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Landgericht Wuppertal·16 T 222/16·11.12.2016

Erzwingungshaft zur Vermögensauskunft: Beschwerde gegen Haftbefehl zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner wandte sich nach seiner Verhaftung zur Erzwingung einer erneuten Vermögensauskunft gegen den zugrunde liegenden Haftbefehl und begehrte u.a. Rückzahlung des zur Haftentlassung gezahlten Betrags. Das Landgericht legt das Schreiben als sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl aus und hebt den amtsgerichtlichen Beschluss zur Aussetzung einer Schuldnerverzeichnis-Eintragung aus Klarstellungsgründen auf. Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 802g ZPO vorlagen und der Antrag auf erneute Vermögensauskunft nach § 802d ZPO ausreichend glaubhaft gemacht war. Rückzahlungs- und Schmerzensgeldbegehren sind mit vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen nicht erreichbar; eine Löschung im Schuldnerverzeichnis ist beim zentralen Vollstreckungsgericht zu beantragen (§ 882e ZPO).

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft zurückgewiesen; amtsgerichtlicher Klarstellungsbeschluss aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schriftsätze eines Schuldners sind nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt auszulegen; richtet sich der Angriff gegen die Verhaftung auf Grundlage eines Haftbefehls zur Vermögensauskunft, ist regelmäßig die sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl maßgeblich.

2

Einwendungen gegen die Art und Weise der Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher sind mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend zu machen; dabei sind Vollstreckungsorgane und Gericht an den bestehenden Haftbefehl gebunden.

3

Ein Haftbefehl nach § 802g ZPO setzt voraus, dass der Schuldner einem ordnungsgemäß anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe ohne Grund verweigert; das Vollstreckungsgericht hat Verpflichtung und Haftgrund eigenständig zu prüfen.

4

Ein Antrag auf erneute Vermögensauskunft nach § 802d ZPO ist begründet, wenn der Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse schließen lassen; die bloße frühere Abgabe innerhalb von zwei Jahren schließt die erneute Verpflichtung nicht aus.

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Rückzahlungs- oder Schmerzensgeldansprüche lassen sich mit Erinnerung oder sofortiger Beschwerde gegen Vollstreckungsmaßnahmen nicht durchsetzen; diese Rechtsbehelfe dienen allein der Kontrolle vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen und Entscheidungen.

Relevante Normen
§ 802d ZPO§ 882d Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 802g ZPO§ 882e ZPO§ 7 Satz 2 JBeitrO§ 802c Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Wuppertal, 44 M 14896/15 u. 43 M 2144/16

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 09.05.2016 gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Wuppertal vom 20.01.2016 (44 M 14896/15) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 24.05.2016 (Az. 43 M 2144/16) wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis 1.500 Euro festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Auf Antrag der Gläubigerin vom 30.07.2015, die gegen den Schuldner wegen eines Betrages von 1.362,50 Euro die Zwangsvollstreckung betrieben hat, hat das Amtsgericht Wuppertal mit Haftbefehl vom 20.01.2016 (44 M 14896/15) gegen den Schuldner zur Erzwingung der Abgabe der erneuten Vermögensauskunft nach § 802d ZPO die Haft angeordnet, nachdem er zu dem auf den 09.11.2015 bestimmten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen war.

4

Mit Vollstreckungsauftrag vom 29.01.2016 hat die Gläubigerin die Verhaftung des Schuldners auf der Grundlage des ergangenen Haftbefehls vom 20.01.2016 beantragt. Die zuständige Obergerichtsvollzieherin hat sich am 28.04.2016 zum Zwecke der Verhaftung in die Wohnung des Schuldners begeben. Der Schuldner hat dort trotz nochmaliger Aufforderung die Abgabe der Vermögensauskunft und auch die Zahlung verweigert. Er wurde daraufhin aufgrund des vorliegenden Haftbefehls verhaftet und ihm wurde eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls ausgehändigt. Am Folgetag ist die Ehefrau des Schuldners bei der Obergerichtsvollzieherin erschienen und hat einen Betrag i.H.v. 1457,80 EUR an die Obergerichtsvollzieherin zur Begleichung der Forderung bezahlt, woraufhin der Schuldner am 29.04.2016 aus der Haft entlassen wurde.

5

Mit Schreiben vom 09.05.2016 - bei Gericht am 10.05.2016 eingegangen - wendet sich der Schuldner gegen die Eintragungsanordnung der Obergerichtsvollzieherin Tietze vom 28.04.2016 und beantragt die einstweilige Aussetzung der Eintragung gemäß § 882d Abs. 2 S. 1 ZPO und die Erstattung der Anlagenkosten i.H.v. 1457,80 EUR. Im Hinblick auf die weitere Begründung wird auf das Schreiben (Bl. 1 GA) verwiesen.

6

Mit Beschluss vom 24.05.2016 (Bl. 3 ff. GA), hat das Amtsgericht Wuppertal den Antrag des Schuldners, die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis einstweilen auszusetzen, zurückgewiesen. Im Hinblick auf die gegebene Begründung wird auf den Beschluss verwiesen.

7

Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner unter dem 01.06.2016 sofortige Beschwerde eingelegt und im Folgenden mit weiteren Schreiben weiter begründet.

8

Mit Beschluss vom 03.06.2016 hat es das Amtsgericht Wuppertal abgelehnt, der sofortigen Beschwerde des Schuldners vom 01.06.2016 abzuhelfen und die Sache der Kammer als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

10

II.

11

1.

12

Das Schreiben des Schuldners vom 09.05.2016 ist als sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl vom 20.01.2016, der dem Schuldner bei seiner Verhaftung am 28.04.2016, d.h. in zeitlicher Nähe der Beschwerdeschrift vom 09.05.2016, übergeben wurde, auszulegen. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass der Schuldner sich gegen die Verhaftung am 28.04.2016 durch die Obergerichtsvollzieher Tietze auf der Grundlage des Vollstreckungsauftrags der Gläubigerin vom 29.01.2016 wendet und die Rückzahlung des von seiner Ehefrau zur Begleichung der beigetriebenen Forderung gezahlten Betrages i.H.v. 1457,80 EUR begehrt. Mit diesem Sachverhalt befasst sich die Sonderakte der Obergerichtsvollzieherin mit dem Aktenzeichen DR II 585/16, das der Schuldner wohl in seinem Schreiben vom 09.05.2016 gemeint und lediglich versehentlich das Aktenzeichen DR II 535/16, das sich bei der Obergerichtsvollzieherin Tietze nicht auf den Schuldner bezieht, angegeben hat. In diesem Rahmen findet sich zwar keine Eintragungsanordnung, aber der vom Schuldner angeführte Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 29.01.2016, mit dem die Gläubigerin die Verhaftung des Schuldners gemäß Haftbefehl des Amtsgerichts Wuppertal vom 20.01.2016 (Az. 44 M 14896/15) beantragt hat. Aus dem Schreiben des Schuldners vom 09.05.2016 und seinen weiteren Schreiben, insbesondere dem Schreiben vom 22.11.2016, ist zu entnehmen, dass er sich gegen den Vollstreckungsauftrag und die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wendet, so dass sein Rechtsmittel als statthafte sofortige Beschwerde gegen den zugrunde liegenden Haftbefehl auszulegen ist.

13

Für die Kammer ist dagegen nicht ersichtlich, dass der Schuldner – ggf. überdies – auch die Art und Weise der Verhaftung durch die Obergerichtsvollzieherin angreifen will. Insoweit ist der zulässige Rechtsbehelf die Erinnerung nach § 766 ZPO. In diesem Rahmen wird aber lediglich das von der Obergerichtsvollzieherin durchgeführte Verhaftungsverfahren überprüft und der Gerichtsvollzieher – wie auch das überprüfende Gericht – sind an den erlassenen Haftbefehl gebunden, so dass Einwendungen gegen den Vollstreckungstitel oder die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft insoweit unbeachtlich sind (vgl. Musielak ZPO/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 802g Rn. 19 im Hinblick auf die Frage der Zustellung des Vollstreckungstitels m.w.N.). Ggf. hat der Schuldner insoweit klarzustellen, dass er auch eine dahingehende Überprüfung begehrt.

14

Vor diesem Hintergrund war der vom Amtsgericht Wuppertal unter dem 24.05.2016 erlassene Beschluss, mit dem der Antrag des Schuldners, die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis einstweilen auszusetzen, zurückgewiesen wurde, aus Klarstellungsgründen aufzuheben.

15

Im Hinblick auf das Begehren auf Rückzahlung des Betrages von 1457,80 EUR und Schmerzensgeld ist voranzustellen, dass dies im hiesigen Verfahren mit den vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen der Erinnerung bzw. der sofortigen Beschwerde von vornherein nicht zu erreichen ist, da diese Rechtsbehelfe lediglich dem Zweck der Überprüfung von vollstreckungsrechtlichen Maßnahmen und Entscheidungen dienen.

16

Soweit der Schuldner vor dem Hintergrund der am 29.04.2016 beglichenen Forderung der Gläubigerin die Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis begehrt, ist ein derartiges Begehren nach § 882e ZPO an das Zentrale Vollstreckungsgericht, d.h. das Amtsgericht Hagen, und nicht das hiesige Vollstreckungsgericht zu richten.

17

2.

18

Es kann dahinstehen, ob die sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl vom 20.01.2016 bereits deshalb unzulässig ist, weil dem Schuldner das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Haftbefehl vom 20.01.2016 wurde bereits vollzogen und die zu Grunde liegende Forderung wurde mittlerweile beglichen.

19

Die sofortige Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, da der Haftbefehl zu Recht gemäß § 802g ZPO erlassen wurde.

20

a)

21

Die Gläubigerin hat mit Vollstreckungsauftrag vom 30.07.2015 (siehe Sonderakte der Obergerichtsvollzieher Tietze zu Az. DR II 1644/15) den Antrag auf Erlass des Haftbefehls gestellt.

22

Dieser Antrag entspricht den formellen Anforderungen.

23

Es genügt, wenn der Gläubiger den Haftantrag mit dem beim Gerichtsvollzieher gestellten Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft verbindet und dieser den Haftantrag an das Vollstreckungsgericht weiterleitet (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – I ZB 27/14 –, Rn. 11, juris).

24

Das bei der Sonderakte der Obergerichtsvollzieherin Tietze (Az. DR II 1644/15) befindliche Original des Vollstreckungsauftrags vom 30.07.2015 genügt auch dem Schriftlichkeitserfordernis (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – I ZB 27/14 –, Rn. 16, juris), indem es sowohl eigenhändig unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen ist.

25

Die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels an die zuständigen Vollstreckungsorgane wird gemäß § 7 Satz 2 JBeitrO durch den Vollstreckungsauftrag zur Beitreibung von Gerichtskosten ersetzt. Obwohl § 7 Satz 2 JBeitrO dies nicht ausdrücklich regelt, kann die Vorschrift nur dahingehend verstanden werden, dass dies nicht nur für den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft, sondern auch für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung von deren Abgabe gilt (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – I ZB 27/14 –, Rn. 15, juris).

26

b)

27

Weiterhin lagen auch die weiteren gesetzlichen Anforderungen für die Anordnung der Erzwingungshaft nach § 802g ZPO vor.

28

Demnach erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fern bleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. Das Gericht ist berechtigt und verpflichtet, eigenständig zu prüfen, ob der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c Abs. 1 ZPO verpflichtet ist und ob ein Haftgrund vorliegt (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – I ZB 27/14 –, Rn. 20, juris).

29

Der Schuldner ist zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 09.11.2015 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.

30

Der Vollstreckungsauftrag vom 30.07.2015, mit dem die Gläubigerin die erneute Abnahme der Vermögensauskunft beantragt hat, entspricht sowohl formell als auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen.

31

Der Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin enthielt die Erklärung über die Höhe und die Vollstreckbarkeit der zu vollstreckenden Forderung. Der Grund der Forderungen ging aus der beigefügten Forderungsaufstellung hervor.

32

Der Schuldner war auch verpflichtet, erneut die Vermögensauskunft abzugeben, da die Gläubigerin die Voraussetzungen des § 802d ZPO glaubhaft gemacht hat, so dass der Einwand des Schuldners, er habe die Vermögensauskunft innerhalb der letzten 2 Jahre bereits abgegeben, nicht verfängt. Gemäß § 802d Abs. 1 ZPO ist ein Schuldner, der die Vermögensauskunft innerhalb der letzten 2 Jahre abgegeben hat, zur erneuten Abgabe verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Insoweit hat die Gläubigerin die Auskunft des Jobcenters Wuppertal vom 22.07.2015 (befindlich in der Akte 44 M 14896/15) vorgelegt, wonach sich der Betroffenen nicht im dortigen Leistungsbezug befindet, woraus die Gläubigerin vermutet hat, dass der Schuldner gegebenenfalls wieder arbeitet.

33

Die Verfahrensvoraussetzungen des § 802f ZPO sind mit dem Schreiben der Obergerichtsvollzieherin Tietze vom 09.10.2015, dem Schuldner am 13.10.2015 zugestellt, erfüllt.

34

III.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

36

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, denn Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stehen nicht zur Entscheidung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 574 ZPO.

37

Rechtsbehelfsbelehrung:

38

A)   Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat.

39

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

40

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

41

1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),

42

2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,

43

3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

44

- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

45

- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

46

Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

47

B)   Gegen die Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde kann bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.