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Landgericht Wuppertal·17 O 242/17·18.02.2018

Zahlungsklage wegen Strom- und Gaslieferungen: Eigentümer als Vertragspartner bei Leerstand

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung von 8.212,80 € zzgl. Verzugszinsen für Strom- und Gaslieferungen an mehrere Grundstücke; die Beklagte bestreitet, Vertragspartnerin gewesen zu sein und verweist auf Mieter. Zentrale Frage ist, wer Vertragspartner aufgrund konkludenten Vertragsschlusses ist. Das LG verurteilt die Beklagte zur Zahlung, da die Klägerin den Vertragsschluss und die Forderung substantiiert darlegte und die Beklagte dies nicht erheblich bestritten hat.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 8.212,80 € zuzüglich Zinsen gegen die Beklagte wird vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Angebot eines Energieversorgers zur Lieferung von Strom oder Gas wird durch die Entnahme aus dem Leitungsnetz konkludent angenommen; Vertragspartner ist regelmäßig derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Anschluss ausübt.

2

Bei Leerstand einer Wohnung kommt als Vertragspartner grundsätzlich der Eigentümer in Betracht, wenn nur er die Verfügungsgewalt ausüben und den Verbrauch veranlasst haben kann, insbesondere soweit dem Versorger keine Abmeldung mitgeteilt wurde.

3

Die Vorlage von Rechnungen und einer nachvollziehbaren Aufschlüsselung begründet eine hinreichend substantiierte Zahlungsforderung; Einwendungen gegen die Höhe sind substantiiert darzulegen, andernfalls bleibt die Forderung bestehen.

4

Verzugszinsen richten sich nach §§ 286, 288 BGB; sind in Rechnungen Zahlungsziele angegeben und bleiben Zahlungen aus, tritt Verzug mit Ablauf der jeweiligen Frist ein.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 433 Abs. 2 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 286 Abs. 1 BGB§ 286 Abs. 2 BGB§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-27 U 5/18 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.212,80 € sowie ausgerechnete Zinsen in Höhe von 862,63 € zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 8.212,80 € seit dem 15.06.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Zahlungsansprüche aus Strom- und Gaslieferungen an die Grundstücke H-Straße, B-Straße, G2 und B in V geltend. Die Beklagte ist Eigentümerin dieser Objekte.

3

Im Einzelnen macht die Klägerin folgende Forderungen geltend, auf die die Beklagte keine Zahlungen geleistet hat:

4

VertragskontonummerRechnungsnummerHauptforderungFälligkeitAnlage
xxxx500004185177   729,01 €06.05.2016K 1
xxxx500004423833   368,19 €16.02.2017K 2
xxxx500004442766     54,14 €09.03.2017K 3
xxxx500004245167   110,16 €14.07.2016K 4
xxxx500004498934     13,29 €11.05.2017K 5
xxxxx500003478807   909,92 €15.05.2014K 6
xxxx500004192137   161,53 €12.05.2016K 7
xxxx500004498935   122,11 €11.05.2017K 8
xxxx500003639402   445,00 €24.10.2014K 9
xxxx500004277131     36,06 €18.08.2016K 10
xxxx500004498936     76,05 €18.05.2017K 11
xxxx500003912009   400,82 €23.07.2015K 12
xxxx500004487294   188,09 €27.04.2017K 13
xxxx500004498937     11,44 €18.05.2017K 14
              Summe3.618,81 €
xxxx500004123505   263,70 €03.03.2016K 15
xxxx400000437981   294,47 €03.04.2013K 16
xxxx500002947794   263,22 €21.01.2013K 17
xxxx500002947795   360,99 €21.01.2013K 18
xxxx500002955073   208,17 €31.01.2013K 19
xxxx5000035338061.324,51 €10.07.2014K 20
         Summe2.451,36 €
xxxx500003324312   551,60 €13.12.2013K 21
xxxx5000032331921.277,90 €12.09.2013K 22
xxxx500003587080     49,43 €29.08.2014K 23
         Summe1.878,93 €
Summe Gesamt8.212.80 €
5

Wegen der weiteren Einzelheiten der abgerechneten Forderungen wird auf die Anlagen K 1 – 23 Bezug genommen (Bl. 19 – 105). Unter Berücksichtigung der in den aufgeführten Rechnungen genannten Zahlungsziele errechnete die Klägerin Verzugszinsen bis zum 14.06.2017 in Höhe von insgesamt 862,63 €, die sie ebenfalls mit der Klage geltend macht. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlagen K 24-27, Bl. 106 ff. der Akte, verwiesen.

6

Die Klägerin trägt vor, zwischen den Parteien sei bezüglich der jeweiligen Verbrauchsstellen zu den abgerechneten Zeiträumen konkludent ein Vertragsverhältnis entstanden, in dem von den Anschlussstellen für Strom und Gas auf den genannten Grundstücken der von der Klägerin bereitgestellte Strom und das bereitgestellte Gas seitens der Beklagten bezogen worden seien. Mieter hätten sich diesbezüglich nicht gemeldet und seien der Klägerin auch nicht mitgeteilt worden.

7

Bezüglich des Objektes B-Straße werde der von dem Zähler Nummer #### erfasste Verbrauch im Zeitraum 12.04.2015 bis 04.02.2016 über 263,70 € (Anlage K15, Bl. 83 d. A.). Die Mietverhältnisse bezüglich dieses Zählers seien der Klägerin zu dem genannten Zeitraum nicht mitgeteilt oder sonst wie bekannt gewesen. Die von der Beklagten bezeichneten Mieter B, C, J, N und T (Bl. 146 d. A.) seien der Klägerin nicht bekannt. Der Mieter G sei von der Klägerin über den Zähler Nummer #### in der Zeit vom 28.10.2015 bis 04.08.2016 beliefert worden. Der über diesen Zähler gemessene Verbrauch sei nicht Gegenstand der Klage. Auch weitere Verbrauchsstellen, die unter der Anschrift B-Straße beliefert werden, seien nicht Gegenstand der Klage. Streitgegenständlich sei lediglich der über den Zähler Nr. ### gemessene Verbrauch im Zeitraum 12.04.15 bis 04.02.16.

8

Bezüglich des Objekts H-Straße in V sei der Verbrauch bezüglich der Zähler Nummern###, ####, ####, ####, #####, #####, #####, ####, ####, ####, ####, #####, ####, #### wie in den Rechnungen Anlagen K1 bis 14 (Bl. 19-83 d. A.) aufgeführt, Gegenstand der Klage. Auf den Inhalt der Abrechnungen und den darin erfassten Zeitraum wird Bezug genommen. In der Summe machen diese Rechnungsbeträge einen Betrag von 2.618,81 € aus. Bezüglich der diesen Rechnungen zugrundeliegenden Verbrauchsstellen habe sich in den streitgegenständlichen Zeiträumen keine andere Person als Kundin bei der Klägerin angemeldet. Die von der Beklagten genannte Personen R, Z, U, L,P , V, T und K seien der Klägerin nicht bekannt. Der Zeuge N sei von der Klägerin in der Zeit vom 15.11.2013 bis 02.11.2016 über den Zähler Nr. xxx beliefert worden. Ab dem 03.11.2016 bis 15.01.2016 sei eine weitere Person beliefert worden, ab dem 16.01.2017 nach Abmeldung dieser Person die Beklagte. Der Zeuge O sei über den Zähler Nummer ### in der Zeit vom 01.08.2013 bis zum 30.04.2017 von der Klägerin beliefert worden. Dieser Zähler sei jedoch nicht Streitgegenstand. Der Zeuge Q sei von der Klägerin über den Zähler Nummer ### in der Zeit vom 01.04.2014 bis zum 19.11.2014 beliefert worden, anschließend Frau Ö bis zum 16.01.2015. Der Verbrauch dieser Zähler sei nicht Streitgegenstand. Hinsichtlich der Objekte G-Straße und B seien der Klägerin keinerlei Mieter mitgeteilt oder anderweitig zur Kenntnis gelangt.

9

Die Klägerin beantragt,

10

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.212,80 € und ausgerechnete Zinsen in Höhe von 862,63 € zu zahlen -.

11

Weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 8.212,80 € seit dem 15.06.2017 zu zahlen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen

14

Sie behauptet, die Objekte B-Straße und H-Straße seien in den Jahren 2015 und 2016 von Mietern bewohnt gewesen, die Vertragspartner der Klägerin geworden seien. Als Eigentümerin sei die Beklagte nicht Vertragspartnerin der Klägerin geworden.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist begründet.

18

I.

19

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 8.212,80 € aus § 433 Abs. 2 BGB auf Grund der streitgegenständlichen Strom- und Gaslieferungen an die Grundstücke H-Straße, B-Straße, G und B in V.

20

Ein jeweiliger Vertragsabschluss durch konkludentes Verhalten ist von der Klägerin schlüssig dargelegt und von der Beklagten nicht in erheblicher Weise bestritten worden.

21

Grundsätzlich liegt in dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität oder Gas entnimmt (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2014 – VIII ZR 316/13). Diese Annahme wird nach § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die Grundversorgung mit Energie & Wasser (Strom GVV, Gas GVV) ebenfalls festgehalten. Der Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist dabei typischerweise der Grundstückseigentümer bzw. derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2016 – IX ZR 146/15). Insoweit trifft es zu, dass grundsätzlich der Mieter Vertragspartner der Klägerin wird, wenn er über die Verbrauchsstelle Strom oder Gas bezieht. Soweit jedoch ein Leerstand einer Mietwohnung gegeben ist, kommt nur der Eigentümer als Vertragspartner in Betracht, soweit ein Energieverbrauch erfolgt, weil der Eigentümer die Verfügungsgewalt und somit den Zutritt zu den leerstehenden Wohnungen hat und von ihm die Entnahme von Energie in der Zeit des Leerstandes nur veranlasst worden sein kann. Dies gilt auch, sofern der Leerstand beendet wird und dies der Klägerin als Energieversorger nicht mitgeteilt wird. Denn insoweit hat eine Kündigung des Vertragsverhältnisses nicht stattgefunden. Vorliegend hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass in den geltend gemachten Zeiträumen über die abgerechneten Zähler ein Strom- bzw. Gasverbrauch durch Mieter der Beklagten stattgefunden hat. Soweit die Beklagte namentlich Personen genannt hat, hat die Klägerin im Einzelnen mit Schriftsatz vom 18.09.2017 dargelegt, dass diese Mieter entweder nicht bekannt waren oder über andere Zähler erfasst worden seien, die nicht streitgegenständlich sind. Darauf hat die Beklagte nicht mehr erwidert, so dass ein erhebliches Bestreiten des konkludenten Vertragsschlusses mit der Beklagten als Eigentümerin, wie von der Klägerin vorgetragen, vorliegend nicht gegeben ist.

22

Die Klageforderung ist durch Vorlage der Rechnungen und Aufschlüsselung in den Tabellen hinreichend konkret substantiiert. Zur Höhe werden keine Einwendungen vorgebracht.

23

Damit ergibt sich ein zu zahlender Gesamtpreis von 8.212,80 €, der sich wie folgt aufschlüsselt:

24

VertragskontonummerRechnungsnummerHauptforderungFälligkeitAnlage
xxxx500004185177   729,01 €06.05.2016K 1
xxxx500004423833   368,19 €16.02.2017K 2
xxxx500004442766     54,14 €09.03.2017K 3
xxxx500004245167   110,16 €14.07.2016K 4
xxxx500004498934     13,29 €11.05.2017K 5
xxxx500003478807   909,92 €15.05.2014K 6
xxxx500004192137   161,53 €12.05.2016K 7
xxxx500004498935   122,11 €11.05.2017K 8
xxxx500003639402   445,00 €24.10.2014K 9
xxxx500004277131     36,06 €18.08.2016K 10
xxxx500004498936     76,05 €18.05.2017K 11
xxxxx500003912009   400,82 €23.07.2015K 12
xxxx500004487294   188,09 €27.04.2017K 13
xxxxx500004498937     11,44 €18.05.2017K 14
              Summe3.618,81 €
xxxx500004123505   263,70 €03.03.2016K 15
xxxx400000437981   294,47 €03.04.2013K 16
xxxx500002947794   263,22 €21.01.2013K 17
xxxx500002947795   360,99 €21.01.2013K 18
xxxxx500002955073   208,17 €31.01.2013K 19
xxxxx5000035338061.324,51 €10.07.2014K 20
         Summe2.451,36 €
xxxx500003324312   551,60 €13.12.2013K 21
xxxx5000032331921.277,90 €12.09.2013K 22
xxxx500003587080     49,43 €29.08.2014K 23
         Summe1.878,93 €
Summe Gesamt8.212.80 €
25

2.

26

Der Zinsanspruch, einschließlich der ausgerechneten Zinsen in Höhe von 892,63 € ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 und 2 BGB. Danach ist eine Geldforderung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. In den aufgeführten, streitgegenständlichen Rechnungen waren jeweils bereits Zahlungsziele formuliert, so dass bei Nichtzahlung nach entsprechendem Fristablauf der Verzugseintritt erfolgte. Die Berechnung der Zinsen, wie aus den Anlagen K24 bis K27 erfolgt (Bl. 106ff. d. A.) wurde nicht beanstandet.

27

II.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709 ZPO.

29

Streitwert: 8.212,80 €