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Landgericht Wuppertal·16 S 59/17·23.11.2017

Zurückweisung der Berufung mangels Aussichten nach § 522 Abs.2 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein und beanstandete insbesondere die Beweiswürdigung zu behaupteten Zahlungen an den Kläger. Die Kammer hält die Berufung für offensichtlich chancenlos, da weder eine Rechtsverletzung nach § 546 ZPO vorliegt noch nach § 529 ZPO andere entscheidungserhebliche Tatsachen gegeben sind. Die angegriffene Beweiswürdigung wird nicht beanstandet; die Beklagte konnte die behaupteten Mehrzahlungen nicht substantiiert beweisen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird deshalb zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung als offensichtlich erfolglos i.S.v. § 522 Abs.2 ZPO verworfen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Kammer kann die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückweisen, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

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Eine Berufung ist aussichtslos, wenn das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO beruht noch nach den für die Berufungsinstanz maßgeblichen Tatsachen (§ 529 ZPO) eine andere Entscheidung geboten wäre.

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Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist in der Berufungsinstanz nur zu beanstanden, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist; von der Berufungsinstanz sind nur dann abweichende Schlussfolgerungen zu ziehen, wenn dafür taugliche Anhaltspunkte vorliegen.

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Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung eines Anspruchs liegt bei derjenigen Partei, die die Zahlung geltend macht; zur Feststellung einer Erfüllung i.S.v. § 362 BGB sind konkrete und taugliche Beweismittel erforderlich.

5

Prozesskostenhilfe kann nach §§ 114, 119 ZPO versagt werden, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 362 BGB§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 114 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Wuppertal, 33 C 357/16

Tenor

Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht die Gelegenheit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses schriftlich Stellung zu nehmen und gegebenenfalls mitzuteilen, ob die Berufung zum Zwecke der Kostenersparnis zurückgenommen wird.

Der Antrag der Beklagten vom 20.07.2017, gerichtet auf Bewilligung von

Gründe

2

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

3

Denn weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

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Insbesondere ist die – von der Berufung allein angegriffene – Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden.

5

Im Rahmen der gemäß Beweisbeschluss vom 13.04.2017 durchgeführten Beweisaufnahme hat das Amtsgericht durch Vernehmung der Zeugen C und Y Beweis darüber erhoben, ob die Beklagte – wie von ihr behauptet – Zahlungen an den Kläger geleistet hatte, die über den von ihm unstreitig gestellten Betrag in Höhe von 3.430,00 Euro (2.950,00 + 410,00 + 50,00 + 20,00) hinausgehen.

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Zutreffender Weise ist das Amtsgericht nach Vernehmung der vorbenannten Zeugen zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte der Nachweis (lediglich) einer Geldübergabe gelungen ist. Denn der Zeuge C konnte aus eigener Anschauung ausschließlich von einer Geldübergabe berichten, im Rahmen derer die Beklagte dem Kläger einen Betrag in Höhe von 2.500,00 Euro übergeben haben soll, während die Zeugin Y zu etwaigen Geldübergaben der Parteien keinerlei Aussage treffen konnte.

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Hinsichtlich etwaiger weiterer Geldübergaben ist die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hingegen beweisfällig geblieben. Weder ist ihr der Nachweis gelungen, dass sie 20.10.2014 insgesamt 2.000,00 Euro an den Kläger ausgezahlt hat, da sie insoweit keinerlei taugliche Beweisangebote zu machen vermochte, noch ist ihr der Nachweis gelungen, dass sie ihm am 17.10.2014 einen über den von ihm ohnehin unstreitig gestellten Betrag in Höhe von insgesamt 3.430,00 Euro hat zukommen lassen.

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Der von der Beklagten einzig benannte Zeuge C ist im Sinne der vom Amtsgericht aufzuklärenden Beweisfrage – diese lautete: Hat die Beklagte an den Kläger Zahlungen geleistet, die über den (vom Kläger zuerkannten) Betrag von 3.430,00 hinausgehen? – unergiebig gewesen, weswegen der Beklagten der Beweis einer Erfüllung gemäß § 362 BGB über den ohnehin unstreitig gestellten Betrag hinaus nicht gelungen ist.

9

Umstände, die den von der Beklagten in der Berufungsbegründung zum Ausdruck gebrachten Schluss zuließen, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nachgewiesene Auszahlung von 2.500,00 Euro müsse zwangsläufig eine weitere, neben der vom Kläger unstreitig gestellten Auszahlung erfolgte Geldübergabe betreffen, liegen gerade nicht vor.

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Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

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Aus den vorgenannten Gründen hat die Berufung der Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weswegen ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß den §§ 114, 119 ZPO zurückzuweisen ist.