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Landgericht Wuppertal·16 O 156/06·10.01.2007

Amtshaftung bei Fluchtversuch eines Untersuchungshäftlings: Verkehrsunfall auf Autobahn

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte vom Land Ersatz von Sach- und Personenschäden nach einem Autobahnunfall, der durch die Flucht eines aus einem Kranken-Transport entwichenen Untersuchungshäftlings ausgelöst wurde. Streitpunkt war insbesondere, ob Justizvollzugsbeamte Amtspflichten gegenüber Verkehrsteilnehmern verletzten und ob der Unfall ihnen zuzurechnen ist. Das LG bejahte eine fahrlässige Amtspflichtverletzung, da der Fluchtversuch bei gebotener Aufmerksamkeit bereits im Ansatz zu unterbinden gewesen wäre; die Pflicht bestehe unabhängig von Untersuchungs- oder Strafhaft. Das Fluchtgeschehen sei kausal, eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht ersichtlich; zugesprochen wurden Fahrzeugschaden, Nebenkosten und Schmerzensgeld.

Ausgang: Klage auf Amtshaftung vollumfänglich zugesprochen (materieller Schaden und Schmerzensgeld).

Abstrakte Rechtssätze

1

Justizvollzugsbeamte haben bei der Bewachung und beim Transport eines Gefangenen Fluchtversuche bereits im Ansatz zu unterbinden; diese Amtspflicht dient auch der Abwehr von Gefahren für unbeteiligte Dritte.

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Die Schutzrichtung der Amtspflicht zur Verhinderung von Fluchtversuchen erfasst insbesondere Verkehrsteilnehmer, wenn durch einen Fluchtversuch eine Gefahr im Straßenverkehr begründet wird.

3

Für die Drittbezogenheit und Gefahrenabwehrpflicht kommt es nicht darauf an, ob sich die betroffene Person in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet; Fluchtversuche sind in beiden Fällen typischerweise gefährlich für Dritte.

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Bauartbedingte Sicherungsdefizite eines Transportfahrzeugs entlasten den Dienstherrn nicht, wenn aufgrund bekannter Fluchtgefahr erhöhte Anforderungen an die Bewachung und Sicherung bestehen.

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Ist ein durch einen Fluchtversuch ausgelöstes Ausweich- und Bremsmanöver im Autobahnverkehr naheliegend und für die Beteiligten unvermeidbar, ist der dadurch verursachte Auffahrunfall dem Fluchtgeschehen haftungsrechtlich zuzurechnen.

Relevante Normen
§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 1006 BGB§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB§ 253 Abs. 2 BGB§ 286 Abs. 1 BGB

Tenor

1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger

5.451,96 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem

16.02.2006 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihm bei einem durch einen fliehenden Häftling verursachten Verkehrsunfall entstanden sein soll.

3

Am 22.10.2005 schloss der Kläger mit dem Zeugen M3 einen Kaufvertrag über einen am 19.03.1998 erstzugelassenen Pkw VW Golf zum Preis von 4.400,00 €. Der Kläger ließ dieses Fahrzeug am 24.10.2005 versichern und sich als Halter eintragen .

4

Der am 14.06.2006 vom Landgericht Essen zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilte Zeuge Y befand sich seit dem 11.01.2006 in Untersuchungshaft in Essen, weil er im Wesentlichen der dem späteren Urteil zugrundeliegenden Taten dringend verdächtig war und das zuständige Amtsgericht den Haftgrund der Flucht bzw. Fluchtgefahr annahm. In einer polizeilichen Vernehmung am 21.03.2006 gab der Zeuge an, er habe aus der Untersuchungshaft fliehen wollen und sich deshalb Schnitte an den Armen beigebracht, um in ein Krankenhaus verlegt zu werden, wo er sich größere Fluchtmöglichkeiten ausgerechnet habe. Tatsächlich wurde er am 14.01.2006 mit einem tiefen Schnitt in der rechten Ellenbeuge in der JVA Essen gefunden und von dort in das ##Krankenhaus in Essen verlegt, wo er auf der Intensivstation behandelt wurde.

5

Am 15.01.2006 sollte er mit einem zivilen Rettungstransportwagen in das Justizkrankenhaus nach Fröndenberg verlegt werden. Da der Zeuge als nicht ungefährlich bekannt war, war Hand- und Fußfesselung sowie ständige und unmittelbare Beaufsichtigung durch zwei Bedienstete angeordnet, welche Funkgeräte bzw. Funktelefone und Schusswaffen mit sich führten. In dem Rettungswagen befanden sich vorn als Fahrer der Zeuge M2 und als Beifahrer der Zeuge L, die beide am 20.03.2006 polizeilich vernommen wurden. Zwei bewaffnete und in waffenloser Kampfweise ausgebildete Justizvollzugsbeamte, die Zeugin N und der Zeuge W, bewachten in dem Transportraum des Rettungswagens den Zeugen Y. Wegen an den Armen angelegter Injektionskanülen waren ihm nur die Fußfesseln, nicht aber die Handfesseln angelegt worden. Der Zeuge war mit einem Schlafanzug bekleidet und trug keine Schuhe.

6

Während der Fahrt klagte er gegen Mittag über starke Übelkeit und veranlasste auf diese Weise, dass der Rettungswagen auf dem Standstreifen der Bundesautobahn 45 bei Kilometer 12,7 angehalten wurde. Die Einzelheiten des Geschehens in dem Rettungswagen sind teilweise streitig. Im Ergebnis gelang es dem Zeugen, aus dem Rettungswagen zu entweichen und – trotz seiner Fußfesseln – zunächst über die Fahrstreifen der Autobahn zu flüchten. Die Zeugin N meldete den Vorfall am 15.01.2006 und wurde dazu ebenso wie der Zeuge W am 26.01.2006 polizeilich vernommen .

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Als der Zeuge Y aus dem Rettungswagen entwich, befuhr der Kläger mit dem am 22.10.2005 gekauften Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen x die Bundesautobahn 45 in Richtung Oberhausen auf der linken Fahrspur. Davor auf der rechten Fahrspur fuhr der Zeuge M mit einem Pkw Daimler-Chrysler. Als der Zeuge Y vom Mittelstreifen aus weiter über die Fahrbahn flüchtete, bremste der Zeuge M sein Fahrzeug stark ab und wechselte auf die linke Fahrspur, so dass der Kläger mit dem VW Golf auf den Pkw des Zeugen M auffuhr. Kurz darauf wurde der Zeuge Y durch den Zeugen W wieder festgenommen. Der Präsident des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen sprach den beiden Justizvollzugsbeamten für ihr Verhalten aus Anlass des Fluchtversuches seine Anerkennung aus.

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Der Kläger prallte bei dem Unfall gegen das Armaturenbrett, erlitt eine initiale Bewusstlosigkeit, eine Gehirnerschütterung, eine HWS-Distorsion sowie Gesichtsprellungen. Nach dem Unfall befand er sich bis zum 17.01.2006 in stationärer Behandlung. Auf das ärztliche Attest vom 03.04.2006, für das dem Kläger 24,36 € berechnet wurden ,wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Der Kläger ließ durch die XX am 25.01.2006 ein Gutachten erstellen, wonach der Wiederbeschaffungswert seines PKW 5.500 € brutto und der Restwert 950 € brutto betrug. Für das Gutachten wurden ihm 402,60 € berechnet, deren Ausgleich die XX unter dem 07.11.2006 bestätigte .

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Mit Schreiben vom 02.02.2006 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten Land Schadensersatzansprüche geltend, welche mit Schreiben vom 10.02.2006 zurückgewiesen wurden.

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Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des bei dem Unfall beschädigten Pkw VW Golf. Er meint, die Justizvollzugsbeamten hätten ihre Amtspflicht verletzt, ein Entweichen des Zeugen Y verhindern. Dieses Entweichen sei Unfallursache gewesen. Das beklagte Land müsse ihm materielle Schäden in Höhe von insgesamt 5.001,96 € ersetzen sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 450,00 € zahlen.

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Er beantragt,

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das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 5.451,96 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2006 zu zahlen.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Es ist der Auffassung, die Justizvollzugsbeamten hätten sich pflichtgemäß verhalten, wie auch die Anerkennung durch den Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes zeige. Eine bessere Bewachung sei in dem verwendeten Rettungstransportfahrzeug bauartbedingt nicht möglich gewesen. Nach den Gesamtumständen sei ein Fluchtversuch auch gänzlich unwahrscheinlich gewesen. Jedenfalls sei keine dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt worden, da sich der Zeuge Y nur in Untersuchungs-, nicht aber in Strafhaft befunden habe. Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Ursächlich für den Unfall sei der Fahrbahnwechsel des Zeugen M gewesen. Diesen hätte der Kläger in Anspruch nehmen müssen. Der Unfall sei zudem für den Kläger nicht unabwendbar gewesen.

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Der Höhe nach könne der Kläger nur den Wiederbeschaffungswert unter Außerachtlassung der von dem Sachverständigen angesetzten Umsatzsteuer verlangen. Die Angaben in dem vorgelegten ärztlichen Attest reichten nicht aus, ein Schmerzensgeld zu rechtfertigen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Protokolle der Sitzungen vom 07.11. und 21.12.2006 sowie auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 15.11.2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Kläger hat gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Zahlung von 5.451,96 € gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG.

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Die Justizvollzugsbeamten haben fahrlässig ihre Pflicht verletzt, jedweden Fluchtversuch des Gefangenen bereits im Ansatz zu unterbinden. Diese Pflicht bestand gegenüber jedem, der durch einen solchen Fluchtversuch gefährdet werden konnte, insbesondere auch gegenüber den Verkehrsteilnehmern auf der BAB 45. Dabei ist unerheblich, dass sich der Zeuge Y lediglich in Untersuchungs- und nicht in Strafhaft befand. Wer als Beamter einen Häftling oder Gefangenen zu bewachen hat, hat diese Pflicht nicht nur zur Verwirklichung des Haftzwecks zu erfüllen, sondern auch zur Abwehr der von einem Fluchtversuch ausgehenden Gefahren. Der Fluchtversuch eines Untersuchungshäftlings ist dabei nicht weniger gefährlich für Dritte als der Fluchtversuch eines Strafgefangenen.

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Angesichts der Gesamtumstände ist eine schuldhafte Amtspflichtverletzung indiziert: Den Beamten stand die Gefahr eines Fluchtversuchs bereits aufgrund der angeordneten Sicherungsmaßnahmen deutlich vor Augen. Derartige Maßnahmen dienen einer zusätzlichen Sicherung, ersetzen jedoch nicht die Bewachung. Eine Herabsenkung der Aufmerksamkeit der Bewacher war daher nicht veranlasst. Bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätten sich die Beamten so verhalten müssen, dass dem gefesselten und verletzten Mann ein Entweichen nicht möglich war. Notfalls hätten sie ihn festhalten müssen, auch in Ansehung des aus ihrer Sicht drohenden Erbrechens und der für erforderlich gehaltenen Untersuchung durch den Zeugen L. Die bauartbedingte Unsicherheit des verwendeten Transportfahrzeugs entlastet das beklagte Land nicht. Gerade wegen der deutlichen Fluchtgefahr, die von dem als gefährlich bekannten Zeugen Y ausging, war dann eine besonders sorgsame Bewachung erforderlich, was auch die angeordneten Sicherheitsmaßnahmen belegen. Ob sich die Beamten anschließend korrekt verhalten haben, nachdem sich der Zeuge Y bereits auf der Fahrbahn befand, ist für die Beurteilung der zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Amtspflichtverletzung ebenfalls unerheblich.

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Die Amtspflichtverletzung ist auch ursächlich geworden für den Unfall. Ohne das Fluchtverhalten des Zeugen Y hätte der Zeuge M seinen Pkw nicht abgebremst und hätte nicht versucht, dem Zeugen Y auszuweichen. Folglich wäre es auch nicht zu der schadensverursachenden Kollision gekommen. Diese war für die beiden Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge unvermeidlich. Es ist auch nach dem Vortrag des beklagten Landes weder ein Verhalten des Zeugen M noch des Klägers ersichtlich, mit dessen Hilfe sie in zumutbarer Weise den Unfall hätten vermeiden können. Hingegen ist es gut nachzuvollziehen, dass ein Autofahrer auf einer Autobahn seinen Pkw stark abbremst und versucht, durch einen Fahrbahnwechsel einem ungeschützten Fußgänger auszuweichen, der unerwartet von dem Mittelstreifen kommend sich zum rechten Fahrbahnrand bewegt. Auf eine solche Situation konnten sich weder der Zeuge M noch der Kläger einstellen.

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Bei dieser Sachlage ist eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht ersichtlich. Insbesondere gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Haftung des Zeugen M.

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Auch der Höhe nach ist der Anspruch gerechtfertigt.

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Der Kläger war Eigentümer des beschädigten Pkw. Davon ist gemäß § 1006 BGB auszugehen, da er als Käufer, Versicherungsnehmer und Halter zum Unfallzeitpunkt Eigenbesitz hatte. Die gesetzliche Vermutung widerlegende Umstände sind nicht ersichtlich.

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Wegen der Beschädigung seines Pkw stehen dem Kläger 4.550 € zu. Dieser Betrag ergibt sich durch Subtraktion des Restwertes in Höhe von 950 € von dem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 5.500 €. Ausweislich des Sachverständigengutachtens vom 25.01.2006, das inhaltlich nicht zu beanstanden ist, hätte die Reparatur des Fahrzeugs Kosten in Höhe von 18.560 € brutto verursacht, während der Wiederbeschaffungswert bei 5.500 € lag. Zu diesem Wiederbeschaffungswert führt der Sachverständige nachvollziehbar aus, vergleichbare Fahrzeuge würden überwiegend auf dem Privatmarkt angeboten. Der dann mehrwertsteuerneutrale Betrag entspreche dem Wiederbeschaffungswert inklusive Mehrwertsteuer. Der Restwert sei mit 950 € anzusetzen. Die Kammer hat das – von dem beklagten Land nicht angegriffene – Privatgutachten nachvollzogen und hält es insbesondere auch hinsichtlich des festgestellten Wiederbeschaffungswerts aufgrund eigener Überzeugungsbildung für zutreffend. Wegen der zutreffenden Orientierung am Privatmarkt ist in dem anzusetzenden Wiederbeschaffungswert kein Umsatzsteuerbetrag enthalten, der gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB abzuziehen wäre. Bei einer Wiederbeschaffung auf dem Privatmarkt fiele die nur von Unternehmern zu entrichtende Umsatzsteuer nicht an.

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Ferner kann der Kläger die von ihm entrichteten Kosten für das ärztliche Attest in Höhe von 24,36 € sowie für das Gutachten in Höhe von 402,60 € verlangen. Auch eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € steht ihm zu.

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Schließlich kann er gemäß § 253 Abs. 2 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 450,00 € verlangen. Die bei dem Unfall und noch während des stationären Aufenthalts erlittenen Beeinträchtigungen, zu denen auch der stationäre Aufenthalt selbst gehört, rechtfertigen das geltend gemachte moderate Schmerzensgeld. Aus den von dem beklagten Land angeführten Umständen, dass der Kläger keine Knochenbrüche oder sonstige äußerlich sichtbare Verletzungen erlitten hat, er nicht arbeitsunfähig war und eine weitere Behandlung nicht erforderlich war, folgt nicht im Umkehrschluss, dass die unbestritten eingetretenen Beeinträchtigungen völlig unerheblich waren.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Streitwert: 5.451,96 €.