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Landgericht Wuppertal·16 O 190/05·18.06.2008

Versicherungsanspruch nach LKW-Brand: Abweisung – kein Konstruktions- oder Fabrikationsfehler

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Versicherung) verlangte von Verkäuferin und Hersteller Ersatz wegen Brandes eines LKW und machte Konstruktions- und Fabrikationsmängel geltend. Der Sachverständige diagnostizierte einen fehlerhaften Magnetschalter mit mangelhafter Schweißverbindung, sah aber keinen allgemeinen Konstruktionsfehler des Fahrzeugs. Die Beklagten wiesen ordnungsgemäße Prüf- und Qualitätsmaßnahmen nach; Produkthaftung war nicht anwendbar und vertragliche Ansprüche verjährt. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage der Versichererin gegen Verkäufer und Hersteller wegen Brandschaden als unbegründet abgewiesen (kein Konstruktions-/haftungsbegründender Fabrikationsfehler; Produkthaftung nicht anwendbar; verjährte Ansprüche).

Abstrakte Rechtssätze

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Der Anspruchsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Schädigung auf einem Konstruktionsfehler des Endprodukts beruht; die nachträgliche Verwendung eines modifizierten Teils begründet keinen rückwirkenden Beweis für einen früheren Konstruktionsfehler.

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Ein Hersteller haftet nicht für einen Fabrikationsfehler, wenn er nachweist, dass er zumutbare Prüfungen und vertraglich gesicherte Qualitätskontrollen des Zulieferers vorgenommen hat.

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Die Produkthaftung findet auf Sachen keine Anwendung, die ihrer Art nach nicht gewöhnlich für den privaten Gebrauch bestimmt sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG).

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Die bloße Kenntnis oder das Bestehen weiterer, ähnlicher Schadensfälle begründet allein noch keine allgemeine Rückrufpflicht; ein Rückruf setzt erkennbaren Anlass zur Gefahrenabwehr voraus.

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Vertragliche Gewährleistungs- oder übergegangene Ansprüche sind durch die einschlägigen Verjährungsfristen ausgeschlossen, wenn die Klage erst nach deren Ablauf erhoben wird.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 67 VVG§ 823 Abs. 1 BGB§ 1 Abs. 1 Satz 2 Produkthaftungsgesetz§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Bei der Klägerin, einer Versicherungsgesellschaft, bestand am 15.12.2001 eine Kraftfahrt- und Fahrzeugversicherung für einen LKW vom Typ IVECO 75 E 15, der am 17.04.2002 zum Strassenverkehr zugelassen worden war. Dieser LKW gehörte der XXX Autovermietung KG, die diesen LKW von der Erstbeklagten erworben hatte. Herstellerin des LKW ist die Zweitbeklagte.

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Der LKW brannte am 08.06.2002 in Solingen ab, nachdem er 6.600 km gelaufen war. Die Ursache hierfür ist streitig.

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Die Klägerin begehrt von den Beklagten Zahlung in Höhe von 41.218,71 EUR nebst außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung. Sie behauptet, am 15.12.2001 sei ein anderes baugleiches Fahrzeug abgebrannt. Ursache sei in beiden Fällen ein Konstruktionsfehler. Die Klägerin verweist hierzu auf ein Privatgutachten der Sachverständigen AA vom 27.05.2004 (Anlage K 2, Bl. 10 ff. GA). Sie ist der Ansicht, die Erstbeklagte hafte als "Quasiherstellerin". Sie bestreitet die Darlegungen der Beklagten zu den Bemühungen um eine fehlerfreie Produktion mit Nichtwissen. Im übrigen ist sie der Ansicht, die ergriffenen Maßnahmen seien nicht ausreichend.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 42.738,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr aus 41.218,17 EUR seit Rechtshängigkeit der Klage und aus 785,84 EUR seit Zustellung des Schriftsatzes vom 22.12.2005 und aus weiteren 734,39 EUR seit dem 22.11.2007 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung und bestreiten im übrigen das Vorliegen eines Konstruktionsfehlers. Seitens der Beklagten sei alles unternommen worden, um den Fehler zu vermeiden. Sie sind der Ansicht, für einen "Ausreißer" müßten sich nicht haften.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Vernehmung eines Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten vom 06.10.2006 (Bl. 249 d. A.), 30.05.2007 (Bl. 312 d. A.), die Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 22.11.2007 (Bl. 357 d. A.) und die Vernehmung des Zeugen im Termin vom 19.06.2008 verwiesen.

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Die Klageschrift ist der Erstbeklagten am 20.10.2005 und der Zweitbeklagten am 27.10.2005 zugestellt worden. Der Schriftsatz vom 22.12.2005 ist beiden Beklagten am 02.01.2006 zugestellt worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Klägerin stehen keine Ansprüche aus übergegangenem Recht gemäß §§ 67 VVG, 823 Abs. 1 BGB zu.

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Der Klägerin ist der Nachweis nicht gelungen, dass die Entzündung des am 08.06.2002 in BB abgebrannten LKWs auf einem Konstruktionsfehler beruhen würde. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 06.10.2006 ausgeführt und dies im Rahmen seiner Anhörung nochmals bestätigt, dass Ursache des Brandes ein fehlerhafter Magnetschalter war. Nach den Spuren könne sicher davon ausgegangen werden, dass sich eine Platte innerhalb des Magnetschalters gelöst habe, hierdurch der Ansaug-Luftvorwärmer in Betrieb gesetzt worden sei und die durch den Betrieb des Ansaug-Luftvorwärmers sich entwickelnde Hitze den Brand ausgelöst habe. Dabei hat der Sachverständige betont, dass seine Feststellungen zur nicht geeigneten Verbindungstechnik zwischen Stempel und Kontaktplatte lediglich auf das konkrete Bauteil bezogen seien. Der Sachverständige hat auch im Rahmen seiner Anhörung damit an der bereits im Gutachten geäußerten Auffassung (Bl. 19 des Gutachtens), dass nicht von einem Konstruktionsfehler zu sprechen sei, festgehalten. Einen "Konstruktionsfehler" hat der Sachverständige nur in Bezug auf das konkrete Bauteil angenommen, weil bei diesem infolge einer mangelhaft ausgeführten Schweißung die Kontaktplatte nicht hinreichend fest mit dem Stempel verbunden worden sei.

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Ein Konstruktionsfehler läßt sich auch nicht allein aus dem Umstand ableiten, daß das hier streitgegenständliche Zulieferteil durch ein anders konstruiertes Teil ersetzt worden ist. Zwar mag das "neue" Teil sicherer sein als das "alte" Teil. Daraus folgt aber noch kein Konstruktionsfehler. Denn die Produktion eines technischen Produkts stellt sich stets als Kompromiss zwischen den Anforderungen an die Sicherheit und den Produktionskosten dar. Der Hersteller schuldet daher nicht das technisch Mögliche ohne Rücksicht auf die Kosten, sondern schuldet Sicherheit nur im Rahmen des Zumutbaren; eine Fehlerquote von "Null" ist nicht im jeden Falle einzuhalten (vgl. MünchKomm-Wagner, BGB, 4. Auflage, § 823 Rz. 586). Danach ist im vorliegenden Falle nicht ersichtlich, daß der Einsatz eines Bauteils mit Schweißverbindung einen Konstruktionsfehler des Endprodukts darstellen würde. Vielmehr hat der Sachverständige diese Technik als geeignet dargestellt. Daß sich die Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt zu einer möglicherweise technisch hochwertigeren Lösung entschlossen haben belegt noch nicht, daß der Einsatz einer bewährten, wenn auch technisch einfacheren Lösung einen Fehler darstellen würde.

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Auch ein Fabrikationsfehler ist nicht ursächlich für den Brand geworden. Der insoweit als Herstellerin darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten zu 2. ist der Nachweis gelungen, daß dem streitgegenständlichen Fehler keine Verletzung der Sorgfaltspflicht im Herstellungsbereich zugrundeliegt. Der Zeuge CC hat überzeugend geschildert, daß vor der Beauftragung eines Zulieferers umfangreiche Tests betreffend das Bauteil und dessen Haltbarkeit durchgeführt werden und auch eine Überprüfung des Produktionsprozesses des Zulieferers durchgeführt wird, der sich vertraglich verpflichtet, das Zulieferteil nach dem überprüften Produktionsprozess zu produzieren. Dies genügt den Sorgfaltsanforderungen, die ein ordentlicher und gewissenhafter Hersteller erfüllen muß. Er darf sich grundsätzlich darauf verlassen, daß der Zulieferer die Bauteile nach den vertraglich vereinbarten Qualitätsanforderungen baut und deren Qualität selbst überprüft (vgl. MünchKomm-Wagner, a. a. O., § 823 Rz. 584, 559 f.). Dies gilt um so mehr, als die Beklagte zu 2. die betroffene Schweißverbindung selbst nicht prüfen kann, da sie innerhalb des Bauteils liegt und nicht zugänglich ist. Dabei ist die Kammer davon überzeugt, daß das vom Zeugen CC berichtete Prozedere auch bei dem hier streitgegenständlichen Teil beachtet worden ist, auch wenn der Zeuge CC hiervon lediglich Kenntnis aus der Dokumentation hat. Die Möglichkeit, daß die Beklagte zu 2. ein Zulieferteil ohne Prüfung und vertragliche Vereinbarungen zur Qualitätssicherung beschafft ist bereits nach dem üblichen Verlauf der Dinge sehr unwahrscheinlich. Gänzlich unwahrscheinlich ist darüber hinausgehend aber, daß die vom Zeugen CC vorgelegten Pläne und Dokumente nachträglich erstellt sein sollten. Vernünftige Zweifel an dem vom Zeugen CC berichteten Sachverhalt bestehen daher nicht.

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Schließlich ist nicht dargetan, dass die Beklagten die sie treffende Rückrufpflicht verletzt haben. Allein der Umstand, dass zwei LKW wegen derselben Ursache abgebrannt sein mögen lässt nicht darauf schließen, dass die Beklagte bereits bis zum 08.06.2002 (dem Tag des Brandes) die LKW wegen der Magnetschalter hätte zurückrufen müssen oder aber durch Einbau anderer Magnetschalter auf bereits geschehene Schadensfälle hätte reagieren müssen. So datiert das von der Klägerin eingeholte Gutachten für den früheren Schadensfall auf den 24.04.2002, ist also erst kurze Zeit vor dem hier streitgegenständlichen Schadensfall eingeholt worden. Zudem ist nicht ersichtlich, warum der von der Klägerin vorgetragene Schadensfall der Beklagten bereits Anlaß zum Rückruf hätte geben müssen.

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Allein deshalb, weil das Bauteil fehlerhaft war, haften die Beklagten nicht. Denn das Produkthaftungsgesetz ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die hier beschädigte Sache ist ihrer Art nach nicht gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu auch nicht von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden.

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Die Klägerin kann auch keine vertraglichen Ansprüche aus übergegangenem Recht geltend machen. Denn solche Ansprüche sind verjährt, nachdem der Lastkraftwagen von der XXX Autovermietung KG am 17.04.2002 zum Strassenverkehr zugelassen worden ist, die Klage aber erst im Jahre 2005 erhoben wurde (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Verjährungsfrist von zwei Jahren ist damit ersichtlich überschritten.

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Nach alledem war die Klage abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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Streitwert: 41.218,71 EUR.