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Landgericht Wuppertal·16 S 199/99·20.12.1999

Berufung nach Verkehrsunfall: Haftungsaufteilung 50:50 zwischen Fahrzeughaltern

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Solingen nach einem Verkehrsunfall ein. Zentrale Frage war die Haftung der Fahrzeughalter nach StVG und PflVerG bei fehlendem Unabwendbarkeitsnachweis sowie die Haftungsaufteilung nach §17 StVG. Das Landgericht stellte beidseitiges Verschulden fest und kürzte die Forderung auf 50 %, da beide Parteien unfallursächlich gehandelt haben. Die Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Solingen als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Haftung der Fahrzeughalter richtet sich grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 StVG und § 3 Nr. 1 PflVerG, wenn der Unabwendbarkeitsnachweis nicht geführt wird.

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Bei gegenseitiger Haftung bestimmt sich die Ersatzpflicht und ihr Umfang nach dem jeweiligen Verursachungsanteil, insbesondere nach § 17 Abs. 1 S. 1 StVG.

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Ein unfallursächliches Verschulden beim Überholen nach § 6 StVO liegt vor, wenn an unübersichtlicher Stelle ohne die gebotene Sorgfalt und ohne Warnmaßnahmen links vorbeigefahren wird.

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Betriebsgefahr des Fahrzeugs (z. B. Lkw mit Anhänger) ist bei der Haftungsaufteilung zu berücksichtigen, mindert aber nicht automatisch die Haftung des anderen Verkehrsteilnehmers.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 3 Nr. 1 PflVerG§ 17 Abs. 1 S. 1 StVG§ 6 StVO

Vorinstanzen

Amtsgericht Solingen, 13 C 231/99

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Juli 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Solingen wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Die grundsätzliche Haftung beider Parteien für die eingeklagten materiellen Schäden ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVerG, da beide Parteien den Unabwendbarkeitsnachweis nicht haben führen können. Es ist nicht auszuschließen, daß ein besonders vorsichtiger Fahrer anstelle des Zeugen Beck den Unfall vermieden hätte, wie noch ausgeführt wird. Aber auch die Beklagten haften grundsätzlich gem. § 7 Abs. 1 StVG. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß ein besonders vorsichtiger Fahrer keine reflexmäßige Notbremsung eingeleitet hätte und damit der Unfall vermieden worden wäre.

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Steht somit die grundsätzliche Haftung beider Parteien fest, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, § 17 Abs. 1 S. 1 StVG.

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Unter Berücksichtigung dieser Umstände stehen der Klägerin keine weiteren Ansprüche zu, da die Beklagten 50 % des entstandenen Schadens bereits reguliert haben.

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Zwar trifft die Beklagten neben der Betriebsgefahr ein unfallursächliches Verschulden, weil die Beklagte zu 1) auf glatter Straße so stark abbremste, daß sie dadurch ins Schleudern geriet.

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Aber auch die Klägerin belastet ein unfallursächliches Verschulden des Zeugen Beck, welches jedenfalls mit 50 % anzusetzen ist.

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Denn der Zeuge x hat unter Verstoß gegen § 6 StVO ein am rechten Fahrbahnrand haltendes Fahrzeug links überholt, ohne hierzu die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen. Dabei kann dahinstehen, ob die Mittellinie durchgezogen war, denn auch diese darf überfahren werden, wenn eine Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen und an den Hindernissen sonst nicht vorbeizukommen ist. Die gleichen Voraussetzungen gelten aber auch dann, wenn nur überholt werden kann unter Mitbenutzung der Gegenfahrbahn. Auch in diesem Fall muß eine Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen sein. So darf an einer unübersichtlichen Stelle, bei der der Gegenverkehr nicht zu erkennen ist, nur mit größter Vorsicht an dem Hindernis unter Benutzung der Gegenfahrbahn vorbeigefahren werden. Wer das Hindernis - wie hier - vor einer Kurve ohne sichtbaren Gegenverkehr links umfährt, muß diesen sichern und Warnzeichen geben. Mit einem Ausweichen oder scharfen Rechtsfahren Entgegenkommender darf er nicht rechnen (Jagusch/Hentschel, StVR, § 6 Rdnr. 4).

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Vorliegend hat der Zeuge x aber trotz Unübersichtlichkeit der Kurve keinerlei Maßnahmen ergriffen, um den Gegenverkehr zu warnen, sei es durch ein mehrmaliges Betätigen des Blinklichtes, durch Hupen oder vergleichbarer Maßnahmen.

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Dieses Verschulden sowie die erheblich höhere Betriebsgefahr des Lastkraftwagens mit Anhänger wiegt gegenüber dem Verschulden der Beklagten jedenfalls in etwa gleich groß, so daß die Klage, soweit mit ihr mehr als 50 % verlangt wurden, abzuweisen war.

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Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin,

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§ 97 ZPO.

13

Wert des Beschwerdegegenstandes: 4.720,20 DM.