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Landgericht Wuppertal·15 O 20/06·11.04.2006

Einstweilige Verfügung bestätigt: Werbung „Nur für wenige Tage“ als irreführend

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Irreführende WerbungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Wuppertal bestätigte eine einstweilige Verfügung, die der Verfügungsbeklagten untersagt, ohne datumsmäßigen Gültigkeitszeitraum mit "Nur für wenige Tage!" für Teppichverkäufe zu werben. Streitpunkt war, ob dies gegen das Transparenzgebot (§4 Nr.4 UWG) und als irreführende Werbung (§5 UWG) zu werten ist. Das Gericht sah eine wettbewerbswidrige Irreführung, weil Preisvorteile noch eine Woche nach der Werbung gewährt wurden, und verurteilte die Beklagte zu den Kosten.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen irreführende Werbung bestätigt; Verfügungsbeklagte zur Tragung der weiteren Kosten verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Werbung mit der pauschalen Formulierung "Nur für wenige Tage" ohne datumsmäßige Angabe verstößt gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG und kann irreführend im Sinne des § 5 UWG sein, wenn beworbene Preisvorteile über den angegebenen Zeitraum hinaus gewährt werden.

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Die gezielte Befristung von Angebotsankündigungen dient dem Aufbau eines psychologischen Kaufzwangs; ein derartiges Verhalten ist wettbewerbswidrig und kann wegen erheblicher Nachahmungsgefahr als gravierend eingestuft werden.

3

Die tatsächlich durchgeführte Veranstaltung ist selbst wettbewerbswidrig, wenn sie mit einer unzulässigen/widrigen Bewerbung verbunden ist; der Wegfall spezieller Vorschriften (vgl. §§ 7, 8 UWG a.F.) ändert daran nichts, da § 3 UWG i.V.m. § 8 Abs. 1 UWG die Generalklausel für unlauteres Verhalten enthält.

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Die Kostenentscheidung folgt der Regel des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO: Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Relevante Normen
§ 5 UWG§ 7 UWG a.F.§ 8 UWG a.F.§ 4 Nr. 4 UWG§ 3 UWG i.V.m. § 8 Abs. 1 UWG§ 1 UWG a.F.

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer - Vorsitzender - vom 14. Februar 2006 ( 15 O 20/06 ) wird bestätigt.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsbe-klagten auferlegt.

Tatbestand

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Mit einstweiliger Verfügung vom 14. Februar 2006 hat die Kammer - Vorsitzender - der Verfügungsbeklagten unter Androhung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, in Zeitungsanzeigen und/oder in Werbebeilagen in Zeitungen und/oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen für den Verkauf von Orientteppichen und/oder Teppichen sonstiger Art

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für besondere Preisvorteile mit dem Hinweis:

  1. für besondere Preisvorteile mit dem Hinweis:
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"Nur für wenige Tage !"

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zu werben, ohne den Gültigkeitszeitraum datumsmäßig anzugeben;

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mit der Angabe

  1. mit der Angabe
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" Die Kaufgelegenheit bei Möbel A"

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"Teppiche aus der Insolvenzmasse der Fa. W, dem größten

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Teppichzentrum Europas, ...."

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"Nur für wenige Tage !"

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verbunden mit folgenden weiteren Hinweisen:

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"Hochwertige Traumteppiche, Brücken und Läufer zu

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absolut einmaligen Schnäppchen-Preisen!"

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zu werben, insbesondere, wenn dies geschieht wie in der als Anlage AST 1 überreichten Anzeige der Westdeutschen Zeitung vom 3. Februar 2006 und wenn die solchermaßen beworbenen Preisvorteile auch noch eine Woche nach dem ersten Erscheinen der Werbung und/oder darüber hinaus gewährt werden; und/oder eine gemäß Ziffer 1.1 und 1.2 angekündigte Verkaufsveranstaltung tatsächlich durchzuführen.

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Gegen diesen Beschluß richtet sich der Widerspruch der Verfügungsbeklagten, den sie auf das im Tenor des Beschlusses mit Ziffer 1.2 ausgesprochene Untersagungsgebot einschließlich des dort aufgeführten Durchführungsverbotes der angekündigten Verkaufsveranstaltung beschränkt hat.

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Die Verfügungsbeklagte meint, die beanstandete Werbung verstoße nicht gegen das Transparenzgebot und führe im übrigen allenfalls nur zu einer unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs. So werde weder der Käufer, der innerhalb der genannten Frist kaufe, wie auch der Käufer, der danach kaufe und nicht mit besonderen Preisvorteilen rechnen könne, diese aber gleichwohl erhalte, in seinen Erwartungen enttäuscht. Für die Untersagung der Durchführung der Veranstaltung fehle es nach Wegfall der Sonderveranstaltungsvorschriften der §§ 7, 8 UWG a.F. an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

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Die Verfügungsbeklagte beantragt,

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den Verfügungsbeschluß der Kammer vom 14. Februar 2006 in Ziffer 1.2 aufzuheben und insoweit den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

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Der Verfügungskläger beantragt,

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die einstweilige Verfügung vom 14. Februar 2006 zu bestätigen und der Verfügungsbeklagten die weiteren Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

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Der Verfügungskläger hält die Ankündigung der Verkaufsveranstaltung "Nur für wenige Tage" für nicht hinreichend transparent und zudem nicht für einen Bagatellfall. Im übrigen ist er der Ansicht, daß eine wettbewerbswidrig beworbene Verkaufsveranstaltung auch nicht durchgeführt werden dürfe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, da sie zu Recht ergangen ist.

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Die Ankündigung der Werbeveranstaltung für "Nur wenige Tage" verstößt gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG und ist zugleich irreführend im Sinne des § 5 UWG, wenn die solchermaßen beworbenen Preisvorteile auch noch eine Woche

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( oder noch länger ) nach dem ersten Erscheinen der Werbung gewährt werden sollen. Sinn und Zweck dieser Befristung ist der Aufbau eines psychologischen Kaufzwanges, den sich die Verfügungsbeklagte zur Beschleunigung ihres Warenabsatzes zunutzezumachen gedenkt. Dieses werbliche Verhalten ist wettbewerbswidrig und der Verstoß angesichts der offensichtlichen Nachahmungsgefahr ohne Zweifel gravierend.

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Auch nach Wegfall der Sonderbestimmungen der §§ 7, 8 UWG a.F. kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, daß die Durchführung einer wettbewerbswidrig beworbenen Veranstaltung ebenfalls wettbewerbswidrig ist. Dies folgt zumindest aus § 3 UWG ( in Verbindung mit § 8 Abs. 1 UWG ), der an die Stelle von § 1 UWG a.F. getreten ist. § 1 UWG a.F. aber umfaßte zugleich als Generalklausel auch die speziellen Ausformungen von Wettbewerbsverstößen gemäß §§ 7, 8 UWG a.F., so daß der Wegfall der Sondervorschriften nicht zu einer Änderung der Rechtslage geführt hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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Gebührenstreitwert:

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bis 27.02.2006 30.000,-- Euro,

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ab 28.02.2006 27.500,-- Euro.