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Landgericht Wuppertal·17 O 227/05·12.03.2006

Verbraucherdarlehen zur Genossenschaftsbeteiligung: Widerruf wegen fehlerhafter Belehrung

ZivilrechtSchuldrechtBankrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Rückabwicklung eines zur Finanzierung von Genossenschaftsanteilen geschlossenen Verbraucherdarlehens. Streitpunkt war, ob der Widerruf trotz Zeitablaufs wirksam ist und ob § 174 BGB wegen fehlender Originalvollmacht entgegensteht. Das LG bejahte ein verbundenes Geschäft (§ 358 BGB) und hielt die Widerrufsbelehrung mangels Hinweises auf die Rechtsfolgen des verbundenen Geschäfts für fehlerhaft; die Widerrufsfrist begann daher nicht zu laufen. Die Beklagte wurde zur Rückzahlung von Raten und vereinnahmter Eigenheimzulage Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile verurteilt; Annahmeverzug und Nichtbestehen weiterer Darlehensrechte wurden festgestellt.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung des Darlehens nach wirksamem Widerruf (fehlerhafte Belehrung) zugesprochen; Zahlung Zug um Zug und Feststellungen zu Annahmeverzug sowie Nichtbestehen weiterer Darlehensrechte.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 491 BGB steht dem Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB zu; ein etwaiges Haustürwiderrufsrecht ist daneben nicht entscheidungserheblich, wenn § 312a BGB eingreift.

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Darlehensvertrag und finanziertes Beteiligungsgeschäft können ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 358 BGB bilden, wenn beide Verträge zeitgleich abgeschlossen werden, das Darlehen der Finanzierung dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit darstellen.

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Bei verbundenen Verträgen muss die Widerrufsbelehrung die gesetzlichen Hinweise zu den Rechtsfolgen für das verbundene Geschäft enthalten; fehlt dieser Hinweis, ist die Belehrung nicht ordnungsgemäß und die Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen (§ 355 Abs. 3 S. 3 BGB).

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Die Zurückweisung einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung wegen fehlender Originalvollmacht (§ 174 S. 1 BGB) ist nur wirksam, wenn sie unverzüglich erfolgt; eine Zurückweisung nach mehr als zwei Wochen ist regelmäßig nicht mehr unverzüglich (§ 121 BGB).

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Nach wirksamem Widerruf sind die empfangenen Leistungen nach §§ 346, 357 BGB zurückzugewähren; Zahlungen, die dem Darlehensgeber aufgrund einer Sicherungsabtretung zugeflossen sind, sind als Leistungen des Darlehensnehmers zu erstatten, wenn die Abtretung infolge Widerrufs entfällt.

Relevante Normen
§ 495 BGB§ 355 BGB§ 17 Eigenheimzulagegesetz§ 358 BGB§ 174 Abs. 1 BGB§ 491 BGB

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2055,50 Euro nebst Zinsen in Hö-he von 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2005 Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile der Klägerin an der EuraNova Woh-nungsbaugenossenschaft e.G. mit der Mitgliedsnummer xxx auf die Be-klagte zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Zug um Zug Ver-pflichtung der Klägerin unter Ziffer 1) zur Übertragung der Anteile der Klägerin an der EuraNova Wohnungsbaugenossenschaft e.G. mit der Mitgliedsnummer xxx auf die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag mit der Klä-gerin vom 16/21.12.2002 mit der Nummer #####/#### keine Rechte mehr gegen die Klägerin herleiten kann.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages zwischen den Parteien vom 16/21.12.2002 in Anspruch.

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Im Dezember 2002 besuchte die Klägerin eine Bekannte. In deren Wohnung traf sie auf Herrn N einen Mitarbeiter der Firma M aus Z. Herr N informierte die Klägerin über die Möglichkeit, die staatliche Eigenheimzulage zu erhalten, ohne selbst bauen zu müssen. Der weitere Inhalt des Gespräches ist zwischen den Parteien streitig.

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Am 21.12.2002 besuchte Herr N die Klägerin in ihrer Wohnung und empfahl dieser den Beitritt zu einer Wohnungsbaugenossenschaft. Die Klägerin unterzeichnete daraufhin eine Beitrittserklärung zur B Wohnungsbaugenossenschaft e.G. in C über 27 Geschäftsanteile in Höhe von jeweils 200,00 Euro, insgesamt 5.400,00 Euro, Mitgliedsnummer xxx. Mit der Beitrittserklärung beantragte die Klägerin zugleich die Finanzierung des Genossenschaftsanteils und wies das finanzierende Institut an, die Zahlungen an die Genossenschaft vorzunehmen.

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Zugleich vermittelte Herr N den streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 16/21.12.2002 zwischen den Parteien zur Finanzierung der Geschäftsanteile. Die Höhe des Darlehns betrug 5783,40 Euro bei einer Auszahlungssumme von 5670,00 Euro und einer jährlichen Verzinsung von 8 %. Das Darlehn war endfällig am 30.03.2009 und in monatlichen Annuitätsraten von 24,57 Euro sowie jährlichen Tilgungsraten von 674,00 Euro zurückzuzahlen. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten aus dem Darlehensvertrag trat die Klägerin die gewährte Eigenheimzulage an die Beklagte ab. Weiter heißt es in dem Darlehensvertrag:

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"Information über das Recht zum Widerruf.

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Dem Darlehensnehmer steht gesetzlich das Recht zum Widerruf zu (§§ 495,355 BGB). Danach ist der Darlehensnehmer an die auf den Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie binnen einer Frist von zwei Wochen in Textform widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt mit Aushändigung der Ausfertigung der Vertragskunde und dieser Information über das Recht zum Widerruf an den Darlehensnehmer. Hat der Darlehensnehmer das Darlehens empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zweier Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt.

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Der Widerruf ist zu richten an:

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Bank, vollständige Postanschrift

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PRIVATBANK D

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GMBH & CO. KG

12

STR.

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"

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Die Darlehensvaluta kam wie vereinbart zur Auszahlung.

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Die Klägerin leistete in der Folgezeit Zahlungen auf die Darlehensverpflichtung gegenüber der Beklagten, und zwar nach ihrem Vortrag 429,99 Euro im Jahre 2003 und 371,51 Euro im Jahre 2004.

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Aus der Abtretung der Eigenheimzulage erhielt die Beklagte von dem Finanzamt der Stadt X für die Jahre 2002 bis 2004 Zahlungen in Höhe von 1254,00 Euro.

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Mit Schreiben vom 20.10.2004 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin namens und kraft Vollmacht der Klägerin den Widerruf des Darlehensvertrages gegenüber der Beklagten und forderte die Beklagte zu Rückabwicklung bis 03.11.2004 auf. Unter Hinweis auf die nicht ordnungsgemäß nachgewiesene Legitimation des Klägervertreters wies die Beklagte den Widerruf mit Schreiben vom 26.10.2004 zurück. Mit Schreiben vom 29.10.2004 legte der Klägervertreter einen beglaubigte Abschrift der Vollmacht der Klägerin vor und wiederholte die abgegebenen Erklärungen mit Fristsetzung zur Rückabwicklung bis 05.11.2004. Mit Schreiben vom 24.11.2004 wies die Beklagte erneut den Widerruf mangels ordnungsgemäßer Vollmacht gegenüber dem Klägervertreter zurück. Mit Schreiben vom 09.12.2004 reichte der Klägervertreter der Beklagten die Vollmacht der Klägerin im Original nach. Mit Schreiben vom 11.03.2005 lehnte die Beklagte eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages gegenüber dem Klägervertreter ab.

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Durch Bescheid des Finanzamtes X ### vom 31.03.2005 wurde die Klägerin zur Rückzahlung der gewährten Eigenheimzulage für die B Wohnungsbaugenossenschaft e.G. für die Jahre 2002 bis 2004 in Höhe von

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1254,00 Euro aufgefordert unter Hinweis darauf, dass die Genossenschaft nicht die in § 17 Eigenheimzulagegesetz geforderten Eigenschaften erfüllt.

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Die Klägerin behauptet, es sei der Vorschlag des Herrn N gewesen, sie zu Hause wegen der in Aussicht gestellten Möglichkeiten zur Erlangung der staatlichen Eigenheimzulage besuchen zu dürfen. Konkrete Einzelheiten seien in der Wohnung der Bekannten der Klägerin nicht besprochen worden. Das streitgegenständliche Anlagemodell sei der Klägerin erstmals in ihrer Wohnung durch Herrn N vorgestellt worden. Auf irgendwelche Risiken im Zusammenhang mit der staatlichen Eigenheimzulage habe Herr N nicht hingewiesen. Ihr seien weder die Genossenschaftssatzung noch die konkreten Bauprojekte vorgestellt worden.

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Die Klägerin ist der Auffassung, sowohl der Genossenschaftsbeitritt als auch der Darlehensvertrag seien in einer Haustürsituation abgeschlossen worden. Die Beklagte müsse sich die Haustürsituation zurechnen lassen. Es handele sich bei dem Genossenschaftsbeitritt und dem Darlehensvertrag um ein verbundenes Geschäft nach

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§ 358 BGB. Die in dem Darlehensvertrag enthaltene Belehrung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Belehrung über das Widerrufsrecht der Klägerin hätte auch auf die Rechtsfolgen bezüglich des verbundenen Geschäfts hinweisen müssen. Hieran fehle es in der Belehrung der Beklagten. Die Frist für einen Widerruf habe demnach nicht zu laufen begonnen. Der von der Klägerin erklärte Widerruf sei hiernach wirksam, der streitgegenständliche Darlehensvertrag zwischen den Parteien rückabzuwickeln.

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Soweit die Klägerin ursprünglich geleistete Zahlungen an die Beklagte in Höhe von 1173,00 Euro vorgetragen hat, hat die Klägerin diesen Betrag auf 801,50 Euro korrigiert und wegen des Differenzbetrages die Klage zurückgenommen.

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Die Klägerin beantragt:

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1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2055,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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2. es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag mit der Nr. #####/#### keine Rechte mehr gegen die Klägerin herleiten kann,

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3. die Verurteilung zu 1. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile an die B Wohnungsbaugenossenschaft e.G., mit der Mitglieds-Nr. xxx,

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4. es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme der Rechte zu 3. im Verzug ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei bereits Anfang Dezember 2002 von Herrn N in der Wohnung der Bekannten genauesten über das streitgegenständliche Anlagemodell informiert worden und habe sämtliche Konditionen gekannt. Die Klägerin habe Herrn N gebeten, zu ihr in die Wohnung zu kommen, da sie sich ebenfalls an diesem Modell habe beteiligen wollen. Herr N habe sodann am 21.12.2002 sämtliche Unterlagen mitgebracht, wozu auch der streitgegenständliche Darlehensvertrag gehörte. Die Klägerin sei nochmals ausführlich über die gewünschte Anlage und die damit zusammenhängenden Risiken aufgeklärt worden. Anschließend habe die Klägerin die Unterlagen und Verträge unterzeichnet und die notwendigen Erklärungen abgegeben.

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Eine Haustürsituation habe hiernach nicht vorgelegen. Da der Klägerin somit von Haus aus keine Widerrufrecht zustehe, bedürfe es einer Erörterung der Frage, ob die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspreche nicht, es komme nicht auf die Widerrufsbelehrung an, sondern darauf, dass der Klägerin kein Widerrufsrecht zustehe. In diesem Falle aber sei es unerheblich, ob die im Vertrag enthaltene Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspreche oder nicht.

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Unabhängig hiervon seit der von der Klägerin erklärte Widerruf vom 20.10.2004 nach § 174 Abs. 1 BGB unwirksam. Dem Schreiben habe lediglich eine beglaubigte Abschrift der erteilten Vollmacht beigelegen. Gleiches gelte für das Schreiben der Klägervertreter vom 29.10.2004. Soweit die Originalurkunde mit Schreiben vom 09.12.2004 von Seiten der Klägervertreter nachgereicht worden sei, vermöge dies den Mangel der beiden Widerrufsschreiben vom 20 und 29.10.2004 nicht zu heilen.

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Die Beklagte bestreitet, die von der Klägerin vorgetragenen Zahlungen auf den Darlehensvertrag. Soweit Zahlungen auf die Eigenheimzulage erfolgt seien, seien diese nicht von der Klägerin sondern von dem Finanzamt X erfolgt.

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Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die überreichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist soweit, nicht zurückgenommen, begründet.

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Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Darlehensvertrag zwischen den Parteien vom 16/21.12.2002 wirksam widerrufen mit der Folge, dass die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. Die Klägerin kann von der Beklagten Rückerstattung der gezahlten Darlehensraten in Höhe von 801,50 Euro sowie Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Zahlungen auf die Eigenheimzulage in Höhe von 1254,00 Euro damit Zahlung von insgesamt 2055,50 Euro beanspruchen, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung der von der Klägerin erworbenen Anteile an der B Wohnungsbaugenossenschaft e.G. mit der Mitgliedsnummer xxx auf die Beklagte. Die Klägerin ist weiter berechtigt festgestellt zu wissen, dass die Beklagte mit der Annahme der vorerwähnten Zug um Zug Verpflichtung der Klägerin in Verzug ist sowie weiter, dass die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag mit der Klägerin mit der Nummer #####/#### keine Rechte mehr gegen die Klägerin herleiten kann.

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Bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag zwischen den Parteien vom 16/21.12.2002 handelt es sich um ein Verbraucherdarlehen gemäß § 491 BGB.

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Ein Verbraucherdarlehen im Sinne dieser Vorschrift setzt einen entgeltlichen Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer voraus. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, § 13 BGB. Unternehmer ist eine natürliche oder eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.

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Die Klägerin ist eine natürliche Person, die das streitgegenständliche Darlehen aus privaten Gründen aufgenommen hat. Der Zweck des Darlehens dient weder einem von der Klägerin betriebenen Gewerbe noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit der Klägerin.

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Die Beklagte ist eine Bank, deren geschäftlichen Tätigkeit auf die Abwicklung von Bankgeschäften gerichtet ist, wozu auch die Gewährung von Darlehen gegen Entgelt an Verbraucher gehört. Damit unterfällt die Beklagte dem Begriff des Unternehmers im Sinne von § 14 BGB.

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Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag steht dem Darlehensnehmer gemäß

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§ 495 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Die Klägerin kann deshalb dieses Widerrufsrecht für den streitgegenständlichen Darlehensvertrag grundsätzlich für sich in Anspruch nehmen.

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Ob der Klägerin darüber hinaus ein zusätzliches Widerrufsrecht aus Haustürgeschäft gemäß § 312 BGB zusteht, kann dahin gestellt bleiben. Das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers bei einem Verbraucherdarlehensvertrag gemäß §§ 495,355 BGB geht einem Widerrufsrecht aus Haustürgeschäft vor, § 312 a BGB.

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Für den vorliegenden Streitfall kann es deshalb dahingestellt bleiben, ob der Besuch des Herrn N in der Wohnung der Klägerin am 21.12.2002 auf einer vorhergehende Bestellung der Klägerin beruht mit der Folge, dass ein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften gemäß § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB ausgeschlossen ist. Selbst wenn ein Widerruf auf Grund eines Haustürgeschäftes nicht besteht, bleibt das Widerrufsrecht der Klägerin auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrages unberührt.

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Die Klägerin hat von ihrem Widerrufsrecht wirksam gebraucht gemacht.

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Gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB beginnt die Frist für den Widerruf nicht zu laufen, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.

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Die Widerrufsbelehrung der Beklagten in dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag genügt den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Belehrung nicht.

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Zu Berücksichtigen ist hier, dass sich der Beitritt der Klägerin zu der B Wohnungsbaugenossenschaft e.G. und der Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages als verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB darstellt.

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Beide Verträge sind zeitgleich abgeschlossen worden. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag diente der Finanzierung der Genossenschaftsanteile, welche die Klägerin mit dem Beitritt zu der Genossenschaft erworben hatte. Die Vorbereitung und der Abschluss beider Verträge ist unter Mitwirkung und Vermittlung des Herrn N zustande gekommen. Beide Verträge stellen sich hiernach als wirtschaftliche Einheit dar und sind damit als verbundenen Verträge im Sinne von

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§ 358 BGB zu beurteilen.

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Die Anwendung dieser Vorschrift ist hier auch nicht gemäß § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen. Der Fall eines finanzierten Erwerbs eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts im Sinne dieser Vorschrift ist hier nicht gegeben. Die Klägerin hat keinen Grundstückskauf getätigt und mit dem streitgegenständliche Darlehen finanziert. Gegenstand der Finanzierung war die Beteiligung an einer Wohnungsbaugenossenschaft. Eine derartige Beteiligung unterfällt ebenso wie eine Beteiligung an einem Immobilienfonds dem Anwendungsbereich von

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§ 358 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht (BGH NJW 2003, 2821; 2004, 3332).

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Für den Fall verbundener Verträge sieht das Gesetz eine erweiterte Widerrufsbelehrung vor. Über die übliche Belehrung gemäß § 355 Abs. 2 BGB hinaus, ist weiter darüber zu belehren, dass der Widerruf des Liefervertrages auch zur Rückabwicklung des Kreditvertrages führt und das allein der Liefervertrag widerruflich ist, wenn auch für ihn ein Widerrufsrecht besteht, § 358 Abs. 5 BGB (Palandt – Heinrichs, BGB, 65 Auflage, § 358 Randnummer 9).

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Die Widerrufsbelehrung der Beklagten in dem streitgegenständliche Darlehensvertrag wird dieser erweiterten Belehrung nicht gerecht.

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In den Darlehensvertrag ist lediglich auf das Recht zum Widerruf des streitgegenständliche Darlehensvertrages hingewiesen, dass dieser Wiederruf auch zur Rückabwicklung des Genossenschaftsbeitritts führt und das allein der Genossenschaftsbeitritt widerruflich ist, wenn für ihn ein Widerrufsrecht besteht, findet an keiner Stelle der Widerrufsbelehrung in dem Darlehensvertrag seinen Niederschlag.

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Das Widerrufsrecht der Klägerin war hiernach mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht erloschen. Die Klägerin war deshalb berechtigt, durch ihren Prozessbevollmächtigten den Widerruf des Darlehensvertrages gegenüber der Beklagten zu erklären.

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Die Widerrufserklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist wirksam.

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Den Erklärungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom

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20. und 29.10.2004 war zwar die erforderliche Originalvollmachtsurkunde gemäß

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§ 174 Satz 1 BGB nicht beigefügt. Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Fotokopie genügt nicht (BGH NJW 81,1210). Die erforderliche unverzügliche Zurückweisung im Sinne von § 174 BGB ist von Seiten der Beklagten jedoch lediglich mit Schreiben vom 26.10.2004 auf die Erklärung vom 20.10.2004 erfolgt. Der Erklärung vom 29.10.2004 hat die Beklagte dagegen erst mit Schreiben vom 24.11.2004 widersprochen, was nicht mehr als unverzüglich im Sinne von § 121 Abs. 1 BGB (ohne schuldhaftes Zögern) anzusprechen ist. Eine Zurückweisung nach einem Zeitraum von über 2 Wochen ist in der Regel nicht mehr unverzüglich. (Palandt-Heinrichs, AAU, § 174 BGB Randnummer 3).

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Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 09.12.2004 der Beklagten die Vollmacht der Klägerin im Original vorgelegt. Die

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Übersendung der Vollmacht stand ersichtlich im Zusammenhang mit dem erklärten Widerruf. Damit war spätestens zu diesem Zeitpunkt den Anforderungen an die Vollmachtsurkunde im Sinne von § 174 BGB genüge getan.

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Auf Grund des erklärten Widerrufs ist der streitgegenständliche Darlehensvertrag zwischen den Parteien rückabzuwickeln, §§ 346,357 BGB.

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Die Klägerin kann von der Beklagten Rückzahlung der auf den Darlehensvertrag geleisteten Zahlungen beanspruchen. Die Höhe dieser Zahlungen in Höhe von 429,99 Euro für das Jahr 2003 und in Höhe von 371,51 Euro für das Jahr 2004 ist durch die von der Klägerin überreichten Urkunden (Kontoauszug vom 01.01.2004; Kreditzinsbescheinigung vom 31.12.2004) belegt.

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Die Klägerin kann weiter von der Beklagten die Erstattung der an die Beklagte ausgezahlten Eigenheimzulagen für die Jahre 2002 bis 2004 in Höhe von 1245,00 Euro beanspruchen.

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Es handelt sich um eine Leistung der Klägerin, die der Beklagten auf Grund der Sicherungsabtretung in dem Darlehensvertrag zugeflossen ist. Durch den erklärten Widerruf ist diese Abtretung ebenso wie der Darlehensvertrag unwirksam. Die Beklagte ist deshalb zu Rückerstattung dieser Gelder verpflichtet.

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Die Klägerin kann auch die Rückzahlung dieser Beträge an sich beanspruchen. Auf Grund des Bescheids des Finanzamts X ### vom 31.03.2005 ist die Klägerin zur Rückzahlung der ausgezahlten Zulagen an das Finanzamt verpflichtet. Für eine Pfändung von Seiten des Finanzamts im Bezug auf etwaige Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte besteht kein Anhalt. Von daher bleibt die Klägerin berechtigt die Auszahlung der an die Beklagte ausgezahlten Beträge an sich zu beanspruchen.

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Die Klägerin hat im Gegenzug im Rahmen der Rückabwicklung die erworbenen Anteile an der B Wohnungsbaugenossenschaft e.G. mit der Mitgliedsnummer xxx auf die Beklagte zu übertragen.

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Die Klägerin ist weiter berechtigt, den Annahmeverzug der Beklagten hinsichtlich der Zug um Zug Verpflichtung der Klägerin zu Übertragung der Genossenschaftsanteile auf die Beklagte festgestellt zu wissen. Die von der Klägerin angebotene Rückabwicklung ist von Seiten der Beklagten mit Schreiben vom 11.03.2005 endgültig abgelehnt worden.

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Die Kläger ist weiter berechtigt festgestellt zu wissen, dass der Beklagten aus dem streitgegenständliche Darlehensvertrag keine Rechte mehr gegen die Klägerin zustehen. Mit dem vorgenannten Schreiben vom 11.03.2005 hat die Beklagte gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin den erklärten Widerruf der Klägerin zurückgewiesen und auf eine Erfüllung der Darlehensverpflichtung durch die Klägerin bestanden.

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Der Klage war hiernach soweit nicht zurückgenommen, statt zu geben.

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Die Zinsen sind gemäß §§ 288, 291 BGB berechtigt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 BGB. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war dies nur geringfügig und hat einen Kostensprung nicht ausgelöst. Von daher waren die gesamten Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Streitwert: 7927,00 Euro

78

Antrag zu 1 und 3: 2.427,00 Euro

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Antrag zu 4: 500,00 Euro

80

Antrag zu 2: 5.000,00 Euro