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Landgericht Wuppertal·16 S 122/07·28.04.2008

Berufungsurteil: Abweisung von Klage und Widerklage bei möglicher Handschenkung

ZivilrechtSchuldrechtSchenkungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Rückzahlung von mindestens 1.235 EUR und behauptete Darlehen; die Beklagte erklärte die Zahlungen seien schenkerisch wegen Haushaltshilfe erfolgt. Das Landgericht änderte das erstinstanzliche Urteil ab und wies Klage und Widerklage ab, weil der Kläger das Fehlen eines Rechtsgrundes nicht bewiesen hat. Die Entscheidung differenziert die Beweislast bei Handschenkungen von der bei formbedürftigen Versprechensschenkungen.

Ausgang: Klage und Widerklage abgewiesen; Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich, da der Kläger das Fehlen eines Rechtsgrundes nicht bewiesen hat.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Herausgabe nach § 812 BGB setzt voraus, dass der Anspruchsteller die Leistung und das Fehlen eines rechtlichen Grundes darlegt und beweist.

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Die vom BGH im Zusammenhang mit formbedürftigen Schenkungsversprechen getroffene Beweislastregel findet auf formfreie Handschenkungen (§ 516 BGB) keine Anwendung; hier verbleibt die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich beim Anspruchsteller.

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Reicht die Beklagtenpartei den Vortrag, der die Möglichkeit einer schenkerischen Zuwendung naheliegt, genügt dieser Vortrag, sofern der Kläger das Gegenteil nicht beweist, zur Abweisung eines Herausgabeanspruchs.

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Eine hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung beeinflusst den Streitwert nur, wenn tatsächlich eine rechtskräftige Entscheidung über diese Gegenforderung ergeht; ist die Klageforderung nicht begründet, ist eine erstinstanzliche Wertaddition rückwirkend entfallen.

Relevante Normen
§ 812 BGB§ 518 Abs. 1 BGB§ 518 Abs. 2 BGB§ 516 BGB§ 92 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Wuppertal, 37 C 106/07

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.10.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal, 37 C 106/07, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Klage und Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 90 %, der Beklagten zu 10 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 1.621,24 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Kläger übergab der Beklagten Barbeträge in Höhe von mindestens 1.235,00 EUR. Der Rechtsgrund für diese Zahlungen ist streitig. Während der Kläger behauptet, er habe der Beklagten Darlehen gewährt, behauptet die Beklagte, die Zahlungen des Klägers hätten sich als Entgelt für Mithilfe im Haushalt dargestellt, zumindest als belohnende Schenkung. Hilfsweise hat die Beklagte wegen ihrer Arbeitsleistung mit einer Forderung in Höhe von 3.450,00 EUR aufgerechnet und widerklagend Rechtsanwaltsgebühren für die Abwehr der Forderung des Klägers geltend gemacht.

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Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 1.235,00 EUR verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Es hat es als bewiesen angesehen, dass die Beklagte den Kläger unentgeltlich im Haushalt habe helfen wollen, weshalb dem Kläger gemäß § 812 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Beträge zustehe.

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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

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Sie beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen und den Kläger zu verurteilen, an sie 186,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf ab dem 11.03.2007 zu zahlen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

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II.

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Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.

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Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Beklagte zur Zahlung von 1.235,00 EUR verurteilt. Entgegen der Annahme des Amtsgerichts steht dem Kläger kein Anspruch gemäß § 812 BGB zu. Zwar hat der Kläger der Beklagten etwas geleistet, nämlich mindestens 1.235,00 EUR. Der Kläger hat jedoch nicht nachgewiesen, dass dies ohne rechtlichen Grund geschah. Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass der Kläger ihr Geldbeträge im Hinblick auf ihre Mitarbeit im Haushalt schenkweise zugewandt habe. Diese von ihr behauptete Handschenkung hat der Kläger nicht widerlegt. Denn auch wenn die Beklagte - wovon das Amtsgericht nach Auffassung der Kammer zu Recht ausgegangen ist - für ihre Mithilfe im Haushalt keine Vergütung erhalten sollte, so schließt dies doch nicht aus, dass sich der Kläger gelegentlich erkenntlich zeigte und ihr kleinere Beträge schenkungshalber überließ, nachdem sie ihm im Haushalt behilflich war.

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Die Darlegungs- und Beweislast dafür, der Beklagten die übergebenen Geldbeträge nicht schenkungshalber zugewandt zu haben, trägt der Kläger, weil das Fehlen eines Rechtsgrundes gemäß § 812 BGB zu den Anspruchsvoraussetzungen gehört (vgl. BGH, NJW 1999, S. 2887).

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Dies gilt auch im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2007, S. 489). Diese Entscheidung betrifft den Fall, dass der angeblich Beschenkte sich auf ein gemäß § 518 Abs. 1 BGB formnichtiges Schenkungsversprechen beruft, das durch spätere Erfüllung gemäß § 518 Abs. 2 BGB geheilt worden sein soll. In diesem Fall trifft nach der zitierten Entscheidung nicht den Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast, sondern den Anspruchsgegner, der für den Tatbestand der Heilung gemäß § 518 Abs. 2 BGB darlegungs- und beweispflichtig ist und daher auch das Schenkungsversprechen selbst beweisen muss. So liegt der Fall vorliegend indessen nicht. Die Beklagte beruft sich nämlich auf eine Handschenkung, auf die die Formvorschrift gemäß § 518 Abs. 1 BGB keine Anwendung findet. Im Gegensatz zur sogenannten Versprechensschenkung im Sinne von § 518 BGB ist die Handschenkung im Sinne von § 516 BGB formfrei (vgl. Erman-Herrmann, BGB, 11. Aufl., § 518 Rdziff. 1). Danach trifft aber die vom Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung angestellte Erwägung, wegen der Formvorschrift des § 518 BGB müsse der Beschenkte die Beweislast tragen, auf die Handschenkung nicht zu. Bei einer solchen verbleibt es danach bei dem Grundsatz, dass der Anspruchsteller die Beweislast dafür trägt, dass eine Schenkung nicht erfolgt sei. Da dieser Beweis von dem Kläger nicht geführt worden ist, war die Klage abzuweisen.

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Ebenso war die Widerklage abzuweisen. Der Kläger hätte durch die Erhebung seiner Forderung nur dann eine vertragliche Pflicht verletzt, wenn er tatsächlich der Beklagten die Geldbeträge schenkungshalber zugewandt hätte. Dies lässt sich jedoch nicht feststellen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger der Beklagten ein Darlehen gewährt hat und diese mithin zu Recht in Anspruch genommen hat, auch wenn er wegen der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast unterlegen ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision war zuzulassen. Es stand die grundsätzliche Frage zur Entscheidung an, ob für die Darlegungs- und Beweislast zwischen Hand- und Versprechensschenkungen zu differenzieren ist.

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Der Streitwert war für beide Instanzen auf 1.621,24 EUR festzusetzen. Die hilfsweise Aufrechnung in Höhe von 3.450,00 EUR war nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, nachdem die Klageforderung nicht begründet ist. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass das Amtsgericht über die hilfsweise Aufrechnung entschieden hat. Denn die erstinstanzliche Wertaddition entfällt rückwirkend, wenn das Rechtsmittelgericht die Klage bescheidet, ohne dass es auf die Hilfsaufrechnung ankommen würde (vgl. BGH, WM 1985, S. 264; OLG Düsseldorf, OLGReport 2000, S. 477). Im übrigen weist die Kammer darauf hin, dass die Streitwerterhöhung in erster Instanz durch die Höhe der Klageforderung begrenzt gewesen wäre. Gemäß § 45 Abs. 3 GKG erhöht sich der Streitwert um den Wert der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung nur insoweit, als eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht. Die Entscheidung der Kammer zur Abänderung des Streitwerts für die erste Instanz beruht auf § 63 Abs. 3 GKG.