Amtshaftung wegen Stromschlag nach Kellerüberflutung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Ersatz für Sozialleistungen, die nach einem Stromschlag eines Ortskundigen in einem überfluteten Keller gezahlt wurden und macht Amtshaftung der Feuerwehr geltend. Zentrale Frage war, ob die Feuerwehr eine Amtspflicht verletzt hat, indem sie den Einsatzort nicht absperrte oder den Zutritt verhinderte. Das Gericht verneint eine Pflichtverletzung, da keine erkennbare Gefahrenlage vorlag und das Unfallgeschehen nicht vorhersehbar war; interne Vorschriften begründen keine andere Pflicht.
Ausgang: Klage auf Ersatz von Sozialleistungen wegen Amtshaftung abgewiesen; keine Verletzung amtlicher Pflichten, da keine erkennbare Stromgefahr und keine Vorhersehbarkeit des Unfalls
Abstrakte Rechtssätze
Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzen voraus, dass ein Amtsträger eine ihm obliegende Amtspflicht verletzt hat.
Die bloße Überflutung eines Kellers begründet nicht ohne Weiteres eine für Dritte erkennbare konkrete Gefahr eines Stromschlags; es bedarf konkreter Anhaltspunkte für eine solche Gefahrenlage.
Feuerwehrangehörige dürfen sich den Einsatzort von Ortskundigen zeigen lassen; sie sind nicht zwingend verpflichtet, Ortskundige generell am Betreten zu hindern, sofern keine erkennbare Gefahrenlage besteht.
Interne dienstliche Vorschriften begründen nur dann eine Amtspflicht und damit Haftung, wenn aus ihnen konkrete, rechtsverbindliche Handlungspflichten hervorgehen und ein Verstoß hiergegen nachweisbar ist.
Eine Amtshaftung scheitert, wenn das schadensstiftende Ereignis für das handelnde Organ nicht vorhersehbar und damit nicht vermeidbar war.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die Klägerin verlangt unter Amtshaftungsgesichtspunkten aus übergegangenem Recht Ersatz für Sozialleistungen, die sie für Herrn K erbrachte.
Dieser wurde am 05.07.2006 durch einen Stromschlag schwerst verletzt. Auf das Gutachten vom 22.12.2006 (Anlage K1, Bl. 9-17 GA) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Zu dem Stromschlag kam es in Gegenwart mindestens eines Feuerwehrmannes der Beklagten, welcher nach heftigen Regenfällen den überfluteten Keller des Hauses S-Straße in X auspumpen sollte. Die Einzelheiten des Unfallhergangs sind streitig.
Bislang hat die Klägerin für Herrn T Sozialleistungen in Höhe von insgesamt 116.830,61 € erbracht.
Die Klägerin behauptet, Herr T sei zwei Feuerwehrleuten voran in den Keller gegangen. Als er mit den beiden Feuerwehrleuten in das Wasser getreten sei, hätten alle drei einen Stromschlag erlitten. Der Stromschlag sei vermutlich durch ein angeschlossenes, bis in das Wasser herabhängendes Verlängerungskabel verursacht worden.
Sie meint, die Feuerwehr hätte mit der Stromgefahr rechnen und den Einsatzort absperren müssen. Herrn T hätte sie nicht in den Keller lassen dürfen. Deshalb hafte die Beklagte unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Herrn Y 25 % für die eingetretenen Schäden.
Sie beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 29.207,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2007 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren materiellen Schäden in Höhe von 25 % aus der Verletzung des Herrn K vom 05.07.2006 in der S-Straße in X zu ersetzen, soweit dies Ansprüche auf sie, die Klägerin, übergehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, Herr T habe lediglich mit einem Feuerwehrmann den Keller betreten, habe dann, um zu helfen, selber das Verlängerungskabel eingesteckt, sei ausgerutscht und habe auf diese Weise den Stromschlag verursacht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Amtshaftungsansprüche gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegen die Beklagte bestehen nicht. Sie hat keine ihr obliegende Amtspflicht verletzt. Insbesondere mussten die Mitarbeiter der Beklagten Herrn T nicht am Betreten des Kellers hindern, sondern durften sich von ihm den Einsatzort zeigen lassen.
Die Gefahr eines Stromschlags war für die Feuerwehrleute nicht erkennbar. Die bloße Überflutung eines Kellers, wie sie sehr häufig vorkommt, begründet eine solche Gefahr nicht hinreichend konkret. Insbesondere mussten die Mitarbeiter der Beklagten nicht damit rechnen, dass ein Verlängerungskabel eingesteckt in das Wasser reichte. Vielmehr handelte es sich um einen geradezu alltäglichen Einsatz, der keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen erforderte. Wenn – wie hier – keine erkennbare Gefahrenlage vorliegt, erscheint es unbedenklich, dass sich Feuerwehrleute von Ortskundigen den Einsatzort zeigen lassen. Aus den von der Klägerin zitierten internen Vorschriften der Feuerwehr ergibt sich ebenfalls nicht, dass ein überfluteter Keller abzusperren und der Strom abzuschalten wäre. Auch unter Zugrundelegung des Klägervorbringens handelt es sich danach um ein tragisches Unglück, das für die Beklagte nicht ansatzweise vorhersehbar war.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 34.207,65 €.
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