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Landgericht Wuppertal·16 T 72/23·19.09.2023

Streitwertbeschwerde gegen Streitwertfestsetzung wegen einmaligen Parkverstoßes zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtGerichtsgebührenrechtStreitwertfestsetzungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte die Festsetzung des Streitwerts durch das Amtsgericht Remscheid für einen Unterlassungsanspruch nach einem einmaligen Parkverstoß. Streitfrage war, ob der angesetzte Wert von 500 EUR zu niedrig sei gegenüber dem von der Klägerin behaupteten Wert. Das Landgericht bestätigte den Streitwert, da nur ein einzelner Verstoß und keine ausreichende Wiederholungsgefahr vorlagen. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen; die weitere Beschwerde wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen Festsetzung des Streitwerts auf 500 EUR als unbegründet abgewiesen; weitere Beschwerde nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Streitwerts für einen Unterlassungsanspruch kommt es auf die Bedeutung der konkreten streitigen Angelegenheit in Bezug auf den konkret zu verurteilenden Beklagten an, nicht auf die pauschale Erfahrung der Klägerin mit vergleichbaren Verstößen.

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Ein hoher Streitwert ist nur dann gerechtfertigt, wenn mehrere Verstöße oder eine substantielle Wiederholungsgefahr des beklagten Verhaltens vorgetragen und feststellbar sind; ein einzelner kurzer Parkverstoß rechtfertigt regelmäßig keinen deutlich erhöhten Streitwert.

3

Die Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG ist statthaft und fristgerecht einzulegen; in der Sache fehlt sie jedoch, wenn die Vorinstanz den Streitwert auf der Grundlage der einzelfallbezogenen Umstände zutreffend ermittelt hat.

4

Eine Kostenentscheidung ist nach § 68 Abs. 3 GKG entbehrlich, wenn das Verfahren gebührenfrei ist, keine besonderen Auslagen entstanden sind und keine Kostenerstattung stattfindet.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 GKG§ 48 Abs. 2 S. 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Remscheid, 7 C 28/23

Tenor

Die Beschwerde der Klägerseite vom 04.04.2023 gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts Remscheid vom 23.03.2023 (7 C 28/23) wird zurückgewiesen.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Die Streitwertbeschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthaft, fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig.

4

In der Sache hat das Rechtsmittel allerdings keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht den Streitwert des Rechtsstreits gemäß § 48 Abs. 2 S. 1 GKG auf 500 EUR festgesetzt.

5

Auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses vom 23.03.2023 sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 03.05.2023 wird insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen.

6

Die Ausführungen der Klägerseite in ihrem Schreiben vom 04.04.2023 geben keinen Anlass davon abzuweichen. Zurecht hat das Amtsgericht hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs darauf hingewiesen, dass ein Betrag von 2.000 EUR offensichtlich überhöht ist, weil insofern nicht eine Vielzahl von Verstößen zugrunde gelegt werden kann. Die Bedeutung der hier allein maßgeblichen Angelegenheit bemisst sich nicht danach, wie viele Parkverstöße die Klägerin allgemein erfahren hat bzw. erfährt, sondern ausschließlich danach, wie viele davon durch den hiesigen Beklagten verursacht wurden bzw. werden. Anders als in dem klägerseits zitierten Urteil des Amtsgerichts München vom 22.12.2009, Az. 241 C 7703/09, (-dort Streitwert von 2.000 EUR -), bei welchem es in der Vergangenheit zu mindestens 6 Parkverstößen durch die Beklagte gekommen war, war dem hiesigen Beklagten lediglich ein einzelner Parkverstoß über 15 Minuten angelastet worden. Auch zuzüglich der zu vermutenden Wiederholungsgefahr, welche ebenso im Fall des Amtsgerichts München bestand, rechtfertigt sich daher im Ergebnis kein höherer Streitwert. Das Amtsgericht Remscheid hat die Umstände des Einzelfalls hier zutreffend ermittelt und in diesem Zusammenhang auch zurecht Kosten für das Abschleppen eines unberechtigten Fahrzeuges ins Verhältnis gesetzt.

7

II.

8

Eine Kostenentscheidung ist nicht geboten, weil das Verfahren gebührenfrei ist, besondere Auslagen nicht entstanden sind und eine Kostenerstattung nicht stattfindet, § 68 Abs. 3 GKG.

9

Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG.