Berufung zu Pflichtteilsrückforderung nach Volljährigenadoption abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger forderten Rückzahlung von 2.003,77 €, die sie an die Beklagte zur Befriedigung eines vermeintlichen Pflichtteils gezahlt hatten. Streitpunkt war, ob §1772 Abs.1 S.1 BGB die Ausnahme des §1756 Abs.2 BGB auch bei starker Volljährigenadoption anwendbar macht. Das Landgericht bestätigt das Amtsgericht: Die Verwandtschaft war beim Erbfall erloschen, da elterliche Sorge zum Todeszeitpunkt nicht mehr bestand. Eine gesetzes- oder grundrechtskonforme Ausdehnung der Ausnahme ist nicht angezeigt.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Rückzahlungsurteil des Amtsgerichts als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§1772 Abs.1 Satz1 BGB verweist nicht nur auf die Rechtsfolgen, sondern setzt die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des §1756 Abs.2 BGB voraus.
Für die Anwendung des §1756 Abs.2 BGB ist maßgeblich, dass die elterliche Sorge zum Zeitpunkt des Todes des betreffenden Elternteils bestanden hat.
Bei starker Volljährigenadoption gilt regelmäßig, dass die elterliche Sorge mit Eintritt der Volljährigkeit endet; daher findet die Ausnahme des §1756 Abs.2 BGB i.d.R. keine Anwendung, wenn der Tod nach Erreichen der Volljährigkeit eintritt.
Eine grundrechtskonforme Auslegung gebietet keine Gleichbehandlung von Minderjährigen- und Volljährigenadoptionen, da dem Volljährigen die Wahl einer auf die schwache Adoption beschränkten Regelung offensteht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Mettmann, 24 C 8/08
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.05.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mettmann (Az. 24 C 8/08) wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Beklagten trägt dieser selbst. Im Übrigen trägt die Kosten der Berufungsinstanz die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die im Jahre 1980 geborene Beklagte ist die leibliche Tochter der im Jahre 2000 verstorbenen Schwester der Kläger. Am 22.07.2005 wurde sie von der zweiten Ehefrau ihres leiblichen Vaters adoptiert. Den Antrag beurkundete der Streithelfer der Beklagten. Die Wirkungen der Annahme richteten sich nach den Vorschriften über die Annahme Minderjähriger. Am 17.12.2006 verstarb ihre leibliche Großmutter, die Mutter der Kläger. Um einem vermeintlichen Pflichtteilsanspruch zu erfüllen, zahlten die Kläger an die Beklagte 2.003,77 €.
Das Amtsgericht Mettmann hat die Beklagte am 16.05.2008 zur Rückzahlung dieses Betrages nebst Zinsen verurteilt. Die Zahlung sei rechtsgrundlos erfolgt, weil eine Verwandtschaft der Beklagten mit ihrer leiblichen Großmutter nicht mehr bestanden habe und die Beklagte deshalb bei Eintritt des Erbfalls nicht pflichtteilsberechtigt gewesen sei. Die Verwandtschaft zur Linie der Mutter sei auch nicht nach § 1756 Abs. 2 BGB aufrechterhalten geblieben.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie meint, § 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB verweise bloß auf die Rechtsfolgen des § 1756 Abs. 2 BGB. Auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift komme es nicht an.
Demgegenüber meint der Streithelfer der Beklagten, die Tatbestandsvoraussetzungen seien erfüllt. Das Tatbestandsmerkmal der elterlichen Sorge sei dahin zu verstehen, dass diese bei Erreichen der Volljährigkeit bestanden haben müsse.
Die Beklagte und ihr Streithelfer beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Mettmann Geschäftszeichen 24 C 8/08 vom 16.05.2008 die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meinen, § 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB stelle eine Rechtsgrundverweisung dar. § 1756 Abs. 2 BGB sei eine Ausnahmevorschrift, deren Voraussetzungen hier nicht vorlägen.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht Mettmann einen Anspruch der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB bejaht. Deren Zahlung an die Beklagte ist rechtsgrundlos erfolgt, da ein Pflichtteilsanspruch der Beklagten gemäß § 2303 Abs. 1 BGB nicht bestand. Die Beklagte war kein Abkömmling im Sinne dieser Vorschrift. Ihre Verwandtschaft zu der Erblasserin war bei Eintritt des Erbfalls gemäß §§ 1772 Abs. 1 Satz 1, 1755 BGB erloschen. Die Ausnahmevorschrift des § 1756 Abs. 2 BGB kommt vorliegend nicht zur Anwendung.
Wie das Amtsgericht richtig erkannt hat, verweist § 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht bloß auf die Rechtsfolgen des § 1756 Abs. 2 BGB. Sonst bliebe bei jeder sogenannten starken Volljährigenadoption durch einen neuen Ehepartner der mit "wenn" eingeleitete Halbsatz der Vorschrift außer Betracht. Auch wenn die elterliche Sorge bereits vor Eintritt der Volljährigkeit beispielsweise gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB wegen Gefährdung des Kindeswohls entzogen worden wäre oder der frühere Ehepartner noch lebte, bliebe die Verwandtschaft zu ihm erhalten. Dies entspricht nicht dem Ausnahmecharakter des § 1756 Abs. 2 BGB. Im Regelfall soll die Verwandtschaft zu dem früheren Ehepartner gerade erlöschen, wie auch § 1755 Abs. 2 BGB zeigt. Andernfalls wäre regelmäßig auch die in § 1772 Abs. 1 Satz 2 BGB gebotene Interessenabwägung obsolet.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1756 Abs. 2 BGB sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Bestehen der elterlichen Sorge ist der Todeszeitpunkt. Als die leibliche Mutter der Beklagten verstarb, war ihre elterliche Sorge gemäß §§ 1626, 2 BGB durch den Eintritt der Volljährigkeit bereits erloschen.
Ein anderer Zeitpunkt kommt entgegen der Auffassung des Streithelfers der Beklagten nicht als maßgeblich in Betracht. Zwar lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht unmittelbar entnehmen, wann die elterliche Sorge bestanden haben muss. Eine zeitliche Konkretisierung ist aber nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch nicht erforderlich. § 1756 Abs. 2 BGB ist für den Fall der Minderjährigenadoption konzipiert. Hier kommt ein anderer maßgeblicher Zeitpunkt als der Todeszeitpunkt nicht in Betracht. Insbesondere genügt es nicht, dass irgendwann vor Todeseintritt die elterliche Sorge bestand. Sonst wäre das Tatbestandsmerkmal der elterlichen Sorge überflüssig, da ja mit Geburt des Kindes regelmäßig zunächst auch die elterliche Sorge entstand. Zudem käme die Ausnahmevorschrift dann auch zur Anwendung, wenn die elterliche Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls entzogen war.
Dem Gesetz lässt sich auch nicht entnehmen, dass im Falle der "starken" Volljährigenadoption ein anderer Zeitpunkt maßgeblich sein soll. Insbesondere kommt mangels gesetzlicher Regelung der Eintritt der Volljährigkeit nicht als maßgeblich in Betracht.
Soweit der Streithelfer der Beklagten meint, dann liefe die Verweisung in § 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB leer, ist dies nicht der Fall. In dieser Norm wird bestimmt, dass sich auf Antrag die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme Minderjähriger (§§ 1754 bis 1756) richten sollen. Diese Verweisung auf den Regelungskomplex wäre auch dann noch sinnvoll, wenn im Falle der Volljährigenadoption für die Ausnahmevorschrift des § 1756 Abs. 2 BGB praktisch kein Anwendungsbereich bliebe. Denn die Verweisung regelt in erster Linie den "Normalfall" einer starken Volljährigenadoption, bei der Ausnahmevorschriften nicht in Betracht kommen. Es sind aber auch durchaus Fälle denkbar, in denen die Voraussetzungen des § 1756 Abs. 2 BGB auch bei der Volljährigenadoption vorliegen, nämlich immer dann, wenn der Tod eintrat, als das Kind noch minderjährig war, die Adoption dann aber erst nach Eintritt der Volljährigkeit erfolgt.
Der Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift lässt sich auch nicht im Wege grundrechtskonformer Auslegung erweitern. Entgegen der Auffassung des Streithelfers der Beklagten widerspricht es nicht dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gleichbehandlungsgebot, Minderjährige und Volljährige bei der Adoption unterschiedlich zu behandeln. Für die Unterscheidung gibt es einen sachlichen Gesichtspunkt: Der Volljährige kann sich auch für die "schwache" Adoption entscheiden, deren Wirkungen sich auf die in § 1770 BGB geregelten beschränken und die insbesondere die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse unberührt lässt. Diese Wahlmöglichkeit hat das minderjährige Kind nicht, so dass eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Soweit ersichtlich, ist die Anwendbarkeit des § 1756 Abs. 2 BGB auf Fälle der "starken" Volljährigenadoption weder in Rechtsprechung noch in Literatur bislang behandelt worden.