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Landgericht Wuppertal·16 T 256/16·18.09.2016

Sofortige Beschwerde gegen Kürzung der Gebühr Nr. 3309 RVG-VV zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte Pfändungs‑ und Überweisungsbeschlüsse gegen zwei Drittschuldner zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid und machte jeweils die Gebühr Nr. 3309 RVG‑VV geltend. Das Amtsgericht setzte die Verfahrensgebühr nur einmal an; die sofortige Beschwerde hiergegen ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht bestätigte, dass es sich um eine einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit im Sinne des §18 Abs.1 Nr.1 RVG handelt. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die Kürzung der Gebühr nach Nr. 3309 RVG‑VV als unbegründet abgewiesen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden mehrere Forderungen desselben Schuldners gegen einen oder mehrere Drittschuldner in einem einheitlichen Antrag gepfändet, handelt es sich um eine einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit; die Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG‑VV ist grundsätzlich nur einmal anzusetzen.

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Gebührenrechtliche Zusammengehörigkeit setzt einen inneren Zusammenhang der Einzelmaßnahmen voraus, die die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen; gleichartige Vermögensgegenstände und dieselbe Vollstreckungsart sprechen für einen solchen inneren Zusammenhang (§18 Abs.1 Nr.1 RVG).

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Die Kostenentscheidung ist nach §97 Abs.1 ZPO zu treffen; die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde setzt die Voraussetzungen des §574 ZPO voraus; werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Rechtsbeschwerde zu versagen.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 RPflG§ 793 ZPO§ 567 ff. ZPO§ Nr. 3309 RVG-VV§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Wuppertal, 44 M 4095/16

Tenor

hat die 16. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Wuppertal auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Rechtspfleger – Mettmann vom 27.06.2016

am 19.09.2016

b e s c h l o s s e n :

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 27.06.2016 (Az. 44 M 4095/16) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

3

Die Gläubigerin beabsichtigt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 31.10.2012 (Az. 12-2479333-0-7) in Höhe von 1.708,47 EUR nebst Zinsen und Kosten. Die Gläubigerin hat den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Wuppertal beantragt und zwei Drittschuldner benannt.

4

Mit angefochtenen Beschluss vom 27.06.2016 hat das Amtsgericht Wuppertal – Rechtspfleger – dem Antrag insoweit nicht stattgegeben, als dass für jeden Drittschuldner der Anfall einer Gebühr Nr. 3009 RVG-VV geltend gemacht wurde.

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Gegen diesen - ihren Bevollmächtigten am 01.07.2016 zugestellten - Beschluss hat die Gläubigerin mit am 01.07.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, soweit das Amtsgericht die Rechtsanwaltsgebühren in dem angefochtenen Beschluss gekürzt hat und nur eine Gebühr Nr. 3009 RVG-VV angesetzt hat.

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Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 07.07.2016 nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

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Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, 793, 567 ff. ZPO statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

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Das Amtsgericht hat zu Recht die Verfahrensgebühr der Nr. 3309 RVG-VV nur einfach und nicht zweifach angesetzt.

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Wird - wie hier - die Pfändung mehrerer Forderungen desselben Schuldners gegen einen oder mehrere Drittschuldner in einem einheitlichen Antrag beantragt, so handelt es sich um ein Verfahren und damit um die gleiche Angelegenheit (vgl. BGH jurBüro 2011, 434; LG Karlsruhe JurBüro 2011, 160; OLG Düsseldorf MDR 1993, 701; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., VV 3309 Rn. 207; Stöber in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 829 Rn. 44).

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Grundsätzlich bilden die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit, § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Dabei stehen nur diejenigen Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 234/03, NJW 2004, 1101 und vom 24. September 2004 - IXa ZB 115/04, NJW-RR 2005, 78, 79). Der innere Zusammenhang ist vorliegend zu bejahen, da die Vollstreckung zwar in mehrere Vermögensgegenstände des Schuldners stattfindet, diese aber gleichartig sind, derselben Art des Vollstreckungszugriffs - der Forderungspfändung - unterliegen und die Gläubigerin aufgrund eines Vollstreckungsauftrags einmal in Höhe der titulierten Forderung einschließlich der Nebenforderungen Befriedigung erlangen will (vgl. BGH jurBüro 2011, 434).

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 ZPO vorliegend nicht gegeben sind.

16

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 500,00 EUR (Höhe des Kosteninteresses).

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Rechtsbehelfsbelehrung:

18

Gegen diesen Beschluss ist bzgl. der Zurückweisung der Beschwerde die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe) einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.

19

Gegen die Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstandes ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, oder wenn das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde kann bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

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16 T 256/16

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44 M 4095/16

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Amtsgericht Wuppertal

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Berichtigungsbeschluss

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hat die 16. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Wuppertal am 28.10.2016

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b e s c h l o s s e n :

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Der Beschluss der Kammer vom 19.09.2016 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit entsprechend § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es in Rubrum und Tenor der Entscheidung lautet: „Amtsgerichts Wuppertal“ statt „Amtsgerichts Mettmann“.