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Landgericht Wuppertal·16 O 37/12·18.07.2012

Antrag auf Vollstreckungsklausel für französisches Urteil zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationales ZivilverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Erteilung der Vollstreckungsklausel für ein Urteil des Tribunal de Grande Instance Paris, das Regressansprüche gegen sie feststellte. Fraglich war, ob das Urteil als vollstreckbarer Leistungstitel zugunsten der Antragstellerin ausweisbar ist. Das LG Wuppertal hielt die vorgelegten Nachweise (Art. 54 EuGVVO, Urkunden) für unzureichend, weil der Tenor überwiegend feststellenden Charakter hat und keine vollstreckbare Leistung zugunsten der Antragstellerin belegbar ist. Der Antrag wurde zurückgewiesen und die Kosten der Antragstellerin auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zurückgewiesen, weil keine Vollstreckbarkeit des Urteils zugunsten der Antragstellerin nachgewiesen wurde

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach den §§ 3 ff., 8 AVAG in Verbindung mit der Brüssel-I-Verordnung setzt den Nachweis voraus, dass das ausländische Urteil eine vollstreckbare Leistungspflicht zugunsten des Antragstellers enthält.

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Eine Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit nach Art. 54 EuGVVO ist nur dann hinreichender Nachweis der Vollstreckbarkeit zugunsten einer bestimmten Partei, wenn aus ihr oder dem Urteil unzweifelhaft hervorgeht, dass das Urteil gegen die jeweilige Gegenpartei vollstreckbar ist.

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Ein bloßer feststellender Tenor, der ein Regress- oder Haftungsverhältnis regelt, begründet ohne Erfüllung oder eigenen Leistungstenor keinen vollstreckbaren Zahlungsanspruch zugunsten der feststellenden Partei.

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Der Nachweis der Vollstreckbarkeit kann nicht durch pauschale Behauptungen ersetzt werden; der Antragsteller hat darzulegen, nach welchen Vorschriften des ausländischen Prozessrechts das Urteil zugunsten seiner Person vollstreckbar ist.

Relevante Normen
§ Art. 700 Code de procédure civile§ AVAG §§ 3 ff., 8 Abs. 1 AVAG§ Art. 41 Verordnung (EG) Nr. 44/2001§ Art. 53 Verordnung (EG) Nr. 44/2001§ Art. 54 EuGVVO§ 7 Abs. 1 Satz 2 AVAG

Tenor

wird der Antrag der Antragstellerin vom 27.02.2012, das Urteil des Landgerichts (Tribunal de Grande Instance) Paris vom 11. Februar 2011 (Reg.-Nr. /####) mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Gegenstandswert: € 46.000,00.

Gründe

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I.

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In dem im Tenor genannten Urteil hat das Landgericht Paris festgestellt, dass sowohl die Antragstellerin wie auch die Antragsgegnerin Urheberrechte und Gemeinschaftsgeschmacksmuster der dortigen Klägerin, der Fa. W, durch Herstellung, Import und Vertrieb von Nagelzangen verletzt haben, weshalb ihnen die Fortsetzung dieses Verhaltens auf französischem Staatsgebiet untersagt wurde. Weiter wurde die Antragsgegnerin zur Zahlung von Schadensersatz an die dortige Klägerin in Höhe von 60.000,00 € und die Antragstellerin „solidarisch“ mit einer weiteren Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 40.000,00 € an die dortige Klägerin verurteilt. Die Antragstellerin, die Antragsgegnerin und eine weitere Beklagte wurden weiter „solidarisch“ verurteilt, an die dortige Klägerin 6.000,00 € aufgrund von § 700 der französischen Zivilprozessordnung zu zahlen. Ein weiterer Punkt der Entscheidung lautet:

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„Die Firma N & Q GmbH & Co wird dazu verurteilt, gegenüber der Firma T für alle gegen diese ausgesprochenen Verurteilungen zu haften.“

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Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass diese zitierte Entscheidung auf eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Antragstellerin zurückgeht, wonach die Antragsgegnerin ihr gegenüber auf Schadensersatz hafte, wenn die gelieferten Produkte Rechte Dritter verletzen.

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II.

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Der Antrag, der seine rechtliche Grundlage in den §§ 3 ff., 8 Abs. 1 AVAG i.V.m. den Art. 41, 53 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 hat, und der darauf gerichtet ist, das genannte Urteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, ist zulässig, aber nicht begründet.

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Zwar hat die Antragstellerin die nach § 8 Abs. 1 Satz 3 AVAG erforderlichen Urkunden, nämlich eine Ausfertigung und eine beglaubigte Übersetzung des im Tenor genannten Urteils des Landgerichts (Tribunal de Grande Instance) Paris vom 11. Februar 2011 sowie die Bescheinigung des französischen Gerichts über die Vollstreckbarkeit des Urteils nach Art. 54 EuGVVO vorgelegt. Aus der letztgenannten Bescheinigung (die lediglich im französischen Original ohne Übersetzung vorliegt) ergibt sich auch, dass das Urteil u.a. gegen die Antragsgegnerin vollstreckbar ist.

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Allerdings ergibt sich aus dieser Bescheinigung nicht, dass die Entscheidung für die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens vollstreckbar ist. Die Parteien des vorliegenden Verfahrens sind dort (unter Ziff. 4.3.2) als „défendeurs“, also als Beklagte aufgeführt, denen die Fa. W als „demandeur“, also als Klägerin gegenüberstand. Vor diesem Hintergrund ist nach deutschem Verständnis ausgeschlossen, dass das vorgelegte Urteil ein vollstreckbarer Titel zugunsten der Antragstellerin sein könnte. Nach deutschem Verständnis mag in der oben zitierten Passage des Entscheidungstenors ein feststellender Ausspruch über ein Regressverhältnis liegen, aber nicht ein der Vollstreckung zugänglicher Leistungstenor. Hierfür fehlte es im Zeitpunkt des Urteils noch an der Befriedigung der dortigen Klägerin durch die Antragstellerin. Der Umstand, dass die Antragstellerin die dortige Klägerin inzwischen befriedigt haben will und hierüber auch Unterlagen vorgelegt hat, vermag aus einem feststellenden Tenor kein vollstreckbares Leistungsurteil zu machen.

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Somit vermag die Antragstellerin den Nachweis der Vollstreckbarkeit des Urteils zu ihren Gunsten weder durch die vorgelegte Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO noch sonst durch Urkundenvorlage zu führen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AVAG).

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Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn die Beklagte die zwischenzeitliche Leistung der Antragstellerin an die vormalige Klägerin und dem folgend eine Vollstreckbarkeit des Urteils zugunsten der Antragstellerin eingeräumt hätte, weil dann ein Fall vorliegen könnte, der „bei dem Gericht offenkundig“ wäre (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AVAG), bedarf keiner Entscheidung, denn die Antragsgegnerin hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit der Äußerung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 AVAG keinen Gebrauch gemacht.

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Weiterer Beweis ist nicht zu erheben. Es fehlt bereits an einer nachvollziehbaren auf die Besonderheiten des vorliegenden Falls abstellenden Behauptung der Antragstellerin, dass und nach welchen Vorschriften des französischen Zivilprozessrechts das vorgelegte Urteil für sie gegen die Antragsgegnerin vollstreckbar sei, so dass über diese Frage auch kein Rechtsgutachten einzuholen ist.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt gem. § 8 Abs. 1 Satz. 4 AVAG aus der entsprechenden Anwendung von § 788 ZPO.