Einstweilige Verfügung wegen unzulässiger Nutzung markierter Transportkisten (UWG)
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen Besitznahme und Nutzung rot/gelber Transportkisten mit kennzeichnenden Aufdrucken. Zentrale Frage war die Unterlassung unlauteren Verhaltens nach dem UWG. Das Landgericht ordnete die Verfügung mangels entgegenstehender Darlegung an und stützte sich auf glaubhaft gemachte Schriftsätze und Lichtbilder. Bei Verstoß drohen Ordnungsgeld und Ordnungshaft.
Ausgang: Einstweilige Verfügung wird erlassen; Antragsgegnerin untersagt, die markierten Transportkisten zu besitzen, zu nutzen oder weiterzugeben; Zuwiderhandlung mit Ordnungsmitteln bedroht.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nach dem UWG kann im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden, dass ein Wettbewerber kennzeichnende Aufdrucke oder charakteristische Transportmittel verwendet, wenn dies eine Wettbewerbsbeeinträchtigung glaubhaft macht.
Für die Anordnung einer einstweiligen Verfügung genügt die Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund durch schriftiliche Antragsschrift und glaubhaft gemachte Beweismittel (z. B. Lichtbilder, Ablichtungen).
Bei besonderer Dringlichkeit kann das Gericht die Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden erlassen (vgl. §§ 935, 937 Abs. 2, 944 ZPO).
Zuwiderhandlungen gegen eine unterlassene Nutzung können durch Androhung bzw. Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft durchgesetzt werden; die Zwangsmittel können gegen den Inhaber des Unternehmens vollstreckt werden.
Tenor
wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlich-keit der Sache ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer gemäß §§ 935, 937 Abs. 2, 944 ZPO, §§ 1, 3, 11, 13 Abs. 2 Nr. 1, 25 UWG angeordnet:
I. Der Antragsgegnerin wird untersagt,
1.
die roten und gelben mit Aufdruck „Harry-Bäcker seit 1688 unverkäufli-ches Eigentum“ versehenen Transportkisten der Antragstellerin zu 1) in Besitz zu nehmen, zu nutzen oder an Dritte weiterzugeben;
2.
gegenüber der Antragstellerin zu 2) die roten und/oder gelben, mit Aufdruck „Eigentum der Backbetriebe Kamps“ bzw. „Eigentum der Backbetriebe Wendeln“ versehenen Transportkisten der Antragstellerin zu 2) in Besitz zu nehmen, zu nutzen und an Dritte weiterzugeben;
3.
gegenüber der Antragstellerin zu 3) die roten, mit dem Aufdruck „Brot-Würselen unverkäufliches Eigentum“ versehenen Transportkisten der Antragstellerin zu 3) in Besitz zu nehmen, zu nutzen oder an Dritte wei-terzugeben.
II. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ord-nungsgeld bis zur Höhe von 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungs-haft von mindestens 1 Tag, höchstens 6 Wochen, oder Ordnungshaft von 1 Tag bis zu 6 Monaten angedroht. Bei mehrmaliger Zuwiderhand-lung darf die Ordnungshaft zwei Jahre nicht übersteigen. Sie ist zu vollstrecken am Inhaber der Antragsgegnerin.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
Verfügungsanspruch und -grund sind glaubhaft gemacht durch die dieser Verfügung in beglaubigter Abschrift beigehefteten Antragsschrift vom 13.04.2006 nebst Anlagen
K 1 - K 3 ( Ablichtungen ) in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 15.05.2006 nebst fotokopierten Lichtbildern. Danach benutzt die Antragsgegnerin die Kisten, indem sie darin Backwaren zum Verkauf anbietet.
Wuppertal, den 18. Mai 2006
Landgericht, 5. Kammer für Handelssachen