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Landgericht Wuppertal·17 O 147/04·16.01.2005

Leasingrückgabe: Schadensersatz für Mindererlös wegen Fahrzeugmängeln

ZivilrechtSchuldrechtLeasingrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zahlung des Mindererlöses, weil ein Leasingfahrzeug nach Vertragsende deutlich unter dem kalkulierten Restwert veräußert wurde. Streitpunkt waren erhebliche Mängel (u.a. Getriebeschaden) und die Frage der ordnungsgemäßen Verwertung. Das Gericht gab der Klage statt: Die Beklagten verletzten ihre Rückgabepflicht, Gutachten und Zeugen bestätigten die Mängel, die Verwertung der Klägerin war ausreichend.

Ausgang: Klage auf Zahlung des Mindererlöses aus mangelhafter Rückgabe des Leasingfahrzeugs in Höhe von 10.364,96 EUR stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Leasingnehmer haftet bei Rückgabe des Leasingfahrzeugs für Mängel, die über vertragsgemäßen Verschleiß hinausgehen; diese Schlechterfüllung begründet einen Schadensersatzanspruch des Leasinggebers in Höhe des Mindererlöses gegenüber dem kalkulierten Restwert.

2

Hat sich der Leasingnehmer vertraglich verpflichtet, den kalkulierten Restwert auszugleichen und nimmt er ein Kaufangebot des Leasinggebers nicht an, kann der Leasinggeber den Differenzbetrag als Schadensersatz verlangen.

3

Der Leasinggeber ist verpflichtet, das zurückgegebene Fahrzeug mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bestmöglich zu verwerten; ein erzielter Veräußerungserlös ist auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen.

4

Zur Feststellung von Mängeln und der daraus resultierenden Wertminderung sind Gutachten und Zeugenbekundungen geeignete Beweismittel; liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Schäden erst nach der Rückgabe entstanden sind, sind sie dem Rückgabepflichtigen zuzurechnen.

Relevante Normen
§ 535 BGB§ 556 BGB§ Art. 229 EGBGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.364,96 EUR nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Durch Leasingvertrag vom 04.10.1999 leasten die Beklagten bei der Klägerin eine Mercedes-Benz Limousine Typ V 220 CDI Ambiente Kombi. Die Laufzeit des Vertrages war mit 48 Monaten, die Laufleistung mit 30.000 km/Jahr, die monatliche Leasingrate mit 1.044,00 DM, der kalkulierte Restwert mit 24.009,18 DM zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.

3

Die Beklagten nutzten das Fahrzeug als Taxi. Nach Ablauf der Laufzeit gaben die Beklagten das Fahrzeug am 03.11.2003 an die Klägerin zurück.

4

Die Klägerin ließ ein Wertgutachten über das Fahrzeug erstellen. Gemäß Gutachten TÜV Rheinland Berlin Brandenburg vom 19.01.2004 belief sich der Händlereinkaufswert des Fahrzeugs auf netto 2.844,83 EUR. In dem Gutachten sind diverse Schäden an dem Fahrzeug aufgeführt, insbesondere auch ein Schaden an dem Getriebe.

5

Die Klägerin hat das Fahrzeug zu einem Nettopreis von 3.000,00 EUR am 16.01.2004 an einen Autohändler in F veräußert.

6

Die Klägerin beansprucht von den Beklagten den im Verhältnis zum kalkulierten Restwert entstandenen Mindererlös in Höhe von 10.364,96 EUR.

7

Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 10.364,96 EUR nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszins seit dem 12.02.2004 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreiten, dass das Fahrzeug einen Getriebeschaden bei der Rückgabe aufgewiesen habe. Die in dem Gutachten des TÜV Rheinland Berlin Brandenburg festgestellten Minderwerte hinsichtlich Wischerblätter, Stoßfänger und Kratzspuren an der Innenverkleidung seien nicht von ihnen zu tragen. Es handele sich um Verschleiß aufgrund vertragsgemäßen Gebrauchs. Auch Kosten für die Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung seien nicht berechtigt. Das Fahrzeug habe zumindest einen Restwert von 6.043,31 EUR aufgewiesen.

12

Die Klägerin habe sich um eine bestmögliche Verwertung des Fahrzeugs nicht bemüht. Sie habe es unterlassen, mindestens zwei weitere Angebote einzuholen.

13

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

14

Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.12.2004 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

17

Die Klägerin kann die Beklagten aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Leasingvertrag vom 04.10.1999 über den Pkw Mercedes-Benz V 220 CDI Ambiente Kombi auf Zahlung von 10.364,96 EUR in Anspruch nehmen.

18

Nach den vertraglichen Vereinbarungen war der Restwert des Fahrzeugs nach Ablauf der Vertragszeit mit 24.009,18 DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer kalkuliert.

19

Die Beklagten haben sich in gesonderter Erklärung zum Leasingvertrag zum Ausgleich dieses Restwertes gegenüber der Klägerin verpflichtet, sofern die Klägerin von ihrem Recht, das Fahrzeug den Beklagten nach Ablauf der Grundmietzeit zum Kauf anzudienen, Gebrauch macht.

20

Die Klägerin hat den Beklagten das Fahrzeug mit Schreiben vom 05.11.2003 zum kalkulierten Restwerk zum Kauf angeboten. Die Beklagten haben auf dieses Angebot der Klägerin nicht reagiert.

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Die Beklagten sind damit der von ihnen übernommenen und garantierten vertraglichen Verpflichtung zum Ausgleich des kalkulierten Restwerts nicht nachgekommen. Aufgrund dieses vertraglichen Fehlverhaltens ist die Klägerin von den Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe der übernommenen Verpflichtung zu fordern berechtigt. Einen erzielten Erlös für das Fahrzeug aus anderweitiger Verwertung hat sich die Klägerin hierauf anrechnen zu lassen.

22

Die Abrechnung der Klägerin ist nicht zu beanstanden.

23

Den Leasinggeber trifft grundsätzlich die Verpflichtung, das Leasingfahrzeug mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bestmöglich zu verwerten (Palandt-Weidenkaff, BGB, 63. Aufl. Einf. v. § 535 Rdnr 70).

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Die Beklagten können der Klägerin eine Verletzung ihrer Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung des Fahrzeugs nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber nicht vorwerfen.

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Nach den Bekundungen der Zeugen S und T wies das Fahrzeug bei der Rückgabe erhebliche Mängel auf.

26

Der Zeuge S, Kfz-Meister bei der Mercedes Vertragswerkstatt Autohaus K gen in G, hat das Fahrzeug im Januar 2004 auf Getriebeschäden hin untersucht. Das Öl war verbrannt und das Getriebe hatte keinen Kraftschluß mehr. Das Fahrzeug war mit dem Getriebe nicht mehr ordnungsgemäß zu fahren. Die Kosten für die Reparatur hat der Zeuge mit 3.707,69 EUR netto ermittelt. Eine kostengünstigere Reparatur war nach den Bekundungen des Zeugen nicht möglich.

27

Nach den Bekundungen des Zeugen T, der das Gutachten für den TÜV Rheinland Berlin Brandenburg erstellt hat, gingen die festgestellten Schäden an dem Fahrzeug hinsichtlich Wischerblätter, Stoßfänger und Innenverkleidung deutlich über übliche Verschleißerscheinungen hinaus auch unter Berücksichtigung der Nutzung des Fahrzeugs als Taxi. Die Hauptuntersuchung und die Abgasuntersuchung für das Fahrzeug waren bei der Rückgabe nach den Bekundungen des Zeugen überfällig.

28

Das Gericht hat keine Veranlassung an den Bekundungen der Zeugen S und T zu zweifeln.

29

Die Bekundungen des Zeugen S2, wonach dieser das Fahrzeug zu dem Gelände der Klägerin gefahren hat und Schäden an dem Getriebe nicht festgestellt hat, stehen dem nicht entgegen. Ein Führen des Fahrzeugs war trotz des Getriebeschadens noch möglich, wie den Bekundungen der Zeugen S und T zu entnehmen ist.

30

Es besteht auch kein Anhalt dafür, dass der Schaden erst nach der Rückgabe des Fahrzeugs eingetreten ist. Der Kilometerstand bei der Rückgabe am 03.11.2003 (164.902 Km) und bei der Überprüfung des Fahrzeugs durch den Zeugen T am 09.01.2004 (164.903 Km) ist praktisch gleich. Die Überprüfung im Hause M hat ausweislich des erstellten Kostenvoranschlags vom 15.01.2004 unmittelbar danach stattgefunden, wobei das Fahrzeug dorthin eingeschleppt worden ist, so der Zeuge S. Für eine anderweitige Nutzung des Fahrzeugs nach der Rückgabe besteht hiernach kein Anhalt.

31

Die Beklagten trifft die Haftung für den mangelhaften Zustand des Fahrzeugs unter dem Gesichtspunkt der Schlechterfüllung ihrer Rückgabepflicht, § 556 BGB a.F. (Art 229 § 5 EGBGB). Die an dem Fahrzeug vorhandenen Mängel gingen deutlich über übliche Verschleißerscheinungen aufgrund vertragsgemäßen Gebrauchs, die mit der Leasingrate abgedeckt sind, hinaus (vgl. hierzu Reinking, NZV 97, 3).

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Unter Berücksichtigung der vorhandenen Fahrzeugschäden ist die Wertbemessung des Fahrzeugs mit netto 2.844,83 EUR nicht zu beanstanden. Das Gericht folgt den Bekundungen des Zeugen T und dessen Bewertung in dem erstellten Gutachten. Zu berücksichtigen ist auch, dass das Fahrzeug über die festgestellten Mängel hinaus eine Kilometerleistung weit über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus aufwies.

33

Auch ein Vergleich mit der Schwacke-Liste (eurotaxSchWACKE 11/03), im Gebrauchtwagenhandel führend für die Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen, lässt eine fehlerhafte Wertbemessung des Fahrzeugs nicht erkennen. Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs und Baujahrs sind hier mit einem Wert von 13.300,00 EUR eingestuft. Dabei ist allerdings ein altersentsprechender Erhaltungszustand und eine monatliche Laufleistung von ca. 2.400 km zugrundegelegt. In beiden Punkten weicht das streitgegenständliche Fahrzeug deutlich ab. Die vorhandenen Schäden führen laut Gutachten zu einer Wertminderung von 5.892,00 EUR, die Laufleistung liegt etwa 50.000 km über dem Durchschnitt.

34

Der Klägerin kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden, das Fahrzeug unter Wert veräußert zu haben.

35

Der von der Klägerin mit 3.000,00 EUR erzielte Verkaufserlös mit geht über die Wertbemessung gemäß Gutachten TÜV Rheinland Berlin Brandenburg hinaus. Den Beklagten war mit Schreiben der Klägerin vom 05.11.2003 der Erwerb des Fahrzeugs angeboten worden. Die Beklagten haben hierauf trotz Mahnung nicht reagiert. Mit Schreiben der Klägerin vom 08.01.2004 sind die Beklagten über eine Verwertung des Fahrzeugs in Kenntnis gesetzt worden. Ein Kaufinteressent ist von Beklagtenseite nicht genannt worden. Die Veräußerung des Fahrzeugs zum ermittelten Händlereinkaufswert ist hiernach nicht zu beanstanden.

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Die Einwendungen der Beklagten gegen das Klagebegehren sind nicht begründet. Der Klage war stattzugeben.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.