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Landgericht Wuppertal·16 T 148/22·25.10.2022

Sofortige Beschwerde: Pfändbarkeit der Energiepreispauschale bejaht

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner wandte sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Pfändung der Energiepreispauschale. Zentral war die Frage, ob die Pauschale als steuerrechtliche Leistung oder als geschützter Arbeitslohn/Aufwandsentschädigung anzusehen ist. Das Landgericht bestätigt die Pfändbarkeit und verweist auf die steuerrechtliche Einordnung als Steuererstattung. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Pfändung der Energiepreispauschale vom Landgericht zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Energiepreispauschale ist steuerrechtlich einzuordnen und unterliegt als steuerlicher Erstattungsanspruch grundsätzlich der Pfändbarkeit.

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Die bloße faktische Herkunft aus dem Arbeitgeberbereich begründet nicht die Qualifizierung einer Pauschale als Arbeitslohn im Sinne des Lohnpfändungsschutzes.

3

Eine pauschale Ausgleichszahlung ohne konkreten, nachgewiesenen Aufwand ist keine pfändungsgeschützte Aufwandsentschädigung i.S.d. § 850a Nr. 3 ZPO.

4

Ein genereller, für alle Steuerpflichtigen gewährter Zuschuss rechtfertigt keinen Schutz nach § 850f I Nr. 2 ZPO oder nach § 851 I ZPO i.V.m. § 399 Alt. 1 BGB wegen Zweckbindung.

Relevante Normen
§ 112 ff. EStG§ 119 EStG§ 120 Abs. 1 EStG§ Abgabenordnung§ 117 Abs. 2 Satz 2 EStG§ 850a Nr. 3 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Wuppertal, 45 IN 644/18

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 25.07.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 08.07.2022 (Az. 145 IN 644/18) wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

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In der Sache hat sie aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.08.2022 jedoch keinen Erfolg.

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Die gesetzlichen Regelungen zur Energiepreispauschale finden sich in den §§ 112 ff. EStG. Sie unterliegt grundsätzlich der Besteuerung, § 119 EStG, und die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden, § 120 Abs. 1 EStG. Regelungen zur (Un-) Pfändbarkeit der Energiepreispauschale hat der Gesetzgeber nicht geschaffen.

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Das Bundesfinanzministerium (Homepage, FAQ-Bereich zur Energiepreispauschale, Stand 31.08.2022) geht davon aus, dass es sich bei der Energiepreispauschale nicht um Arbeitslohn handelt und deswegen auch nicht der Lohnpfändung unterfällt. Dem vermag sich das Beschwerdegericht zwar im Grundsatz anzuschließen, führt in der Sache jedoch zu keinem anderen Ergebnis.

6

Zwar entstammt die Zahlung – im Falle eines Arbeitnehmers – faktisch der Brutto-Lohnzahlung des Arbeitgebers. Da die Energiepreispauschale steuerrechtlich aber der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen ist (§ 117 Abs. 2 S.2 EStG), ist sie nicht dem Lohnbereich, sondern dem steuerlichen Bereich zugeordnet und kann daher richtigerweise nicht als Arbeitslohn betrachtet werden. Dies mag u.U. dazu führen, dass eine im Rahmen einer Einzelzwangsvollstreckung ausgebrachte Lohnpfändung keine Abführungspflicht des Drittschuldners an den Gläubiger auslöst (vgl. AG Norderstedt, Beschluss vom 15.9.2022 – 66 IN 90/19), ändert aber nichts an der Pfändbarkeit als solcher. Insofern kommt die Energiepreispauschale aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung einem Steuerverzicht bzw. einer (vorzeitigen) Steuererstattung gleich. Der Staat verzichtet auf einen Lohnsteueranteil, wodurch eine Auszahlung an den Bürger generiert werden kann. Steuererstattungsansprüche sind gem. § 46 Abs. 1 AO aber grundsätzlich pfändbar (AG Norderstedt, Beschluss vom 15.9.2022 – 66 IN 90/19).

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Eine Unpfändbarkeit ist im Ergebnis nicht zu erkennen:

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Als pfändungsgeschützte Aufwandsentschädigung iSv § 850 a Nr. 3 ZPO kann die Energiepreispauschale nicht angesehen werden. Danach müsste sie Aufwendungen betreffen, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit erforderlich werden, ohne bereits mit dem Tätigkeitsentgelt abgegolten zu sein (BGH NZI 2017, 461 Rn. 9). Die Pauschale soll zwar Mehraufwendungen kompensieren, sieht aber von einem konkreten Aufwand ab. Sie stellt auch keine Erschwerniszulage gem. § 850 a Nr. 3 ZPO dar. Dazu wäre regelmäßig eine besondere körperliche, also persönliche und nicht nur wirtschaftliche Belastung erforderlich (BGH NJW 2016, 2812 Rn. 13; BAG NJW 2017, 3675 Rn. 42). Ebenso wenig kommt ein Pfändungsschutz aus § 850 f I Nr. 2 ZPO wegen eines besonderen Bedürfnisses des Schuldners in Betracht. Dieses muss konkret und aktuell vorliegen sowie außergewöhnlich in dem Sinn sein, dass es bei den meisten Personen in vergleichbarer Lage nicht auftritt (BGH NJW 2009, 2313 Rn. 10). Daran fehlt es bei der allen Steuerpflichtigen gewährten Pauschale.

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Ein Pfändungsschutz ist auch nicht aus § 851 I ZPO iVm § 399 Alt. 1 BGB zu begründen. Die Zweckbindung erscheint hier eher flüchtig, das „Gießkannenprinzip“ führt zu einer unspezifischen Leistung (Prof. Dr. Martin Ahrens in NJW-Spezial 2022, 341).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).

12

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf  300 EUR festgesetzt.