Amtshaftung nach SEK-Irrtum: 20.000 € Schmerzensgeld wegen PTBS
KI-Zusammenfassung
Nach einem irrtümlichen SEK-Einsatz wurde die Wohnung der Klägerin gewaltsam „gestürmt“. Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld und Feststellung künftiger materieller Schäden wegen psychischer und körperlicher Folgen. Das LG bejahte eine schuldhafte Amtspflichtverletzung und rechnete eine posttraumatische Belastungsstörung als vorhersehbare Folge zu; ein Mitverschulden wegen fehlender Türkennzeichnung verneinte es. Rückenschmerzen wurden mangels Kausalität nur eingeschränkt bei der Bemessung berücksichtigt; zugesprochen wurden 20.000 € und die Feststellung, im Übrigen Klageabweisung.
Ausgang: Schmerzensgeld (20.000 €) und Feststellung künftiger materieller Schäden zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein schuldhafter Polizeieinsatz, bei dem eine Wohnung ohne hinreichende Vergewisserung über die Aufenthaltsstätte der Zielperson gestürmt wird, kann eine Amtspflichtverletzung i.S.d. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG begründen.
Psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Krankheitswert sind dem Amtspflichtverletzer haftungsrechtlich zurechenbar, wenn ihr Eintritt nach den Gesamtumständen nicht ganz fernliegend ist und die Verletzungshandlung die Entwicklung einer solchen Störung mit gesteigerter Wahrscheinlichkeit nahelegt.
Für die Amtshaftung kommt es nicht darauf an, ob der Beamte den konkreten Verlauf (z.B. Entstehung einer PTBS) vorhergesehen hat; ausreichend ist Verschulden hinsichtlich der Amtspflichtverletzung und die wertende Zurechnung der Schadensfolge.
Eine besondere psychische Vulnerabilität oder Vorschädigung des Geschädigten schließt die haftungsrechtliche Zurechnung nicht aus; sie kann jedoch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes anspruchsmindernd berücksichtigt werden.
Das Unterlassen einer Namenskennzeichnung an der Wohnungstür begründet regelmäßig kein Mitverschulden daran, dass es aufgrund eines polizeilichen Irrtums zu einem gewaltsamen Eindringen kommt.
Tenor
1. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 20.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2007 aus 2.000,00 EUR und seit dem 18.02.2008 aus weiteren 18.000,00 EUR zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden, die aus dem Polizeieinsatz vom 19.04.2004 im Haus xxx künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 19.02.2004 gegen Mittag versuchte ein Sondereinsatzkommando der Polizei in die Wohnung der am 12.10.1969 geborenen Klägerin einzudringen, weil es irrtümlich davon ausging, dass sich in der Wohnung Gewaltverbrecher aufhalten würden. Dies hatten die Beamten daraus geschlossen, dass lediglich die Wohnungstür der Klägerin nicht mit einem Namensschild gekennzeichnet und der Name der Zielperson zwar am Hauseingang, nicht jedoch an den Wohnungseingangstüren zu finden war. Das Sondereinsatzkommando versuchte zunächst, mit einem Rammbock eine Tür aufzustoßen. Dies scheiterte, weil die vermeintliche Eingangstür als solche nicht mehr genutzt wurde, sondern von innen zugemauert war und als Regal diente. Die von dem Lärm geweckte Klägerin öffnete daraufhin ihre Wohnungseingangstür einen Spalt. Sie versuchte, die Tür sofort wieder zu schließen. Daraufhin wurde die Wohnungstür von den Beamten gewaltsam aufgedrückt und "gesichert". Die Klägerin wurde unmittelbar nach dem Vorfall von der im Rahmen des Einsatzes anwesenden Notärztin untersucht, die keinen Befund feststellte und danach in der Obhut von Verwandten belassen.
Mit Schreiben vom 09.07.2004 (Bl. 15 d. A.) erklärte das beklagte Land, eine Haftung dem Grunde nach anzuerkennen. Es zahlte für Sachschäden und Behandlungskosten 4.031,44 EUR und leistete im Jahr 2006 1.500,00 EUR Schmerzensgeld. Eine weitere Schmerzensgeldforderung in Höhe von 2.000,00 EUR, die mit Schreiben vom 18.04.2007 gestellt wurde, lehnte es mit Schreiben vom 24.04.2007 ab. Die Klägerin müsse durch ein Gutachten belegen, dass ihre Beschwerden auf den Polizeieinsatz zurückgingen. Mit weiterem Schreiben vom 27.04.2007 teilte das beklagte Land mit, es sei nicht bereit, die Kosten des Gutachtens zu übernehmen.
Die Klägerin unterzog sich nach dem Vorfall Behandlungen wegen körperlicher und seelischer Beschwerden. Sie erhält seit dem 01.11.2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung . Die für die Berentung relevanten ärztlichen Zeugnisse sind im Gutachten des Sachverständigen Dr. Q vom 16.11.2008 wiedergegeben (Bl. 135 ff. d. A.).
Körperliche Beschwerden:
Die Klägerin stellte sich am 20.02.2004 im ##-Krankenhaus vor (vgl. Notfallschein, Bl. 8 d. A., in dem von Belastungsreaktionen und Schmerzen die Rede ist).
Die Klägerin ließ sich am 24.02.2004 und 02.03.2004 von dem Arzt Dr. T2 untersuchen, der Röntgenaufnahmen anfertigte. Er stellte mit Ausnahme einer oberflächlichen Prellung keine Verletzung fest. Hierzu liegt ein Bericht vom 03.11.2005 (Bl. 76 d. A.) vor. Darin heißt es, die Beschwerde hätten sich bei Gabe von Schmerzmitteln schnell gebessert, ein Dauerschaden werde nicht verbleiben.
Ab dem 18.03.2004 wurde die Klägerin von dem Orthopäden Dr. X2 behandelt. Hierüber liegt ein Bericht vom 05.11.2004 vor (Bl. 12 d. A.), wonach lumboischalgische Beschwerden nachzuweisen waren, bei denen sich nur eine geringe Besserung ergeben habe. Eine Kernspintomografie vom 16.04.2004 habe eine Bandscheibenläsion ergeben, deren Ursache nicht beurteilbar sei. Ein weiterer Bericht datiert auf den 17.10.2005, wonach Verdacht auf einen Bandscheibenvorfall vorgelegen habe (Bl. 46 d. A.).
Am 25.10.2004 stellte sich die Klägerin bei dem Orthopäden Dr. E vor. Hierzu liegt ein Bericht vom 10.12.2004 vor (Bl. 47 d. A.). Danach ließ sich die Klägerin von Dr. u behandeln (Bl. 81 d. A.).
In der Zeit vom 28.11.2005 bis 03.12.2005 befand sich die Klägerin im Krankenhaus WW zur Behandlung einer Lumboischalgie. Hierzu liegt ein Bericht vom 03.12.2005 vor (Bl. 49 d. A.).
In der Zeit vom 11.04.2006 bis 21.04.2006 befand sich die Klägerin zur stationären Behandlung wegen Lumboischalgie und Bandscheibenprotusionen im St.-QQ-Hospital I. Hierzu liegt ein Bericht vom 21.04.2006 vor (Bl. 51 d. A.)
Seelische Beschwerden:
Die Klägerin wurde von dem Nervenarzt Dr. I2 behandelt. Zum 27.02.1996 ist ein Behandlungstermin vermerkt, danach wieder zum 27.04.2004 (Anlagenkonvolut Bl. 240 d. A.). Wegen der Vermerke zu den Behandlungen, die zum 14.09.2009 enden, wird auf das Gutachten Dr. Q vom 17.01.2010 Bezug genommen (Bl. 242 d. A.). Für 1996 ist vermerkt, dass die Klägerin von ihrem Mann mißhandelt worden sei, es gebe eine Belastungsreaktion bei Misshandlungen durch jähzornigen Mann mit red. Eigensteuerung. Am 27.02.2004 wurde eine Erlebnisreaktion mit anhaltender Schockreaktion diagnostiziert. Weitere Kontakte mit Dr. I2 fanden statt am 12.03.2004, 22.06.2004, 17.11.2005, 24.11.2005, 27.06.2006, 04.12.2006, 02.03.2007, 10.04.2007, 14.05.2007, 25.06.2007, 07.08.2007, 04.09.2007, im Jahr 2008 und 2009. Der letzte Kontakt ist für den 14.09.2009 vermerkt.
In einem von Dr. I2 unterzeichneten Antrag an die Deutsche Rentenversicherung vom 04.01.2007 (Bl. 241 d. A.) heißt es, die Klägerin sei bereits durch Tätlichkeiten ihres Ehemanns traumatisiert gewesen, durch den Polizeieinsatz habe sich dies einmalig richtungsweisend erheblich verschlechtert.
Am 05.03.2004 begann die Klägerin eine Behandlung bei dem Psychologen WW, die Anfang 2006 durch den Tod des Therapeuten endete. Zu dieser Behandlung liegen folgende Berichte vor: Bericht vom 04.05.2004 (Bl. 13 d. A.); Bescheinigung vom 30.06.2004 (Bl. 38); Bericht vom 17.08.2004 (Bl. 39 d. A.); Antrag auf Verhaltenstherapie vom 22.12.2004 (Bl. 220 d. A.). In diesen Berichten beschreibt WW als Beeinträchtigungen Rückzugstendenzen und Depressionen, die er als Folge des Polizeieinsatzes ansieht.
Am 09.01.2006 stellte sich die Klägerin erstmals bei der Psychologin Dr. H2 vor. Hierzu liegt ein Bericht vom 04.08.2008 vor (Bl. 113 d. A.), ein weiterer Bericht vom 05.09.2006 (Bl. 214 d. A.) und ein Schreiben an Dr. I2 vom 07.02.2006 (Bl. 215 d. A.). Dr. H2 schlug die Behandlung in der Fachklinik Hochsauerland vor. Zu regelmäßigen Kontakten zwischen der Klägerin und Dr. H2 kam es wegen somatischer Beschwerden nicht. Sitzungen fanden in der Zeit vom 09.01.2006 bis 23.03.2006 statt (Schreiben Dr. H2 vom 19.11.2009, Bl. 246 d. A.). In einem Schreiben von Dr. H2 an die Fachklinik Hochsauerland vom 11.09.2006 heißt es, seit dem Polizeieinsatz sei die Klägerin verändert, sie habe Schlafstörungen sei schreckhaft, könne keine Geräusche und keine Menschen um sich ertragen und leide unter Verlust der Lebensfreude, unter Angstzuständen, Antriebslosigkeit und Aggressivität gegenüber der Familie (Bl. 213 d. A.). Im Schreiben vom 07.10.2009 führt Dr. H2 aus, dass eine Traumatherapie gescheitert sei (Bl. 211 d. A.).
Die Klägerin war in der Zeit vom 13.02.2007 bis 27.03.2007 stationär in der Fachklinik Hochsauerland zur Behandlung. Hierzu liegt ein Entlassungsbrief vom 28.03.2007 vor (Bl. 53 d. A.). Als Diagnose heißt es: "Posttraumatische Belastungsstörung; Mittelgradige depressive Episode". Zudem liegt ein Bericht vom 13.06.2007 (Bl. 85 d. A.) vor. Auch in dem Bericht wird eine postraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, die mit einer depressiven Symptomatik einhergehe. Die Klägerin leide unter niedergedrückter Stimmung, stark verminderter Lebensfreude, Rückgang der Interessen, sozialem Rückzug, Schuldgefühlen, Gedächtnisstörungen, Schlafstörungen sowie vermindertem Selbstwertgefühl. Der Verlauf der Behandlung in der Klinik wird als schwierig beschrieben. Ihr Ehemann habe sich beschwert und es sei zu Konflikten mit Mitpatienten gekommen. Verdeutlichungstendenzen seien nicht auszuschließen, die Klägerin verhalte sich passiv konsumierend. Mit Schreiben vom 31.03.2010 (Bl. 270 d. A.) hat die Fachklinik Hochsauerland ergänzend die Verlaufs- und Pflegeprotokolle übersandt. Mit weiterem Schreiben vom 22.07.2010 (Bl. 363 - 419 d. A.) sind weitere Unterlagen übersandt worden.
Die Klägerin behauptet, ihre körperlichen und seelischen Beschwerden seien auf den Vorfall vom 19.02.2004 zurückzuführen. Der Arzt T2 habe eine Fehldiagnose gestellt, für die er sich entschuldigt habe. Die Klägerin bestreitet, gegenüber Dr. I2 eine Mißhandlung durch ihren Ehemann angegeben zu haben. Sie habe sich 1996 von ihm wegen Kopfschmerzen behandeln lassen, die nach einer Schwangerschaft aufgetreten seien. Die Klägerin ist der Ansicht, ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 EUR sei angemessen. Ihr materieller Schaden sei noch nicht absehbar, weshalb die Feststellungsklage begründet sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.06.2006 zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen Schäden, die aus dem Polizeieinsatz vom 19.02.2004 im Haus T-Str. in ####1 X, künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land macht geltend: Die Klägerin ziehe sich in die Belastungsstörung zurück, um Aufmerksamkeit und Unterstützung zu erhalten. Für eine solche Versorgungsneurose sei es nicht einstandspflichtig. Es bestünden Verdeutlichungstendenzen. Der Ehemann sei mitverantwortlich für den sekundären Krankheitsgewinn. Für eine Aggravation müsse es nicht einstehen. Die Langzeitfolgen stünden außer Verhältnis zu dem Ereignis, es habe sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht. Es fehle an einem Verschulden der Beamten in Bezug auf die postraumatische Belastungsstörung. Ein psychisch vermittelter Gesundheitsschaden sei haftungsrechtlich nur zurechenbar, wenn er vorhersehbar sei (OLG Köln, NJW 2007, 1757). Der Klägerin sei ein Mitverschulden zuzurechnen, weil sie die Tür nicht gekennzeichnet habe. Die Klägerin stelle den Sachverhalt überzogen dar. Wegen Gewalterfahrungen der Klägerin sei die Schwelle für den Eintritt einer Störung deutlich herabgesetzt worden, weshalb die Zurechenbarkeit der Störung entfalle. Die Klägerin treffe ein Mitverschulden wegen der Teilnahme des Ehemanns an der Therapie bzw. wegen Verweigerung therapeutischer Maßnahmen. Es fehle die Überzeugung vom Leidensdruck der Klägerin, die sich 2005 nicht habe behandeln lassen.
Die Kammer hat Gutachten der Sachverständigen Dr. Q und Dr. T eingeholt und den Gutachter Dr. Q angehört. Zudem sind der Ehemann der Klägerin und Dr. I2 als Zeugen vernommen worden. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf folgende Gutachten und Terminsprotokolle verwiesen.
a) Gutachten Dr. Q vom 16.11.2008 (Bl. 128 d. A.) b) Gutachten Dr. Q vom 07.06.2009 (Bl. 166 d. A.) c) Terminsprotokoll vom 13.08.2009 (Bl. 185 d. A.) d) Gutachten Dr. Q vom 17.01.2010 (Bl. 242 d. A.) e) Gutachten Dr. T vom 20.05.2010 (Bl. 303 d. A.) f) Gutachten Dr. Q vom 11.07.2010 (Bl. 357 d. A.) g) Gutachten Dr. T vom 14.08.2010 (Bl. 420 d. A.) h) Gutachten Dr. Q vom 24.10.2010 (Bl. 434 d. A.) i) Gutachten Dr. Q vom 29.01.2011 (Bl. 460 d. A.) j) Terminsprotokoll vom 03.03.2011
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
I.
Das beklagte Land schuldet der Klägerin Schmerzensgeld gemäß §§ 253, 839 BGB, Art. 34 GG.
Diese Haftung hat das beklagte Land in seinem Schreiben vom 09.07.2004 dem Grunde nach anerkannt. Dabei umfasst das Anerkenntnis auch, dass der Klägerin dem Grunde nach wegen des Vorfalls Schmerzensgeldansprüche zustehen. Das beklagte Land hat in dem Schreiben die Prüfung der Schmerzensgeldansprüche angekündigt und zudem nachfolgend ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR gezahlt.
Ohnehin haftet aber das beklagte Land auch deshalb, weil die eingesetzten Beamten schuldhaft die Gesundheit der Klägerin verletzt haben. Die Beamten handelten pflichtwidrig, als sie versuchten in die Wohnung der Klägerin einzudringen, ohne sich darüber zu vergewissern, ob die gesuchte Person sich tatsächlich in dieser Wohnung befand. Das "Stürmen" einer Wohnung ist ein gravierender Eingriff, der für den Betroffenen schwere Folgen haben kann. Daher sind vor der Ausführung einer solchen Maßnahme gewissenhafte Ermittlungen notwendig. Nicht ausreichend war es, sich allein von der fehlenden Beschriftung leiten zu lassen. Es ist nicht selten, dass Namensschilder an den Türen (die zum Beispiel wegen des Auszugs der Vormieter nicht mehr aktuell sind) nicht mit den Klingelschildern übereinstimmen. Danach hätten die Polizeibeamten die Möglichkeit in Rechnung stellen müssen, dass die Zielperson sich auch in einer anderen Wohnung befinden konnte, die mit einem überholten Namensschild versehen war. Darlegungen des beklagten Landes dazu, welche Ermittlungen zum Ausschluss dieses Risikos unternommen worden sind, fehlen. Insoweit trifft die Darlegungslast auch das beklagte Land, da sich der Vorgang allein in seiner Sphäre abgespielt hat. Nähere Darlegungen der Klägerin sind ihr auch deshalb nicht zumutbar, weil ihr Akteneinsicht verweigert worden ist.
Durch die Amtspflichtverletzung ist die Gesundheit der Klägerin geschädigt worden.
Nicht zu folgen ist der Ansicht des beklagten Landes, es komme darauf an, ob die Beamten bezüglich der Verursachung einer posttraumatischen Belastungsstörung fahrlässig gehandelt hätten. Denn die Haftung des beklagten Landes knüpft nicht daran an, dass die Beamten allgemeine Verkehrspflichten mißachtet haben, die dem Schutz der Klägerin dienten. Vielmehr haftet das beklagte Land aufgrund der Amtspflichtverletzung; der Verschuldensvorwurf muss sich daher allein auf die Amtspflichtverletzung beziehen. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob die psychische Beeinträchtigung als Folge der Amtspflichtverletzung zurechenbar ist.
Zutreffend ist hierzu der rechtliche Ausgangspunkt des beklagten Landes, dass psychische Reaktionen nur dann dem Schädiger zurechenbar sind, wenn die Beeinträchtigungen selbst Krankheitswert besitzen und für den Schädiger "vorhersehbar" waren (vgl. BGH, NJW 1996, 2425). Nach Auffassung des BGH endet die Verantwortlichkeit des Täters, wenn mittelbare Folgen des unerlaubten Verhaltens weder für ihn noch für einen optimalen Beobachter in seiner Lage nach den Gesamtumständen zu berücksichtigen waren. Denn jenseits einer bestimmten Wahrscheinlichkeitsgrenze für schädigende Auswirkungen entfalle die Verpflichtung, wegen einer nur gedachten Gefahr auf das sie setzende Verhalten zu verzichten. Die Grenze für die Zurechnung von Schadensfolgen sei da erreicht, wo deren Anknüpfung an das gesetzwidrige Tun zufällig erscheine, weil sie bei erlaubtem, situationsgerechten Verhalten ebenfalls zu gewärtigen gewesen wären (vgl. BGH, NJW 1976, 1143: Gehirnblutung durch Erregung über wörtliche und tätliche Beleidigungen). Auch nach diesen einschränkenden Voraussetzungen ist aber die Zurechenbarkeit zu bejahen.
Durch das "Stürmen" der Wohnung ist die (psychische) Gesundheit der Klägerin verletzt worden. Nach den gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Q und den weiteren ärztlichen Berichten steht fest, dass bei der Klägerin infolge des Polizeieinsatzes eine posttraumatische Belastungsstörung erheblicher Schwere eingetreten ist. Sämtliche behandelnden Ärzte haben eine solche Erkrankung festgestellt und auch der Privatgutachter des beklagten Landes, Dr. O, geht hiervon aus (Seite 4 des Privatgutachtens, Bl. 343 d. A.). Damit war die Verletzungshandlung für eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert kausal.
Auszuschließen ist angesichts der ärztlichen Feststellungen die Möglichkeit, die Klägerin habe bereits vor dem Vorfall unter einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten. Auch Dr. I2, der von einer "Vorschädigung" ausgegangen ist, hat den Einsatz als Ursache einer posttraumatischen Belastungsstörung angesehen, ebenso wie der Psychologe WW. Diesen ärztlichen Zeugnissen kommt besonderes Gewicht zu, weil sie auf Untersuchungen der Klägerin beruhen, die kurz nach dem Vorfall stattgefunden haben.
Nicht zu folgen ist dem Argument, die Klägerin habe sich im Jahr 2005 nicht behandeln lassen, weshalb ein Leidensdruck nicht anzunehmen sei. Die Klägerin hat bekundet, dass sie sich immer noch behandeln lässt. Einer Unterbrechung der Behandlung kann nicht ohne weiteres entnommen werden, die Klägerin habe sich gesund gefühlt, zumal sie zugleich auch in orthopädischer Behandlung war. Den Behandlungsunterlagen von Dr. I2 ist zudem zu entnehmen, dass sie sich Ende 2005 dort hat behandeln lassen. Zudem spricht der Antrag des Psychologen WW vom 22.12.2004 (Bl. 220 d. A.), durch den Ende 2004 eine Fortsetzung der Behandlung beantragt worden, dafür, dass im Jahr 2005 Behandlungen noch bei diesem Psychologen stattgefunden haben.
Die Entwicklung einer postraumatischen Belastungsstörung war auch "vorhersehbar" im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Sachverständige Dr. Q hat hierzu ausgeführt, dass die überfallartige Situation des Stürmens der Wohnung durch das Sondereinsatzkommando eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass das Opfer eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt. Damit erscheint die Erkrankung der Klägerin aber gerade nicht als zufällige Folge oder als Ausdruck des allgemeinen Lebensrisikos. Vielmehr führt eine wertende Betrachtung zu dem Ergebnis, dass die psychische Beeinträchtigung zugerechnet werden muss, handelt es sich doch nicht um eine ganz fernliegende Folge. Die Entscheidung des OLG Köln (NJW 2007, 1757) ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. So hat das OLG Köln den Zusammenhang zwischen einer Anpassungsstörung und einer kleinen Auseinandersetzung mit Beleidigungen, einem Stoß vor die Brust und am Oberarm erlittenen Kratzern und Prellungen verneint. Das Erstürmen einer Wohnung kann aber nicht mit einer alltäglichen Auseinandersetzung gleichgesetzt werden.
Nicht zu folgen vermag die Kammer der Auffassung, es liege eine Begehrensneurose vor, für die das beklagte Land nicht einstehen müsse. Für eine (reine) Begehrensneurose muss der Schädiger deshalb nicht einstehen, weil es dem Zweck des Schadensersatzes widerspricht, wenn gerade durch den Schadensersatz verhindert wird, dass sich der Verletzte wieder eingliedert (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Auflage, vor § 249 Rz. 39). Derartiges kann vorliegend nicht festgestellt werden. Die Klägerin hat sich in der Vergangenheit bemüht, eine Linderung ihrer Erkrankung zu erreichen. Sie hat sich in ärztliche Behandlung begeben. Zudem hat der Sachverständige Dr. Q bei seiner Anhörung ausgeführt, für die Klägerin stünden Ansprüche nicht im Vordergrund, sondern vielmehr das Leiden an ihrer Krankheit.
Auch die von dem beklagten Land behaupteten Verdeutlichungstendenzen, wonach sich die Klägerin in die Krankheit zurückziehe, um Aufmerksamkeit und Unterstützung zu erhalten, vermögen eine Zurechnung nicht auszuschließen. Denn solche Verhaltensweisen sind gerade Folge der Erkrankung, wie der Sachverständige Dr. Q ausgeführt hat (Gutachten vom 16.11.2008, Bl. 128 d. A.).
Die Zurechenbarkeit kann auch nicht deshalb verneint werden, weil die Klägerin durch Gewalterfahrungen in der Ehe und weitere Umstände, etwa die arrangierte Ehe, für die Entwicklung einer postraumatischen Belastungsstörung besonders anfällig gewesen sein mag. Die Vorschädigung des Geschädigten entlastet den Schädiger nicht. Wer einen gesundheitlich geschwächten Menschen schädigt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre (vgl. BGH, NJW 1996, 2425). Daher kann sich das beklagte Land auch nicht unter Verweis auf die Ausführungen von Dr. O, es habe eine "neuronale Vorbahnung" für die Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der Klägerin gegeben, der Verantwortlichkeit entziehen.
Im Hinblick darauf, dass die Vorschädigung den Schädiger nicht entlastet, war dem Vortrag des beklagten Landes, die Klägerin leide unter familiären Druck, nicht nachzugehen und der Ehemann der Klägerin hierzu nicht als Zeuge zu vernehmen. Denn die etwaige "Vorbelastung" könnte die Zurechenbarkeit nicht entfallen lassen. Zudem könnte ohnehin aus Angaben des Ehemanns zu einer Drucksituation ohnehin nicht darauf geschlossen werden, ob und inwieweit die Klägerin hierdurch vorbelastet gewesen wäre.
II.
Ein Mitverschulden bei der Verursachung der Schädigung muss sich die Klägerin nicht entgegenhalten lassen. Es stellt keine ein Mitverschulden begründende Obliegenheitsverpflichtung dar, die Wohnungseingangstür nicht zu kennzeichnen, auch wenn dies im vorliegenden Fall zu dem Irrtum des Sondereinsatzkommandos beigetragen hat. Niemand muss die Möglichkeit in Rechnung stellen, dass ein Sondereinsatzkommando bei ihm eindringt, weil er keinen oder einen unzutreffenden Namen an der Wohnungstür angebracht hat.
III.
Wegen ihrer psychischen Beinträchtigungen steht der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 EUR zu.
Zu berücksichtigen für die Bemessung sind zunächst die psychischen Einschränkungen durch die posttraumatische Belastungsstörung. Die Klägerin leidet unter niedergedrückter Stimmung, stark verminderter Lebensfreude, Rückgang der Interessen, sozialem Rückzug, Schuldgefühlen, Gedächtnisstörungen, Schlafstörungen sowie vermindertem Selbstwertgefühl. Dies sind ernstliche Beeinträchtigungen und es ist fraglich, ob zukünftige Therapien die Klägerin gesunden lassen werden. Die Klägerin wird voraussichtlich noch lange unter den Einschränkungen zu leiden haben, so dass ein erhebliches Schmerzensgeld angemessen ist.
Nicht unmittelbar zu berücksichtigen sind die Rückenschmerzen der Klägerin. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T können die Rückenschmerzen nicht auf den Vorfall am 19.02.2004 zurückgeführt werden. Der Sachverständige Dr. T hat aber auch ausgeführt, dass die Klägerin wegen ihrer psychischen Erkrankung besonders unter den Rückenschmerzen leidet. Deshalb sind auch die Rückenschmerzen bei der Bemessung des Schmerzensgelds - allerdings wegen der fehlenden Kausalität des Vorfalls für die Schmerzen nur eingeschränkt - zu berücksichtigen.
Zu einer Minderung des Anspruchs führt demgegenüber, dass die Klägerin vorgeschädigt war. Auch wenn eine Vorschädigung die Kausalität nicht ausschließt, so ist sie gleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgelds zu berücksichtigen (BGH, NJW 1997, 455). Eine anspruchsmindernde Vorschädigung steht vorliegend mit hinreichender Sicherheit fest. Nach den Aufzeichnungen des Arztes Dr. I2 und nach seiner Aussage ist davon auszugehen, dass die Klägerin bereits vor dem Unfall ein ängstliches und asthenisches Wesen hatte. Nicht zu folgen vermag die Kammer insoweit dem Ehemann der Klägerin, er sei bei Dr. I2 dabei gewesen und die Klägerin habe keine Angaben zu Mißhandlungen gemacht. Die Aussage des Zeugen war nicht glaubhaft. Sie beschränkte sich auf den Kerngehalt. Zum Geschehen vor oder nach dem angeblichen Besuch bei Dr. I2 konnte der Zeuge keine Angaben machen. Nicht plausibel ist auch, dass die Klägerin - wie der Zeuge berichtet hat - wegen Kopfschmerzen nach einer Schwangerschaft unmittelbar Dr. I2 als Nervenarzt aufgesucht haben soll. Danach fußt aber die Erkrankung, insbesondere mit ihrer depressiven Komponente, zumindest zum Teil auf der bereits zuvor schwachen psychischen Konstitution. Auch erscheinen die Folgen der Erkrankung in einem milderen Licht, wenn die Klägerin bereits vor dem Unfall ängstlich und vermeidend war.
Nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist demgegenüber ein mögliches Fehlverhalten des Ehemanns der Klägerin. Es kommt daher auf den Vortrag des beklagten Landes, der Ehemann behindere eine erfolgreiche Therapie, nicht an. Das etwaige Fehlverhalten ihres Ehemanns muss sich die Klägerin nicht zurechnen lassen.
Als schmerzensgeldminderndes Mitverschulden der Klägerin kann auch nicht gewertet werden, dass sie sich nicht durchgängig einer Therapie unterzogen hat. Es lässt sich bereits nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass weitere Therapiebemühungen die Klägerin geheilt hätten. Zudem erscheinen Defizite bei der Konsequenz der Behandlung als Folge der von dem beklagten Land verursachten Erkrankung, wie der Sachverständige Dr. Q ausgeführt hat. Entsprechendes gilt für den sekundären Krankheitsgewinn der Klägerin. Auch dieser ist Folge der Erkrankung.
Eine ungebührliche Verzögerung der Regulierung war nicht bei der Bemessung des Schmerzensgeld zu berücksichtigen. Eine solche lässt sich dem beklagten Land nicht vorwerfen. Das beklagte Land hatte ein berechtigtes Interesse, die tatsächlichen, für Grund und Anspruchshöhe erheblichen Umstände im Prozess klären zu lassen.
Nach alledem erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 EUR als angemessen.
IV.
Verzugszinsen stehen der Klägerin wegen eines Betrages in Höhe von 2.000,00 EUR seit dem 21.04.2007 gemäß §§ 286, 288 BGB zu. Nur in Höhe dieses Betrages liegt eine Mahnung vor (Schreiben vom 18.04.2007, Bl. 55). Wegen des darüber hinausgehenden Anspruchs stehen der Klägerin Rechtshängigkeitszinsen seit dem 18.02.2008 gemäß §§ 291, 288 BGB zu.
V.
Der Feststellungsantrag ist begründet. Der Klägerin können weitere materielle Schäden entstehen, zum Beispiel Behandlungskosten, die nicht durch die Krankenkasse gedeckt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Streitwert: 50.000,00 EUR.