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Landgericht Wuppertal·16 T 29/21·29.04.2021

Erinnerung nach §11 RPflG gegen einstweilige Anordnung: Keine besondere Angelegenheit i.S.v. §18 RVG

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte Festsetzung einer Verfahrensgebühr für die Erinnerung nach §11 Abs.2 RPflG gegen eine einstweilige Anordnung des Rechtspflegers nach §§766 Abs.1 S.2, 732 Abs.2 ZPO. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde zurück. Es entschied, dass diese Erinnerung nicht als besondere Angelegenheit nach §18 Abs.1 Nr.3 RVG zu behandeln ist, sondern nach §18 Abs.1 i.V.m. §19 Abs.2 Nr.2 RVG der Vollstreckungsmaßnahme zuzuordnen ist.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen Zurückweisung des Gebührenantrags als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erinnerung nach §11 Abs.2 RPflG gegen eine einstweilige Anordnung des Rechtspflegers nach §§766 Abs.1 S.2, 732 Abs.2 ZPO ist keine besondere Angelegenheit i.S.v. §18 Abs.1 Nr.3 RVG; für die gebührenrechtliche Einordnung ist §19 Abs.2 Nr.2 RVG maßgeblich.

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Eine einstweilige Anordnung gemäß §§766 Abs.1 S.2, 732 Abs.2 ZPO ist eine Entscheidung i.S.d. §793 ZPO und kann, soweit gegen sie kein anderes Rechtsmittel gegeben ist, mit der Erinnerung nach §11 Abs.2 RPflG angegriffen werden.

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Erinnerungen, die funktional mit einer Vollstreckungsmaßnahme nach §766 ZPO verbunden sind oder diese flankieren, sind gebührenrechtlich der Vollstreckungsmaßnahme zuzuordnen und fallen unter §18 Abs.1 Nr.1 i.V.m. §19 Abs.2 Nr.2 RVG.

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Die Kostenentscheidung trifft die unterliegende Partei; die Kostenverteilung richtet sich nach §97 Abs.1 ZPO.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 RVG, § 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG, § 766 Abs. 1 ZPO, § 732 Abs. 2§ 11 Abs. 2 RPflG§ 766 Abs. 1 S. 2 ZPO§ 732 Abs. 2 ZPO§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG§ Nr. 3500 VV RVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Mettmann, 10 M 137/20

Leitsatz

Die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG gegen die einstweilige Anordnung nach §§ 766 Abs. 1 S. 2, 732 Abs. 2 ZPO stellt keine besondere Angelegenheit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG dar, sondern fällt nach einem Erst-Recht-Schluss aus § 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG unter § 18 Abs. 1 Rn. 1 RVG.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 09.12.2020 gegen den Beschluss – Rechtspfleger - des Amtsgerichts Mettmann vom 18.11.2020 (Az.: s.o.) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf bis 500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Schuldner griff den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 11.02.2020 mit einer als Erinnerung zu behandelnden sofortigen Beschwerde an. Im Abhilfeprüfungsverfahren erließ der Rechtspfleger am 06.04.2020 eine einstweilige Anordnung nach §§ 766 Abs. 1 S. 2, 732 Abs. 2 ZPO, wogegen sich die Gläubigerin mit der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG wendete. Für dieses Erinnerungsverfahren nach § 11 Abs. 2 RPflG hat die Gläubigerin die Festsetzung einer 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG nach einem Gegenstandwert von 20.353,31 Euro nebst Pauschale in Höhe von 391,00 Euro beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, wogegen sich die sofortige Beschwerde richtet.

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II.

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1.

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Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat in der Sache keinen Erfolg.

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Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung der o.g. Kosten mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.

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Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die einstweilige Anordnung nach § 766 Abs. 1 S. 2, 732 Abs. 2 ZPO (die auch grundsätzlich durch den Rechtspfleger im Abhilfeverfahren getroffen werden kann, vgl. Zöller/Herget, 33. A., ZPO § 766 Rn. 35), stellt keine besondere Angelegenheit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG dar.

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Vom Wortlaut der vorgenannten Vorschrift her handelt es sich allerdings um eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers. Denn die einstweilige Anordnung vom 06.04.2020 war keine Maßnahme, sondern eine Entscheidung i.S.d. § 793 ZPO, die mangels Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde (vgl. Zöller/Herget, a.a.O.) nur mit der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG angegriffen werden kann.

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Die Behandlung dieser Erinnerung als besondere Angelegenheit kommt indes wegen der in § 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG eindeutig zu Tage tretenden gesetzgeberischen Wertung nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung gehört die Erinnerung nach § 766 ZPO zu der Vollstreckungsmaßnahme  zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Völlig zu Recht weist die Gläubigerin darauf hin, dass die hier in Rede stehende Erinnerung nicht eine solche nach § 766 ZPO ist, so dass auch der Beschluss des BGH vom 28.01.2010, VII ZB 74/09, nicht unmittelbar weiter hilft. Sie verkennt jedoch, dass die gesetzgeberische Wertung zu der Behandlung der Vollstreckungserinnerung erst Recht die Erinnerung gegen eine Entscheidung, die die Entscheidung nach § 766 ZPO lediglich absichert bzw. begleitet, trifft. Denn eine solche Entscheidung stellt lediglich eine Hilfsentscheidung zu der eigentlichen § 766 ZPO-Entscheidung dar, was sich auch darin äußert, dass mit der § 766 ZPO-Entscheidung die einstweilige Anordnung nach § 766 Abs. 1 S. 2 ZPO hinfällig wird, bzw. sich damit erledigt. Dasselbe Schicksal ereilt dann auch die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG.

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Etwas anderes ist auch nicht den Motiven des Gesetzgebers zu entnehmen. Zu den Gründen, warum in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RVG die Rechtspflegererinnerung nicht mehr genannt ist, wurde ausgeführt (BT Drucksache 15/1971, S. 194, 1. Abs.):

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Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030) wurde die Durchgriffserinnerung abgeschafft und durch das nach den allgemeinen Vorschriften gegebene Rechtsmittel ersetzt. Nur dann, wenn gegen die Entscheidung nach den allgemeinen Vorschriften kein Rechtsmittel gegeben wäre, findet nach § 11 Abs. 2 RPflG die Erinnerung statt. Die Erinnerung gebührenrechtlich anders zu behandeln als die Beschwerde erscheint nicht sachgerecht. Die Arbeit des Anwalts ist mit der Vorbereitung und Einreichung der Beschwerde vergleichbar.

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Damit hat der Gesetzgeber aber nicht die vorliegende Konstellation regeln wollen. Vielmehr überragt hier die gesetzgeberische Wertung des § 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG.

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Der seitens der Gläubigerin angeführten Literaturmeinung kann auch keine andere Auffassung entnommen werden. Im Gegenteil:

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Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 24. A., RVG VV 3309 Rn. 82., zeigt die Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG auf und zitiert wie oben die Gesetzesmotive. In diesem Zusammenhang wird aber die hier zu entscheidende Fragestellung nicht thematisiert. Im Gegenteil werden diese Überlegungen mit der Überschrift

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„Erinnerung gegen Entscheidung des Rechtspflegers außerhalb von § 766 ZPO“

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eingeleitet, was deutlich dafür spricht, dass die vorliegende Problematik überhaupt nicht behandelt wird. Diese Lesart wird verstärkt durch die zuvor abgehandelte Fragestellung unter Rn. 81, wo konstatiert wird:

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„Auch eine einstweilige Einstellung gem. § 766 Abs. 1 S. 2 iVm § 732 ZPO und die Erinnerung hiergegen gem. § 766 Abs. 1 S. 1 ZPO sind eine Angelegenheit.“

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Zwar erscheint der Satz zunächst missverständlich, da gegen die einstweilige Anordnung nicht der Rechtsbehelf nach § 766 Abs. 1 S. 1 ZPO gegeben ist, sondern bei Rechtspflegerhandeln die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG und bei Richtertätigkeit allenfalls eine Gegenvorstellung, aber die in Bezug genommene Fundstelle (OLG München, JurBüro 1991, 78) schafft Klarheit. Dort wurde entschieden, dass das Einstellungsverfahren gem. § 766 Abs. 1 S. 2 ZPO zum Rechtszug der Hauptsache (dort: § 766 Abs. 1 S. 1 ZPO) gehört und daher keine besondere Angelegenheit darstellt. Ist aber nach der jetzigen Gesetzeslage schon das Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO keine eigene Angelegenheit mehr, gilt dies erst Recht für die dieses Verfahren flankierende einstweilige Anordnung einschließlich der hiergegen erhobenen Rechtsbehelfe.

20

2.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 ZPO nicht zuzulassen, da Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung anstanden und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.