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Landgericht Wuppertal·16 S 263/00·19.03.2001

Berufung zurückgewiesen: Anspruch auf Vergütung für Netzverbindung zu 0190-Nummern bejaht

ZivilrechtSchuldrechtDienstvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Vergütung nach §611 BGB für die Bereitstellung von Verbindungen zu 0190-Sondernummern; der Beklagte erhob Widerklage und Berufung. Zentrale Frage war, ob die Leistung sittenwidrig (§138 BGB) ist, weil es sich um Telefonsexverbindungen handeln könnte. Das Landgericht bejaht den Vergütungsanspruch i.H.v. 1.096,10 DM und verneint Sittenwidrigkeit der reinen Netzbereitstellung, da keine Herabwürdigung der Mitarbeiterinnen, keine Verletzung des Jugendschutzes und kein förderndes Inkasso vorliegt; die Netzleistung sei ein wertneutrales Hilfsgeschäft.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen; Vergütungsanspruch der Klägerin bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Vergütung aus einem Dienstvertrag nach §611 BGB besteht, wenn der Dienst (hier: Bereitstellung von Telekommunikationsverbindungen) vertragsgemäß erbracht wurde.

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Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig im Sinne von §138 Abs.1 BGB nur, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt; hierfür ist die herrschende Rechts‑ und Sozialmoral unter einem durchschnittlichen Maßstab heranzuziehen.

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Telefonsex ist nicht von vornherein sittenwidrig; die Sittenwidrigkeit kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände bejaht werden, etwa wenn die Mitarbeiterinnen herabgewürdigt werden oder der Jugendschutz in erheblichem Maße verletzt ist.

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Die bloße Bereitstellung von Verbindungen durch einen Netzbetreiber zu 0190‑Nummern stellt kein sittenwidriges Rechtsgeschäft dar, wenn keine enge wirtschaftliche Verflechtung mit dem Diensteanbieter und keine unterstützende Inkassotätigkeit vorliegt, sodass die Leistung als wertneutrales Hilfsgeschäft einzustufen ist.

Relevante Normen
§ 611 BGB§ 138 BGB§ 138 Abs. 1 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Wuppertal, 35 C 108/00

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 12.10.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal (35 C 108/00) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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Das erstinstanzliche Gericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Vergütung gem. § 611 BGB in Höhe von 1.096,10 DM zusteht.

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Der Vertrag ist nicht gem. § 138 BGB im Hinblick auf die dem Beklagten in Rechnung gestellten Anrufe zu Sondernummern mit der Vorwahl 0190 sittenwidrig.

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Eine Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB erfordert, dass ein Rechtsgeschäft gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, wobei der Begriff der guten Sitten durch die herrschende, anerkannte Rechts- und Sozialmoral inhaltlich bestimmt und diesbezüglich ein durchschnittlicher Maßstab anzulegen ist.

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Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Telefonsex als sittenwidrig anzusehen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Während der BGH (BGH NJW 1998, 2895) und die Oberlandesgerichte Düsseldorf (MMR 1999, 556) und Stuttgart (MMR 1999, 482) die Sittenwidrigkeit von Telefonsex bejahen ist nach Auffassung des LG Hamburg (NJW RR 1997, 178), des OLG Hamm (NJW 1995, 2797) und nunmehr auch OLG Köln (MMR 2001, 43) nicht generell sittenwidrig.

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Zwar spricht vieles dafür, die Sittenwidrigkeit von Telefonsex zu verneinen. Nach heutigen Wertvorstellungen kann allein der Umstand, dass bei Telefonssex Sexualität zur Ware gemacht und kommerziell ausgenutzt wird, noch nicht die Sittenwidrigkeit begründen.

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Auch der BGH hatte in seiner Entscheidung vom 09.06.1998 (NJW 1998, 2895, 2896) ausgeführt, dass es eines besonderen Umstandes bedarf, um Telefonsex als sittenwidrig erscheinen zu lassen. Es wurde gerade nicht allein als ausreichend erachtet, dass ein bestimmtes Sexualverhalten des Kunden kommerziell ausgenutzt wird. Vielmehr wurde in dem vom BGH zu entscheidenden Fall das Sittenwidrigkeitsmoment gerade darin gesehen, dass die jeweilige Mitarbeiterin des Anbieters von Telefonsex als Person herabgewürdigt und Aspekte des Jugendschutzes beeinträchtigt werden.

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Als den für die Beurteilung von Telefonsex maßgeblichen Aspekt hat das OLG Köln (Entscheidung vom 15.09.2000, MMR 2001, 43) nunmehr festgestellt, dass eine solche Herabwürdigung der Operator nicht ohne weiteres vorliegt und auch Aspekte des Jugendschutzes nach den aktuellen Vorkehrungen nicht verletzt sind.

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Die Sittenwidrigkeit von Telefonsex kann daher nur bejaht werden, wenn zugleich schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit verletzt werden. Dies vermag die Kammer – dem OLG Köln folgend- weder für Telefonsex im Allgemeinen noch für die von dem Beklagten beanstandeten Anrufe zu Sondernummern feststellen.

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Insbesondere werden die Mitarbeiterinnen eines Anbieters von Telefonsex nicht in einer der Prostitution oder der Peepshow vergleichbaren Weise zum bloßen Objekt herabgewürdigt und ihre Intimsphäre zur bloßen Ware gemacht. Ein körperlicher oder auch visueller Kontakt findet gerade nicht statt. Die Gesprächspartnerin des Kunden gibt auch nicht ihren Intimbereich preis und kann sich gerade ohne Einfluss des Kunden unangenehmen und entwürdigen Gesprächen entziehen.

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Vorliegend ist jedoch maßgebend darauf abzustellen, dass sich die Klägerin darauf beschränkt, ihr Mobilfunknetz bereitzustellen. Der Umfang des Vertragsinhalts zwischen der Klägerin und dem Beklagten bezog sich auf das Bereitstellen des Mobilfunknetzes, wobei die Klägerin als Dienst die Nutzung anbietet. Es handelt sich bei den Anschlüssen mit den 0190 Vorwahlnummern um Anschlüsse im Festnetz der deutschen Telekom. Durch das Bereitstellen von Verbindungen zu diesen Anschlüssen, liegt jedoch kein sittenwidriges Rechtsgeschäft der Klägerin vor. Eine Ver

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tragsbeziehung zwischen der Klägerin und den Telefonsexanbieten besteht nicht.

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Im Gegensatz zu dem vorbenannten Urteil des BGH betreibt die Klägerin kein Inkasso für die Telefonsexanbieter, sondern stellte dem Beklagten lediglich die Kosten für die Verbindung in das Festnetz der Telekom in Rechnung. Diese von der Klägerin erbrachte Dienstleistung ist unabhängig von der Frage der Sittenwidrigkeit des Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Dienstleister –über die vorliegend nicht zu entscheiden war- aber wertneutral. Es handelte sich lediglich um ein Hilfsgeschäft, das nicht der objektiven Förderung und Ermöglichung des Telefonsexes dienen soll (LG Hannover, Entscheidung vom 09.05.2000). Ein untergeordnetes Hilfsgeschäft ist nämlich immer dann anzunehmen, wenn zwischen dem Netzbetreiber und dem Telefonsexanbieter ein nur entfernter Zusammenhang besteht.

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Des weiteren ergibt sich gerade aus dem vom Beklagten vorgelegten Auszug aus dem Telefonbuch, dass es sich bei dieser Vorwahlnummer nicht per se um Nummern von Telefonsexanbietern handelt, sondern auch um andere allgemeine Serviceeinrichtungen. Unter dieser Nummer werden zudem auch reine Dating-Lines angeboten. Hierbei werden durch den Dienstanbieter verschiedene ihm unbekannte Gesprächspartner auf einer Plattform zusammengeschaltet. Der Dienstanbieter hat in diesen Fällen auch keinerlei Einfluss darauf, welchen Inhalt die jeweiligen Gespräche haben. Dies zeigt gerade, wie fließend die Grenze zwischen dem teilweise als moralisch anstößig betrachteten Telefonsex und sonstigen Dating-Lines ist. Des weiteren steht auch nicht fest, ob es sich im vorliegenden Fall überhaupt um Telefonsexanbieter handelte.

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Damit war auch die Widerklage als unbegründet abzuweisen. Auf die vom Beklagten behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen kommt es folglich nicht an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Beschwerdewert bis zum 17.01.2001: DM 8.586,13

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ab dem 18.01.2001: DM 6.096,10

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WildenKleinFries