Berufung: Räumungsklage abgewiesen – Kündigung wegen Kinderlärm unwirksam
KI-Zusammenfassung
Der Vermieter begehrte Räumung wegen angeblicher Pflichtverletzungen durch das Kind der Mieterin. Das Landgericht Wuppertal gab der Berufung der Beklagten statt und wies die Klage ab, weil die Kündigung vom 19.09.2007 unwirksam war. Es fehlte an der für eine Kündigung erforderlichen Erheblichkeit der Störung; örtliche Verhältnisse und übliches Kinderlärmverhalten rechtfertigten kein Kündigungsrecht.
Ausgang: Klage des Vermieters auf Räumung abgewiesen; Kündigung war unwirksam, Mietverhältnis besteht fort.
Abstrakte Rechtssätze
Zur wirksamen Kündigung wegen Pflichtverletzung ist die Erheblichkeit der Störung erforderlich; bloßer gewöhnlicher Kinderlärm erreicht diese Erheblichkeit in der Regel nicht.
Bei der Prüfung der Erheblichkeit sind die konkreten örtlichen Verhältnisse und die Art der Nutzung (z. B. beengter Spielplatz, angrenzender Garagenhof) zu berücksichtigen.
Ein Verbotsschild oder allgemeine Abmahnungen begründen allein keinen wichtigen Kündigungsgrund nach §§ 543, 569 oder eine fristgerechte Kündigung nach § 573 BGB, sofern keine besondere Belästigung dargetan wird.
Mehrere gleichlautende Abmahnungen ohne Nachweis einer gegenüber anderen Mieter:innen besonderen Störung begründen regelmäßig keinen individuellen Kündigungsgrund gegen einen einzelnen Mieter.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wuppertal, 94 C 248/07
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.01.2008 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Wuppertal (Aktenzeichen 94 C 248/07) abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung ist begründet.
Der mit der Klage geltend gemachte Räumungsanspruch besteht nicht. Der Mietvertrag der Parteien besteht ungekündigt fort. Die am 19.09.2007 ausgesprochene Kündigung war unwirksam. Ein Kündigungsgrund im Sinne des § 573 BGB lag nicht vor.
Ob eine Verletzung mietvertraglicher Pflichten darin zu sehen ist, dass insbesondere der fünfjährige Sohn der Beklagten trotz des Verbotsschildes auf dem Garagenhof und nicht bloß auf dem angrenzenden Spielplatz spielte, kann letztlich dahinstehen. Eine solche Pflichtverletzung erreicht jedenfalls nicht die in § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgesehene Erheblichkeitsschwelle. Auf dem Garagenhof spielten zahlreiche Kinder, weshalb der Kläger - wie erstmals in der Berufungsinstanz offenbar wurde - am 24.07.2007 gleich mehrere Familien mit gleichlautendem Schreiben abmahnte. Indes ist nicht ersichtlich, dass gerade von den Kindern der Beklagten eine besondere Belästigung für die Nachbarn ausging, die über den üblicherweise von Kindern in diesem Alter erzeugten Spiellärm hinausging. Zudem dürfte auch ein Spielen auf dem Spielplatz letztlich vergleichbar laute Geräusche hervorrufen. Hinzu kommt, dass in Ansehung der konkreten örtlichen Verhältnisse, insbesondere der aus den bereits erstinstanzlich zu den Akten gereichten Lichtbildern ersichtlichen beengten Platzverhältnisse auf dem kleinen Spielplatz, der unmittelbar an diesen angrenzende Garagenhof zur Benutzung durch Kinder geradezu einlädt. In Ansehung dieser konkreten örtlichen Verhältnisse war der bei einigen Gelegenheiten in den Sommermonaten Juli und August 2007 erzeugte Kinderlärm hinzunehmen. Dass eine über das übliche Maß hinausgehende unzumutbare Beeinträchtigung vorlag, welche beispielsweise die Nachbarn zu einer Mietminderung berechtigt und damit auch den Kläger beeinträchtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Nach alledem fehlt es der etwaigen Pflichtverletzung an der Erheblichkeit.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auch kein wichtiger Grund im Sinne der §§ 543, 569 BGB vorlag.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision zuzulassen hatte die Kammer keine Veranlassung. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, da es für die Beurteilung maßgeblich auf die konkreten Verhältnisse ankommt.
Streitwert: 4.000,92 EUR.