hat, kann dies seine Erklärung ohne weiteres darin finden, dass die Zeugin diesen Vorgang nicht bemerkt hat. Die Zeugin war mit ihrem Gesäß der Tür zugewandt und mit dem Anschnallen ihres Kindes beschäftigt. In dieser Situation konnte schon eine leichte Bewegung die weitere Öffnung der Tür zur Folge haben.

29

Der Sachverständige vermochte auch definitiv auszuschließen, dass die linke Fondtür des Klägerfahrzeugs durch den Sog oder den Luftzug des vorbeifahrenden Beklagtenfahrzeugs weiter geöffnet worden sein kann. Entsprechende Versuchsreihen haben derartiges nicht bestätigt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen kann unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Anknüpfungspunkte kein sinnvoller Zweifel daran verbleiben, dass die linke Fondstür des klägerischen Fahrzeugs von der Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin mit ihrem Gesäß aufgestoßen wurde.

30

Das Gericht hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln. Die Ausführungen des Sachverständigen sind in sich schlüssig und von Widersprüchen frei. Auch mit den Einwendungen der Klägerin hat sich der Sachverständige eingehend und überzeugend auseinandergesetzt.

31

Auch für eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit durch das Beklagtenfahrzeug bestehen keine Anhaltspunkte. Die von dem Beklagten vorgelegte Diagrammscheibe spricht eher für eine Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs zur Unfallzeit unterhalb von 40 km/h.

32

Dem Beklagten zu 1) kann angesichts der örtlichen Gegebenheiten auch nicht der Vorwurf gemacht werden, keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zu dem rechtsseitigen Klägerfahrzeug eingehalten zu haben. Der notwendige Mindestabstand richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Der fließende Verkehr darf grundsätzlich darauf vertrauen, das Wagentüren nicht plötzlich weit geöffnet werden. Auch muss der Ein- oder Aussteigende sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 14 StVO Rdnr. 8).

33

Die Verkehrsverhältnisse vor Ort waren hier ausgesprochen beengt. Die Fahrbahn der I-Straße weist nur eine Breite von jeweils 2,75 Metern auf, die schon durch die Breite des klägerischen Fahrzeugs von 2,75 Metern mit Spiegeln in Anspruch genommen wird. Es herrschte zur Unfallzeit nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien zudem reger Verkehr. Von daher verblieb für einen Sicherheitsabstand zu den rechtsseitig geparkten Fahrzeugen nur ein geringer Freiraum. Der von dem Beklagtenfahrzeug eingehaltene Abstand von etwa 50 cm war unter Berücksichtigung dieser Örtlichkeit ausreichend. Den Anliegern der I-Straße, zu denen auch die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin gehört, waren die beengten Verhältnisse und das Verkehrsaufkommen vor Ort bekannt. Auch diese konnten von einem größeren Sicherheitsabstand vorbeifahrender Fahrzeuge nicht ausgehen.

34

Dem Beklagten zu 1) kann hiernach mit der gebotenen Sicherheit weder die Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes noch die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit zur Last gelegt werden.

35

Ob das Unfallgeschehen für den Beklagten zu 1) unvermeidbar war, lässt sich andererseits ebenfalls nicht feststellen. Den weiteren Ausführungen des Sachverständigen zufolge lässt sich retrospektiv nicht eruieren, zu welchem Zeitpunkt die linke Fondtür des Klägerfahrzeugs so weit geöffnet wurde, dass sie in die Fahrbahn ragte und somit für den Beklagten zu 1) ein akutes Gefahrensignal darstellte. Feststellungen dahin, ob für den Beklagten zu 1) genügend Zeit und Weg zur Verfügung standen, das Beklagtenfahrzeug rechtzeitig abzubremsen und das Unfallgeschehen zu vermeiden, sind nicht zweifelsfrei möglich.

36

Zu Lasten der Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin ist dagegen ein schuldhafter Verstoß gegen § 14 StVO zu berücksichtigen. Die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin hat die erforderliche Sorgfaltspflicht bei dem Einsteigen in das Klägerfahrzeug zur Unfallzeit nicht beachtet. Unter Berücksichtigung der beengten Verkehrsverhältnisse vor Ort und des Verkehrsaufkommens zur Unfallzeit war ein Einstieg und Anschnallen der Kinder gefahrlos von der Beifahrerseite des klägerischen Fahrzeugs möglich. In diesem Fall wäre es zu einer Öffnung und zu einem Hineinragen der linken Fondtür des klägerischen Fahrzeugs in den Fahrbahnbereich der I-Straße und damit zu dem Unfallgeschehen nicht gekommen.

37

Bei der vorzunehmenden Abwägung des beiderseitigen Verschuldens und der beiderseits gesetzten Unfallursachen gemäß § 17 StVO ist zum einen die schuldhafte Pflichtverletzung der Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin zu berücksichtigen. Der Sorgfaltsverstoß ist gravierend. Die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin hätte hier durch naheliegende Überlegungen die Gefährdung für den fließenden Verkehr und sich und ihre Kinder vermeiden können. Zu berücksichtigen ist weiter die durch den Sorgfaltsverstoß erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs. Demgegenüber steht allein die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs. Unter Berücksichtigung des groben Fehlverhaltens der Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin tritt die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs vollkommen in den Hintergrund. Eine Haftung der Beklagten für das streitgegenständliche Unfallgeschehen besteht hiernach nicht.

38

Die Klage war abzuweisen.

39

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.