Sofortige Beschwerde: Kein wirksamer Widerspruch nach § 882d ZPO
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts ein, in dem sein Widerspruch nach § 882d ZPO nicht entschieden wurde. Streitpunkt war, ob sein Schreiben vom 15.09.2016 eine Eintragungsanordnung angriff oder lediglich eine Erinnerung (§ 766 ZPO) darstellte. Das Landgericht hob den angefochtenen Beschluss auf, weil keine Eintragungsanordnung vorlag und das Schreiben daher keinen wirksamen Widerspruch enthielt. Eine Entscheidung über den Widerspruch war somit nicht veranlasst; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners erfolgreich; angefochtener Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben, Entscheidung über Widerspruch nach § 882d ZPO nicht veranlasst
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerspruch nach § 882d ZPO gegen eine Eintragungsanordnung ist erst wirksam, wenn eine Eintragungsanordnung durch den Gerichtsvollzieher tatsächlich erlassen worden ist.
Ein Schreiben, aus dem nicht hinreichend ersichtlich ist, dass es sich gegen eine konkrete Eintragungsanordnung richtet, ist vielmehr als Erinnerung nach § 766 ZPO auszulegen und begründet keinen nach § 882d ZPO wirksamen Widerspruch.
Ein Widerspruch nach § 882d ZPO kann nicht vorsorglich gegen eine lediglich erwartete (noch nicht ergangene) Eintragungsanordnung eingelegt werden.
Ist kein wirksamer Widerspruch eingelegt, ist eine Entscheidung der Gerichte über einen solchen Widerspruch nicht veranlasst und ein angefochtener Beschluss aufzuheben.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wuppertal, 43 M 4372/16
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 02.02.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 24.01.2017 (Az. 44 M 4372/16) und der Nichtabhilfebeschluss vom 24.03.2017 aufgehoben.
Eine Entscheidung über den Widerspruch des Schuldners nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung vom 15.09.2016 ist nicht veranlasst.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners nach § 793 ZPO war der angefochtene Beschluss aufzuheben.
Der Schuldner hat einen Widerspruch nach § 882d ZPO gegen eine Eintragung Anordnung eines Gerichtsvollziehers nicht wirksam eingelegt, so dass eine Entscheidung darüber nicht veranlasst war.
Wie eine Beschwerde, kann auch der Widerspruch erst wirksam eingelegt werden, sobald eine Eintragungsanordnung durch den Gerichtsvollzieher nach § 882c ZPO erlassen ist und nicht vorsorglich gegen zu erwartende Entscheidung (vergleiche für die Beschwerde Zöller/Heßler, ZPO, 31 Aufl., § 567 Rn. 14).
Im vorliegenden Fall wird bereits aus dem Schreiben des Schuldners vom 15.09.2016 nicht hinreichend deutlich, ob der Schuldner sich lediglich gegen die Zahlungserinnerung und Vollstreckungsankündigung der Gläubigerin vom 13.09.2016 wendet und sein Widerspruch überhaupt einen anderen Vorgang betrifft. Im Hinblick auf die eingelegte Erinnerung wird ein anderes vollstreckungsrechtliches Verfahren (Az. 43 M 4186/16) geführt. Auch auf Nachfrage des Amtsgerichts nannte der Schuldner in der Folge keine bereits ergangene Eintragungsanordnung. Vielmehr teilte er mit Schreiben vom 17.10.2016 (Bl. 6 GA) mit, dass er über keine Eintragungsanordnung verfüge und damit Erinnerung nach § 766 ZPO gestellt habe, die - wie oben ausgeführt - in einem anderen Verfahren geführt wird.
Vor diesem Hintergrund ist das Schreiben vom 15.09.2016 lediglich als Erinnerung und nicht als Widerspruch gegen eine Eintragungsanordnung auszulegen. Eine Entscheidung war bezüglich des Widerspruchs ist vorliegend nicht veranlasst und die getroffene Entscheidung aufzuheben.
II.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.