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Landgericht Wuppertal·15 O 50/12·29.10.2012

Anerkenntnisurteil: Unterlassung wettbewerbswidriger Aussagen gegenüber WSW-Kunden

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)UnterlassungsanspruchTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Unterlassung bestimmter geschäftlicher Behauptungen der Beklagten gegenüber Kunden der WSW. Das Gericht verhängt ein Unterlassungsgebot mit Ordnungsmitteln gegen die Beklagte; zwei der behaupteten Verstöße begründen die Klage, ein weiterer Punkt war von der Beklagten vorprozessual anerkannt. Die Kosten werden anteilig verteilt (2/3 Beklagte, 1/3 Klägerin).

Ausgang: Unterlassungsansprüche überwiegend stattgegeben; ein Punkt vorprozessual anerkannt, daher keine Klagehierfür erforderlich

Abstrakte Rechtssätze

1

Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche können durch ein Urteil mit Ordnungsgeld/Ordnungshaft durchgesetzt werden, wenn die Beklagte im geschäftlichen Verkehr unzulässige Behauptungen aufgestellt hat.

2

Gibt die Beklagte die beanstandete Äußerung vorgerichtlich nicht ab oder verweigert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, rechtfertigt dies die Erhebung der Klage.

3

Wenn der Beklagte die beanstandete Erklärung vor Prozessbeginn sofort anerkennt, kann eine vorherige Abmahnung grundsätzlich entbehrlich sein.

4

Das Gericht kann die Kosten des Rechtsstreits nach §§ 92 Abs.1, 93 ZPO unter Berücksichtigung des Verhaltens der Parteien anteilig verteilen.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 1 ZPO§ 93 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnunggeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu

unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Kunden der WSW Energie & Wasser AG wörtlich oder sinngemäß zu behaupten,

1.sie werde die Energiversorgung von den WSW übernehmen und sei deshalb berechtigt, Zugang zu den Messeinrichtungen des Kunden zu bekommen,

2.die WSW seien im Gegensatz zur RWE nur Drittverkäufer und bei einem Wechsel zur RWE spare der Kunde die von der WSW erhobene Marge,

3.die in ihrem Auftrag tätigen Vertriebsmiterbeiter seien im Auftrag der WSW Wuppertaler Stadtwerke und/oder WSW Energie & Wasser AG unterwegs.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Entscheidung bedarf nur hinsichtlich des Kostenausspruchs einer Begründung, insoweit beruht sie auf den §§ 92 Abs. 1, 93 ZPO.

3

Hinsichtlich der hier unter Nr. 1 und 3 ausgesprochenen Verbote hat die Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben. Hier hatte die Klägerin die Beklagte vorprozessual vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Gründe, warum die Klägerin insoweit nach Bekanntwerden weiterer Wettbewerbsverstöße erneut hätte abmahnen müssen oder zumindest die Beklagte hierüber hätte unterrichten müssen, um dieser nochmals Gelegenheit zur Abgabe einer Unterlassungserklärung hinsichtlich des bereits abgemahnten Verhaltens zu geben, liegen nicht vor.

4

Das Unterlassungsbegehren zu 2 hat die Beklagte hingegen sofort anerkannt und insoweit auch keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Hier war eine Abmahnung aufgrund der Reaktion der Beklagten auf die erste Abmahnung nicht ausnahmsweise entbehrlich.