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Landgericht Wuppertal·16 O 22/08·18.08.2008

Schadensersatz wegen umgestürzter Eiche abgewiesen – halbjährliche Baumkontrollen ausreichend

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrssicherungspflichtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz, weil eine Eiche in der Nacht auf sein Gewächshaus stürzte. Zentral war, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht durch halbjährliche Kontrollen verletzt hat. Das Gericht hält halbjährliche Kontrollen für ausreichend, die Beklagte erfüllte ihre sekundäre Darlegungslast und die Kausalität eines Unterlassens ist nicht festgestellt. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen umgestürzter Eiche als unbegründet abgewiesen; halbjährliche Kontrollen genügen, Darlegungs- und Kausalitätsmängel liegen vor

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht muss der Geschädigte das Unterlassen der gebotenen Sicherungsmaßnahmen darlegen und beweisen; bloßes Bestreiten mit Nichtwissen genügt nicht.

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Halbjährliche Baumkontrollen können grundsätzlich als ausreichend angesehen werden; insbesondere genügt bei Straßenbäumen eine zweimalige jährliche Kontrolle dem gebotenen Sorgfaltsmaß.

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Trifft der Geschädigte substantielle Zweifel an der Durchführung von Sicherungsmaßnahmen, gilt eine sekundäre Darlegungslast der verantwortlichen Partei, die die durchgeführten Maßnahmen konkret darzulegen hat.

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Für die Haftung wegen eines Baumsturzes ist neben einer Pflichtverletzung die Kausalität erforderlich; es muss feststehen, dass die Rechtsgutverletzung bei hypothetischer ordnungsgemäßer Durchführung der Kontrollen ausgeblieben wäre.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Foliengewächshauses, auf das in der Nacht vom 26.05.2006 auf den 27.05.2006 eine Eiche stürzte.

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Der Kläger behauptet, in der fraglichen Nacht habe maximal Windstärke 5 geherrscht. Bäume würden bei einer solchen Windstärke nicht brechen. Daher sei von einer mangelnden Kontrolle der Beklagten auszugehen. Zudem hätten zwei Tage vor dem Ereignis zwei andere Bäume an den umgestürzten Baum gelehnt, wie ihm später berichtet worden sei. Ihm sei ein Schaden in Höhe von insgesamt 6.593,00 EUR wegen Beschädigung des Gewächshauses und der darin gepflanzten Tomaten entstanden. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte die Bäume regelmäßig kontrolliert habe. Er ist zudem der Ansicht, dass sechsmonatige Kontrolle nicht ausreichend seien.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.741,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 6.593,00 EUR seit dem 11.10.2007 sowie aus weiteren 148,75 EUR seit dem 05.05.2008 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, das Waldstück werde von ihr regelmäßig alle sechs Monate kontrolliert, vor dem Vorfall zuletzt am 29.08.2005. Bei Durchführung der Kontrolle hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Beklagte hat die sie treffende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Die von der Beklagten vorgetragenen sechsmonatigen Kontrollen reichen aus. Selbst bei Straßenbäumen ist eine zweimalige Kontrolle im Jahr ausreichend (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 67. Aufl., § 823 Rdziff. 190). Eine Verkehrspflichtverletzung ergibt sich auch nicht allein aus dem Umstand, dass der Baum umgestürzt ist. Dies kann vielfältige Gründe haben, wie etwa mechanische Schäden, Absterben oder Schädlingsbefall. Es ist danach nicht ersichtlich, dass die Gefahr des Umstürzens des Baumes bereits zu einem früheren Zeitpunkt jedenfalls hätte erkannt werden müssen und die Beklagte die von ihr behaupteten Kontrollen deshalb fehlerhaft durchgeführt hätte. Dies gilt um so mehr, als es auch bei ordnungsgemäßer Durchführung von Baumkontrollen nicht ausgeschlossen ist, daß Schädigungen unentdeckt bleiben, etwa weil sie vom Boden nicht einsehbar sind. Der Kläger legt auch nicht dar, daß die Beklagte die gebotenen Kontrollen unterlassen habe. Solche Kontrollen bestreitet er lediglich mit Nichtwissen, was nicht ausreichend ist. Denn der Kläger ist für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darlegungs- und beweispflichtig; er muss daher auch das Unterlassen der gebotenen Verkehrssicherung darlegen und beweisen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger als Geschädigter keine Kenntnis davon haben kann, welche Sicherungsmaßnahmen von der Beklagten ergriffen worden sind. Denn der hierdurch beschriebene Umstand, dass die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen ausschließlich in der Sphäre der Beklagten liegt, führt nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Vielmehr ist hieraus lediglich abzuleiten, dass die Beklagte eine sogenannte sekundäre Behauptungslast trifft. Danach muss die Beklagte - wenn der Kläger die Durchführung der Kontrollen bestreitet - die von ihr ergriffenen Kontrollmaßnahmen darlegen, um es dem Kläger zu ermöglichen, zu diesem Vortrag Stellung zu nehmen und ihn gegebenenfalls zu widerlegen (vgl. OLG Celle, OLG Report 2001, S. 36; Zöller - Greger, ZPO, 26. Aufl., vor § 284 Rdziff. 34). Dieser sekundären Darlegungslast hat die Beklagte genügt. Es ist daher Sache der Klägerin, den Vortrag zur Durchführung der Kontrollen zu widerlegen, was ihr - wie bereits ausgeführt - nicht gelingt. Im übrigen geht die Kammer angesichts des zu den Akten gereichten Kontrollbericht (Anl. 1 zum Schriftsatz vom 22.05.2008, Bl. 30 d. A.), davon aus, dass die halbjährlichen Kontrollen durchgeführt worden sind. Schließlich steht es auch nicht fest, ob der Baum nicht auch dann umgestürzt wäre, wenn die Beklagte - wie von dem Kläger gefordert - häufiger kontrolliert hätte. Möglicherweise wären die zum Umstürzen des Baumes führenden Umstände nämlich auch bei einer weiteren Kontrolle nicht zu erkennen gewesen. Danach steht es aber nicht fest, dass das Unterlassen weiterer Kontrollen durch die Beklagte ursächlich geworden wäre. Denn für die Kausalität eines Unterlassens muss nämlich feststehen, dass die Rechtsgutverletzung bei (hypothetischer) Erfüllung der Handlungspflicht ausgeblieben wäre.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 6.741,75 EUR.