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Landgericht Wuppertal·15 O 34/11·27.03.2012

GmbH-Bürgschaft: Satzungsbeschränkung des Geschäftsführers wirkt gegenüber Dritten nicht

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtGesellschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Feststellung der Unwirksamkeit einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft und die Herausgabe der Urkunde. Sie berief sich auf fehlende Zustimmung ihres Aufsichtsrats, kollusives Zusammenwirken, Sittenwidrigkeit sowie Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Das Landgericht hielt die Bürgschaft für wirksam, da interne Vertretungsbeschränkungen nach § 37 Abs. 2 GmbHG Dritten grundsätzlich nicht entgegengehalten werden können und weder Kollusion noch evidenter Missbrauch dargetan war. § 138 BGB und eine Anfechtung nach § 123 BGB griffen ebenfalls nicht durch; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Feststellungs- und Herausgabeklage gegen die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschränkungen der Vertretungsmacht des GmbH-Geschäftsführers im Innenverhältnis sind Dritten gegenüber nach § 37 Abs. 2 GmbHG grundsätzlich unwirksam.

2

Eine Durchbrechung des Grundsatzes des § 37 Abs. 2 GmbHG kommt nur bei bewusstem kollusivem Zusammenwirken oder bei einem sich aufdrängenden, evidenten Missbrauch der Vertretungsmacht in Betracht; bloße Erkennbarkeit interner Zustimmungserfordernisse genügt nicht.

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Den Vertragspartner einer durch Geschäftsführer vertretenen GmbH trifft grundsätzlich keine Prüf- oder Nachforschungspflicht, ob interne Zustimmungserfordernisse eingehalten wurden, solange keine massiven Verdachtsmomente vorliegen.

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Eine einseitige pflichtwidrige Vermögensbetreuung (z.B. Untreue) des Vertreters lässt die Wirksamkeit der gegenüber einem gutgläubigen Dritten eingegangenen Verpflichtung regelmäßig unberührt.

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Eine krasse finanzielle Überforderung bei einer geschäftsbezogenen Bürgschaft begründet für sich genommen keine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB; erforderlich ist regelmäßig ein darüber hinausgehendes verwerfliches Ausnutzen einer besonderen (insbesondere emotionalen) Bindungssituation.

Relevante Normen
§ 138 BGB§ 256 ZPO§ 765 BGB§ 35 GmbHG§ 37 Abs. 2 GmbHG§ 134 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass eine zu Gunsten der Beklagten erteilte Bürgschaft unwirksam ist; zugleich verlangt sie die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde.

2

Ursprünglicher Zweck der seinerzeit noch unter I GmbH firmierenden Klägerin war die Verwirklichung der Aufgaben der Caritas als Lebens- und Wesensäußerung der Katholischen Kirche durch den Betrieb des Altenheims Ghaus. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin war Herr U, der zugleich Alleingeschäftsführer der F gGmbH - Kath. Betriebs und Trägergesellschaft (F GmbH) war. Hierbei handelte es sich um die Muttergesellschaft der sogenannten  Fgruppe, deren Gesellschaften caritative Aufgaben wahrnahmen, insbesondere Altenheime betrieben und Pflegedienste anboten. Gesellschafter der F GmbH waren die Katholische Kirchengemeinde Sankt F mit 95 % und das Caritas Trägerwerk im Bistum F2 e.V. mit 5 % der Geschäftsanteile. F GmbH ihrerseits war Alleingesellschafterin der F wohnen gGmbH, der F mobil gGmbH und der F service gGmbH. Herr U war auch Alleingeschäftsführer dieser Gesellschaften. An der Klägerin, deren Stammkapital insgesamt 52.000,00 EUR betrug, hielt F GmbH einen Geschäftsanteil von 51 %. Weitere Gesellschafter der Klägerin waren eine Katholische Kirchengemeinde sowie das Caritas Trägerwerk im Bistum F2 e.V.

3

Die Fgruppe beabsichtigte ein neues Pflegeheim zu errichten. Zur Finanzierung der Einrichtung für dieses Heim schlossen F GmbH, vertreten durch Herrn U, und die Beklagte am 09.05.2008 einen Leasingvertrag, nach dem der Kaufpreis insgesamt 1.025.210,09 EUR betrug. Am selben Tag unterzeichnete der Geschäftsführer der Klägerin zur Sicherung der Forderungen der Beklagten aus diesem Leasingvertrag eine Bürgschaftserklärung, nach der die Klägerin eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu dem angegebenen Höchstbetrag von 1.025.210,09 EUR übernahm. Gleichlautende Erklärungen gab Herr U für F wohnen gGmbH, F mobil gGmbH sowie zwei weitere zur Fgruppe gehörende GmbH & Co. KG’s ab.

4

Bei Abgabe der Bürgschaftserklärung lag der Beklagten die Bilanz der Klägerin für 2006 vor. Aus dieser ergibt sich, dass die Klägerin Ende 2006 über liquide Mittel von in Höhe von 249.000,00 EUR verfügte und sich die Eigenkapitalquote auf 16,9 % belief.

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Unter dem 11.04.2011 forderte die Klägerin die Beklagte zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde auf und erklärte gleichzeitig die Anfechtung der Bürgschaftserklärung wegen arglistiger Täuschung. Daraufhin kündigte die Beklagte unter dem 27.04.2011 an, die Klägerin zeitnah aus dem Bürgschaftsvertrag in Anspruch zu nehmen, sofern nach Verwertung des verfügbaren Vermögens der Hauptschuldnerin, über deren Vermögen zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, eine Restforderung offen bleibe.

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Die Klägerin trägt vor:

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Nach § 12 Nr. 7  f) ihrer bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags geltenden Satzung habe ihre Geschäftsführung bei der Übernahme von Bürgschaften die Einwilligung des Aufsichtsrats einholen müssen. Ihr Aufsichtsrat habe seine Zustimmung zur Übernahme der Bürgschaft nicht erteilt. Ihre Satzung habe der Beklagten vorgelegen, so dass diese gewusst habe bzw. für sie evident gewesen sei, dass ihr Geschäftsführer mit der Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung seine Vertretungsmacht überschreite. Hierbei habe die Beklagte angesichts der Tatsache, dass die übernommene Bürgschaft aufgrund ihrer (der Klägerin) wirtschaftlicher Situation ersichtlich existenzgefährdend war, von sich aus die Frage aufwerfen müssen, ob die Gesellschafter dem zustimmen. Statt dessen habe die Beklagte mit ihrem früheren Geschäftsführer kollusiv zusammengewirkt. Schließlich sei der Bürgschaftsvertrag auch nichtig, weil sittenwidrig (§ 138 BGB). Es liege ein krasses Missverhältnis zwischen ihrer Leistungsfähigkeit und ihrer Verpflichtung aus dem Bürgschaftsvertrag vor, die bei einer Inanspruchnahme zu ihrer Insolvenz führen würde. Für die Beklagte sei offensichtlich gewesen, dass sie kein wirtschaftliches Interesse an der Sicherung des Leasingvertrags der F GmbH gehabt habe.

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Die Klägerin beantragt,

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festzustellen, dass ihre selbstschuldnerische Höchtsbetragsbürgschaft zu Gunsten der Beklagten vom 09.05.2008 zum Leasingvertrag Nr. .... über 1.025.210,09 EUR unwirksam ist;

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die Beklagte zu verurteilen, die Bürgschaftsurkunde vom 09.05.2008, lautend auf I2 gGmbH, mit einem Höchstbetrag von  1.025.210,09 EUR zu Gunsten der Beklagten an sie herauszugeben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und macht insbesondere geltend, dass die Klägerin bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags ordnungsgemäß nach außen hin vertreten gewesen sei und ein kollusives Zusammenwirken zwischen ihr und dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin nicht stattgefunden habe. Allerdings sei klar, dass die Klägerin nicht im Entferntesten in der Lage sei, die jetzt aus dem Leasingvertrag noch offene Forderung in Höhe von 926.000,00 EUR auszugleichen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Beklagte bereits konkret angekündigt hat, die Klägerin aus der Bürgschaft in Anspruch nehmen zu wollen.

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Die Klage ist jedoch unbegründet.

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Der Bürgschaftsvertrag (§ 765 BGB) zwischen den Parteien vom 09.05.2008 ist wirksam.

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Die Klägerin wurde bei Abschluss des Vertrags wirksam durch ihren damaligen Alleingeschäftsführer vertreten (§ 35 GmbHG). Das gilt auch, wenn - wie die Klägerin behauptet - die nach ihrer Satzung für derartige Geschäfte erforderliche Einwilligung ihres Aufsichtsrates nicht vorgelegen haben sollte. Grundsätzlich hat eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers im Innenverhältnis nach § 37 Abs. 2 GmbHG Dritten gegenüber keine rechtliche Wirkung. Dass vorliegend etwas anderes gilt, weil die Beklagte und der Geschäftsführer der Klägerin kollusiv zusammengearbeitet haben, die Beklagte also von der fehlenden Vertretungsmacht des Geschäftsführers der Klägerin zum Abschluss eines Bürgschaftsvertrags wusste oder aber diese für sie evident war, ist nicht ersichtlich.

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Die Klägerin trägt vor, der Beklagten habe ihre Satzung vorgelegen, so dass es für sie erkennbar gewesen sei, dass ihr Geschäftsführer für die Übernahme der Bürgschaft der Einwilligung ihres Aufsichtsrates bedurfte. Erkennbarkeit allein genügt für die Annahme einer Kollusion jedoch nicht. Eine solche könnte vielmehr nur dann angenommen werden, wenn der Geschäftsführer der Klägerin und die Beklagte bewusst zusammengewirkt hätten, um die Klägerin zu schädigen. Eine solche Absicht des Geschäftsführers der Klägerin und der Beklagten ist aber nicht ersichtlich.

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Auf Grund dieses Vortrags kann auch nicht angenommen werden, die fehlende Vertretungsmacht des Geschäftsführers der Klägerin sei für die Beklagte evident gewesen. Hierfür reicht Erkennbarkeit allein nicht. Erforderlich sind vielmehr massive Verdachtsmomente, die dazu führen, dass sich der Missbrauch der Vertretungsmacht dem Vertragspartner geradezu aufdrängt, da andernfalls § 37 Abs. 2 GmbHG ausgehöhlt würde. Den Vertragspartner der durch einen Geschäftsführer vertretenen GmbH trifft damit keine Prüfungs- oder Nachforschungspflicht. Vielmehr darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Vertreter sich bei Abschluss des Geschäfts innerhalb der ihm vom Geschäftsherrn gesetzten Grenzen bewegt bzw. er muss sich hierüber gar keine Gedanken machen, solange die Umstände des Vertragsschlusses nicht besonders verdächtig sind. Der Beklagten kann daher - selbst wenn ihr die Satzung der Klägerin vorgelegen haben sollte - nicht vorgeworfen werden, sie habe die in dieser festgelegten internen Beschränkungen der Vertretungsmacht des Geschäftsführers der Klägerin zur Kenntnis nehmen müssen. Im Übrigen hätte die Beklagte durch Kenntnisnahme des Einwilligungserfordernisses allein noch nicht den Missbrauch der Vertretungsmacht erkannt. Sie hätte vielmehr auch aufgrund der Satzung - mangels Vorliegens anderer konkreter Anhaltspunkte - davon ausgehen dürfen, dass der Aufsichtsrat seine Einwilligung zum betreffenden Geschäft gegeben hat. Auch insoweit bestand aufgrund der konkreten Umstände keine Nachforschungspflicht der Beklagten. Die Umstände des Vertragsschlusses hier waren keinesfalls derart verdächtig, dass sich der Beklagten ein etwaiger Missbrauch der Vertretungsmacht hätte aufdrängen müssen. Es handelte sich aus Sicht der Beklagten in Anbetracht des Umstands, dass die Klägerin zu dem Unternehmensverbund der Hauptschuldnerin gehörte und sich auch andere Tochtergesellschaften für die Schuld ihrer Muttergesellschaft verbürgten, vielmehr um ein gewöhnliches Geschäft. Insbesondere der Umstand, dass der Geschäftsführer der Klägerin zugleich Geschäftsführer der Hauptschuldnerin war, begründete - trotz einer gewissen Gefahr der Interessenkollision - für sich gesehen noch keine massiven Verdachtsmomente. Die Beklagte musste nicht davon ausgehen, dass der Vertreter bei Übernahme der Bürgschaft einseitig die Interessen der Muttergesellschaft als Hauptschuldnerin verfolgte und die Klägerin dabei überging.

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Der Bürgschaftsvertrag ist nicht nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.

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Hierbei kann offen bleiben, ob sich der frühere Geschäftsführer der Klägerin durch den Abschluss des Bürgschaftsvertrags ohne eine angeblich erforderliche Zustimmung des Aufsichtsrats der Klägerin der Untreue (§ 266 StGB) schuldig gemacht hat. Es kommt nach dem zuvor Gesagten allein eine einseitige Untreue des früheren Geschäftsführers der Klägerin in Betracht, nachdem nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte hieran bewusst zum Nachteil der Klägerin mitgewirkt hat. Eine solche einseitige Untreue des Vertreters des Geschädigten lässt aber die Wirksamkeit der einem Dritten gegenüber eingegangenen Verpflichtung grundsätzlich unberührt.

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Der Bürgschaftsvertrag ist ferner nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig.

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Hierbei kann zunächst offen bleiben, ob die Bürgschaftsverpflichtung eine für die Beklagte erkennbare krasse finanzielle Überforderung der Klägerin zur Folge hat. Denn grundsätzlich kann sich jedermann im Rahmen der Privatautonomie auch solche Belastungen auferlegen, die er objektiv gesehen nicht bzw. kaum selbst tragen kann. Das muss in besonderer Weise für geschäftlich erfahrene Kaufleute gelten. Die Grenze zur Sittenwidrigkeit wird auch bei einer krassen finanziellen Überforderung eines Bürgen allenfalls dann überschritten, wenn der Bürge sich allein aus emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner bzw. einer anderen Person, die an der Übernahme der Bürgschaft ein Interesse hat, verbürgt und der Gläubiger dies in verwerflicher Weise ausnutzt. Das wird bei der Verbürgung für Schulden naher Angehöriger vermutet, die die finanzielle Leistungsfähigkeit des geschäftlich unerfahrenen Bürgen offensichtlich auf Dauer völlig überfordern. Diese Fälle sind mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Zwar bestand zwischen der Klägerin bzw. ihrem Geschäftsführer und der Hauptschuldnerin eine Verbindung. Diese war aber rein geschäftlicher bzw. wirtschaftlicher Art, ohne jegliche emotionale Komponente.

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Der Bürgschaftsvertrag ist auch nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend durch von der Klägerin erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erloschen.

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Ein Anfechtungsgrund liegt  nicht vor. Eine Täuschung der Klägerin kann nicht festgestellt werden. Gemäß § 166 Abs. 1 BGB kommt es bei der Frage, ob jemand getäuscht worden ist, allein auf die Person des Vertreters, nicht auf die Person des Vertretenen an. Die Klägerin könnte den Bürgschaftsvertrag daher nur dann erfolgreich anfechten, wenn ihr Geschäftsführer durch eine Täuschung der Beklagten bei Abschluss des Vertrags einem Willensmangel unterlegen wäre. Dies macht sie aber selbst nicht geltend.

29

Schon weil der Bürgschaftsvertrag danach wirksam ist, hat die Klägerin auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

32

Dem Schutzantrag der Klägerin gemäß § 712 ZPO ist nicht zu entsprechen. Zwar trägt sie vor, sie sei bilanziell überschuldet und bei Inanspruchnahme aus der Bürgschaft sei eine Insolvenz unvermeidbar. Vollstreckt werden können aufgrund dieses Urteils jedoch lediglich die außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Diese sind nicht derart hoch, dass eine Vollstreckung die Klägerin etwa zur Betriebseinstellung zwingen oder für sie sonstige nicht ersetzbare Nachteile mit sich bringen würde.

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Streitwert: 926.000,00 EUR.