Klage gegen das Land wegen Verlusts eines Handys im Sportunterricht abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schadenersatz vom beklagten Land für den Verlust eines Mobiltelefons in der Schule. Streitpunkt war die Haftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen angeblicher Verletzung einer Amtspflicht durch eine Lehrerin. Das Gericht wies die Klage ab, weil keine beweisbaren Pflichtverletzungen oder besondere Sicherungsobliegenheiten festgestellt werden konnten. Es fehlten substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte für eine wahrnehmbare Pflichtverletzung.
Ausgang: Klage gegen das Land wegen Verlusts eines Mobiltelefons als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch gegen den Dienstherrn nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt eine der Dienstpflicht zugerechnete Verletzung einer Amtspflicht sowie einen kausalen Schaden voraus.
Eine besondere Sicherungspflicht einer Lehrperson entsteht nur dann, wenn sie den konkreten Sachverhalt wahrgenommen hat oder besondere Umstände eine gesteigerte Überwachungspflicht begründen.
Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Amtspflichtverletzung vorliegt und kausal für den eingetretenen Schaden ist.
Die Verwahrung von Wertsachen in einer überschaubaren, den Lehrkräften bekannten Personengruppe kann unter gewöhnlichen Umständen als hinreichend sicher gelten; das bloße Vorhandensein in Nähe des Eingangs begründet für sich genommen keine Haftung.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen das beklagte Land wegen des von ihm behaupteten Verlustes eines Mobiltelefons keinen Zahlungsanspruch. Ein solcher Anspruch besteht insbesondere nicht gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG. Die Zeugin S hat keine ihr gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht verletzt.
Der Kläger hatte keinerlei Veranlassung, darauf zu vertrauen, die Zeugin S werde für eine besondere Sicherung des Mobiltelefons sorgen. Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass die Zeugin S überhaupt wahrgenommen hat, dass der Kläger wortlos und ohne ausdrückliche Aufforderung ein Mobiltelefon zu den von anderen Schülern abgegebenen Wertsachen gelegt hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger ein Mobiltelefon in einen von der Zeugin S bereitgestellten Korb ablegte. Die Zeugen x und M haben weder ein zwischen dem Kläger und der Zeugin S
geführtes Gespräch noch sonstige Anzeichen für eine Wahrnehmung seitens der Zeugin S geschildert. Vielmehr hat der Kläger selber angegeben, er habe nach dem Sportunterricht mit der Zeugin S darüber diskutiert, ob das Handy überhaupt existiert hatte. Dies spricht in besonderem Maße dafür, dass die Zeugin S überhaupt nicht wahrgenommen hatte, dass ein Mobiltelefon von dem Kläger in den Korb gelegt worden war.
Soweit die Zeugin S üblicherweise die von den Schülern in den Korb gelegten Wertgegenstände in den Lehrerumkleideräumlichkeiten einschloss, bestand hierzu im Rahmen der streitgegenständlichen Unterrichtsveranstaltung keine Veranlassung. Der Zeuge M hat in seiner Vernehmung glaubhaft bekundet, er habe an dem fraglichen Tag nicht an dem Sportunterricht teilnehmen können und deshalb auf der Bank gesessen. Der Zeuge x hatte daran keine sichere Erinnerung mehr, so dass seine Angaben denen des Zeugen M nicht entgegenstehen. Da sich somit mindestens ein Schüler in ständiger Nähe der Wertsachen befand und sich im Übrigen ein überschaubarer, den Lehrern namentlich bekannter Personenkreis in der Sporthalle aufhielt, war die Aufbewahrung der Wertsachen der Schüler an diesem Tag hinreichend sicher. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin S die Wertsachen völlig unbeaufsichtigt dem Zugriff Dritter preisgegeben hätte, haben sich nicht ergeben. Insbesondere ist nicht bewiesen, dass durch eine Aufbewahrung in unmittelbarer Nähe des Eingangs sich Dritte unbeobachtet Zugang zu den Wertsachen verschaffen konnten. Soweit der Zeuge M in seiner Vernehmung angegeben hat, der Korb mit den Wertsachen sei in unmittelbarer Nähe zu dem Eingang aufbewahrt worden, widerspricht dies den Angaben des Zeugen x . Die Kammer ist daher nicht von der Richtigkeit der Erinnerung des Zeugen M überzeugt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 398,00 EUR.