Werklohn nach Elektroarbeiten: Beklagter als Auftraggeber trotz Eigentum der Ehefrau
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einer Werklohnrechnung für Brandsanierung und Elektroarbeiten Zahlung vom Beklagten, der seine Passivlegitimation mit Hinweis auf das Alleineigentum seiner Ehefrau bestritt. Das Gericht hielt den Kläger aufgrund einer Inkassozession seines Mitgesellschafters für aktivlegitimiert. Nach der Beweisaufnahme hatte der Beklagte die Arbeiten selbst beauftragt, ohne offenzulegen, im Namen der Ehefrau zu handeln, sodass er Vertragspartner wurde. Das Versäumnisurteil wurde hinsichtlich des Restbetrags aufrechterhalten; im Übrigen wurde der Rechtsstreit wegen Teilzahlung in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Ausgang: Versäumnisurteil bzgl. Restwerklohn aufrechterhalten; im Übrigen Erledigung der Hauptsache nach Teilzahlung festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Werklohnforderung kann vom Zessionar im eigenen Namen geltend gemacht werden, wenn ihm der Mitberechtigte die Forderung wirksam zur Einziehung abgetreten hat (Inkassozession).
Wer Werkleistungen veranlasst und als alleiniger Ansprechpartner auftritt, haftet als Auftraggeber, wenn er nicht unmissverständlich offenlegt, dass er im Namen eines Dritten handelt.
Für die Zuordnung des Vertragspartners ist maßgeblich, wie der Unternehmer das Auftreten des Bestellers nach Treu und Glauben verstehen durfte (Eigengeschäft vs. Handeln für einen Dritten).
Einwendungen gegen die Höhe der Werklohnrechnung greifen nicht durch, wenn der geltend gemachte Stunden- und Materialaufwand nach Beweisaufnahme als erforderlich und angemessen bestätigt wird.
Wird eine ursprünglich begründete Zahlungsklage während des Prozesses durch Teilzahlung erfüllt, ist der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, 21 U 87/00 [NACHINSTANZ]
Tenor
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Wuppertal vom 19. Dezember 1997 (17 0 417/97) wird aufrechterhalten,soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 7.327,70 DM nebst 4 % Zinsen aus 22.327,70 DM fürdie Zeit vom 1. Mai 1997 - 2. Januar 1998 und aus
7.327,70 DM seit dem 3. Januar 1998 zu zahlen.
Im übrigen ist der Rechtsstreit, soweit nicht Rücknahme wegen der Zinsmehrforderung erfolgt ist, in der Hauptsache erledigt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt .
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 12.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Die Vollstrek-kung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetztwerden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.
Tatbestand
Der Kläger ist Mitinhaber der Firma F und Datentechnik. Der Beklagte ist Inhaber der Firma B. Die Parteien standen über längeren Zeitraum in Geschäftsbeziehungen.
Am 27. Februar 1997 ereignete sich im Hause D in S ein Brandschaden. Eigentümerin des Hauses ist die Ehefrau des Beklagten. Die Firma des Klägers übernahm am Tag nach dem Brandschaden die Notinstandsetzung der Heizung. In der Folgezeit wurde der Brandschaden von der Firma des Klägers im Hause beseitigt und darüber hinausgehende Elektroarbeiten durchgeführt. Der Kellerbereich wurde mit einer neuen Elektroinstallation versehen. Im Schlafzimmer und im Esszimmer wurden neue Elektroleitungen unter Putz verlegt und Stemmarbeiten hierfür durchgeführt. Die Außenlampen wurden erneuert und die Satelliteneinrichtung wurde erweitert und mit einem Anschlussgerät ergänzt.
Die Firma des Klägers stellte dem Beklagten die durchgeführten Arbeiten am 30. April 1997 mit 22.327,70 DM in Rechnung. Die Rechnung beinhaltet 163 Arbeitsstunden zum Einheitspreis von 65,00 DM, 14 Anfahrtspauschalen zum Einheitspreis von 48,00 DM sowie Material in Höhe 8.148,39 DM. Zahlungen auf die Rechnung erfolgten nicht.
Der Kläger beansprucht von dem Beklagten die Zahlung des offenen Rechnungsbetrags.
Der Kläger behauptet:
Er sei zur Geltendmachung der Klageforderung im eigenen Namen von seinem Mitgesellschafter berechtigt. Auftraggeber der in Rechnung gestellten Arbeiten sei der Beklagte. Der Beklagte allein habe die Arbeiten mit der Klägerseite vor Ort besprochen und im eigenen Namen die Aufträge erteilt. Die in Rechnung gestellten Stunden und der Materialaufwand seien zur Durchführung der Arbeiten erforderlich gewesen sowie angemessen und üblich.
Durch Versäumnisurteil des Landgerichts Wuppertal vom 19. Dezember 1997 (17 0 417/97) ist der Beklagte antragsgemäß und kostenpflichtig verurteilt worden an den Kläger 22.327,70 DM nebst 12,75 % Zinsen darauf seit dem 30. April 1997 zu zahlen. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt.
Im Verlaufe des Rechtsstreits ist auf das Klagebegehren ein Teilbetrag von 15.000,00 DM am 2. Januar 1998 an den Kläger gezahlt worden.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil des Landgerichts Wuppertal mitder Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass der Beklagte anden Kläger 7.327,70 DM sowie 4 % Zinsen aus 22.327,70 DM für die Zeit vom 1. Mai 1997 bis 2. Januar 1998 und aus 7.327,709 DM seit dem 3. Januar 1998 zu zahlen hat.
Im übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit inder Hauptsache erledigt ist.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 19. Dezember 1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Die Rechnung laute auf die Firma F bestehend aus dem Kläger und seinem Mitgesellschafter Jochen T. Zu alleinigen Geltendmachung der Forderung sei der Kläger nicht berechtigt.
Der Beklagte bestreitet weiter seine Passivlegitimation. Die Beauftragung zur Durchführung der streitgegentändlichen Arbeiten sei einzig und allein durch seine Ehefrau erfolgt. Diese sei auch Alleineigentümerin des Anwesens am D in S. Die Ehefrau habe nur die Arbeiten in Auftrag gegeben, die zur Beseitigung des Brandschadens erforderlich gewesen seien. Die Rechnung des Klägers sei übersetzt. Der Lohnbestandteil sei überhöht.
Der Beklagte schließt sich der Teilerledigungserklärung des Klägers nicht an. Nach seiner Auffassung ist das Klagebegehren schon wegen fehlender Passivlegitimation von vornherein unbegründet .
Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschriften vom 26. Oktober 1998 und 25. Oktober
1999 sowie auf das Gutachten des Sachverständigen T vom 11. Juni 1999/20. Januar 2000 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist, soweit nicht wegen der Zinsmehrforderung zurückgenommen, begründet.
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Wuppertal vom 19. Dezember 1997 war in Höhe von 7.327,70 DM nebst 4 % Zinsen aus 22.327,70 DM für die Zeit vom 1. Mai 1997 bis 2. Januar 1998 und aus 7.327,70 DM seit dem 3. Januar 1998 aufrechtzuerhalten. In Höhe des geleisteten Teilbetrages von 15.000,00 DM auf die Klageforderung war die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen.
Der Kläger kann von dem Beklagten aus den durchgeführten Elektroarbeiten die Zahlung von 22.327,70 DM verlangen (§ 631 BGB), wobei in Höhe des geleisteten Teilbetrages von 15.000,00 DM das Zahlungsbegehren im Verlaufe des Rechtsstreits seine Erledigung gefunden hat.
Die Einwände des Beklagten gegen das Klagebegehren sind sämtlich unbegründet.
Der Kläger ist zur Geltendmachung der Forderung berechtigt. Ausweislich der von dem Kläger vorgelegten schriftlichen Vereinbarung vom 20. November 1997 zwischen ihm und seinem Mitgesellschafter J ist der Kläger berechtigt, die streitgegenständliche Forderung allein und im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an sich alleine zu verlangen. Dem Kläger persönlich ist hiernach wirksam Inkassosession in Bezug auf die streitgegenständliche Forderung erteilt. Gegen die Aktivlegitimation des Klägers bestehen keine Bedenken.
Der Beklagte ist auch passivlegitimiert. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Beklagte persönlich die Firma des Klägers mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt ohne deutlich zu machen, daß die Auftragserteilung im Namen seiner Ehefrau erfolge.
Nach den Bekunden des Zeugen T war es der Beklagte, der die Firma des Klägers erstmalig von dem Brandschaden im Hause D in S in Kenntnis setzte und um Durchführung zunächst der dringendsten Arbeiten zur Wiederinstandsetzung der Heizungsanlage bat. Dementsprechend ist die Heizungsanlage und die Installation hierzu von Klägerseite erneuert worden. In der Folgezeit ist dann die Durchführung der weiteren Elektroarbeiten im Hause angesprochen worden, wobei Ansprechpartner stets der Beklagte war. Die gewünschten Arbeiten sind von dem Beklagten mit der Klägerseite besprochen und der Auftrag zur Durchführung dieser Arbeiten von dem Beklagten erteilt worden. Auch Wünsche hinsichtlich des Materials sind allein von dem Beklagten geäußert worden. Wer Eigentümer des Hauses gewesen sei, sei dabei nicht zur Sprache gekommen. Die Klägerseite habe auch keine Kenntnis davon gehabt, dass das Haus im Alleineigentum der Ehefrau des Beklagten gestanden habe. Entsprechend diesem Verhalten des Beklagten sei auch die Rechnungsstellung allein gegenüber dem Beklagten erfolgt.
Die Bekundungen des Zeugen T werden bestätigt durch die Aussage des Zeugen M. Auch dieser Zeuge, der zeitweise an den Arbeiten beteiligt war, hat Äußerungen des Beklagten in dem Sinne, dass die Arbeiten im Auftrag seiner Ehefrau durchgeführt werden sollen, nicht zu bestätigen vermocht.
Gesprächspartner hinsichtlich der gesamten Arbeiten war hiernach allein der Beklagte. Der Beklagte war zudem mit dem Kläger und dessen Mitgesellschafter gut bekannt. Auch dieses spricht dafür, dass die einzelnen Arbeiten unmittelbar zwischen den Parteien abgesprochen worden sind. Die Bekundungen der Ehefrau des Beklagten stehen dem nicht entgegen. Auch die Ehefrau des Beklagten
hat vielmehr angegeben, dass die Einzelheiten zur technischen Ausführung der Arbeiten mit ihrem Ehemann, dem Beklagten, besprochen worden seien. Selbst wenn die Ehefrau des Beklagten in Gesprächen mit dem Kläger oder seinem Mitgesellschafter davon gesprochen hat, dass es "bei uns" gebrannt habe, und ob der Schaden "für uns" beseitigt werden könne, besagt dies nichts über eine Auftragserteilung durch die Ehefrau des Beklagten. Der maßgebliche Gesprächspartner für die Durchführung sämtlicher Arbeiten blieb allein der Beklagte. Von daher war der Beklagte gehalten unmißverständlich darauf hinzuweisen, dass Auftraggeber seine Ehefrau sei, sofern er nicht selbst als Auftraggeber in Erscheinung treten wollte. Diese Klarstellung ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von Seiten des Beklagten nicht erfolgt.
Der Kläger dürfte danach das Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit der Besprechung und Durchführung der Arbeiten so verstehen, dass es sich um ein Eigengeschäft des Beklagten handelt. Der Beklagte wird deshalb zurecht von dem Kläger als Auftraggeber der Arbeiten hieraus in Anspruch genommen.
Das Klagebegehren ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Der Sachverständige hat den Aufwand hinsichtlich Lohnstunden und Material für die Durchführung der in Rechnung gestellten Arbeiten im wesentlichen bestätigt. Soweit der Sachverständige anstelle der berechneten 163 Stunden lediglich 142,25 Stunden nachvollziehen kann und für gerechtfertigt hält, folgt das Gericht in diesem Punkte den Bekundungen des Zeugen T. Der Zeuge T hat überzeugend angegeben, dass der tatsächliche Stundenaufwand intern vermerkt und die Addition die in Rechnung gestellten 163 Stunden ergeben habe. Stundenzettel habe man sich wegen des guten Vertrauensverhältnisses zu dem Beklagten seinerzeit nicht abzeichnen lassen. Der Zeuge war sich sicher, dass die in Rechnung gestellten Stunden auch tatsächlich vor Ort erbracht worden seien.
Im Hinblick darauf, dass dem Sachverständigen die objektiven Anknüpfungspunkte nach dem Eintritt des Brandschadens und vor
Durchführung der streitgegenständlichen Arbeiten nicht voll umfänglich zur Verfügung standen, und im Hinblick darauf, dass die Differenz zwischen den berechneten und die von dem Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Stunden nur geringfügig ist, gibt das Gericht den Bekundungen des Zeugen T in diesem Punkte den Vorzug. Der genaue Umfang derartiger Arbeiten ist im nachhinein nur schwer zu rekonstruieren. Von daher ist der Kläger berechtigt, die in Rechnung gestellte Stundenzahl von 163 Stunden von dem Beklagten vergütet zu erhalten.
Gleiches gilt für den von dem Sachverständigen ermittelten Differenzbetrag für das Material in Höhe von 546,28 DM. Auch hier weichen die Feststellungen des Sachverständigen nur ganz geringfügig von den in Rechnung gestellten Preisen ab. Die Differenz liegt netto deutlich unter 10 %. Auch in diesem Punkte glaubt das Gericht den Bekundungen des Zeugen T, wonach die Aufstellung der Materialien anhand der Lieferscheine nach Abschluss der Arbeiten erstellt worden ist.
Der Kläger ist hiernach berechtigt, den gesamten in Rechnung gestellten Betrag von 22.327,70 DM von dem Beklagten zu beanspruchen .
In Höhe von 15.000,00 DM hat der Rechtsstreit seine Erledigung gefunden, nach dem das ursprünglich auch in dieser Höhe berechtigte Klagebegehren durch die Zahlung im Verlaufe des Rechtsstreits erfüllt worden ist.
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Wuppertal vom 19. Dezember 1997 war hiernach in dem tenorierten Umfang aufrechtzuerhalten, im übrigen war der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären soweit nicht Klagerücknahme hinsichtlich der Zinsmehrforderung erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.