Berufung beabsichtigt nach §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen – Mithaftung bei Rechtsüberholen
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht weist darauf hin, die Berufung nach §522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Amtsgericht hatte dem Kläger eine 30%ige Mithaftung wegen Rechtsüberholens zugewiesen. Die Kammer bestätigt die tragfähigen Feststellungen des Erstgerichts zur unklaren Verkehrslage und sieht kein abweichendes Berufungsvorbringen.
Ausgang: Berufung offensichtlich erfolglos; beabsichtigte Zurückweisung der Berufung nach §522 Abs.2 ZPO (voraussichtlich abgewiesen).
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung kann nach §522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Das Berufungsgericht ist an rechtsfehlerfrei zustande gekommene Feststellungen des Erstgerichts gebunden und darf diese nur bei aufzeigbaren Rechtsfehlern ändern.
Eine teilweise Befahrung der Linksabbiegerspur bei gleichzeitigem Blinksignal nach rechts und starker Verlangsamung schafft eine unklare Verkehrslage, die das Rechtsüberholen nach §5 Abs.3 Nr.1 StVO verbietet.
Das Vorliegen eines Verkehrsverstoßes eines Beteiligten schließt eine Haftungsquote des Gegners nicht aus; Mitverursachung kann unabhängig vom erstmaligen Verstoß bestehen.
§7 Abs.3 StVO setzt durchgehende Fahrstreifen voraus; spezielle Regelungen für Linksabbieger (§5 Abs.7 StVO) sind vorrangig und verlangen zur Ermöglichung des Rechtsüberholens eindeutiges Blink- und Einordnungsverhalten des Vorausfahrenden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Solingen, 13 C 259/14
Tenor
weist die Kammer darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
Gründe
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand dem Kläger eine Mithaftung für seine eigenen unfallbedingten Schäden zugewiesen und diese auf 30% bemessen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Zutreffend geht die Berufungsbegründung davon aus, dass das Berufungsgericht an die rechtsfehlerfrei zustande gekommenen Feststellungen des Erstgerichts gebunden ist. Hiernach hat auch die Kammer davon auszugehen, dass, wovon das Amtsgericht überzeugt ist, der Beklagte zu 1) den Blinker nach rechts gesetzt hatte, als er zumindest so weit auf die Linksabbiegerspur gefahren ist, dass der rechts von ihm für eine Vorbeifahrt des Klägers ausgereicht hätte. In dem Befahren der Linksabbiegerspur unter gleichzeitigem Blinksignal nach rechts und (unstreitiger) starker Verlangsamung der Fahrt liegt eine unklare Verkehrslage, die dem Kläger die Vorbeifahrt in Form des Rechtsüberholens gem. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verbot, so dass der Verstoß hiergegen die vom Amtsgericht ausgesprochene Mithaftungsquote rechtfertigt.
Diese Feststellungen sind von den mit der Berufungsbegründung aufgezeigten Zweifeln an der Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht in Frage gestellt. Es kann dahinstehen, ob das Amtsgericht berechtigterweise Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angabe des Zeugen T hatte. Solche Zweifel dürften im Übrigen schon deshalb naheliegen, weil nicht verständlich ist, warum der Zeuge, der freie Sicht aus der Gegenfahrtrichtung auf das Unfallgeschehen hatte, zwar wahrgenommen haben will, dass sich der Lieferwagen auf der Linksabbiegerspur befunden habe, aber keine Angaben dazu machen konnte, ob der Lieferwagen den Blinker gesetzt hatte, der für ihn ebenso gut sichtbar gewesen sein muss. Die Zweifel wären nur dann von Interesse, wenn der Zeuge zur Frage des Blinkens eine der Aussage der Zeugin K entgegenstehende Angabe gemacht hätte. Das ist aber nicht der Fall, so dass zwanglos auch dann, wenn die Angaben des Zeugen T als glaubhaft angesehen werden, das Amtsgericht zu der Überzeugung kommen durfte, dass der Beklagte zu 1) den Blinker nach rechts gesetzt hatte.
Wegen der tragfähigen Feststellung des Amtsgerichts, wonach der Beklagte zu 1) nach rechts geblinkt hat, kann die Kammer auch offen lassen, ob nicht ungeachtet des Ergebnisses der Beweisaufnahme schon deshalb eine das Überholen verbietende unklare Verkehrslage zu bejahen war, weil auch der Kläger nicht behauptet, dass der Lieferwagen nach links geblinkt habe. Es spricht vieles dafür, die Verkehrslage als unklar anzusehen, wenn sich der Vorausfahrende zumindest teilweise auf die Linksabbiegerspur begibt und seine Fahrt stark verlangsamt, ohne nach links zu blinken. Denn dann kann der nachfolgende Verkehr nicht zuverlässig das weitere Fahrverhalten des Vorausfahrenden einschätzen; ob er insbesondere links abbiegen will, ist wegen des fehlenden Blinksignals nicht eindeutig.
Soweit der Kläger rügt, das Amtsgericht habe fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass sein Fahrzeug "im Bereich der hinteren linken Seite", tatsächlich aber von der Fahrertüre bis zum hinteren linken Kotflügel , beschädigt wurde, trifft es zwar zu, dass dieses Schadensbild belegt, dass der Kläger bereits mit einem guten Teil seines Fahrzeugs den Lieferwagen passiert hatte. Warum dies aber gegen seine Mithaftung sprechen soll, ist nicht weiter ausgeführt und auch sonst nicht ersichtlich.
Dass die Beklagten den gegen sie sprechenden Beweis des ersten Anscheins, beim Abbiegen in ein Grundstück nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt zu haben, nicht haben widerlegen können, trifft zu, vermag aber ebenfalls nichts an der Mithaftung des Klägers zu ändern. Der Umstand, dass von einem Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) auszugehen ist, bedeutet nicht zugleich, dass kein Verkehrsverstoß des Klägers vorliege.
Auf § 7 Abs. 3 StVO, der es bei Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung erlaubt, rechts schneller als links zu fahren, kann sich der Kläger nicht berufen, weil die Vorschrift durchgehende Fahrstreifen in einer Fahrtrichtung voraussetzt. Die hier vorliegende Situation wird vielmehr durch speziellere Vorschrift des § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO geregelt, wonach ein Linksabbieger, der seine Absicht angekündigt und sich eingeordnet hat, rechts zu überholen ist. Diese Vorschrift hilft dem Kläger aber auch nicht weiter, weil der vorausfahrende Lieferwagen auch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers gerade nicht nach links blinkte.
Nach alledem verspricht die Berufung offensichtlich keinen Erfolg.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).