Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung wegen künftiger Nutzungsentschädigung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts Velbert (Teil-Versäumnisurteil) ein. Das Landgericht Wuppertal weist die Beschwerde zurück, weil der Mindestbeschwerdewert nicht erreicht ist und die Sache materiell unbegründet ist. Das Gericht bestätigt den Streitwert von 19.278,00 EUR und berücksichtigt dabei die voraussichtliche Verfahrens- und Vollstreckungsdauer im Gerichtsbezirk. Eine Kostenentscheidung entfällt; die weitere Beschwerde wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung mangels Mindestbeschwerdewerts und in der Sache zurückgewiesen; weitere Beschwerde nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG ist unzulässig, wenn der nach § 32 Abs. 2 RVG bzw. der einschlägigen Regelung erforderliche Mindestbeschwerdewert nicht erreicht wird.
Bei der Bestimmung des Streitwerts für eine zukünftige Nutzungsentschädigung (§ 3 ZPO) ist auf die voraussichtliche Dauer des Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahrens abzustellen und im Rahmen des freien Ermessens die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere die tatsächlichen Verhältnisse im Gerichtsbezirk, zu berücksichtigen.
Pauschalierte obergerichtliche Anhaltspunkte (z. B. eine regelmäßige Annahme von sechs oder zwölf Monaten) sind nicht automatisch anzuwenden; Abweichungen sind zulässig, wenn die spezifischen Verfahrensbedingungen im betreffenden Gerichtsbezirk eine abweichende Verfahrensdauer rechtfertigen.
In gebührenfreien Verfahren entfällt eine Kostenentscheidung und eine Kostenerstattung, insbesondere nach § 68 Abs. 3 i.V.m. §§ 67 Abs. 1 S. 2, 66 Abs. 8 GKG.
Vorinstanzen
Amtsgericht Velbert, 13 C 56/22
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts Velbert vom 11.08.2022 (13 C 56/22) wird zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Velbert in dem Teil-Versäumnisurteil vom 11.08.2022 (Az. 13 C 56/22) ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft, jedoch mangels Erreichens der Mindestbeschwer unzulässig und im Übrigen auch unbegründet.
Wie das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 29.08.2022, auf den vollinhaltlich Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt hat, ist der gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR nicht erreicht, sodass die Beschwerde bereits unzulässig ist.
Doch auch in der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat in dem Teil-Versäumnisurteil vom 11.08.2022 den Streitwert zutreffend auf 19.278,00 EUR festgesetzt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls zunächst auf den angefochtenen Streitwertbeschluss in dem Teil-Versäumnisurteil vom 11.08.2022 nebst ausführlicher zutreffender Begründung in dem Nichtabhilfebeschluss vom 29.08.2022 verwiesen.
Zutreffend gehen sowohl das Amtsgericht als auch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin selber davon aus, dass sich die Bestimmung des Streitwerts auf zukünftige Nutzungsentschädigung nach § 3 ZPO richtet und hierbei auf die voraussichtliche Dauer des Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahrens abzustellen ist. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind im Rahmen des freien Ermessens die jeweiligen besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wozu gerade auch die tatsächlichen Umstände und Gegebenheiten des jeweiligen Gerichtsbezirks gehören, die vom Amtsgericht in dem Nichtabhilfebeschluss vom 29.08.2022 zutreffend dargelegt wurden und denen sich das Beschwerdegericht vollumfänglich anschließt.
Soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Heranziehung der zitierten obergerichtlichen Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass die Dauer der Vollstreckung regelmäßig mit sechs Monaten anzusetzen und nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung selbst in einfach gelagerten Fällen der Gebührenstreitwert auf den 12-fachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen sei, versäumen sie es, darzulegen, dass es sich auch in sämtlichen von ihr zitierten Entscheidungen um Entscheidungen gehandelt hat, in denen ausdrücklich klargestellt wurde, dass die Bestimmung des Streitwerts einer zu zahlenden zukünftigen Nutzungsentschädigung unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat, was in der vorliegenden Situation aufgrund der gegebenen Umstände im hiesigen Gerichtsbezirk eine voraussichtliche Verfahrens- und Vollstreckungsdauer von sechs Monaten rechtfertigt.
Entgegen den Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem Schriftsatz vom 07.10.2022 hat das Amtsgericht im Hinblick auf die Beurteilung der Dauer des Erkenntnisverfahrens im hiesigen Gerichtsbezirk auch nicht lediglich auf die Dauer des Verfahrens bei Erlass eines Versäumnisurteils abgestellt, sondern darüber hinaus auch berücksichtigt, dass für den Fall des Eingangs einer Verteidigungsanzeige in der Abteilung 13 C des Amtsgerichts Velbert ein Verhandlungstermin in der Regel unmittelbar nach Ablauf der Schonfrist bestimmt wird, mit der Folge dass das Erkenntnisverfahren selbst dann nicht mehr als drei Monate dauert, wenn ein Verhandlungstermin erforderlich ist. Auch diesen Ausführungen schließt sich das Beschwerdegericht vollumfänglich an.
II.
Eine Kostenentscheidung ist nicht geboten, weil das Verfahren gebührenfrei ist, besondere Auslagen nicht entstanden sind und eine Kostenerstattung nicht stattfindet, § 68 Abs. 3 i.V.m. §§ 67 Abs. 1 Satz 2, 66 Abs. 8 GKG.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 500,00 EUR festgesetzt.