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Landgericht Wuppertal·15 O 43/06·01.08.2006

Einstweilige Verfügung wegen Nutzung firmeneigener Transportkisten zurückgewiesen

ZivilrechtSachenrechtWettbewerbsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Großbäckereien begehrten einstweilige Unterlassung gegen die Betreiberin eines Supermarkts wegen angeblicher Nutzung und Weitergabe firmeneigener Transportkisten. Die Kammer hob die Verfügung auf und wies den Antrag ab, weil die Klägerinnen die erforderliche Glaubhaftmachung der Nutzung bzw. Besitzergreifung nicht erbracht haben. Fotos genügten nicht und eidesstattliche Versicherungen sprachen gegen die behauptete Nutzung.

Ausgang: Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen; Verfügungsanspruch und -grund nicht glaubhaft gemacht

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Nutzung oder Weitergabe beweglicher Sachen muss der Antragsteller substantiiert und glaubhaft machen, dass der Antragsgegner in das für den Betrieb des Antragstellers bestimmte Transportsystem rechtswidrig eingegriffen hat (Verfügungsanspruch).

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Das bloße Vorhandensein von Kennzeichen auf Transportbehältern begründet nicht ohne weiteres die Annahme einer rechtswidrigen Nutzung oder eines Besitzbegründungswillens des Inhabers des Ladenlokals; es bedarf konkreter, glaubhaft gemachter Umstände, die eine solche Nutzung oder Weitergabe belegen.

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Lichtbilder, die lediglich abgestellte Waren oder Behältnisse zeigen, rechtfertigen allein keine Schlussfolgerung auf eine zweckgerichtete Nutzung zur Präsentation durch den Geschäftsinhaber, wenn glaubhafte eidesstattliche Versicherungen und schlüssige Tatsachen für ein anderes Geschehen sprechen.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO§ 100 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 18. Mai 2006

(15 O 43/06 Landgericht Wuppertal) wird aufgehoben.

Der Antrag auf ihren Erlass wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens tragen die Verfügungsklägerin zu 1

zu 5/22, die Verfügungsklägerin zu 2 zu 7/22 und die Verfügungsklägerin zu 3 zu 10/22.

Tatbestand

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Mit einstweiliger Verfügung vom 18. Mai 2006 hat die Kammer der Verfügungsbeklagten unter Strafandrohung untersagt,

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die roten und gelben mit Aufdruck "Harry-Bäcker seit 1688 unverkäufliches Eigentum" versehenen Transportkisten der Antragstellerin zu 1) in Besitz zu nehmen, zu nutzen oder an Dritte weiterzugeben; gegenüber der Antragstellerin zu 2) die roten und/oder gelben, mit Aufdruck "Eigentum der Backbetriebe Kamps" bzw. "Eigentum der Backbetriebe Wendeln" versehenen Transportkisten der Antragstellerin zu 2) in Besitz zu nehmen, zu nutzen und an Dritte weiterzugeben; gegenüber der Antragstellerin zu 3) die roten, mit dem Aufdruck "Brot-Würselen unverkäufliches Eigentum" versehenen Transportkisten der Antragstellerin zu 3) in Besitz zu nehmen, zu nutzen oder an Dritte weiterzugeben.

  1. die roten und gelben mit Aufdruck "Harry-Bäcker seit 1688 unverkäufliches Eigentum" versehenen Transportkisten der Antragstellerin zu 1) in Besitz zu nehmen, zu nutzen oder an Dritte weiterzugeben;
  2. gegenüber der Antragstellerin zu 2) die roten und/oder gelben, mit Aufdruck "Eigentum der Backbetriebe Kamps" bzw. "Eigentum der Backbetriebe Wendeln" versehenen Transportkisten der Antragstellerin zu 2) in Besitz zu nehmen, zu nutzen und an Dritte weiterzugeben;
  3. gegenüber der Antragstellerin zu 3) die roten, mit dem Aufdruck "Brot-Würselen unverkäufliches Eigentum" versehenen Transportkisten der Antragstellerin zu 3) in Besitz zu nehmen, zu nutzen oder an Dritte weiterzugeben.
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Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

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Die Verfügungsklägerinnen – überregional tätige Großbäckereien – beliefern mit eigenen Auslieferungsfahrzeugen Supermärkte und Einzelhandelsgeschäfte. Die Auslieferung der Back- und Brotwaren erfolgt in unterschiedlichen, in der einstweiligen Verfügung näher bezeichneten Transportkisten. Die Transportkisten verbleiben zunächst mit den ausgelieferten Back- und Brotwaren beim Kunden und werden bei der nächsten Anlieferung leer wieder zurückgenommen. In der Regeln stapeln Einzelhändler/Supermärkte die leeren Auslieferungskisten im Bereich der Anlieferung.

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Seit Jahren beklagten die Verfügungsklägerinnen einen erheblichen Schwund an Transportkisten. Bei einem Einkaufswert von etwa 3,00 bis 4,00 EURO beziffern sie den durch Verlust von Transportkisten jährlich entstehenden Schaden auf etwa

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1.000.000,00 EUR. Dabei hat sich im Zuge von Nachforschungen herausgestellt, dass andere Bäckereien, Brotlieferanten und sonstige Dritte die Kisten der Verfügungsklägerinnen zum Transport oder zur Präsentation ihrer Ware mitbenutzen. Dies hat die Verfügungsklägerinnen veranlasst, eine Detektei mit dem Aufspüren ihrer Kisten zu beauftragen.

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Bei einer am 17. März 2006 im xx Supermarkt durchgeführten Überprüfung stellte sich heraus, dass sich im Verkaufsraum sowie im Anlieferungsbereich des Supermarktes insgesamt 22 Brotkisten der oben bezeichneten Art befanden, und zwar 5 Stück der Verfügungsklägerin zu 1, 7 Stück der Verfügungsklägerin zu 2 und 10 Stück der Verfügungsklägerin zu 3. Hierüber hat die Detektei ## GbR ein Dokumentationsblatt nebst Dokumentationsbeiblatt gefertigt, das als Anlage K 1 zu den Gerichtsakten gereicht worden ist. In dem Dokumentationsbeiblatt heißt es unter "Notizen":

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"Es wurde mir (sc. dem vor Ort tätigen Detektiv T) am Telefon von (Herrn) D3 (gemeint: D) (sc. dem Ehemann der Inhaberin der Verfügungsbeklagten) mitgeteilt, dass die Kisten nicht genutzt werden, sondern so – wie sie durch mich vorgefunden wurden – von der Bäckerei F abgestellt wurden. Bilder, die verdeckt durch mich erzeugt wurden, beweisen jedoch das Gegenteil".

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Die der Dokumentation beigefügten Farbfotos befinden sich als Abdruck auf Bl. 23 f.d.A.. Ein Bild zeigt von hinten eine Person, die gebeugt mit der Hand in eine voll bestückte Fladenbrotkiste greift, dem Anschein nach, um sich dort zu bedienen.

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Gegen die einstweilige Verfügung vom 18. Mai 2006 richtet sich der Widerspruch der Verfügungsbeklagten vom 06. Juli 2006. Die Verfügungsbeklagte weist den Vorwurf der Nutzung, der Inbetriebnahme oder Weitergabe der Transportkisten zurück und behauptet:

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Der in ihrem Supermarkt stattfindende Verkauf von Brot- und Backwaren erfolge in der Weise, dass ihre Lieferanten die Waren in entsprechenden Behältnissen anlieferten. Aus diesen Behältnissen heraus würden dann die Back- und Brotwaren in die Regale durch ihre Mitarbeiterinnen einsortiert. Aus den Regalen entnähmen die Kunden sodann die gewünschte Ware. Die leeren Kisten würden sodann nach vorne gestellt, wo sie von den Mitarbeitern der jeweiligen Lieferanten abgeholt würden. Ihr – der Verfügungsbeklagten – gehe es also ausschließlich darum, dass die gelieferten Waren geordnet angeliefert würden. Die Behältnisse seien ihr insoweit völlig egal. Die Auswahl der Behältnisse erfolge ausschließlich durch ihre Lieferanten; hierauf habe sie keinen Einfluss. Allein zu diesem Lieferanten stünden die Verfügungsklägerinnen in einem Wettbewerbsverhältnis. Im übrigen bestreitet die Verfügungsbeklagte das Eigentum der Verfügungsklägerinnen an den konkreten Transportkisten. Die jeweilige Aufschrift beweise dies jedenfalls nicht zweifelsfrei.

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Die Verfügungsbeklagte beantragt,

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unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 18. Mai 2006 den Antrag der Verfügungsklägerinnen vom 13. April 2006 zurückzuweisen.

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Die Verfügungsklägerinnen beantragen,

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die einstweilige Verfügung der Kammer 2006 aufrechtzuerhalten.

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Die Verfügungsklägerinnen sind der Ansicht, dass sich die Verfügungsbeklagte nicht hinter ihren Lieferanten verstecken könne. Die Transportkisten würden dafür verwendet, Backwaren im Geschäftslokal zu präsentieren. Wie die vorgelegten Fotos bewiesen, bedienten sich die Kunden direkt aus den Transportkisten. Dies sei offensichtlich von der Verfügungsbeklagten auch so gewollt. Dadurch, dass die Verfügungsbeklagte die Kisten in ihr Geschäftslokal verbringe bzw. verbringen ließe, liege selbstverständlich sowohl eine Inbesitznahme als auch eine Nutzung. Ihr Eigentum an den Kisten sei belegt durch den Aufdruck; ein gutgläubiger Erwerb sei bei abhandengekommenen Kisten nicht möglich.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Ferner wird Bezug genommen auf die eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen T vom 27. März 2006 (Seite 2 der Anlage K 1) sowie der Zeugen/Zeuginnen D2, D3 und D vom 14. Juni 2006 (Bl. 3 – 5 der Anlage A 1).

Entscheidungsgründe

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Die einstweilige Verfügung war aufzuheben, der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Es fehlt sowohl an einem Verfügungsanspruch als auch an einem Verfügungsgrund.

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Es mag auf sich beruhen, ob zwischen den Verfügungsklägerinnen und der Verfügungsbeklagten überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Auch mag zugunsten der Verfügungsklägerinnen von deren Eigentum an den konkreten 22 Transportkisten ausgegangen werden. Gleichwohl ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte in das ausschließlich für den Betrieb der Verfügungsklägerinnen installierte Transportsystem rechtswidrig eingegriffen hat und durch Nutzung, Inbesitznahme oder gar Weitergabe der Kisten an Dritte von diesem System gleichsam "schmarotzt". Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn die Verfügungsbeklagte die Transportkisten zumindest zur Präsentation ihrer Ware benutzt. Dies ist indes nicht der Fall, jedenfalls ist dies nicht glaubhaft gemacht. Die Lichtbilder rechtfertigen nicht die von den Verfügungsklägerinnen hieraus gezogene Schlussfolgerung und die glaubhaften, weil lebensnahen eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen/Zeuginnen D2, D1 und D sprechen eher für das Gegenteil. So geben die zu den Akten gereichten Lichtbilder lediglich die typische, in Super- oder Diskontmärkten häufig anzutreffende Situation wieder, dass sich in Gängen des Ladenlokals abgestellte Ware des Lieferanten befindet, die nicht sogleich einsortiert werden konnte. Dass sich Kunden auch aus "abgestellter Ware" bedienen, entspricht ebenfalls tagtäglich zu beobachtender Erfahrung. Insoweit ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die Verfügungsbeklagte die Kisten zur Präsentation ihrer Ware nutzen oder Eigen- oder Fremdbesitz an den Kisten begründen wollte. Entsprechend werden die Kisten nach dem Entleeren aus den Geschäftsräumen entfernt und zur Abholung bereitgestellt. Auf diesen Umstand hat der am 17. März 2006 hierauf fernmündlich angesprochene Zeuge D den eingeschalteten Detektiv hingewiesen und auch den Lieferanten namentlich benannt, der sich der sichergestellten Transportkisten bedient. All dies spricht gegen eine Nutzung, Inbesitznahme oder gar Weitergabe der Kisten durch die Verfügungsbeklagte mit der Folge, dass es bereits an einem Verfügungsanspruch fehlt.

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Die Kostenentscheidung der nach alledem unbegründeten Verfügungsklage beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.