Gerichtsvollzieher zuständig für öffentliche Zustellung der Ladung zur Vermögensauskunft
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragt die öffentliche Zustellung der Ladung des Schuldners zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft; die Gerichtsvollzieherin verweigert dies mit dem Hinweis, das Prozessgericht sei zuständig. Das Amtsgericht wies die Erinnerung der Gläubigerin zurück. Das Landgericht hebt den Beschluss auf und entscheidet unter Verweis auf BGH-Rechtsprechung, dass in entsprechender Anwendung von §186 Abs.1 S.1 ZPO der Gerichtsvollzieher über die Bewilligung entscheidet. Die Gerichtsvollzieherin hat sodann zu prüfen, ob die Voraussetzungen des §185 ZPO vorliegen; die Verfahrenskosten trägt der Schuldner.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird stattgegeben; Amtsgerichtsentscheid aufgehoben und Gerichtsvollzieher zur Prüfung der öffentlichen Zustellung verpflichtet; Kosten dem Schuldner auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft entscheidet in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 1 S. 1 ZPO der Gerichtsvollzieher und nicht das Vollstreckungsgericht.
Die Bewilligung und Ausführung einer öffentlichen Zustellung setzt voraus, dass die materiellen Voraussetzungen des § 185 ZPO vorliegen; der Gerichtsvollzieher hat dies zu prüfen.
Eine Ablehnung der öffentlichen Zustellung durch die Gerichtsvollzieherin mit dem Verweis auf die Zuständigkeit des Prozessgerichts ist nicht haltbar, wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers bestätigt.
Die Kostenentscheidung in einem Verfahren über die sofortige Beschwerde richtet sich nach §§ 788, 91 ZPO.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wuppertal, 43 M 4455/17
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 24.11.2017 (43 M 4455/17) abgeändert. Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, die von der Gläubigerin beantragte Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Ladung des Schuldners zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht mit der Begründung zu verweigern, für die Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung sei das Prozessgericht zuständig.
Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner wegen einer titulierten Geldforderung und hat die Gerichtsvollzieherin mit der Abnahme der Vermögensauskunft sowie der Taschenpfändung und der Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners durch Nachfrage bei der Meldebehörde, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und beim Kraftfahrtbundesamt beauftragt. Die Gerichtsvollzieherin hat die erbetenen Anfragen gehalten. Der Aufenthaltsort des Schuldners konnte hierdurch nicht ermittelt werden, es ist lediglich bekannt, dass er laut Auskunft eines Nachbarn nach Spanien (Andalusien) bzw. nach Auskunft der Meldebehörde nach Frankreich verzogen sein soll.
Die Gläubigerin hat daraufhin bei der Gerichtsvollzieherin die öffentliche Zustellung der Ladung des Schuldners zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft beantragt. Die Gerichtsvollzieherin hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, für die Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung sei das Prozessgericht gemäß § 186 ZPO zuständig.
Mit ihrer dagegen eingelegten Erinnerung hat die Gläubigerin die Auffassung vertreten, die Gerichtsvollzieherin sei für die Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung zuständig. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.11.2017, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Der dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde der Gläubigerin hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache der Kammer als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde der Gläubigerin ist begründet. Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft entscheidet in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 1 S. 1 ZPO der Gerichtsvollzieher und nicht das Vollstreckungsgericht. Das entspricht der inzwischen (nach der amtsgerichtlichen Entscheidung) veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 30.11.2017 – I ZB 5/17, Rz. 12), auf die Bezug genommen wird. Es besteht kein Anlass, von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. Die Gerichtsvollzieherin wird zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 185 ZPO für eine öffentliche Zustellung der Ladung erfüllt sind.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 788 ZPO bzw. 91 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, denn die Sache hat seit der zitierten höchstrichterlichen Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung mehr und die Zulassung ist auch sonst nicht angezeigt, § 574 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nur dann statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.