Beschwerde gegen 50%-Berücksichtigung der Kinder bei Pfändung des Arbeitseinkommens
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner wendet sich gegen die Anordnung, seine beiden Töchter bei der Berechnung des pfändungsfreien Arbeitseinkommens nur zu 50 % zu berücksichtigen. Streitpunkt ist, ob von den Müttern erbrachte Bar- und Naturalleistungen als eigene Einkünfte der Kinder i.S.v. § 850c Abs. 6 ZPO anzurechnen sind. Das Landgericht weist die Beschwerde zurück und bestätigt die hälftige Berücksichtigung: Naturalunterhalt verringert den Bedarf und entlastet den Schuldner, reine Betreuungsleistungen sind dagegen nicht pauschal als Einkommen anzusehen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen hälftige Berücksichtigung der Töchter bei der Pfändungsfreigrenze abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 850c Abs. 6 ZPO ermöglicht dem Vollstreckungs- bzw. Insolvenzgericht, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung eine unterhaltsberechtigte Person ganz oder teilweise bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens unberücksichtigt zu lassen; die Vorschrift erfasst alle Arten von Einkünften einschließlich Naturalleistungen.
Naturalunterhalt (z. B. unentgeltliches Wohnen, freie Kost) ist als eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten im Sinne von § 850c Abs. 6 ZPO zu berücksichtigen und mindert damit dessen Bedarf sowie die Unterhaltsverpflichtung des Schuldners.
Betreuungsleistungen des betreuenden Elternteils sind nicht ohne Weiteres als Einkommen gleichzustellen; werden aber neben Betreuungsleistungen zusätzliche Bar- oder Naturalleistungen erbracht, verringern auch diese den Bedarf des Berechtigten und entlasten den unterhaltspflichtigen Schuldner.
Bei getrennt lebenden Eltern im Residenzmodell können die Leistungen des nicht betreuenden Elternteils sowie die vom betreuenden Elternteil zusätzlich gewährten Naturalleistungen dazu führen, dass eine quotal hälftige Berücksichtigung des Kindes bei der Pfändungsfreigrenzenberechnung angemessen ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 03.03.2022 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf "bis 500,00 Euro" festgesetzt.
Rubrum
I.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gemäß den §§ 4, 36 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. den §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthaft.
Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden.
Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Die Entscheidung des Amtsgerichts, die Töchter des Schuldners gemäß § 36 Abs. 1 InsO i.V.m. § 850c Abs. 1 und Abs. 6 ZPO bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners nur zu 50 % zu berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden. Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
1.
Nach § 850c Abs. 6 ZPO kann das Vollstreckungsgericht oder das nach § 36 Abs. 4 S. 1 InsO an seine Stelle tretende Insolvenzgericht nach billigem Ermessen bestimmen, dass eine unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt.
Schon nach ihrem Wortlaut erfasst die Vorschrift alle Arten von Einkünften. Sie will die Berücksichtigung des Berechtigten, der eigene Einkünfte bezieht, flexibel gestalten, wobei das Gericht in seine Erwägungen den Lebensbedarf einzubeziehen hat, der aus dem Arbeitseinkommen des Schuldners zu bestreiten ist. Es ist zu prüfen, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten dazu führen, dass dem Schuldner insoweit kein eigenes Einkommen verbleiben muss, weil der Bedarf des Unterhaltsberechtigten anderweitig gedeckt ist. Deshalb sind Unterhaltszahlungen, die der Unterhaltsberechtigte vom anderen Elternteil oder Dritten bezieht, als eigene Einkünfte im Sinne von § 850c Abs. 6 ZPO zu berücksichtigen. Geld, welches der Unterhaltsberechtigte von dritter Seite bezieht, verringert seinen Bedarf und entlastet den zum Unterhalt verpflichteten Schuldner Gleiches gilt für Zuwendungen, die dem Unterhaltsberechtigten in Natur geleistet werden. Auch diese, etwa unentgeltliches Wohnen oder freie Kost, mindern die Unterhaltsverpflichtung des Schuldners. Es besteht daher kein sachlicher Grund, zwischen der Art der Gewährung des Unterhalts zu unterscheiden. Daher sind Einkünfte, die dem Unterhaltsberechtigten in Natur zufließen, zu den Einnahmen im Sinne von § 850c Abs. 6 ZPO zu zählen (BGH WM 2020, 288; BGH NZI 2015, 561).
Im Rahmen des § 850c Abs. 6 ZPO können als Einkünfte des Unterhaltsberechtigten folglich sowohl ein Barunterhalt als auch ein Naturalunterhalt angerechnet werden. Dabei handelt es sich um Leistungen, die dem Unterhaltsberechtigten und damit mittelbar dem Schuldner als geldwerter Vorteil konkret wirtschaftlich zugutekommen.
Einem Bar- oder Naturalunterhalt können Betreuungsleistungen eines (nicht barunterhaltspflichtigen) Elternteils in Form von Versorgung, Erziehung, persönlicher Zuwendung und Haushaltsführung nicht als Einkommen gleichgestellt werden. Die Bestimmung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erklärt Betreuungsleistungen des einen und Barleistungen des anderen Elternteils für grundsätzlich gleichwertig und trägt der Tatsache Rechnung, dass eine auf den Einzelfall abstellende rechnerische Bewertung des Betreuungsaufwandes unzulänglich bliebe. Mithin genügt der Elternteil, der das Kind betreut, dadurch regelmäßig seiner Unterhaltspflicht. Für den Schuldner, der sein minderjähriges Kind nicht betreut, bedeutet dies, dass er mit seinem Arbeitseinkommen den vollen Barbedarf des Kindes bestreiten muss (vgl. BGH Urt. v. 16.04.2015 – IX ZB 41/14).
Wenn der andere Elternteil aber über die geschuldeten Betreuungsleistungen hinaus weitere Bar- oder Naturalleistungen wie unentgeltliches Wohnen oder freie Kost erbringt, verringert er auch den Bedarf des Berechtigten und entlastet so den zum Unterhalt verpflichteten Schuldner (vgl. BGH WM 2020, 288; BGH NZI 2015, 561).
2.
Gemessen hieran können die von den Kindsmüttern gegenüber den Töchtern des Schuldners erbrachten Leistungen im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 850c Abs. 6 ZPO als eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Kinder bedarfsmindernd berücksichtigt werden, auch wenn die ausschließliche Betreuung der Kinder durch die Mütter erfolgt (vgl. BGH NZI 2015, 561; LG Leipzig JurBüro 2015, 269; LG Stralsund JurBüro 2016, 491; AG Syke JurBüro 2017, 204).
Eine entsprechende Berücksichtigung bei der Berechnung des pfändungsfreien Einkommens des Schuldners ist daher angezeigt
Im Hinblick auf § 1606 Abs. 3 BGB ist auch die vom Insolvenzverwalter beantragte und vom Amtsgericht angeordnete hälftige Berücksichtigung der beiden Töchter des Schuldners im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 850c Abs. 6 ZPO nicht zu beanstanden. Auch die Ausführungen des Schuldnervertreters in seinem Schriftsatz vom 05.01.2023 rechtfertigen keine abweichende Bewertung.
a)
Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.04.2015 – IX ZB 41/14 lässt sich – entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnehmen – dass die unter 1. genannten Grundsätze nicht auf getrenntlebende Elternteile, bei denen das Kind im Rahmen des sog. Residenzmodells seinen Lebensmittelpunkt im Hause eines Elternteils hat, übertragen werden können. Richtig ist zwar, dass das minderjährige Kind gegen den betreuenden Elternteil keinen Anspruch auf Barunterhalt hat. Entscheidend ist aber, dass der Schuldner auch durch die von dem anderen Elternteil erbrachten Unterhaltsleistungen entlastet wird.
Nach dem Vortrag des Schuldners halten sich seine Töchter mittlerweile überwiegend im Haushalt ihrer Mütter auf, haben mithin dort ihren Lebensmittelpunkt. Die Mutter der minderjährigen Tochter K. erfüllt damit die dieser gegenüber bestehende Unterhaltspflicht „in natura“; sie erbringt neben dem Betreuungsunterhalt gegenüber ihrer Tochter Naturalleistungen in Form von unentgeltlichem Wohnen und freier Kost, wodurch sie den Bedarf des Kindes verringert und den zum Unterhalt verpflichteten Schuldner entlastet.
In diesem Zusammenhang spielt die Höhe der Einkommen der Mutter von K. und des Schuldners aufgrund der angenommenen Gleichwertigkeit von Bar- und Naturalunterhalt bei einem quotalen Vergleich keine bzw. nur eine untergeordnete Rolle. Unabhängig vom Einkommen sind es 50 %. Denn unabhängig von der Höhe ihres Einkommens erbringt die Mutter den Betreuungs- und Naturalunterhalt, was eine Entlastung für den unterhaltsverpflichteten Schuldner darstellt.
So hat bereits der BGH mit Urt. v. 21.12.1977 – IV ZR 4/77 ausgeführt:
„Die von der Mutter ausgeübte Pflege und Erziehung der Kinder gilt in der Regel als Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht (§ 1606 III 2 BGB). Sie wird im allgemeinen als eine den finanziellen Leistungen des Vaters gleichwertige Leistung anzusehen sein, wenn sich die Unterhaltszahlungen des Vaters im durchschnittlichen Rahmen halten, etwa, wie hier, im Rahmen der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle”.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Schuldner leistet den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Da die Mutter seiner Tochter K. nach dem Vorbringen des Schuldners über ein Nettoeinkommen von rund 2.500,00 Euro verfügt, ist auch davon auszugehen dass sie in der Lage ist, ihrer Unterhaltsverpflichtung tatsächlich nachzukommen und dies auch tut. Anderes ist auch nicht vorgetragen. Damit ist nach dem Vorgesagten davon auszugehen, dass durch die Betreuungsleistungen der Mutter und den Barunterhalt des Schuldners sich beide Elternteile jeweils hälftig gleichwertig am Bedarf des Kindes beteiligen.
b)
Da die gemeinsame Tochter Q. bereits volljährig ist, bedarf sie keiner Betreuung mehr. Auch ihre Mutter schuldet ihr gegenüber daher nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteiligen Barunterhalt. Denn im Falle von getrennt lebenden Eltern sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, dies betrifft auch den Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Angesichts der Höhe der Einkünfte des Schuldners und der Mutter seiner Tochter Q. erscheint jedoch auch insoweit eine nur hälftige Berücksichtigung der Tochter angemessen (vgl. LG Tübingen RPfleger 2008, 514; LG Nürnberg-Fürth FamRZ 2002, 557-559).
Der Schuldner leistet den nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldeten Mindestunterhalt. Die Mutter seiner Tochter Q. verfügt nach dem Vorbringen des Schuldners über monatliche Einnahmen in Höhe von 1.557,67 Euro, die dem Gläubigerzugriff nicht unterliegen, sehr wohl aber geeignet sind, die durch das Kind entstehende Unterhaltslast in erheblichem Umfang aufzufangen. Wenn die Mutter aber über ein Einkommen in nahezu gleicher Höhe wie der Schuldner verfügt, bleibt das gemeinsame Kind bei der Einkommenspfändung gegen den Schuldner teilweise unberücksichtigt.
Die von dem Schuldner begehrte höhere Berücksichtigung als 50 % erscheint nach allem nicht angemessen.
c)
Soweit der Schuldner ergänzend darauf verweist, dass er nach wie vor jeweils ein eigenes Zimmer für seine Töchter bereit halte, für die er Mietzahlungen aufzuwenden habe, hat der Insolvenzverwalter zutreffend darauf hingewiesen, dass Mietzahlungen bereits im Pfändungsfreibetrag enthalten sind.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 ZPO nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Nach billigem Ermessen hat die Kammer den Beschwerdewert auf die niedrigste Wertstufe festgelegt.