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Landgericht Wuppertal·15 O 56/06·15.01.2008

Feststellung der internationalen Zuständigkeit des LG Wuppertal nach EuGVVO/CISG

ZivilrechtSchuldrecht (Kaufrecht)Internationales Privatrecht/CISGStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung für gelieferte Fördergurte und Sanproplatten an Produktionsstätten im Ausland; die Beklagte rügt internationale Zuständigkeit. Das Landgericht stellte vorab fest, dass es international zuständig ist. Entscheidungsgrundlage sind EuGVVO‑Regeln zur Zuständigkeit in Verbindung mit den Erfüllungsortsregeln des CISG; die AGB wurden nicht wirksam einbezogen.

Ausgang: Feststellungsantrag der Klägerin zur internationalen Zuständigkeit des LG Wuppertal wurde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bestimmung der internationalen Gerichtsstandszuordnung nach der EuGVVO ist der vertragliche Erfüllungsort maßgeblich; dieser kann sich aus den Regeln des UN‑Kaufrechts (CISG) ergeben.

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Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet auf internationale Kaufverträge Anwendung, wenn die Parteien die einschlägigen AGB nicht wirksam einbezogen haben.

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Die wirksame Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen setzt voraus, dass diese der anderen Vertragspartei bei Vertragsschluss zugänglich gemacht wurden; eine bloße Bezugnahme genügt nicht.

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Liegt der Erfüllungs‑ bzw. Zahlungsort gemäß den Anknüpfungsregeln des CISG am Sitz des Verkäufers oder am Übergabeort der Dokumente, begründet dies die internationale Zuständigkeit der Gerichte dieses Ortes.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 ZPO§ Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO§ Art. 23 EuGVVO§ 57 Abs. 1 a CISG§ 57 Abs. 1 b CISG§ EuGVVO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 U 39/08 [NACHINSTANZ]

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Landgericht Wuppertal im vorliegenden Rechtsstreit international zuständig ist.

Tatbestand

2

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Bezahlung bestellter Fördergurte und Sanproplatten, die sie an Produktionsstätten der Beklagten in Tschechien und Slowenien geliefert haben will. Sie ist der Ansicht, das den Rechtsbeziehungen der Parteien ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Gerichtsstand Mettmann zugrunde gelegt worden seien.

3

Die Klägerin beantragt,

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1.

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die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 15.111,38 Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2006 zu zahlen,

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2.

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die Beklagte zu verurteilen, an sie einen weiteren Betrag in Höhe von 6.595,14 Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2006 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übergabe von 3 Fördergurten "Rip Stop" BB 1.000 mm, EP 500/3 8:3 mm Decke, endlose Länge: 17.200 mm, sowie 3 Sanproplatten Abmaße 1.000 X 380 X 40 mm, Farbton RAL 2003, 6 Sanproplatten Abmaße 1.000 X 330 X 40 mm, Farbton RAL 2003, 3 Sanproplatten Abmaße 500 X 380 X 40 mm, Farbton RAL 2003 sowie 6 Sanproplatten Abmaße 500 X 330 X 40 mm, Farbton RAL 2003.

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3.

9

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Abnahme der unter Ziffer 2. erwähnten Fördergurte und Sanproplatten in Verzug befindet.

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Die Streithelferin der Klägerin schließt sich dem Klageantrag an.

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Die Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes und beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte weist die Klageforderung zurück und will das, was ihr geliefert worden sei, auch bezahlt haben. Im übrigen ist sie der Ansicht, dass den Rechtsbeziehungen der Parteien ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Gerichtsstand Linz/Österreich bzw. der ihrer jeweiligen Produktionsstätten in Tschechien und Slowenien zugrunde lägen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer hat aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Rechtssicherheit über die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes vorab durch Zwischenurteil entschieden, § 280 Abs. 1 ZPO. Danach erweist sich das angerufene Gericht als international zuständig. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus Art. 5 Nr. 1 a, Nr. 1 b, Art. 23 EuGVVO i. V. m. § 57 Abs. 1 a, 1 b, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Danach ist Mettmann Erfüllungsort mit der Folge, dass das angerufenen Landgericht Wuppertal vorliegend zuständig ist.

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Die EUGVVO findet vorliegend Anwendung, da es sich um eine internationale Handelssache handelt. Materiellrechtlich beurteilen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien nach den Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), da weder die Klägerin noch die Beklagte ihre Allgemeinen Geschäftsbeziehungen wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen haben. Die Einbeziehung scheitert daran, dass keine Partei der anderen bei Vertragsabschluss ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugänglich gemacht hat. Die bloße in Bezugnahme reicht dazu nicht aus (vgl. § 8 Abs. 1 CISG; ferner BGHZ 149, 113, (117)).

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Zahlungs- und damit Erfüllungsort ist vorliegend Mettmann. Dies folgt sowohl aus § 57 Abs. 1 a CISG als auch aus § 57 Abs. 1 b CISG: Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung ist danach der Kaufpreis am Ort der Niederlassung des Verkäufers zu zahlen bzw. am Übergabeort der Dokumente, der bei Übergabe der Ware an den ersten Beförderer ebenfalls in Mettmann lag.

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Eine den Erfüllungsort abweichende Individualvereinbarung haben die Parteien auch nicht dadurch getroffen, dass die Beklagte ihre Abrufe mit den nachfolgend im Wortlaut widergegebenen Klauseln versehen und die Klägerin die Ware entsprechend dort abgeliefert hat. So handelt es sich bei den Klauseln

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"Frei Haus/Carriage Free"

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"Frei Haus verpackt/Carriage Free incl.packing"

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"Lieferung erfolgt Frei Produktionswerk (CZ oder SK) der Firma S ab 1.500,- € Bestellwert; incl. Verpackung!"

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um reine Spesenklauseln, was vorliegend auch dadurch unterstrichen wird, dass die kostenfreie Anlieferung erst ab einem bestimmten Bestellwert gelten sollte.